Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ250005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 17. Februar 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. betreffend Anpassung der Aufgaben und Befugnisse in der Vertretungsbei- standschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 19. Dezember 2024; VO.2024.10 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)
Erwägungen: 1.Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1.Für den Beschwerdeführer wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (nachfolgend KESB) vom 23. September 2014 superprovisorisch eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Die Beistand- schaft umfasste das Erledigen administrativer, finanzieller und dringender land- wirtschaftlicher Angelegenheiten sowie das Öffnen der Post inkl. Betreten der Wohnräume (KESB act. 138). Mit Entscheid vom 26. Januar 2016 bestätigte die KESB die Errichtung der Beistandschaft, wobei sie diese auf sozialversicherungs- rechtliche Belange, das gesundheitliche Wohl inkl. eine hinreichende medizini- sche Betreuung und Abklärungen im Hinblick auf die Weiterführung des landwirt- schaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers erweiterte (KESB act. 237). Mit Entscheid vom 25. April 2022 (KESB act. 416) hob die KESB auf entsprechenden Antrag der Beiständin hin (KESB act. 415/1) die Beistandschaft für den Bereich Gesundheit, Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes und Öffnen der Post auf. 1.2.Mit Schreiben vom 19. April 2024 beantragte die Beiständin der KESB, die Beistandschaft sei erneut um den Bereich Gesundheit zu erweitern (KESB act. 424). Am 12. Juli 2024 ersuchte die Beiständin sodann um Erweiterung der Beistandschaft für die Bereiche Post inkl. Betreten der Wohnräume, Besorgung einer geeigneten Wohnsituation und Vertretung bei allen in diesem Zusammen- hang erforderlichen Handlungen, auch für den landwirtschaftlichen Betrieb (KESB act. 447). Nach durchgeführtem Verfahren passte die KESB die Aufgaben und Befugnisse der Beiständin mit Entscheid vom 27. August 2024 wie folgt an (KESB act. 460): "1.Die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für A., zivilrechtlicher Wohnsitz in B., derzeit geführt durch C._____, Sozi- aldienst Bezirk Pfäffikon ZH wird um folgende zusätzliche Aufgaben und besonde- ren Befugnisse erweitert:
a) Für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung von A._____ besorgt zu sein, insbesondere für ihn bei Bedarf eine Psychia- trie-Spitex einzurichten und diese zu begleiten, ihn bei allen dafür erforderli- chen Vorkehrungen zu vertreten und sich mit der Ärzteschaft und den weite- ren involvierten Fachpersonen auszutauschen; b)stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertre- ten; c)ihn bei den Aufgaben in Zusammenhang mit der Liegenschaft zu vertreten; d) soweit erforderlich seine Post zu öffnen und seine Wohnräume zu betreten. 2.Es wird vorgemerkt, dass die folgenden bisherigen Aufgaben und besonderen Be- fugnisse in der Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB unverändert weiterbestehen: a)A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherun- gen und weiteren Institutionen sowie Privatpersonen; b) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbeson- dere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; c) ihn in sozialversicherungsrechtlichen Befangen zu vertreten, alle sozialversi- cherungsrechtlichen Ansprüche geltend zu machen und die Zahlungen (ins- besondere aus IV, Zusatzleistungen, beruflicher Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen. 3. Die Berichtsperiode bleibt unverändert. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird A._____ auferlegt. 5. [Rechtsmittel] 6.[Entzug aufschiebende Wirkung] 7. [Mitteilungssatz]" 1.3.Gegen diesen Entscheid der KESB erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 2. September 2024 Beschwerde beim Bezirksrat (nachfolgend Vorin- stanz; BR act. 1). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung der KESB ein (BR act. 9) und wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Dezember 2024 ab (BR act. 17 = act. 7 [Aktenexemplar]).
1.4.Dagegen erhob der Beschwerdeführer – nunmehr anwaltlich vertreten – mit Eingabe vom 22. Januar 2025 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Ak- ten der KESB (act. 8/9/1-471; zitiert als KESB act.) und der Vorinstanz (act. 8/1-24; zitiert als BR act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. 1.5.Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, sein Gesund- heitszustand habe sich seit dem Entscheid der KESB wesentlich verbessert (act. 2 Rz. 11). Entsprechende Unterlagen reicht er jedoch nicht ein. Gestützt auf Art. 446 ZGB wären im vorliegenden Beschwerdeverfahren Abklärungen zum ak- tuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen. Da sich in den Ak- ten der KESB keinerlei Unterlagen zum aktuellen Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers finden (act. 10), wäre der Beschwerdeführer aufzufordern, Un- terlagen zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzureichen, und allenfalls wä- ren die Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste beizuziehen. Der Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers wurden telefonisch entsprechende Abklärungen in Aussicht gestellt (act. 10). Darauf zog der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 11. Februar 2025 zurück (act. 11). 2.Prozessuales Da der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Eingabe vom 11. Februar 2025 zu- rückgezogen hat, ist das vorliegende Verfahren abzuschreiben (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 241 ZPO). 3.Kostenfolge Beim vorliegenden Verfahren handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche An- gelegenheit. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu be- messen, welche Bestimmung einen Rahmen von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– vor- sieht. Der Rückzug ist nach eingehendem Aktenstudium erfolgt. Die Entscheidge- bühr ist auf Fr. 400.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteient- schädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens ausser Betracht.
Es wird beschlossen: 1.Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: