Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 30. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rechtsverweigerung / Gefährdungsmeldung vom 19. März 2024 Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 24. April 2024; VO.2024.21 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-An- delfingen)
Erwägungen: I. 1.Der Beschwerdeführer ist der Kammer aus verschiedenen Verfahren be- kannt, auf die anstelle einer Wiedergabe des Hintergrunds verwiesen wird (PQ210096, PQ220023, PQ220068, PQ220069, PQ230039, PQ240004). 2.Am 19. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Schreiben, das er als "3. Gefährdungsmeldung" bezeichnete, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur Andelfingen (BR act. 2/A), die ihm mit Schreiben vom 22. März 2024 (BR act. 2/B) mitteilte, dass sie aufgrund dieser Eingabe kein Ver- fahren eröffnen werde. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsver- weigerungsbeschwerde an den Bezirksrat Winterthur, welche dieser mit Urteil vom 24. April 2024 (BR act. 3 = act. 3 = act. 9) abwies, worauf der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 15. Mai 2024 (act. 2) rechtzeitig (vgl. Sendungsverfolgung in BR act. 3 Anhang) Beschwerde an die Kammer erhob. 3.Die Akten des Bezirksrats wurden beigezogen (BR act. 1-4 = act. 10/1-4). Eine Vernehmlassung zur Beschwerde war nicht einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.Das Obergericht ist im Kanton Zürich zuständig für Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB gegen Entscheide des Bezirksrats im Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht (§ 64 EG KESR). Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerde- verfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des bezirksrätlichen Verfah- rens war, d.h. in diesem Fall der im Zusammenhang mit der Behandlung der Ein- gabe vom 19. März 2024 gegen die KESB erhobene Vorwurf der Rechtsverweige- rung. Auf diejenigen Anträge, die auf etwas anderes gerichtet sind, ist daher nicht einzutreten. Das betrifft insbesondere die Anträge, welche der Beschwerdeführer bereits im Verfahren PQ240004 gestellt hatte. Diese wurden in jenem Verfahren behandelt,
und der Beschwerdeführer hätte seine Einwendungen in jenem Verfahren bzw. mit einem Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 24. April 2024 vorbringen müs- sen, mit dem jenes Verfahren bei der Kammer abgeschlossen wurde. Im vorlie- genden Verfahren ist auf diese Anträge nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer eine Äusserung zu den eingereichten Beilagen, eine Antwort auf bestimmte Fragen oder eine (deutlich) begründete Absage oder Ablehnung seiner jeweiligen Anträge verlangt, bezieht er sich auf die Begrün- dungspflicht. Diese gilt als Aspekt des rechtlichen Gehörs und definiert die Anfor- derungen an die Begründung. Was das im Einzelfall bedeutet, ist im Nachhinein in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Auch die angeblich feh- lende Legitimation der Kammer wäre mit einem Rechtsmittel geltend zu machen, wobei sich die Frage stellt, weshalb der Beschwerdeführer an eine Instanz ge- langt, die er selbst offenbar nicht für zuständig hält. Auf alle diese Anträge ist da- her nicht einzutreten. 2.Die KESB antwortete mit Schreiben vom 22. März 2024 (BR act. 2/B) auf die vom Beschwerdeführer als 3. Gefährdungsmeldung bezeichnete Eingabe vom 19. März 2024. Der Vorwurf, dass sie nicht auf eine frühere sogenannte 2. Ge- fährdungsmeldung reagiert habe, bilde Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverweigerung. Mit Bezug auf seine Frage nach den Handynum- mern und E-Mailadressen seiner Kinder verwies sie auf ein anderes Schreiben vom gleichen Tag (vgl. BR act. 2/B1). Für seine Forderung nach einer Information der Kinder und Aufarbeitung von früheren Verfahren gebe es keine gesetzliche Grundlage und sie sehe sich deshalb zu keinen Handlungen veranlasst. Absch- liessend hielt die KESB fest, dass sie aufgrund dieser Eingabe kein Verfahren er- öffnen werde. 3.Der Bezirksrat schrieb im angefochtenen Entscheid einleitend, dass querula- torische und rechtsmissbräuchliche Eingaben nicht behandelt werden müssten. Querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sei eine Eingabe, die nicht auf den Schutz berechtigter Interessen, sondern auf eine blosse Beübung der Instanzen, Rechthaberei oder reine Schikane abziele (act. 9 S. 2).
Der Bezirksrat stellte weiter fest, in der 3. Gefährdungsmeldung des Beschwerde- führers an die KESB gehe es um den angeblichen Missbrauch und die Entfrem- dung seiner Kinder. Diesen Themenkreis habe er bereits unzählige Male an ver- schiedene Behörden angetragen, wo dieser auch behandelt worden sei, ohne dass eine Kindesgefährdung hätte ausfindig gemacht werden können. Der Be- zirksrat verwies sodann auf das bereits im Schreiben der KESB erwähnte Rechts- verweigerungsbeschwerdeverfahren, das damals beim Obergericht hängig war. Vor diesem Hintergrund sei die erneute Gefährdungsmeldung des Beschwerde- führers vom 19. März 2024 an die KESB "nichts anderes als eine blosse Beübung der Instanzen". Diese Eingabe sei daher querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und von der KESB zu Recht nicht behandelt worden (act. 9 S. 2 f.). 4.Mit Ausnahme des Wunsches nach direktem Kontakt mit seinen Kindern per Telefon oder E-Mail, den die KESB in einem separaten Schreiben mit Kopie an die Kinder behandelte (BR act. 2/B1), stellte der Beschwerdeführer in seiner Ge- fährdungsmeldung vom 19. März 2024 an die KESB, die Gegenstand dieses Ver- fahrens ist, keine neuen Behauptungen auf, sondern wiederholte Vorbringen, die bereits Gegenstand von früheren, inzwischen abgeschlossenen Verfahren waren, wie die entsprechenden Verweise und die mehr als ein Jahr zurückliegenden Da- ten der berichteten Ereignisse zeigen. Wenn die KESB unter Verweis auf diesen Umstand kein neues Verfahren eröffne- te, stellt das keine Rechtsverweigerung dar. Die Pflicht der KESB, den Sachver- halt zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB), auf die sich der Beschwerdeführer sinn- gemäss bezieht mit der Forderung, "dass die KESB bei einer Gefährdungsmel- dung immer etwas machen muss" (act. 2 S. 2), beschränkt sich auf eine einmalige Erforschung, deren Ergebnis anschliessend in einem Rechtsmittelverfahren über- prüft werden kann, und gibt keinen Anspruch darauf, die gleichen Vorwürfe da- nach erneut abklären zu lassen. 5.Angesichts einer Eingabe, die sich inhaltlich nicht von früheren Gefähr- dungsmeldungen unterschied, durfte die KESB demnach auf die Behandlung je- ner früheren Gefährdungsmeldungen verweisen und musste sie kein neues Ver- fahren eröffnen, ohne sich dem Vorwurf der Rechtsverweigerung auszusetzen.
Indem die KESB auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März 2024 ant- wortete und mit einer kurzen Begründung mitteilte, weshalb sie keine weiteren Schritte ergriff, sowie mit einem eigenen Schreiben auf einen darin enthaltenen Punkt einging, erfüllte sie nicht nur die von ihm selbst formulierte Erwartung "dass die KESB auf eine Gefährdungsmeldung innert weniger Tage eine Zusage ma- chen muss oder eine begründete Absage" (BR act. 1/A S. 1), sondern überschritt die minimalen Anforderungen, so dass von einer Rechtsverweigerung von vorn- herein keine Rede sein kann. Wenn der Beschwerdeführer mit der Art und Weise der Behandlung seiner Einga- be nicht einverstanden war, konnte er sich mit einem Rechtsmittel dagegen zur Wehr setzen. Der von ihm vor Vorinstanz in diesem Zusammenhang bemängelte Umstand, dass die erwähnten Schreiben der KESB keine Rechtsmittelbelehrung enthielten (BR act. 1 S. 1), betrifft lediglich einen formalen Aspekt und ändert nichts an diesem Befund, zumal dem Beschwerdeführer offenbar bewusst war, an wen - nämlich an den Bezirksrat - er sich mit einem Rechtsmittel wenden konnte, so dass ihm aus dieser Unterlassung kein Nachteil erwuchs. Die Motivation des Beschwerdeführers - er selbst beschreibt sich als hartnäckigen Kämpfer gegen behördliche Missstände (BR act. 2/A S. 2), während der Bezirks- rat in seiner Gefährdungsmeldung "nichts anderes als eine blosse Beübung der Instanzen" sieht (act. 9 S. 3) -, ist unter diesen Umständen nicht von entscheiden- der Bedeutung und kann daher offen bleiben. 6.Wie die Vorinstanz demnach im Ergebnis zutreffend festhielt, stellt das Vor- gehen der KESB keine Rechtsverweigerung dar. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1.Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt Mittellosigkeit voraus und dass der vertretene Standpunkt nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Zur Begründung seiner Mittellosigkeit verweist der Beschwerdeführer auf
einen Verlustschein und eine Betreibung aus dem Jahr 2021 und meint, das sei bestimmt längst bekannt. Zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit äussert er sich nicht ausdrücklich, wobei offensichtlich ist, dass er von seinem Standpunkt überzeugt ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist vor jeder Instanz neu zu beantragen und somit jeweils auch neu zu begründen und zu belegen. Ob die Begründung des Be- schwerdeführers für seine Mittellosigkeit ausreicht oder allenfalls eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und zum Einreichen von Belegen anzusetzen wä- re, kann offen bleiben, da der Standpunkt des Beschwerdeführers, der eine Posi- tion vertritt, mit der er bereits in früheren Verfahren unterlegen ist, als aussichtslos zu bezeichnen ist, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher ohne- hin abzuweisen ist. 2.Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer zu auferlegen. Es wird erkannt: 1.Der Beschwerdeantrag 1 wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Winterthur vom 24. April 2024 wird bestätigt. Im Übrigen wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten. 2.Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winter- thur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: