Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240081-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 29. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Vorsorgliche Errichtung Vertretungsbeistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 11. Dezember 2024; VO.2024.43 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
Erwägungen: I. 1.Nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (KESB) aufgrund einer Mitteilung der Kantonspolizei über Tätlichkeiten der Beschwerde- führerin gegenüber ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern im Jahr 2019 Abklärungen durchgeführt hatte, wurde mit Entscheid vom 11. Februar 2020 auf die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme verzichtet (vgl. KESB act. 4-9). Aufgrund einer Mitteilung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2024 (KESB act. 11), der sich auf Beobachtungen der Mutter der Beschwerdefüh- rerin bezog, die in den Ferien in der Schweiz weilte, tätigte die KESB neue Abklä- rungen. Der Meldung lag eine Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Mai 2024 bei, welche die polizeiliche Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung bestätigte und ein polizeiliches Rayon- und Kontaktverbot um drei Monate verlängerte (KESB act. 12/1). Mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 28. Juni 2024 wurde u.a. die Obhut für die gemein- samen Kinder B., geboren am tt.mm.2009, und C., geboren am tt.mm.2012, dem Ehemann zugeteilt und die Beschwerdeführerin wurde verpflich- tet, bis spätestens 30. September 2024 die eheliche Liegenschaft zu verlassen (KESB act. 21). Am 17. Juli 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der KESB angehört (KESB act. 22). 2.Nach der Anhörung der Beschwerdeführerin (KESB act. 22) und weiteren Abklärungen errichtete die KESB mit Beschluss vom 27. September 2024 (KESB act. 32) für die Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Anordnung eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit den Aufgaben der Unterstützung und Vertretung mit Bezug auf das Wohnen sowie der Erledigung der administrativen und finanzi- ellen Angelegenheiten.
3.Eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der KESB vom 27. September 2024 wurde vom Bezirksrat mit Urteil vom 11. Dezember 2024 abgewiesen (act. 7). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen an die Kammer (act. 2). II. 1.Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Kindes- und Erwach- senenschutzrecht kann im Kanton Zürich innert zehn Tagen Beschwerde an den Bezirksrat und in zweiter Instanz an das Obergericht erhoben werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG und subsidiär kommt die ZPO sinngemäss zur Anwendung (§ 40 EG KESR). Der Untersu- chungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinn- gemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). 2.Im angefochtenen Entscheid wurde die vorsorgliche Errichtung einer Bei- standschaft bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Massnahme be- schwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde ihr am 14. Dezember 2024 zugestellt (BR act. 18). Die Beschwerde mit Poststem- pel vom 27. Dezember 2024 (act. 2) wurde unter Berücksichtigung der Fristver- längerung am Wochenende und an gesetzlich anerkannten Feiertagen (Art. 142 Abs. 3 ZPO) rechtzeitig erhoben. Der handschriftlichen Beschwerde der nicht rechtskundigen und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin lässt sich der sinngemässe Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung und eine rudimentäre Begründung entnehmen. Es ist darauf einzutreten. 3.Zum Rechtlichen verwiesen die Vorinstanzen zutreffend auf Art. 445 Abs. 1 ZGB, wonach die KESB auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft. Voraussetzung ist, dass eine zeitliche Dringlichkeit besteht
und der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl der betroffe- nen Person zu schützen. Sodann muss die Behörde zum Schluss gelangen, dass die in Betracht fallende Massnahme wahrscheinlich im Endentscheid angeordnet wird, und es muss die Verhältnismässigkeit gegeben sein. Für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen genügt das Beweismass des Glaubhaftmachens (vgl. KESB act. 32 S. 2; act. 7 S. 5 f. m.H. auf BSK ZGB I-Maranta, Art. 445 N 6 ff.). Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Beistandschaft hielten die Vorinstan- zen weiter zutreffend fest, dass die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 394 Abs. 1 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft anordnet, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychi- schen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann und deshalb ver- treten werden muss. Neben einem Schwächezustand setzt dies zusätzlich als so- ziale Voraussetzung ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unver- mögen voraus, die eigenen Angelegenheiten hinreichend bzw. zweckmässig zu besorgen oder besorgen zu lassen. Zusammen müssen Schwächezustand und Unvermögen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewir- ken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde unter den Gesichtspunkten von Selbstbestimmung, Subsidiarität und Verhältnismässig- keit unumgänglich erscheint (KESB act. 32 S. 2 f.; act. 7 S. 6 f. m.H. auf BSK ZGB I-Biderbost, Art. 390 N 2 und 4). 4.In tatsächlicher Hinsicht hielt die KESB im Beschluss vom 27. September 2024 unter Verweis auf einen früheren Entscheid vom 21. November 2023 betref- fend die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für die Kinder B._____ und C._____ fest, dass die Beschwerdeführerin psychisch stark belastet bzw. stark auffällig sei und sich gestützt auf die bisherigen Abklärungen starke Verdachtsmo- mente ergäben, dass bei ihr ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Form einer zurzeit unbehandelten psychischen Erkrankung vorliege und sie deshalb nur bedingt in der Lage sei, sich hinreichend um ihre Angelegen- heiten zu kümmern (KESB act. 32 S. 3 E. 4). Das Bezirksgericht Bülach habe dem Ehemann die eheliche Liegenschaft zur alleinigen Benützung zugewiesen
und die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 30. September 2024 zu verlassen (KESB act. 32 S. 3 E. 5). Der Ehemann habe sich über Jahre hinweg um die ehelichen Finanzen und Administratives geküm- mert. Aufgrund der wiederholten Gewalt seitens der Beschwerdeführerin gegen ihn sowie des Eheschutzurteils sei es ihm nicht weiter zuzumuten, sich um die Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zu kümmern. Ihre Mutter, die sich gros- se Sorge um ihre Tochter mache und wünsche, dass sie Unterstützung bekom- me, könne ihr diese Unterstützung nicht geben, da sie ausser Landes lebe. Ne- ben der drohenden Obdachlosigkeit durch die Ausweisung bestehe auch das aku- te Risiko, dass sie in Kürze gänzlich ohne finanzielle Mittel dastehen könnte. Es müsse bezweifelt werden, dass sie in der Lage wäre, einen Antrag auf Sozialhilfe einzureichen. Im Laufe des weiteren Abklärungsverfahrens werde unter anderem festzustellen sein, inwiefern sie tatsächlich in der Lage sei, sich selbständig um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Angesichts dieser Gefährdungslage erweise sich die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermö- gensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für die Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme als notwendig (KESB act. 32 S. 4 f. E. 8). 5.Der Bezirksrat zitierte verschiedene Aktenstellen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und hielt fest, auch wenn eine genaue psychiatrische Diagnose fehle, könne aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand vorliege und sie nicht in der Lage sei, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbst wahrzu- nehmen oder einen Vertreter zu bestimmen und zu überwachen. Nach der Tren- nung vom Ehepartner und der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der eheli- chen Liegenschaft sei rasches Handeln seitens der KESB zum Schutz der Be- schwerdeführerin erforderlich gewesen, da ihr sonst die Obdachlosigkeit gedroht habe. Hinzu komme, dass sie nicht erwerbstätig sei und ihr vom Gericht kein per- sönlicher Unterhalt zugesprochen worden sei. Der Beistand habe mittlerweile ei- nen Antrag auf Sozialhilfe gestellt und die Beschwerdeführerin erhalte wirtschaftli- che Hilfe. Sodann habe sie eine Wohnunterkunft. Somit sei nicht ersichtlich, dass ihr die getroffene Massnahme mehr schaden als nützen würde. Damit sei diese
auch verhältnismässig, wobei die KESB die Sachlage nach Abschluss ihrer Abklä- rungen nochmals definitiv überprüfen werde (act. 7 S. 10 f. E. 3.2.3). 6.Mit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Liegenschaft im Eheschutzentscheid vom 28. Juni 2024 war eine akute Gefährdung gegeben, welche den Erlass von vorsorglichen Massnahmen erforderte. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand vorliegt, aufgrund dessen sie nicht in der Lage war, in dieser Situation selbst für eine geeignete Unterkunft zu sorgen und ihre administrativen und finanziellen An- gelegenheiten zu regeln. Während sie früher in diesen Bereichen offenbar von ih- rem Ehemann unterstützt wurde, kann nach den letzten Entwicklungen (vgl. die Gewaltschutzverfügung vom 29. Mai 2024 und den Eheschutzentscheid vom 28. Juni 2024) nicht mehr davon ausgegangen werden, so dass es keine Alterna- tive zum Eingreifen der Behörde gab. Die getroffene Anordnung war auch verhält- nismässig und wird im Übrigen als vorsorgliche Massnahmen den weiteren Ent- wicklungen anzupassen sein, wie bereits der Bezirksrat erwähnte. 7.Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Dezember 2024 (Poststempel; act. 2) gegen diese Massnahme vorbringt, geht an der Sache vor- bei und vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Kontakt zu ihren Kin- dern ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, ebenso wenig die Gestaltung des Gartens der ehelichen Liegenschaft. Ihr Einwand gegen den Beistand (dieser brauche zuerst selber Hilfe, bevor er an- deren helfen könne) richtet sich nicht gegen die Verbeiständung als solche und ist daher in diesem Zusammenhang unbehilflich, sondern stellt die Eignung des Bei- standes in Frage. Diese ist bei Berufsbeiständen jedoch grundsätzlich zu vermu- ten. Auf diesen nicht näher begründeten Einwand ist daher nicht einzugehen. Der Wunsch, dass ihr die Post an die Adresse der ehelichen Liegenschaft zuge- stellt wird, aus der sie ausgewiesen wurde (act. 2), deutet darauf hin, dass sie – wohl aufgrund ihres Gesundheitszustand – nicht in der Lage ist, ihre Situation zu reflektieren und adäquat darauf zu reagieren. Damit ist die Notwendigkeit einer behördlichen Massnahme gegeben. Ausserdem wäre mit der Zustellung an die
Adresse der ehemaligen ehelichen Liegenschaft nicht sichergestellt, dass sie die- sen Entscheid erhält. Diesem Antrag ist daher nicht zu entsprechen und es ist weiterhin die gleiche Adresse zu verwenden wie im vorinstanzlichen Verfahren, die laut telefonischer Auskunft des Beistandes nach wie vor aktuell ist (act. 9). 8.Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Umständehalber ist auf die Erhe- bung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Kosten fallen ausser Ansatz. 3.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an Berufsbeistandschaf- ten D., E., ... [Adresse], die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bülach Nord sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: