Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240064-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. PQ240065 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 13. Januar 2025 in Sachen 1.A., 2.B., Beschwerdeführer 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ sowie C., Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. betreffend Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 1 ZGB: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern (Art. 310 Abs. 1 ZGB, definitive Anordnung) Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrates Uster vom 22. August 2024; VO.2024.3 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)
Erwägungen: I. 1. 1.1. C., geboren tt.mm.2015, ist die Tochter der Beschwerdeführer. Sie lebte bis im Juli 2023 zusammen mit den Eltern und dem älteren Bruder D. in E.. Die Beschwerdeführer tragen die elterliche Sorge gemeinsam. 1.2. Im Herbst 2017 zeigte sich, dass die Eltern mit einer kindergerechten Erzie- hung überfordert waren. Nach einer Gefährdungsmeldung der heilpädagogischen Früherzieherin von C. im Oktober 2017 (KESB act. 2) errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (KESB) im Februar 2018 für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF). C._____ wies da- mals verschiedene Entwicklungsrückstände auf. Mit den Massnahmen sollten die Beschwerdeführer in der Betreuung und Sorge um C._____ unterstützt, ihre Erzie- hungskompetenzen gestärkt und das Mädchen gefördert werden (KESB act. 14). Auch für D._____ ordnete die KESB am gleichen Tag mit separatem Beschluss eine Beistandschaft sowie eine SPF an (KESB act. 15). Nach Abklärungen von C._____ im Kinderspital wurde die SPF im August 2018 erstmals (KESB act. 27) und im Februar 2019 erneut verlängert (KESB act. 34 f.). Die KESB befürchtete eine Gefährdung des Wohls von C., würden die Schutzmassnahmen been- det. Es bestünden bei ihr noch immer deutliche Defizite und ein erheblicher Förder- bedarf. Im Juni 2020 hob die KESB die SPF mit der Begründung auf, der Beschwer- deführerin gelinge es nun gut, auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen; die fa- miliäre Situation zeige sich stabiler (KESB act. 59). 1.3. Im Juni 2023 meldete die Beiständin, C. habe in der Schule vermehrt Verhaltensauffälligkeiten gezeigt und sei aus dem Hort ausgeschlossen worden. C._____ habe in der Schule erzählt, dass sie zuhause geschlagen werde. Die Be- schwerdeführerin habe wieder zu arbeiten begonnen, was zu grossem Stress und Druck in der Familie geführt habe (KESB act. 74 ff.). Nach den Vorwürfen über häusliche Gewalt und da sich C._____ weigerte, von der Schule nach Hause zu
gehen, entzog die KESB mit Entscheid vom 10. Juli 2023 den Beschwerdeführern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C., brachte das Mädchen im Kinderheim F. unter, passte die Aufgaben der Beiständin an und ernannte eine Kindesvertreterin (KESB act. 85). Diesen Entscheid bestätigte die KESB am 28. Juli 2023 vorsorglich (KESB act. 113). 1.4. Aufgrund von Aussagen des Kindes über körperliche und sexuelle Übergriffe sowie angesichts seines sexualisierten Verhaltens wurde im August 2023 ein Straf- verfahren gegen die Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Köperverletzung, se- xuelle Handlungen mit Kindern etc. angehoben (KESB act. 118, 128a, 152 S. 3 und act. 159). Zudem wurde im September 2023 das Besuchsrecht den Beschwerde- führern (weiterhin) nur mit Begleitung eingeräumt (KESB act. 152). Auf Wunsch von C._____ und nachdem das Mädchen die Vorwürfe in der Strafuntersuchung nicht bestätigt hatte, räumte die KESB im November 2023 den Beschwerdeführern vor- sorglich ein stufenweise zunehmendes (später unbegleitetes) Betreuungsrecht ein und bestätigte im Übrigen die Unterbringung von C._____ im Kinderheim F._____ (KESB act. 184). Mit Entscheid vom 11. Januar 2024 entzog die KESB den Eltern definitiv das Aufenthaltsbestimmungsrecht, stimmte der Umplatzierung von C._____ ins Sonderschulheim G._____ in H._____ zu (Dispositiv-Ziff. 1) und re- gelte das Besuchsrecht der Beschwerdeführer vorsorglich bis zum Eingang des Berichts der Beiständin (Dispositiv-Ziff. 2; KESB act. 225 = BR act. 3/2). Mit Be- schluss vom 16. Februar 2024 sah die KESB wiedererwägungsweise ein Betreu- ungsrecht alle zwei Wochen von Freitagnachmittag bis Sonntagabend vor (Dispo- sitiv-Ziff. 1; KESB act. 256 = BR act. 35/2). 2. 2.1. Die Beschwerdeführer und die Kindesvertreterin ergriffen gegen den Ent- scheid der KESB vom 16. Februar 2024 betreffend wiedererwägungsweise Rege- lung der Betreuung je einzeln Beschwerde beim Bezirksrat Uster (nachfolgend Be- zirksrat), welche Beschwerdeverfahren der Bezirksrat vereinigte (Geschäfts-Nr. VO.2024.10/3.02.02; BR act. 35/5). Mit Urteil vom 17. April 2024 erweiterte der Be- zirksrat das Besuchsrecht der Beschwerdeführer in teilweisser Gutheissung der Beschwerden auf jedes Wochenende von Freitagnachmittag 16.30 Uhr bis Sonn-
tagabend 18.00 Uhr (VO.2024.10/3.02.02, BR act. 35/20). Dieser Entscheid er- wuchs in Rechtskraft. 2.2. Auch gegen den Entscheid der KESB vom 11. Januar 2024 erhoben C._____ und die Beschwerdeführer beim Bezirksrat Beschwerde (Geschäfts-Nr. VO.2024.3/ 3.02.02). Sie beantragten die Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestim- mungsrechts und die Rückplatzierung des Kindes in den elterlichen Haushalt. Die Kindesvertreterin ersuchte überdies um Anordnung einer SPF (BR act. 1, 21/1 und 22/1). Der Bezirksrat gab der KESB, den Beschwerdeführern und der Kindesver- treterin Gelegenheit, zu den Beschwerden Stellung zu nehmen (BR act. 11, 14, 18 und 28 f.). Nach Eingang der Stellungnahmen wies er mit Urteil vom 22. August 2024 die Beschwerde(n) ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Verfahrenskosten un- ter solidarischer Haftung den beiden Beschwerde führenden Eltern je zur Hälfte, nahm die Kosten zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III; BR act. 36 = act. 10, Aktenexemplar). Für Einzelheiten des erst- instanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid und die Akten des Bezirksrats verwiesen. 3. 3.1. Gegen dieses Urteil gelangten die Beschwerdeführer mit separaten Eingaben vom 27. September 2024 an die Kammer (act. 2, 4/2 und 17/2). Beide beantragen übereinstimmend, Dispositiv-Ziff. I des Urteils des Bezirksrats bzw. die Fremdplat- zierung der Tochter sei aufzuheben, C._____ sei zu erlauben, bei den Eltern zu Hause zu wohnen und es sei ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht wiederzuer- teilen. Der Beschwerdeführer ersuchte ferner darum, Dispositiv-Ziff. II und III des Urteils des Bezirksrats aufzuheben und die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (act. 17/2 S. 2). Zudem begehrten die Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren (act. 2 S. 2 und act. 17/2 S. 2). 3.2. Am 3. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, die Fremdplatzie- rung superprovisorisch aufzuheben und die Beiständin zu beauftragen, die Beschu- lung von C._____ am früheren Wohnort in E._____ sicherzustellen (act. 7). Die
Kammer wies dieses Begehren mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 ab (act. 18; 1. Beschluss: Dispositiv-Ziff. 1) und setzte dem Beschwerdeführer und der Kindes- vertreterin Frist zur Stellungnahme zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen an (1. Beschluss: Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig bewilligte sie beiden Beschwerde- führern die unentgeltliche Prozessführung, bestellte ihre Rechtsvertreter als unent- geltliche Rechtsbeistände (act. 18; 2. Beschluss: Dispositiv-Ziff. 1 und 2) und ver- einigte die beiden Beschwerdeverfahren (2. Beschluss: Dispositiv-Ziff. 3). Zudem ersuchte die Kammer die Beiständin und die Sonderschule G., aktuelle Be- richte über die Entwicklung von C. und den Verlauf des Aufenthalts im Schul- heim einzureichen (2. Beschluss: Dispositiv-Ziff. 4 und 5). Auch wurde die persön- liche Anhörung von C._____ angeordnet und die Prozessleitung an die Referentin delegiert (2. Beschluss, Dispositiv-Ziff. 6 und 7). In der Folge gingen der Bericht der Beiständin (act. 24), die Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Kindes- vertreterin zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen (act. 25 und 34) sowie der Bericht der Sonderschule G._____ ein (act. 27). Mit Eingabe vom 1. November 2024 übermittelte die KESB einen Antrag der Beiständin auf vorsorgliche Rückplatzierung des Kindes bzw. auf vorsorgliche Auf- hebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts (act. 29). Am 5. Novem- ber 2024 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass C._____ seit dem 4. November 2024 nicht mehr im Schulheim, sondern zu Hause über- nachte (act. 32). Am nächsten Tag hörte eine Delegation der Kammer C._____ per- sönlich an und sprach im Anschluss mit der Beschwerdeführerin sowie dem Ver- treter des Schulheims (act. 36). Nach dem Gespräch kehrte C._____ mit dem Grup- penleiter ins Schulheim zurück. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde den Beschwerdeführern sowie der Kindesvertreterin eine nicht erstreckbare 30-tägige Frist angesetzt, um zu den eingegangenen Berichten, den Anträgen der Beiständin sowie zum Protokoll der Kindesanhörung Stellung zu nehmen. Der Kindesvertrete- rin wurden zudem die beiden Beschwerdeschriften zur Vernehmlassung innert glei- cher Frist zugestellt (act. 38). Am 27. November 2024 unterrichtete der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers darüber, dass die Schule G._____ den Heimplatz von C._____ gekündigt
habe und das Mädchen nun die Tagesschule des G._____s besuche (act. 40). Schliesslich reichten die Beschwerdeführer sowie die Kindesverfahrensvertreterin ihre Stellungnahmen zu den zugesandten Akten ein (act. 44, 45, 46). Sie beantra- gen übereinstimmend, den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen. 3.3. Die Akten des Bezirksrats (act. 11/1-36, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 11/17/1-255, 13/269-337 und 30/339-441 und 30/345, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Mit dem definitiven Entscheid in der Sache ist das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (vorsorgliche Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Unterbringung) als gegenstandslos abzuschreiben. II. 1. 1.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Be- stimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren können nur Entscheide des Bezirksrats sein. 1.2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kön- nen neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzu-
reichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des ange- fochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerde- instanzen gilt in Kinderbelangen die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 Abs. 1 ZGB und § 65 EG KESR; § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 296 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Die Be- schwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber primär auf die geltend ge- machten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Neue Vorbringen (sog. Noven) können bis zum Beginn der Beratungsphase unbe- schränkt eingebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 1.3. Gegen das Urteil der Vorinstanz kann gemäss Art. 450 ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeführer reichten die mit Anträgen und einer Begründung versehenen Beschwerden grund- sätzlich form- und fristgerecht bei der zuständigen II. Zivilkammer des Obergerichts ein (act. 2, 4/2, 17/2 und BR act. 36 Anhang). Sie sind als am Verfahren vor Vorin- stanz unterlegene Parteien und Eltern von C._____ zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Auf ihre Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die KESB begründete im Zirkularentscheid vom 10. Juli 2023 den superpro- visorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung von C._____ im Kinderheim F._____ damit, C._____ habe gegenüber mehreren Fach- personen geäussert, zuhause täglich physischer Gewalt ausgesetzt zu sein, und habe fremd- sowie selbstgefährdendes Verhalten gezeigt (Wutausbrüche, auf an- dere Kinder losgehen, auf Strasse rennen). Die Betreuungssituation von C._____ sei zu Hause ungeklärt und die familiären Verhältnisse seien angespannt. Das psy-
chische Wohlbefinden und die körperliche Integrität des Kindes seien zu Hause nicht mehr gewährleistet (KESB act. 85). 2.2. Im Entscheid vom 28. Juli 2023 betreffend vorsorglicher Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts konstatierte die KESB, C._____ gehe es gemäss den An- gaben der Kindesvertreterin im Kinderheim gut; sie habe sich beruhigt. C._____ vermisse jedoch ihre Eltern und habe sich über deren Besuch sehr gefreut. Sie glaube, dass die Eltern nun verstanden hätten, dass sie ihr nichts antun dürften. Sie möchte daher auf Probe bei ihnen übernachten. Die Beschwerdeführer seien mit der Unterbringung von C._____ im Kinderheim nicht einverstanden. Sie hätten die Vorwürfe allesamt bestritten und behauptet, C._____ habe eine blühende Fan- tasie. Trotz der Distanzierung der Beschwerdeführer von den Vorwürfen stünden noch immer schwerwiegende Behauptungen über häusliche Gewalt im Raume. Ohne eingehende Abklärung der familiären Situation sei eine Rückkehr mit dem Wohl von C._____ nicht zu vereinbaren. Um sie zu schützen und weiter zu stabili- sieren, sei der Aufenthalt im Kinderheim fortzuführen (KESB act. 113). 2.3. Zur Begründung des definitiven Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts führte die KESB in ihrem Entscheid vom 11. Januar 2024 aus, mittlerweile sei eine Intensivabklärung durch die Stiftung I._____ durchgeführt worden. Die Abklärenden hätten eine Weiterführung der Unterbringung empfohlen. Trotz divergierenden Be- hauptungen der Involvierten zu den häuslichen Vorwürfen und Verhältnissen seien sich die Fachpersonen einig, dass C._____ unter anderem aufgrund ihres Entwick- lungsrückstands und ihrer deutlichen Verhaltensauffälligkeiten vor der Unterbrin- gung im Kinderheim, die situationsbedingt noch heute aufträten, einen ausgepräg- ten Förderbedarf aufweise und die gesunde Entwicklung bei einer Rückkehr zu den Beschwerdeführern erheblich gefährdet wäre. Die Aussagen des Kindes über kör- perliche Tätlichkeiten seien ernst zu nehmen, auch wenn C._____ diese in der Kon- frontationseinvernahme im Strafverfahren nicht wiederholt habe. Vor dem Eintritt ins Kinderheim habe C._____ gar suizidales Verhalten gezeigt. Die Beschwerde- führer würden dieses Verhalten noch immer bagatellisieren und die Schuld bei an- deren suchen. Es sei zweifelhaft, ob die Eltern die nötige Empathie aufbringen und die Bedürfnisse des Kindes erkennen lernen könnten. C._____ benötige einen sehr
eng strukturierten Alltag. Auch sei es mit den früheren ambulanten Unterstützungs- massnahmen nicht gelungen, die Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführer nachhaltig zu verbessern. Das Verhalten von C._____ habe sich während des Auf- enthalts im Kinderheim positiv verändert. Bereits nach der ersten Übernachtung zu Hause habe sie jedoch wieder frühere Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Diese in Kombination mit den unzureichenden Erziehungskompetenzen der Eltern sowie den besonderen Bedürfnissen von C._____ liessen eine Rückplatzierung nicht ver- antworten. Die nötigen engmaschigen Strukturen könnten mit ambulanten Unter- stützungsmassnahmen nicht erbracht werden. Deshalb drohe bei einer Rückkehr in den Haushalt der Beschwerdeführer eine neuerliche Notfallplatzierung (KESB act. 225 = BR act. 2). 2.4. Der Bezirksrat folgte der Argumentation der KESB. Es sei ausgewiesen, dass C._____ besondere Bedürfnisse und einen spezifischen Förderbedarf habe. Die früheren Massnahmen zur Unterstützung (heilpädagogische Frühförderung, SPF, Tagessonderschule J.) seien nicht nachhaltig gewesen und die Beschwerde- führerin, die hauptsächlich die Betreuungs- und Erziehungsaufgaben alleine bewäl- tigen müsse, sei zur kindergerechten Erziehung nicht hinreichend befähigt. C. habe im Kinderheim trotz auffälligen Restanzen Fortschritte im Verhalten erzielt, es gelinge ihr besser, ihre Emotionen zu regulieren. Sie habe sich nach dem Übertritt ins Sonderschulheim schnell gut eingelebt. C._____ sei trotz Fortschritten noch immer schulisch und sozial auf sehr enge Strukturen angewiesen. Die nötige enge Begleitung sei nur stationär zu erbringen. Eine stundenweise tätige SPF ver- möge die nötige Unterstützung nicht zu leisten. Die Beschwerdeführerin könne sich noch immer nur schwer in C._____ hineinversetzen und setze ihre eigenen Bedürf- nisse mit denjenigen des Kindes gleich (act. 10 E. 5.2 f.). Auch D._____ weise hoch problematische Verhaltensweisen auf, was sich wiederum negativ auf C._____ auswirke. Es sei daher für D._____ eine SPF sowie ein Jugendcoaching eingerich- tet worden. Die Eltern seien bereits mit der Erziehung von D._____ stark gefordert. Es sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin mit Unterstützung durch eine auf C._____ erweiterte SPF die nötigen Ressourcen für eine kindeswohlgerechte Erziehung aufbringen könne (act. 10 E. 5.4). Der von C._____ geäusserte Wille, bei den Eltern zu leben, sei nicht massgeblich, weil ihr die nötige Reife zur unbe-
einflussten Willensbildung fehle. Es bestehe diesbezüglich ein erheblicher Druck von Seiten der Beschwerdeführer. Das Mädchen befinde sich aufgrund der Ableh- nung der Unterbringung durch die Eltern in einem erheblichen Loyalitätskonflikt, es habe Angst- und Schuldgefühle. C._____ fühle sich im Schulheim wohl und lebe sich nach den Besuchswochenenden im Heim gut ein (act. 10 E. 5.5). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Bezirksrat habe sich auf alte Berichte gestützt und keine Abklärung der aktuellen Situation vorgenommen. C._____ gehe es im Schulheim nicht gut, sie habe mit dem Unterrichtsstoff noch immer grosse Mühe und lenke andere Kinder ab. Von rascher Stabilisierung und guter Führbarkeit könne nicht die Rede sein. C._____ habe viele Konflikte mit anderen Kindern und sei regelmässig Gewalt ausgesetzt. Die Fremdplatzierung sei so belastend für das Mädchen, dass es schon mehrmals wegerannt sei. Solche Entweichungen seien gefährlich. Das Schulheim sei überfordert und könne das Wohl von C._____ nicht ausreichend schützen. Dass C._____ nach den Wochenenden und Ferien aufge- stellt in die Schule zurückkehre, belege, dass sie zu Hause einen Rückzugsort habe. Die SPF und das Jugendcoaching für D._____ seien ausserdem sehr positiv verlaufen und die Beschwerdeführerin erhalte grosses Lob für ihr Engagement (act. 2 Rz 6 ff.). Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie C._____ nicht angehört habe. Auch sonst werde die Stimme von C._____ zu wenig einge- bracht oder beachtet. Es bestehe kein Loyalitätskonflikt, auf C._____ werde zu Hause kein Druck ausgeübt (act. 2 Rz 15 ff.). Weiter beklagt die Beschwerdeführe- rin, die Unterbringung sei unverhältnismässig und verstosse gegen das Subsidiari- tätsprinzip. C._____ leide im Heim und ihre Verhaltensauffälligkeiten würden je län- ger desto ausgeprägter. Ihr Wohl werde zu Hause besser gewahrt. Die Vorinstanz habe die Aspekte der Stabilität und Kontinuität zu wenig beachtet sowie die Alter- native der Rückkehr ins Elternhaus mit ambulanten Massnahmen nicht genügend geprüft (act. 2 Rz 18 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, die Heimunterbringung sei nicht not- wendig und unverhältnismässig. C._____ halte es im Schulheim schon länger nicht mehr aus. Sie habe sich dort nie zurecht gefunden. Zu Hause werde ihr Wohl bes-
ser gewahrt, insbesondere wenn eine SPF und eine Sonderbeschulung eingerich- tet würden. Die Beschwerdeführerin gehe keiner Arbeit mehr nach, sie könne sich voll und ganz auf die Erziehung der Kinder konzentrieren. Sie sei gesund, kompe- tent und zur Kooperation mit den Behörden bereit. Die Beschwerdeführer seien dankbar für ambulante Unterstützung und würden zuverlässig mit der SPF zusam- menarbeiten. Eine weitere Unterbringung sei für C._____ traumatisierend. Im Schulheim komme es zu massiven Zwischenfällen (heftige Konflikte mit anderen Kindern, Unfall von C.). Bei einem weiteren Aufenthalt sei das Wohl des Kin- des gefährdet. C. sei wiederholt aus dem Schulheim geflüchtet und nach Hause gegangen. Von Seiten der Eltern würde kein Druck auf C._____ ausgeübt, aus dem Heim zu entweichen. Sie seien zu den Kindern liebevoll und würden ihnen gute Werte vermitteln. Das Heimpersonal sei überfordert. Die Vorwürfe gegen die Eltern, die zur Platzierung geführt hätten, seien ungerechtfertigt gewesen. Das Strafverfahren gegen die Eltern sei mittlerweile eingestellt worden (act. 17/2). Auch in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer daran fest, C._____ vermisse die Eltern schmerzlich, die Fremdplatzierung sei kindswohl- gefährdend und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip krass. Um das Kinds- wohl zu Hause zu wahren, seien eine Tagesschule, Einzelgespräche mit einer Fachperson sowie eine SPF anzuordnen (act. 45 S. 2 f.). 3.3. Die Kindesvertreterin beantragt in ihren Stellungnahmen vom 6. November 2024 und 12. Dezember 2024 ebenfalls, die Unterbringung sei zu beenden und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen. Allerdings gab sie in ihrer ersten Stellungnahme an, C._____ habe zunehmend das Gespräch mit ihr verweigert, weshalb sie nur rudimentär instruiert sei. C._____ habe jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie umgehend nach Hause zurückkehren wolle. Sie habe teilweise erhebliche Konflikte im Heim und könne die Platzierung im G._____ nicht akzeptieren. Auch die Eltern würden sich deutlich gegen die Unterbringung aussprechen, was die Situation für C._____ unerträglich mache. Sie sei wiederholt aus dem Heim entwichen. So könne es nicht weitergehen. Ein weiterer Verbleib gefährde das Kindeswohl (act. 34 Rz 4). In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 hielt die Kindesvertreterin an ihren bisherigen Ausführungen fest und bean- tragte ergänzend, es sei ein Familienrat einzuberufen, um allfällig notwendige Kin-
desschutzmassnahmen zu eruieren. Weiter sei bis zur definitiven Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine Vertrauensperson für C._____ zu bestellen (act. 44 S. 2 Anträge 2 und 4). Die Schwierigkeiten bei der Zusammena- rbeit mit C._____ hätten gezeigt, dass sich C._____ dringend eine Ansprechperson wünsche, um Fragen und Themen im Zusammenhang mit dem Platzierungsalltag besprechen zu können (act. 44 Rz 7). Die Kindesvertreterin vermutet, dass die Ur- sache für die Ablehnung der Heimweinweisung durch die Beschwerdeführerin in der ausserordentlichen Frühgeburt von C._____ und ihrer Angst um das Kind liegen könnte (act. 44 Rz 5). 4. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen des Entzugs des Aufent- haltsbestimmungsrechts der Eltern sowie die Grundsätze der Subsidiarität und Pro- portionalität bzw. Verhältnismässigkeit zutreffend dargestellt (act. 10 E. 5.1). Die rechtlichen Ausführungen werden grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Demnach gilt Folgendes: Die Eltern haben im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung zu leiten und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheide (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sie haben das Kind ihren Verhältnis- sen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfal- tung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kin- desschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zu einem (fortdauernden) Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Auf welche Ursachen die Gefährdung des Kin- deswohls zurückzuführen ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. An die Würdi- gung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Alle Kindes-
schutzmassnahmen müssen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolg- versprechende Massnahme anzuordnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_318/2021 vom 19. Juni 2021, E. 3.1). 5. 5.1. Seit der superprovisorischen Unterbringung von C._____ im Kinderheim F._____ am 10. Juli 2023 sind eineinhalb Jahre verstrichen. Anfangs 2024 wech- selte C._____ ins Sonderschulheim G.. Nachfolgend ist nicht mehr zu prüfen, ob die damalige Unterbringung und der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Nachhinein gerechtfertigt waren. Vielmehr ist zu beurteilen, ob diese Massnahmen aufgrund der heutigen Verhältnisse mit Blick auf das Wohl von C. notwendig und geeignet sind. Die beigezogenen Berichte, die Anhörung von C., die nachgereichten Noven und Stellungnahmen der Parteien sowie der Kindesvertre- terin ermöglichen eine Entscheidung unter Berücksichtigung der aktuellsten Ver- hältnisse und Geschehnisse. Nachdem die Kammer insbesondere Berichte der Beiständin und des Schulheims eingeholt und C. durch eine Delegation an- gehört hat, sind die Einwände, die Vorinstanz habe diese Untersuchungshandlun- gen versäumt und ihren Entscheid aufgrund unzutreffender oder überholter Um- stände getroffen, nicht mehr zu vertiefen. 5.2. Grundsätzlich stellt keine Partei in Abrede, dass C._____ nach wie vor Ent- wicklungsrückstände und besondere Bedürfnisse sowie einen speziellen Förderbe- darf aufweist. Sie benötigt klare Führung und enge Strukturen (vgl. KESB act. 70, 91, 174 S. 6 ff. und KESB act. 305). Die Beiständin bestätigt in ihrem aktuellen Be- richt, es hätten keine substantiellen Veränderungen gegenüber dem im Abklä- rungsbericht der Stiftung I._____ und in ihrem Rechenschaftsbericht vom 25. Juni 2024 dargestellten Zustand stattgefunden. Demnach weist C._____ nach wie vor insbesondere eine nicht altersentsprechende nonverbale kognitive Entwicklung, eine fein- und grobmotorische Entwicklung im unteren Normbereich sowie eine emotionale Unreife auf. Gemäss den Angaben im Bericht der Beiständin stünden die Eltern der Beschulung von C._____ im Schulinternat G._____ ablehnend ge- genüber. Auch C._____ habe geäussert, nicht mehr bleiben zu wollen. Nach den Herbstferien habe die Beschwerdeführerin C._____ zwar wieder in die Schule ge-
bracht. Sie habe aber mitgeteilt, C._____ habe die Nacht zuvor kaum schlafen kön- nen. Das Kind sei schon am selben Tag mit einer anderen Schülerin aus dem Heim weggelaufen. Obwohl das Schulheim grundsätzlich geeignet wäre, C._____ ange- messen zu fördern, erscheine die Platzierung unter den aktuellen Verhältnissen nicht zielführend. Eine entwicklungsfördernde Arbeit mit C._____ im Schul- und Wohnbereich sei für die Schule aufgrund der ablehnenden Haltung der Eltern und den Absenzen des Kindes zunehmend schwieriger. C._____ befinde sich in einem ungünstigen Loyalitätskonflikt, so dass es ihr nicht mehr gelinge, sich auf den Alltag im Schulheim einzulassen (act. 24; vgl. act. 305 S. 7 ff.). Das Schulheim berichtet, C._____ habe rasch Kontakt zu Erwachsenen und Kindern gefunden. Es habe sich jedoch nach kurzer Zeit ein grosses Konfliktpoten- tial zwischen ihr und anderen Kindern gezeigt. In der Freizeit und den Pausen sei C._____ sehr eng, teilweise 1:1, betreut worden, um die Konfliktspitzen brechen zu können. Bis zu den Sommerferien 2024 habe C._____ sichtbare Fortschritte ge- macht. Seither falle es ihr jedoch schwer, Abmachungen einzuhalten. Sie über- schreite vermehrt Grenzen (kleinere Sachbeschädigungen, Fehlzeiten in der Schule, Kurvengänge und Diebstähle in K._____ und L.). Bei der Aufarbei- tung versuche sie, die Schuld/Verantwortung auf andere abzuschieben. C. benötige auch im schulischen Bereich viel Unterstützung, vor allem in der Mathe- matik. Da sie viel abwesend sei, sei eine Vertiefung kaum möglich. Sie verfüge über grosse kommunikative Fähigkeiten und grosses Einfühlvermögen, setze beides aber positiv wie auch negativ ein. Eine klare und verbindliche Beziehungsgestal- tung durch die Erwachsenen würde C._____ voraussichtlich im sozialen Bereich unterstützen. Die Eltern seien jedoch einerseits gegen die Platzierung und hätten anderseits sehr grosse Angst um die Tochter. Auch wenn sie sich teilweise ver- bindlich zeigten und C._____ zurückbrächten, sei eine gemeinsame Haltung mit der Schule und ein gemeinsames Vorgehen, um C._____ in ihrer Förderung zu unterstützen, fast nicht möglich. C._____ befinde sich in einem grossen Loyalitäts- konflikt, der sich seit den Sommerferien zugespitzt habe (act. 27). 5.3. Die Berichte der Beiständin und der Schule zeigen, dass eine Aufarbeitung der bestehenden Defizite trotz grossen Bemühungen der Schule nicht erreicht wer-
den konnte. Nach den Sommerferien spitzte sich die Lage zu: Die Verhaltensauf- fälligkeiten nahmen zu, die Bereitschaft zu schulischem Engagement von C._____ verschlechterte sich und sie konnte sich auf den Alltag im Schulheim sowie den Schulstoff kaum mehr konzentrieren. C._____ entwich häufig aus dem Heim, machte sich alleine auf den Heimweg nach E._____ und übernachtete zu Hause. Aufgrund der zahlreichen Absenzen und ihrer Auflehnung mit Grenzüberschreitun- gen drohten weitere Entwicklungsrückstände. Auch eine die Kindesentwicklung för- dernde Zusammenarbeit zwischen Schule und Beschwerdeführern gelang nicht. Eine Verbesserung des Zusammenwirkens und eine Entspannung der verfahrenen Situation schien in absehbarer Zeit nicht in Reichweite zu sein. Das Verhalten von C._____ liess erkennen, dass sie sich in einem unerträglichen Spannungsfeld zwi- schen den Eltern und dem Schulheim befand. Den Loyalitätskonflikt glaubte sie durch das Ausreissen aus dem Schulheim lösen zu können. Es war zudem nicht zu übersehen, dass die unbegleiteten Heimreisen das neunjährige Mädchen erheb- lichen Gefahren aussetzten. Auch das Zurückbringen durch die Polizei oder die Eltern waren für C._____ zweifellos äusserst belastend. 5.4. In der persönlichen Befragung bestätigte C., dass sie in der Schule immer wieder in Konflikt mit anderen Kindern gerät. Sie führte aus, sie habe Pro- bleme mit anderen Kindern, ein Kind sei mit dem Messer auf sie losgegangen und habe ihr das Messer angeworfen. Auch werde sie von einem anderen Kind ge- mobbt, es habe sie nass gespritzt und ihr Sachen weggenommen. Sie habe Heim- weh und möchte einfach nur bei ihren Eltern zuhause leben. Anderseits erklärte sie, die Lehrerin helfe ihr, wenn sie etwas nicht könne, sie finde die Lehrerinnen gut. Sie habe zwei Freunde im Schulheim gefunden, mit denen sie gerne zusam- men spiele oder plaudere (act. 36). Auch wenn C. mit neun Jahren noch nicht über die Reife verfügt, um autonom zu beurteilen, ob die Unterbringung im G._____ ihrem Wohl entspricht, hat sich an der persönlichen Anhörung der Eindruck bestä- tigt, dass sich C._____ hin- und hergerissen fühlt zwischen dem Druck auf Einhal- tung der Heimeinweisung und dem Verlangen, nach Hause zu gehen. Sie liess aber unmissverständlich erkennen, dass sie ehrlich an ihren Eltern hängt, sie diese sehr vermisst und deshalb persönlich den Aufenthalt zu Hause gegenüber dem Heim-
aufenthalt deutlich favorisiert. Auch wurde erkennbar, dass sie schwer zu bewegen war, sich auf den Wohn- und Schulalltag im G._____ einzulassen. 5.5. Am 27. November 2024 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers, dass das Schulheim den Heimpflegeplatz per 25. November 2024 gekündigt habe (act. 40 und 41/1). Die Schule begründete diesen Schritt damit, C._____ habe sich im sozialpädagogischen und schulischen Alltag in einer zunehmend destrukti- ven Dynamik von Auflehnung, Schulabsentismus, Gewalt, Abhängigkeiten und Selbstgefährdung befunden. Die Eltern hätten klar signalisiert, mit der Heimplatzie- rung nicht einverstanden zu sein und sich nur aufgrund des behördlichen Drucks daran zu halten. Die Schule sah sich in dieser Situation ausserstande, ihrer Ver- antwortung weiter nachzukommen. Seither übernachtet C._____ zuhause in E._____ und besucht die Tagesschule im Schulheim. 5.6. Mit der Kündigung des Pflegeheimplatzes im Schulheim G._____ bestehen neue Tatsachen, die ein Festhalten an der dortigen Unterbringung von C._____ weitestgehend verunmöglichen. Die Kündigung erscheint aufgrund der vorstehend geschilderten negativen Dynamik verständlich. C._____ litt unter der behördlich an- geordneten Fremdplatzierung und der gleichzeitigen Ablehnung der Unterbringung durch die Beschwerdeführer. Sie war mit dieser Situation offensichtlich überfordert und konnte die ursprünglichen Gründe für die Heimplatzierung nicht mehr nachvoll- ziehen. Ebenso wenig vermochte sie die Vorteile der besonderen schulischen und sozialpädagogischen Unterstützung im Schulheim zu erkennen, sondern fokussier- te sich mehr und mehr darauf, den Heimaufenthalt zu sabotieren. Die Schule bringt es auf den Punkt, wenn sie ausführt, C._____ sei nicht in der Lage gewesen, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuordnen, und habe mit allen Mitteln versucht, eine Rückkehr nach Hause zu erwirken (act. 41/1). Angesichts der Ablehnung der Unterbringung durch die Beschwerdeführer und des sich daraus ergebenden un- lösbaren Loyalitätskonflikts von C._____ ist nicht anzunehmen, dass eine Platzie- rung des Kindes in einem anderen Schulheim besseren Erfolg zeitigte und C._____ dort von der besonderen Unterstützung profitieren würde. Vielmehr wäre anzuneh- men, dass C._____ erneut einem unerträglichen Dilemma ausgesetzt wäre, sich die Schwierigkeiten, wie sie im Schulheim G._____ vorfielen (Absenzen, Aufleh-
nung), wiederholten und sie sich durch Heimreisen nicht vertretbaren Gefahren aussetzen würde. Es ist heute daher zum Wohl von C._____ definitiv auf eine Un- terbringung zu verzichten. Ist auf Unterbringung definitiv zu verzichten, erscheint auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführer nicht mehr gerechtfertigt. Dies führt dazu, dass der Antrag der Kindesvertreterin, C._____ bis zum definitiven Entscheid eine Vertrauensperson zu bestellen (act. 44 S. 2 Antrag 4), abzuschreiben ist. 5.7. Für die gesunde Entwicklung zu Hause braucht C._____ im schulischen und privaten Bereich dringend einen Rahmen, der ihr klare Regeln aufzeigt und die nö- tige Unterstützung bietet. Dies setzt einerseits voraus, dass die Beschwerdeführer in ihren Erziehungskompetenzen weiter gefördert und gestärkt werden. Anderseits muss die Schule über genügend Ressourcen und heilpädagogische Fähigkeiten verfügen, um den besonderen Förderbedarf von C._____ abzudecken. Eine Be- schulung in der Normklasse am Wohnort von C._____ fällt zum Vornherein ausser Betracht. Um eine kindsgerechte Förderung zu Hause und in der Schule sicherzu- stellen und den besonderen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, ist für C._____ ge- stützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine SPF im Umfang von sechs Stunden wöchentlich sowie ein Sonderschulsetting, vorzugsweise eine Tagesschule, anzuordnen. Das Institut der SPF ist den Beschwerdeführern bereits von früher sowie aktuell zur Un- terstützung bei der Erziehung von D._____ bekannt. Die konkreten Modalitäten der SPF sind der Beiständin zu überlassen, um diese flexibel und optimal den konkre- ten Bedürfnissen von C._____ anpassen zu können. Allenfalls ist eine albanisch sprechende Person damit zu beauftragen. Auch ist es der Familienbegleitung un- benommen, bei Bedarf mit C._____ alleine Gespräche durchzuführen (vgl. act. 45 S. 2, unten). Die Aufgaben der Beiständin sind daher zu erweitern und sie ist mit den Aufgaben zu betrauen, a) die SPF in Berücksichtigung der Interessen von C._____ zu organisieren und wenn notwendig bei der KESB eine zeitliche Anpas- sung zu beantragen, b) insbesondere eine geeignete Person mit der Durchführung der SPF zu betrauen und c) umgehend eine angemessene Sonderbeschulung von C._____ zu organisieren und für die Finanzierung besorgt zu sein. Zusätzlich zur bestehenden Beistandschaft, welche auch die Überwachung der persönlichen und gesundheitlichen Entwicklung von C._____ umfasst (KESB act. 14, Dispositiv-
Ziff. 1 lit. b), der SPF sowie der Tagesschule ist einstweilen keine Notwendigkeit für einen Familienrat, wie von der Kindesvertreterin beantragt (act. 44 S. 2 Antrag 2 sowie Rz 6), dargetan. Es wird aber von der Beiständin und der mit der SPF be- trauten Person genau im Auge zu behalten sein, ob die ambulanten Massnahmen zum Schutz der gesunden Entwicklung von C._____ ausreichen oder ob allenfalls andere Massnahmen in Betracht zu ziehen sind. 6. Aus den vorstehenden Gründen sind die beiden Beschwerden im Wesentli- chen gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziff. I des Urteils des Bezirksrats Uster vom 22. August 2024 ist aufzuheben. Den Beschwerdeführern ist das Aufenthaltsbe- stimmungsrecht über C._____ wiederzuerteilen und die Unterbringung ist aufzuhe- ben. Für C._____ ist im Sinne unterstützender ambulanter Massnahmen eine SPF sowie eine Sonderbeschulung anzuordnen. III. 1. Ausgangsgemäss sind Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren, einschliesslich der Kosten der Kindesvertreterin, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie die Kindesvertreterin sind für ihre Aufwände im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Eintritt der Rechts- kraft unter Beachtung der Erwägungen im Beschluss vom 16. Oktober 2024 (act. 18 E. 4.6) mit separaten Entscheiden zu entschädigen. Mangels gesetzlicher Grund- lagen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2. Die Gutheissung der Beschwerden resultiert aus der Entwicklung seit den Sommerferien 2024 sowie den aktuellsten Ereignissen (Kündigung des Heimplat- zes). Hingegen erwies sich die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz im August 2024 aufgrund der Erziehungsdefizite der Beschwerdeführer, der Ent- wicklungsrückstände, den teilweise verbliebenen Verhaltensauffälligkeiten sowie den besonderen Bedürfnissen von C._____ prima facie als angemessen. Der Be- zirksrat hat seine Entscheidung einlässlich und nachvollziehbar begründet. Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– blieb unbeanstandet. Es besteht daher kein Anlass, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsre- gelung gemäss Dispositiv-Ziff. II und III abzuändern. Zu erwähnen bleibt, dass die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführer für die Aufwände ihrer unentgeltlichen Rechtsbeistände im Beschwerdeverfahren beim Bezirksrat gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1.Die Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich des An- trags der Kindesvertreterin auf Bestellung einer Vertrauensperson für C., werden abgeschrieben. 2.Der Antrag der Kindesvertreterin auf Einsetzung eines Familienrats wird ab- gewiesen. 3.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss beiliegendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird Dispositiv-Ziff. I des Urteils des Bezirksrats Uster vom 22. August 2024 aufgehoben. Den Beschwerde- führern 1 und 2 wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C., gebo- ren tt.mm.2015, wieder erteilt. Die Unterbringung von C._____ wird aufgeho- ben. 2.Es wird für C._____ eine sozialpädagogische Familienbegleitung im Umfang von sechs Stunden wöchentlich sowie eine Sonderbeschulung angeordnet. 3.Die Beiständin wird (zusätzlich) mit den Aufgaben betraut, a) eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Berücksichtigung der Interessen von C._____ zu organisieren und wenn notwendig eine zeitliche Anpassung bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Dübendorf zu beantragen, b) insbesondere eine geeignete Person mit der Durchführung der so- zialpädagogischen Familienbegleitung zu betrauen,
c) umgehend eine angemessene Sonderbeschulung für C._____ zu organisieren und für die Finanzierung besorgt zu sein. 4.Die Dispositiv-Ziff. II und III. des Urteils des Bezirksrats Uster vom 22. August 2024 werden bestätigt. 5.Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten der Kindesvertreterin, werden definitiv auf die Gerichtskasse genom- men. 6.Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 7.Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie der Kin- desvertreterin im zweitinstanzlichen Verfahren wird in separaten Beschlüssen entschieden. 8.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage der Doppel von act. 44 und 45, an den Beschwerdeführer unter Beilage der Doppel von act. 44 und 46, an die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels von act. 45 und 46, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dü- bendorf sowie an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 9.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: