Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 5. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts mit Abrechnung in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i. v. m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen eine Verfügung und Urteil des Bezirksrates Zürich vom 11. Juli 2024; VO.2024.31 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) errichtete mit Beschluss vom 4. November 2021 für A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und übertrug der Beiständin die Aufgaben, die Beschwerde- führerin beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten, insbesondere bei Erban- gelegenheiten, zu vertreten und ihr Vermögen sorgfältig zu verwalten (KESB act. 240). Die Beschwerdeführerin hatte zuvor die Erbschaft ihrer Mutter negiert und diese nicht antreten wollen. Die gegen die Errichtung der Beistandschaft erho- benen Beschwerden wies der Bezirksrat (KESB act. 273) sowie die hiesige Kam- mer ab (Geschäfts-Nr. PQ220066; KESB act. 277). Mit Verfügung vom 21. März 2024 genehmigte ein stellvertretendes Behördenmitglied der KESB den von der Beiständin eingereichten Rechenschaftsbericht einschliesslich der Abrechnung für die Zeit vom 4. November 2021 bis 31. Oktober 2023 (Dispositiv-Ziff. 1), lud die Beiständin ein, in zwei Jahren den nächsten Rechenschaftsbericht einzureichen (Dispositiv-Ziff. 2), setzte die Entschädigung für die Beiständin einschliesslich Spe- sen auf total CHF 3'959.90 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig ermächtigte die KESB die Beiständin, den Gesamtbetrag aus dem Ver- mögen der Beschwerdeführerin zu beziehen und den Sozialen Diensten zu über- weisen (Dispositiv-Ziff. 3; BR act. 2/1 = KESB act. 303). 2. Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Zürich und be- antragte sinngemäss, die Verfügung der KESB sei aufzuheben, der Rechen- schaftsbericht sei nicht zu genehmigen, die Entschädigung der Beiständin sei nä- her zu begründen und die Beistandschaft sei aufzuheben (BR act. 1). Die Vorinstanz holte die Stellungnahme der KESB ein (BR act. 5), wozu sich die Be- schwerdeführerin wiederholt vernehmen liess (BR act. 8, 11/1-2, 13 und 14). Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 trat der Bezirksrat auf den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nicht ein (Dispositiv-Ziff. I). Ebenso trat er auf die Beschwerde nicht ein, soweit mit ihr die Genehmigung des Rechenschaftsberichts angefochten wurde (Dispositiv-Ziff. II). Bezüglich der Entschädigung an die Beiständin hiess die Vor-
instanz die Beschwerde mit Urteil des gleichen Datums teilweise gut und reduzierte die Entschädigung um die pauschalen Barauslagen von CHF 200.– auf CHF 3'759.90; im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Dispositiv- Ziff. III; BR act. 18 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 3. Mit zwei Eingaben vom 26. Juli 2024 und vom 6. August 2024 ergriff die Be- schwerdeführerin gegen die Entscheide des Bezirksrats innert 30-tägiger Rechts- mittelfrist Beschwerde (act. 2 und 9; zur Rechtzeitigkeit: BR act. 19/2). Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-19; zitiert als BR act.) und der KESB (act. 8/1-312, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Da die Sache spruchreif ist, kann auf Weiterungen verzichtet werden. II. 1. 1.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und subsidiär im Sinne einer Kaskade nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR), des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie der Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kann nur der Entscheid des Bezirksrats (Vorinstanz) sein. 1.2. Die Beschwerde muss konkrete Rechtsbegehren und deren Begründung ent- halten. Mit den Beschwerdeanträgen soll zum Ausdruck gebracht werden, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll und welche Ziffern des Dispositivs des vor- instanzlichen Entscheids angefochten werden. Als Rechtsbegehren genügt bei Laien eine allenfalls in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Aus der Begründung muss sich ferner ergeben, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid abgeändert werden soll. Sind diese Voraussetzungen nicht er- füllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2).
1.3. Es können mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden. Es gilt sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen die umfassende Untersuchungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Die Be- schwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht umfassend überprüfen. Sie darf sich aber auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Neue Vor- bringen (sog. Noven) können bis zum Beginn der Beratungsphase unbeschränkt eingebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beistandsperson der KESB so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Per- son und die Ausübung der Beistandschaft erstattet (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft die Rechnung sowie den Bericht und erteilt oder verweigert die Geneh- migung (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB). Der Bericht entfaltet nach der Praxis der Kam- mer gegenüber Dritten keine Rechtswirkungen, weshalb seine Genehmigung nicht anfechtbar ist, da der verbeiständeten Person insoweit eine Beschwer und damit ein Rechtsschutzinteresse fehlt (OG ZH PQ170048 vom 7. August 2017 E. 4.3 f. und PQ210043 vom 9. September 2021 E. 6.1; ESR Komm-LANGENEGGER, Art. 415 N 4; FamKomm Erwachsenenschutz/BIDERBOST, Art. 415 ZGB N 9). Die Prüfung des Berichts kann freilich Anlass zur Abänderung der bestehenden oder der Errich- tung neuer Massnahmen sein. Gegen solche Massnahmen stünde den gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB legitimierten Personen der Beschwerdeweg offen. Hingegen ist die verbeiständete Person durch die Auferlegung einer Entschädigung an die Beiständin in ihrer Rechtsstellung tangiert und beschwerdelegitimiert. 3. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen Dispositiv-Ziff. II des angefochte- nen Entscheids wehrt, mit welcher auf Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses der KESB betreffend Genehmigung des Berichts nicht eingetreten wurde (BR act. 2/1 Dispo- sitiv-Ziff. 1 und act. 6 Dispositiv-Ziff. II), ist mit Verweis auf die vorstehenden Aus- führungen mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten.
die Beistandschaft umfasse die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten und die sorgfältige Verwaltung des Vermögens der Beschwerdeführerin. Die KESB habe die Pauschale von CHF 3'500.– ausgehend von einer Grundpauschale von CHF 5'000.– abzüglich CHF 1'500.– für drei der Beiständin nicht übertragene Auf- gabenbereiche berechnet. Diese Überlegungen seien nicht zu beanstanden (act. 6 E. 3.1.1, vgl. auch KESB act. 302 letzte Seite). Ausserdem erwog die Vorinstanz, da die Beiständin vom Gemeinwesen entlöhnt werde und auf diesem Lohn vom Gemeinwesen als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen seien, dürfe die KESB rechnerisch einen Teil der Entschädigung als Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherung ausweisen, unter der Voraussetzung, dass die gesamte Entschädigung (einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge) angemessen sei. Die KESB habe (wohl) als Arbeitgeberbeitrag CHF 259.90 festgesetzt. Die gesamte Entschädigung belaufe sich somit auf CHF 3'759.90, was mit Blick auf die konkre- ten Aufwände noch immer angemessen sei (act. 6 E. 3.1.2 f.). Im Weitern hob die Vorinstanz die von der KESB in Rechnung gestellten Pauschalspesen von CHF 200.– mit der Begründung auf, es seien nur die notwendigen Spesen auszu- gleichen; für weitere Spesen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage (act. 6 E. 3.1.4). 5.3. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde auf die schlüssigen Erwä- gungen der Vorinstanz zum grundsätzlichen Anspruch und der konkreten Berech- nung der Entschädigung an die Beiständin mit keinem Wort ein, sondern belässt es dabei, den Anspruch pauschal zu bestreiten und sonstige, hier nicht massgebli- che Vorwürfe zu erheben. Sie begründet damit weder, weshalb der Beiständin keine Entschädigung zu bezahlen sei, noch, aus welchen Gründen die Entschädi- gung, einschliesslich des Sozialversicherungsbeitrags der KESB, falsch festgelegt worden sei. Damit fehlt es selbst nach den für eine juristische Laiin herabgesetzten Anforderungen an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten. III. 1. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichts- gebühr ist im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gestützt auf § 12 GebV OG
i.V.m. § 5 GebV OG, der einen Gebührenrahmen von CHF 300.– bis CHF 13'000.– vorsieht, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitauf- wands und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Angesichts des eher be- scheidenen Zeitaufwands ist die Gebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdever- fahren auf CHF 500.– festzusetzen. 2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädi- gung ist ihr nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf CHF 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: