Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240080-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Beschluss vom 8. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Betreuerwechsel in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung nach Art. 394 i.V.m Art. 395 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 5. Dezember 2024; VO.2024.98 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1.Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1.Für den Beschwerdeführer besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB. Infolge eines Stellenwech- sels von B._____ ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) mit Beschluss vom 4. Juli 2024 C._____ als neue Beistands- person (BR act. 2). Der Beschwerdeführer gelangte darauf mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 an den Bezirksrat Zürich (BR act. 1). Dieser verzichtete auf die Ein- holung einer Vernehmlassung und den Beizug der vollständigen Akten und for- derte die KESB auf, sich zur Fristwahrung zu äussern (BR act. 3). Die entspre- chende Eingabe der KESB vom 29. Oktober 2024 (BR act. 5) wurde dem Be- schwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt (BR act. 7 und 8). Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2024 (BR act. 11) trat der Bezirksrat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 nicht ein (BR act. 12 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.2.Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Obergericht (act. 2). Die Akten des Bezirksrats (nachfolgend Vor- instanz) wurden beigezogen (act. 6/1-13), auf den Beizug der Akten der KESB kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2.Prozessuales 2.1.Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen rich- tet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfah- ren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichts- organisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Be- stimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster In- stanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Entsprechend können le-
diglich Entscheide des Bezirksrats als Vorinstanz Gegenstand des Beschwerde- verfahrens vor der Kammer sein (sog. Anfechtungsobjekt). Auf Beschwerdean- träge, die nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens waren, ist demzu- folge mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.2.Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwie- fern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich sach- bezogen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig fest- gestellt haben soll. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen ge- stellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 2.3.Wie erwähnt wurde mit Beschluss der KESB vom 4. Juli 2024 C._____ an- stelle von B._____ zum neuen Mandatsträger ernannt (BR act. 2). Ob dieser Be- schluss dem Beschwerdeführer rechtsgenügend zugestellt wurde und ob der Be- schwerdeführer die Beschwerdefrist mit der Beschwerde an die Vorinstanz ge- wahrt hat, liess die Vorinstanz im Beschluss vom 5. Dezember 2024 offen (act. 5 S. 3 f.). Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die bestehende Vertretungsbeistandschaft als solche beanstande und deren Überprüfung oder Aufhebung anstrebe. In sei- ner Stellungnahme vom 12. November 2024 konkretisiere der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft explizit. Der Entscheid der KESB beziehe sich indessen einzig auf den Wechsel der Beistandsperson und nicht auf die Anordnung der Beistandschaft selbst. Letztere sei nicht Gegenstand des Ver- fahrens vor der KESB gewesen. Da für die Aufhebung einer erwachsenenschutz- rechtlichen Massnahme in erster Linie die KESB zuständig sei, sei auf die Be- schwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 5 S. 4 f.).
2.4.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, der Entscheid der KESB sei nicht nachvollziehbar. Er habe die "Einsprachefrist" von 30 Tagen bezüglich des Wechsels des Beistands nicht wahrnehmen können (act. 2). Damit nimmt der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf den Beschluss der KESB und nicht auf denjenigen der Vorinstanz Bezug. Wie erwähnt kann jedoch ledig- lich der Beschluss der Vorinstanz Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer sein. Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sich seine Ausführungen sinngemäss auch gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz richten. Allerdings bringt der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde lediglich vor, Herr C._____ habe ihn nach Ablauf der Einsprache- frist per E-Mail über die Einsprachemöglichkeit informiert (act. 2). Damit geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die massgeblichen Erwägungen der Vor- instanz – Gegenstand des Verfahrens vor der KESB sei der Beistandswechsel und nicht die Aufhebung der Beistandschaft gewesen – ein. Er stellt insbesondere nicht in Abrede, dass lediglich der Wechsel der Beistandsperson und nicht die An- ordnung der Beistandschaft als solche Gegenstand des Verfahrens vor der KESB war. Auch die Weiterleitung seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2024 und seiner Stellungnahme vom 12. November 2024 an die KESB zur weiteren Bearbeitung, wie dies die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Beschlusses ange- ordnet hat, beanstandet der Beschwerdeführer nicht. 2.5.Nach dem Gesagten sind die Anforderungen an eine hinreichende Be- schwerdebegründung selbst gemessen an den minimalen Anforderungen für Laien nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.Kostenfolgen Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind allerdings keine Kosten zu er- heben. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Beistand C._____, ... [Adresse] die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich so- wie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: