Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss vom 5. Juni 2024 in Sachen A., Beschwerdeführerin 1 B., Beschwerdeführerin 2 C., Beschwerdeführerin 3 betreffend Errichtung Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 13. März 2024 i. S. B., geb. tt.06.1930; VO.2024.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bülach Nord)
Erwägungen: I. 1. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung von D._____ betreffend seine Mut- ter, B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2; KESB act. 2), eröffnete die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Bülach (KESB) ein Erwachsenen- schutzverfahren und errichtete mit Entscheid vom 28. November 2023 eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit den Aufgaben, die Beschwerdeführerin 2 in admi- nistrativen und finanziellen Belangen zu vertreten, ihr Einkommen und ihr Vermö- gen sorgfältig zu verwalten, für eine geeignete Wohnsituation, das gesundheitliche Wohl sowie eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen. Gleichzeitig schränkte die KESB die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Erteilung von Finanzvollmachten an Drittpersonen ein. Zur Beiständin wurde E., Berufsbeistandschaften Bülach, ernannt. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB act. 50 = BR act. 5). 2. Gegen diesen Entscheid wehrte sich die Tochter von B., A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1), beim Bezirksrat Bülach mit undatierter, hand- geschriebener Eingabe (Poststempel vom 3. Januar 2024; BR act. 1 f.). Der Be- zirksrat holte daraufhin die Stellungnahme der KESB ein (BR act. 6 und 11), welche der Beschwerdeführerin 1 hernach zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt wurde (BR act. 14). Eine Stellungnahme ging beim Bezirksrats nicht ein. Mit Urteil vom 13. März 2024 wies er die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– der Beschwerdeführerin 1 (Dispositiv-Ziff. II) und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. III, BR act. 15 = act. 4). 3. Mit undatierter, handgeschriebener Eingabe (Poststempel vom 26. März 2024, BR act. 16 f. = act. 3/3) beschwerten sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie C._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 3) beim Bezirksrat über das Ur- teil. Mit Vollmacht vom 7. März 2024, welche dem Bezirksrat am 27. März 2024 zugestellt wurde, legitimierte sich Rechtsanwältin MLaw X._____ als
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1 "in Sachen B._____" (BR act. 20). Am gleichen Tag wurden der Anwältin die Akten des Bezirksrats sowie der KESB zur Einsicht zugestellt (BR act. 21). Eine Eingabe der Rechtsvertreterin erfolgte darauf- hin nicht. 4. Am 6. Mai 2024 (Poststempel) sandte die Beschwerdeführerin 1 dem Bezirks- rat einen undatierten und handgeschriebenen Brief zu (act. 3/1 f.). In der Folge überwies der Bezirksrat die beiden bei ihm am 27. März und 8. Mai 2024 zugegan- genen Schreiben der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obe- rer Beschwerdeinstanz im Erwachsenenschutz zur Prüfung, ob es sich um Be- schwerden gegen das Urteil vom 13. März 2024 handle (act. 2). Daraufhin wurde bei der Kammer das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt und es wurden die Akten des Bezirksrats (act. 5/1-23; zitiert als BR act. 1-23) sowie der KESB (act. 9/1-76, zitiert als KESB act. 1-76) von Amtes wegen beigezogen. Am 30. Mai 2024 übersandte die KESB der Kammer ein ihr zugestelltes undatiertes Kündi- gungsschreiben der Beschwerdeführerin 2 betreffend ihren Heimaufenthalt (act. 10 f.). 5. Die Beschwerde erweist sich sogleich als inhaltlich unbegründet. Da die Sa- che spruchreif ist, kann auf Weiterungen verzichtet werden. II. 1. 1.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und subsidiär im Sinne einer Kaskade nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR), des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) sowie der Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerde- verfahren kann nur der Entscheid des Bezirksrats sein. 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids zu erheben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Das beim Bezirksrat am 27. März 2024 eingegangene Schreiben (BR act. 16 f. bzw. act. 3/3) erfolgte fristgerecht. An der Rechtzeitigkeit
ändert nichts, dass die Beschwerdeführerinnen die Eingabe fälschlicherweise dem Bezirksrat einreichten, der sie nach Ablauf der Beschwerdefrist an die zuständige Kammer überwies (act. 2). Denn die rechtsuchenden Personen sollen nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz ge- bracht werden (vgl. BGE 140 III 636 E. 2-4). Die am 8. Mai 2024 dem Bezirksrat zugestellte Eingabe der Beschwerdeführerin 1 (act. 3/1) erfolgte hingegen nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist grundsätzlich verspätet. Die Vorbringen sind allerdings im Rahmen der zur Anwendung gelangenden Untersuchungsmaxime (vgl. E. II./2.1) von der Kammer zu berücksichtigen. 1.3. Die Beschwerde (act. 3/3) trägt die Unterschriften der drei Beschwerdeführe- rinnen. Die Beschwerdeführerin 1 ist als vor Vorinstanz unterlegene Partei ohne weiteres zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Ebenso ist die Beschwerdeführerin 2, die sich zwar am Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat nicht aktiv beteiligte, als von der Erwachsenenschutzmassnahme direkt betroffene Person zur zweitinstanzlichen Beschwerde berechtigt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB). Demgegenüber ist die Beschwerdelegitimation der Beschwer- deführerin 3 nicht dargetan. Soweit ersichtlich könnte es sich um die Enkelin der Beschwerdeführerin 1 (Tochter der Beschwerdeführerin 2) handeln, die einmal wö- chentlich zum Putzen komme (vgl. BR act. 5 S. 4 E. 5 und KESB act. 20 S. 3). Da- mit würde eine familiäre Verwandtschaft zur betroffenen Person bestehen. Aus der Beschwerde geht jedoch nicht hervor, dass eine enge Verbundenheit im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerdeführerin 2 vorliegt. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 3 bisher am Erwachsenen- schutzerfahren in irgendeiner Form beteiligte. Es fehlt ihr daher ein ersichtliches schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), so dass auf ihre Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet sowie mit Anträgen versehen einzureichen (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Es können mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB eine Rechtsverletzung, die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder
Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden. Es gilt sowohl für das Verfah- ren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen die umfassende Unter- suchungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist allerdings dar- zulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entschei- des auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz nach ihrer Auffas- sung das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfas- send überprüfen. Sie darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5). Neue Vorbringen (sog. Noven) können bis zum Beginn der Beratungsphase unbeschränkt eingebracht werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6). 2.2. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entschei- den soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Weder die Beschwerde (act. 3/3) noch die spätere Eingabe der Beschwerde- führerin 1 (act. 3/1) enthalten konkrete Anträge, wie das angefochtene Urteil abge- ändert werden soll. Die Begründung der Beschwerde lässt allerdings darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerinnen den angefochtenen Entscheid grund- sätzlich ablehnen. Gemäss wohlwollender Interpretation ist ihren Ausführungen der Antrag zu entnehmen, das Urteil des Bezirksrats sei aufzuheben und es sei von der Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin 2 abzusehen. Nachfol- gend ist zu prüfen, ob dieser Antrag genügend begründet wird und sich die Be- schwerdeführerinnen mit den Argumenten der Vorinstanz befassen
Bankkarte auswiesen (vgl. KESB act. 39 ff.). Die KESB habe überdies bei der Be- schwerdeführerin 2 am 30. Oktober 2023 einen Hausbesuch vorgenommen und die anwesende Beschwerdeführerin 1 nochmals zur Situation der Beschwerdefüh- rerin 2 befragt (vgl. KESB act. 44). Schliesslich zog die Vorinstanz den Rapport der Kantonspolizei Zürich über den neuerlichen Einsatz bei der Beschwerdeführerin 2 vom 11. November 2023 bei, die sich, wie sich herausstellte, zu Unrecht in ihrer Wohnung eingeschlossen gefühlt habe (vgl. BR act. 8/2; act. 4 E. 3.3). Die Vorin- stanz folgerte aus all diesen Beweismitteln, dass die Beschwerdeführerin 2 entge- gen dem Arztbericht von Dr. F._____ den Überblick über ihre Finanzen verloren habe und nicht mehr in der Lage sei, eine damit bevollmächtigte Person zu über- wachen. Ihre Familienangehörigen hätten übereinstimmend geäussert, die Be- schwerdeführerin 2 lasse sich leicht beeinflussen. Die Beeinflussbarkeit habe sich eindrücklich manifestiert, als sie ihrem Sohn die Bankvollmacht am 9. August 2023 entzogen habe, obwohl sie kurze Zeit später an der Anhörung bei der KESB ge- wünscht habe, dass sich ihr Sohn um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern soll, sie aber am nächsten Tag die Beschwerdeführerin 1 als Vorsorgebeauftragte bestimmte. Auch der von der Kantonspolizei mitgeteilte Vorfall vom 11. November 2023 deute auf eine erhebliche kognitive Beeinträchtigung bei der Beschwerdefüh- rerin 2 hin. Insgesamt sei bei ihr ein Schwächezustand zu bejahen. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Familienmitglieder misstrauten sich gegenseitig und könnten sich nicht adäquat um die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin 2 kümmern. Die Be- schwerdeführerin 1 eigne sich nicht als Beiständin, fehle ihr doch selber die Über- sicht über die Finanzen der Beschwerdeführerin 2 und sei sie nicht in der Lage gewesen, dafür zu sorgen, dass deren Wohnung wieder beheizt werde. Der Vor- sorgeauftrag zugunsten der Beschwerdeführerin 1 könne daher nicht validiert wer- den; vielmehr habe die KESB zu Recht eine neutrale und fachlich qualifizierte Per- son als Beiständin ernannt (act. 4 E. 3.4). 3.3. Auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz ge- hen die Beschwerdeführerinnen nicht ein. Ihr Einwand, es sei eine Schande, dass die KESB die Lügengeschichten glaube, verfehlt bereits deshalb das Ziel, weil Ge- genstand dieses Verfahrens nur der Entscheid des Bezirksrats, nicht aber derjenige der KESB sein kann. Aus den pauschalen Vorbringen, "er (gemeint D._____) ist an
allem schuld", "ich akzeptiere dieses Schreiben nicht", "meine Tochter hat eine an- dere Krankheit", "meine Mutter ist nicht schwach" und "ich bin nicht überfordert" lässt sich selbst mit gutem Willen nicht ersehen, weshalb das angefochtene Urteil falsch oder unangemessen sein soll. Es fehlt insbesondere an der nötigen Ausein- andersetzung mit den vorinstanzlichen Überlegungen. Das Gleiche gilt für die Ein- wände, es gefalle der Beschwerdeführerin 2 im Altersheim nicht, sie wolle in ihre Wohnung zurück und ihre Kleider holen. Diese Vorbringen tangieren nicht die Vor- aussetzungen für die Errichtung der Beistandschaft, sondern allenfalls die Amts- führung der Beiständin, welche indes in diesem Beschwerdeverfahren nicht auf dem Prüfstand steht. Die Beschwerdeführerinnen sind allerdings darauf hinzuwei- sen, dass die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf Entschei- dungen zu ihrer Wohnsituation nicht eingeschränkt wurde und sie diesbezüglich nach wie vor entscheidungsberechtigt ist. 3.4. Die Beschwerdeführerinnen verlangen den Vorsorge-Auftrag sowie die Ge- neral-Vollmacht, "die mir die KESB gestohlen hat" zurück (act. 3/1 und 3/3). Soweit ersichtlich übergab die Beschwerdeführerin 1 der KESB am 28. September 2023 am Schalter eine auf sie lautende Generalvollmacht und einen auf sie ausgestell- ten, notariell beglaubigten Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin 2 im Original (KESB act. 35/1-2 und act. 36). Die Dokumente werden im Aktenverzeichnis der KESB geführt und bilden formeller Bestandteil der Akten der KESB. Der Entscheid über die Rückgabe dieser Dokumente obliegt damit primär der KESB, so dass die Kammer dafür nicht zuständig ist. Auch hierauf ist folglich nicht einzugehen. Als ergänzender Hinweis werden in gerichtlichen Verfahren Einlegerakten den berech- tigten Personen grundsätzlich nach der letztinstanzlichen Erledigung des Verfah- rens zurückgegeben, wobei Akten aus zureichenden Gründen vorzeitig herausge- geben werden könnten (§ 12 der Akturierungsverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2010). 3.5. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin 1 aufer- legt und gemäss Dispositiv-Ziff. II die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festsetzt (act. 4 E. 4). Trotz knappen Erwägungen der Vorinstanz lassen die pauschalen Ein-
wände der Beschwerdeführerinnen, "D._____ kann die Rechnung bezahlen" (act. 3/3) und "Die Anwältin hat gesagt, ich müsse die 1'000 Fr. nicht bezahlen" (act. 3/1) eine hinreichende Begründung für eine andere Kostenauflage vermissen. D._____ war nicht Partei im Verfahren vor Bezirksrat, in welchem die Beschwerde- führerin 1 vollumfänglich unterlag. Es ist selbst mit gutem Willen aus den Vorhalten nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerinnen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf D._____ abwälzen möchten. Auch auf diese Vor- bringen ist nicht weiter einzugehen. 3.6. Abschliessend genügt die Begründung in der Beschwerde (act. 3/3) selbst unter Einbezug der späteren Eingabe der Beschwerdeführerin 1 (act. 3/1) den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb gesamthaft nicht einzutreten, womit das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 13. März 2024 unverändert bestehen bleibt. III. Es handelt sich im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren um eine nichtver- mögensrechtliche Streitigkeit, deren Gerichtsgebühr sich gemäss §§ 5 und 12 GebV OG nach dem Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles richtet. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Die Gerichtsge- bühr ist angesichts des eher geringen Aufwands auf Fr. 900.– anzusetzen. Die Ge- richtkosten sind den drei unterliegenden Beschwerdeführerinnen solidarisch aufzu- erlegen (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 13. März 2024 bleibt damit unverändert bestehen.
2.Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3.Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden den drei Beschwerdeführerinnen solidarisch auferlegt. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: