Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschlüsse vom 30. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Genehmigung Schlussbericht mit Abrechnung in der aufgehobe- nen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. V. m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 20. Juni 2024; VO.2023.60 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich errichtete mit Beschluss vom 16. Februar 2021 für A._____ (Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 und Art. 395 ZGB und beauftragte die Berufsbeiständin B., c/o SZ C., mit entsprechenden Aufgaben (KESB-act. 25). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 hob die KESB die Beistandschaft per 31. Januar 2023 auf und lud die Beiständin ein, den Schlussbericht mit Abrechnung einzureichen (KESB-act. 100). Der Be- zirksrat Zürich hiess eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde teilweise gut und änderte den Beschluss insofern ab, als die Beistandschaft per Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheides aufgehoben wurde (KESB-act. 119, act. 122). 2.Die Beiständin erstattete am 5. Mai 2023 den Schlussbericht sowie die Ab- rechnung für die Periode vom 16. Februar 2021 bis zum 16. März 2023 (KESB- act. 126 = BR-act. 10). Das zuständige Behördenmitglied der KESB genehmigte mit Verfügung vom 30. Mai 2023 den Schlussbericht und die Abrechnung und setzte entsprechend die Entschädigung für die Beiständin fest (KESB-act. 127 = BR-act. 4). Die gegen die Verfügung der KESB erhobene Beschwerde des Be- schwerdeführers hiess der Präsident des Bezirksrates Zürich mit Urteil vom 20. Juni 2024 teilweise gut und reduzierte die Entschädigung der Beiständin von Fr. 4'299.20 auf Fr. 3'000.-- und die Spesen von Fr. 200.-- auf Fr. 20.-- (BR- act. 11 S. 14 Dispositivziffer I. = act. 7 S. 14 Dispositivziffer I.). Im Übrigen wies er die Einwände gegen die Genehmigung des Schlussberichts und die Abrechnung der Beiständin ab (ebenda). Mit Schreiben vom 3. September 2024, am gleichen Tag der Post übergeben, erhob A._____ bei der Kammer Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirks- ratspräsidenten vom 20. Juni 2024 (act. 2). Die Akten des Bezirksrates (act. 8/1- 12, zitiert als BR-act.) und der KESB (act. 9/1-131, zitiert als KESB-act.) wurden beigezogen. 3.Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) subsidiär und sinngemäss (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). § 43 EG KESR hält fest, dass für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen kein Fristenstillstand gilt und die Verfahrensbeteiligten darauf aufmerksam zu ma- chen sind. Gemäss Dispositivziffer V des angefochtenen Entscheides des Be- zirksratspräsidenten vom 20. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer dahinge- hend belehrt, dass er innert 30 Tagen ab Empfang des Entscheides Beschwerde an das Obergericht, II. Zivilkammer, erheben könne und diese Frist nicht still stehe (act. 7 S. 14 Dispositivziffer V.) Der Entscheid des Bezirksratspräsidenten vom 20. Juni 2024 wurde dem Be- schwerdeführer am 2. Juli 2024 zugestellt (BR-act. 12/1). Die Rechtsmittelfrist wurde damit dem Beschwerdeführer formell am 2. Juli 2024 eröffnet und begann am nächsten Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die mit 3. September 2024 da- tierte Beschwerdeschrift wurde der Post am gleichen Tag übergeben (act. 2). Da- mit eine Handlung rechtzeitig erfolgt, muss sie vor Ablauf der Frist erfolgen. Der letzte Tag der am 2. Juli 2024 eröffneten 30-tägigen Rechtsmittelfrist war vorlie- gend demnach Freitag, 2. August 2024 (Art. 142 Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 3. September 2024 bei der Post aufgegebene Beschwerde er- folgte damit nicht fristgerecht, sondern verspätet. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt anzumerken, dass die Frist auch bei einem Fristenstillstand im Sinne von Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO (um einen Tag) verpasst wäre. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gebühr ist ausgehend vom Streitwert und dem geringen Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad auf mini- mal Fr. 300.-- festzusetzen (§ 5 i.V.m. §§ 12 und 10 Abs. 1 GebV OG). Entschädi- gungen sind keine geschuldet (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird weiter beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 3.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich, sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: