Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240076-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Scho- der sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 5. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung (aufschiebende Wirkung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 7. Novem- ber 2024; VO.2024.27 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Mei- len)
Erwägungen: 1.Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend KESB) tätigte aufgrund eines Hinweises aus dem familiären Umfeld (KESB act. 2-3) Abklärungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers (KESB act. 4-21). Mit Entscheid vom 4. Oktober 2024 ordnete die KESB für den Be- schwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an (KESB-act. 48) und übertrug der ernannten Bei- ständin, B., folgende Aufgaben (KESB act. 48 S. 7, Dispositiv-Ziffer 2): a) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertre- ten, b)A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu ver- treten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozial- versicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatper- sonen, c)A._____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbeson- dere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen sorgfältig zu verwalten, mit Ausnahme eines Kontos, welches A._____ in eigener Verwaltung führt. Die Bei- standsperson ist befugt, Auskünfte über dieses Konto zu erhalten. In Dispositiv-Ziffer 11 entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung (a.a.O.). 1.2.Gegen den Entscheid der KESB erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 14. und 15. Oktober 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Meilen (nachfolgend Vorinstanz) (BR act. 1 und 4). Dabei stellte er den prozessualen Antrag, dass sei- ner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (BR act. 1 S. 4). Die Vorinstanz wies diesen Antrag mit Beschluss vom 7. November 2024 ab (BR act. 21 = act. 7 [Aktenexemplar]). Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2024 (Datum Poststempel) bei der Kammer erho- bene Beschwerde (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 6/1-20, zitiert als BR-
act.) und der KESB (act. 9/10/1-55, act. 9/10/63-65 und act. 9/10/68-70, zitiert als KESB-act.) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.Prozessuales 2.1.Grundsätze des Beschwerdeverfahrens 2.1.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR [LS 232.3]) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Be- schwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hinge- gen solche der KESB. 2.1.2. Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksrats Meilen, weshalb die angeru- fene Kammer gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR dafür zu- ständig ist. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde wurde innert der 10-tägigen Be- schwerdefrist (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB) und somit rechtzeitig erhoben (vgl. BR act. 22/1). 2.2.Begründungsobliegenheit 2.2.1. Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Sie muss sich sachbezo- gen mit den Entscheidgründen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festge- stellt haben soll. Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen ge- stellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus-
lesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). 2.2.2. Die Vorinstanz wies zunächst auf die Ausführungen der KESB im Entscheid vom 4. Oktober 2024 und in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 hin. Be- züglich Dringlichkeit hielt sie fest, dass die Anordnung einer Massnahme (noch) nicht dringlich sei, solange es vertretbar sei, damit bis zum Abschluss des Verfah- rens zuzuwarten. Der Verzicht auf eine Massnahme müsse einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person und ihr Umfeld nicht abwenden könnten. Mit Blick auf den konkreten Fall führte die Vorinstanz aus, auch wenn es beim Beschwerdeführer an einem ärztlich diagnostizierten Schwächezustand fehle und das Vorliegen einer kognitiven Störung verneint worden sei, sei er nicht in der Lage, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Davon zeuge insbesondere die erfolgte Kündigungsandrohung in- folge ausstehender Mietzinse. Ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Mietzinse für die Monate Oktober und November beglichen habe oder ob dies von der zwischenzeitlich tätigen Beiständin vorgenommen worden sei, sei nicht rele- vant. Allein die Kündigungsandrohung zeige, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, sich um seine administrativen und finanziellen Belange zu kümmern. Dies werde auch durch den getrübten Betreibungsregisterauszug so- wie die Tatsache belegt, dass sein Sohn bereits früher die Mietzinse beglichen habe, um eine Kündigung zu verhindern. Dringender Interventionsbedarf bestehe auch im Zusammenhang mit der Anmeldung für den Bezug von Ergänzungsleis- tungen, da beim Beschwerdeführer die Kooperationsbereitschaft fehle und seine Untätigkeit jeden Monat zum Verlust von Ansprüchen führe. Mangels Kooperati- onsbereitschaft seien mildere Massnahmen nicht erfolgsversprechend. Die Anord- nung einer behördlichen Unterstützung sei dringend geboten, um die drohende Obdachlosigkeit abzuwenden und eine weitere Verschuldung durch eine dringend
vorzunehmende Anmeldung für Ergänzungsleistungen zu vermeiden (act. 7 S. 5 ff.). 2.2.3. In der Beschwerde an die Kammer führt der Beschwerdeführer aus, die KESB habe anlässlich der Spruchkörpersitzung vom 20. September 2024 ent- schieden, dass für ihn keine Vertretungsbeistandschaft zu errichten sei. Da seit dem 20. September 2024 keine Änderungen eingetreten seien, verstosse der Ent- scheid der KESB vom 4. Oktober 2024 gegen Treu und Glauben. Die KESB sei in ihrem Entscheid vom 4. Oktober 2024 mit keinem Wort auf die Spruchkörpersit- zung vom 20. September 2024 eingegangen. Da seit dem 20. September 2024 keine Veränderungen eingetreten seien, sei der Entscheid der KESB unbegrün- det. Weiter macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Überweisung der Mietzinse durch ihn und seine Ehefrau und zu seinen kognitiven Fähigkeiten. Er beteuert, aufgrund der sehr detaillierten Steuererklärung 2022 sei die Übersicht über die finanziellen Verhältnisse des Ehepaares gegeben und der Vorwurf, er habe Arzttermine nicht wahrgenommen, sei unberechtigt. Er könne die Begrün- dung der KESB in sämtlichen Punkten mittels Beweismitteln widerlegen. Es gebe keinen Grund für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- verwaltung. Aufgrund dieser Rechtslage sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen und gleichzeitig die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung definitiv abzulehnen (act. 2 S. 1 ff.). 2.2.4. Mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer in keiner Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Er legt nicht dar, dass bzw. weshalb die Aus- führungen der Vorinstanz unrichtig sein sollen. Die Vorinstanz begründete die Dringlichkeit damit, dass dem Beschwerdeführer infolge Nichtbezahlung der Miet- zinse ein Verlust der Mietwohnung drohe und er sich mangels Ergänzungsleistun- gen weiter verschulde. Auch dagegen wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Darüber hinaus kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich der Ent- scheid der Vorinstanz über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde überprüft werden. Die Frage, ob die KESB zu Recht eine Beistandschaft errichtet hat, wurde von der Vorinstanz noch nicht beurteilt. Da sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen im Beschluss der Vorinstanz vom 7. November 2024 nicht an-
satzweise auseinandersetzt und damit auch den für Laien herabgesetzten Anfor- derungen an die Begründungsobliegenheit nicht nachkommt, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 2.2.5. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, erschiene der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Blick auf die Folgen, die durch eine Kündigung des Mietvertrags infolge Zahlungsverzugs für den Beschwerdeführer entstanden wären, gerechtfertigt. Aufgrund der Akten ist sodann davon auszugehen, dass die KESB erst am 25. September 2024 von der drohenden Kündigung der Wohnung erfuhr (KESB act. 42). 3.Kostenfolge Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Meilen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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