Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240049-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 26. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Genehmigung Bericht und Rechnung Beistandschaft Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Winterthur vom 25. Juni 2024; VO.2024.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winter- thur-Andelfingen)
Erwägungen: 1. 1.1 Mit Entscheid vom 5. Januar 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) für A._____ (Be- schwerdeführer), geboren am tt. Juni 1987, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (KESB act. 39). Die Beistandschaft wird durch B._____, Berufsbeistandschaft Winterthur, geführt (KESB act. 83). Am 23. Februar 2023 erstattete der Beistand für den Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 Bericht und reichte diesen zusammen mit der Rechnung bei der KESB ein (KESB act. B2022/1-5). Mit Entscheid vom 5. März 2024 geneh- migte die KESB Bericht und Rechnung. Die Entschädigung und der Spesenersatz für die Führung der Beistandschaft wurden auf insgesamt Fr. 5'780.– festgesetzt und der Beistand wurde ermächtigt, den Betrag zu Lasten des Vermögens des Beschwerdeführers in Rechnung zu stellen. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.– wurde dem Beschwerdeführer auferlegt (KESB act. 143 = BR act. 2). 1.2 Gegen den Entscheid der KESB vom 5. März 2024 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 5. April 2024 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz; BR act. 1). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 25. Juni 2024 nicht auf die Beschwerde ein (Dispositiv-Ziffer I) und leitete sie (als Beschwerde gegen die Mandatsperson) an die KESB weiter (Dispositiv-Ziffer II); Verfahrenskosten er- hob sie keine (Dispositiv-Ziffer III; BR act. 6 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar]). 1.3 Mit Eingabe vom 2. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-8, zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 9/1-149; zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen. Das Ver- fahren ist spruchreif. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2 Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Juni 2024 ist mit Beschwerde im Sin- ne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Als betroffene Person und Partei im vorinstanzli- chen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legiti- miert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. BR act. 6). Da es sich bei der Beschwerdefrist ge- mäss Art. 450b Abs. 1 ZGB um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese entge- gen dem Antrag des Beschwerdeführers, der erklärte, noch einen Rechtsbeistand beiziehen und eine Besprechung mit dem Beistand durchführen zu wollen (vgl. act. 2 S. 2), nicht erstreckt werden. 3. 3.1 Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie diesen Entscheid als fehler- haft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinan- dersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien wer- den nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderun- gen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde ge- gen den Entscheid der KESB, mit welcher der Rechenschaftsbericht des Beistan- des und die Rechnung genehmigt worden waren, diverse Handlungen des Bei-
standes beanstandet und zusammenfassend geltend gemacht, dass er mehr oder andere Unterstützung brauche bzw. gebraucht hätte. Die Genehmigung des Be- richts und der Rechnung habe er jedoch nicht angefochten. Auch habe er die Kostenauferlegung mit keinem Wort moniert (act. 7 S. 4). Die Vorinstanz machte alsdann Ausführungen zum Gegenstand und zur Wirkung der Genehmigung von Bericht und Rechnung (act. 7 S. 4 ff.) und wies insbesondere darauf hin, dass die Berichtsgenehmigung die Verantwortlichkeit der Beistandsperson nicht tangiere und keine Entlastung der Beistandsperson darstelle (act. 7 S. 6). Ein Interesse des Beschwerdeführers an einer Nichtgenehmigung sei vorliegend nicht ersicht- lich. Vielmehr verdeutlichten die vorgebrachten Rügen, dass er im Wesentlichen die Amtsführung des Beistandes rüge. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und sie sei an die hierfür gemäss Art. 419 ZGB zuständige KESB weiterzuleiten. 3.3 Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer nicht auseinander. Der Beschwerdeführer führt zunächst zwar aus, er sei "weiterhin nicht mit der Entschädigung für den Bei- stand und den Verfahrenskosten einverstanden" (act. 2 S. 1). Auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach er im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Geneh- migung des Berichts und der Rechnung sowie die Kosten gerade nicht angefoch- ten habe, geht er allerdings nicht ein. Insbesondere tut er nicht dar, inwiefern bzw. an welcher Stelle in der Beschwerde an die Vorinstanz er entsprechende Rügen erhoben habe. Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und weshalb der vorinstanzliche Entscheid unrichtig sein soll. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nicht einzutreten. 3.4 Der Beschwerdeführer weist im Weiteren darauf hin, noch offene Fragen zum Bericht zu haben (act. 2 S. 1), und bemängelt, dass er keine administrative Unterstützung erhalten habe, keine Schreibhilfe installiert worden sei und in Be- zug auf die Erbteilung seine Rechte nicht gewahrt worden seien. Zudem schildert er, in der Nachbarwohnung sei eine Person verstorben und von dieser Wohnung sei ein enormer Geruch ausgegangen. Er habe daher in der vorangehenden Wo- che nicht in seiner Wohnung verbleiben könne, habe aber vom Beistand keine Hil- fe erhalten (act. 2 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer bekundet damit wie vor Vorin-
stanz seine Unzufriedenheit über die Beistandsperson und deren Arbeit. Die Vor- instanz hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass er sich mit diesen Anliegen und Rügen an die KESB zu halten habe, und die Beschwerde in diesem Sinne an die KESB weitergeleitet. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass dies zu Unrecht erfolgt sei. Tatsächlich sieht Art. 419 ZGB vor, dass die betroffene Per- son gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson die Erwachse- nenschutzbehörde anrufen kann. Erst der Entscheid der KESB ist alsdann mit Be- schwerde beim Bezirksrat anfechtbar (vgl. BSK ZGB I-Rosch, Art. 419 N 17). Im Übrigen hat die Vorinstanz auch richtig darauf hingewiesen, dass der Beschwer- deführer die von ihm in den Raum gestellten "allfälligen Schadenersatzforderun- gen" (act. 2 S. 2) nicht mittels Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid der KESB, sondern vielmehr mit einer Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen hätte. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. 4.Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind allerdings keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, an den Be- zirksrat Winterthur sowie an den Beistand B._____, ... [Adresse], je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: