Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 23. August 2024 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegner betreffend Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 4. April 2024 i. S. C._____, geb. tt.mm.2013; VO.2024.103 (Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1.Die Parteien sind die Eltern der heute elfjährigen C.. Im Scheidungsur- teil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. Juni 2017 wurde den Eltern die ge- meinsame elterliche Sorge belassen, die Obhut der Mutter zugeteilt und die ver- einbarte Betreuungsregelung genehmigt (KESB act. 22). 2.Am 21. März 2023 wandte sich der Vater an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) mit der Mitteilung, dass das gerichtlich vereinbarte Besuchsrecht seit einem Jahr nicht funktioniere (KESB act. 1). Die KESB hörte daraufhin den Vater, C. und die Mutter an und errichtete schliesslich mit Beschluss vom 3. Oktober 2023 für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit insbesondere den Aufgaben, den persönlichen Kon- takt zwischen C._____ und ihrem Vater zu fördern und die Eltern bei der Aus- übung des Besuchsrechts zu unterstützen, wobei wegen des während des Ver- fahrens erfolgten Umzugs der Mutter von Zürich nach D._____ eine Mitarbeiterin des kjz Bülach zur Beiständin ernannt wurde (KESB act. 32). 3.Die Mutter erhob gegen den Beschluss der KESB Beschwerde an den Be- zirksrat Zürich. Dieser holte eine Vernehmlassung der KESB und eine Beschwer- deantwort des Vaters ein, welche beide die Abweisung der Beschwerde beantrag- ten. Diesen Anträgen folgte der Bezirksrat mit Urteil vom 4. April 2024 (BR act. 10 = act. 3). 4.Gegen das Urteil des Bezirksrats vom 4. April 2024, welches ihr am 10. April 2024 zugestellt worden war (BR act. 11/3), erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 4. Mai 2024 (Poststempel vom 8. Mai 2024; act. 2) rechtzeitig Be- schwerde bei der Kammer. 5.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 1-33 = act. 9/1- 33; BR act. 1-11 = act. 8/1-11). Auf die Einholung einer Stellungnahme kann ver- zichtet werden (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1.Gegen Entscheide des Bezirksrats als erste kantonale Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kann Beschwerde an das Obergericht erhoben werden (Art. 450 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und begründet zu erheben (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Es können Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR (Art. 450f ZGB). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Be- stimmungen des GOG sinngemäss und kommt subsidiär die ZPO sinngemäss zur Anwendung (§ 40 EG KESR). Der Untersuchungsgrundsatz i.S. von Art. 446 Abs. 1 ZGB gilt im Beschwerdeverfahren sinngemäss (Art. 446 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). 2.Die KESB begründete die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft damit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass die Kommunikation zwischen den El- tern schwierig sei und die Eltern nicht vernünftig und zielorientiert miteinander kommunizieren könnten, was die Besuche von C._____ beim Vater erschwere oder gar verunmögliche. Die Eltern benötigten daher eine Person, die eine vermit- telnde Funktion übernehme, und es erscheine auch wichtig, dass C._____ eine Ansprechperson in Bezug auf die Besuchsrechtsproblematik erhalte. Aus den Ak- ten ergebe sich, dass den Eltern die nötige Unterstützung nur durch eine Bei- standschaft geboten werden könne, da nur diese den nötigen verbindlichen Rah- men biete und weniger einschneidende Massnahmen keine erfolgversprechenden Alternativen seien (KESB act. 32 S. 10 f. E. 3.3.2). 3.Der Bezirksrat erachtete die von der KESB angeordnete Besuchsrechtsbei- standschaft für C._____ aufgrund der Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Be- treuungsregelung sowie den elterlichen Konflikten und Kommunikationsschwierig- keiten als verhältnismässig und bestätigte sie (act. 7 S. 10). Ein wesentliches emotionales und soziales Grundbedürfnis von C._____, nämlich auf unbeschwerten Kontakt mit ihrem Vater, sei nicht gedeckt, was ihr geistiges
Wohl gefährde, und die Eltern könnten dieser Gefährdung offensichtlich keine Ab- hilfe schaffen. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich, nachdem es den El- tern nur kurze Zeit bzw. nicht nachhaltig gelungen sei, ihre Kommunikation so zu gestalten, dass C._____ wieder regelmässig zu ihrem Vater gehen konnte (act. 7 S. 8 f. und S. 10). Indem sich die Mutter auf den Standpunkt stelle, C._____ müsse erst dann zu ihrem Vater gehen, wenn sie das von sich aus möchte, übertrage sie die Verant- wortung über den Kontakt an C., was diese überfordere. Es wäre ihre Auf- gabe, C. bei der Überwindung ihrer Weigerungshaltung zu unterstützen. Die Befürchtung der Mutter, dass C._____ durch die Beistandschaft in ihrer psy- chischen und physischen Gesundheit gefährdet würde, sei nicht nachvollziehbar. Die in ihrer Beschwerde an den Bezirksrat erwähnte professionelle Unterstützung durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst werde dadurch weder be- rührt noch in Frage gestellt (act. 7 S. 9 f.). 4.Da im Urteil Verschiedenes aufgeführt sei, das nicht den Tatsachen entspre- che, und das Besuchsrecht inzwischen reibungslos verlaufe, beantragt die Mutter in ihrer Beschwerde vom 4. Mai 2024, es sei von der Errichtung einer Beistand- schaft abzusehen (act. 2). 5.Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen einer kindesschutz- rechtlichen Massnahme im Allgemeinen (act. 7 S. 6) und einer Besuchsrechtsbei- standschaft im Besonderen (act. 7 S. 6 f.) zutreffend wiedergegeben, so dass dar- auf verwiesen werden kann. Auf die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts und die geltend gemachten Beschwerdegründe ist nachfolgend einzugehen. 6.Die Mutter bestreitet, dass sie ihre Tochter negativ gegen ihren Vater beein- flusst habe, und behauptet, sie habe sie stets ermutigt, ihn zu besuchen. Die Wei- gerung, ihren Vater zu besuchen, sei von C._____ ausgegangen. Hier einen Zwang auszuüben und sie gegen ihren Willen zu ihrem Vater zu bringen, entspre- che nicht ihrer "Vorstellung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Mutter und Kind" (act. 2).
Dazu ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführerin nur indirekt gegen ein- zelne Feststellungen der vorinstanzlichen Begründung zur Wehr setzen kann, so- weit diese sich auf den Entscheid ausgewirkt haben, da nur dieser angefochten werden kann. Im Übrigen, d.h. soweit sie sich nur gegen die Begründung richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es in diesem Umfang an einem Rechtsschutzinteresse fehlt (ZK ZPO-Reetz / Hilber, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 33). Der Bezirksrat begründete seinen Entscheid nicht damit, dass die Mutter ihre Tochter negativ gegen ihren Vater beeinflusse, sondern er hielt vielmehr fest, dass sie mit ihrer passiven Haltung, wonach C._____ erst dann zu ihrem Vater gehen müsse, wenn sie das von sich aus möchte, die Verantwortung über den Kontakt an C._____ übertrage, was diese überfordere (act. 7 S. 9). Indem die Beschwerdeführerin betont, die Weigerung, ihren Vater zu besuchen, sei von C._____ ausgegangen, bestätigt sie die Feststellung der Vorinstanz, dass sie die Verantwortung an C._____ übertrage. Von der Ausübung von Zwang ist im Entscheid des Bezirksrats nicht die Rede, sondern es wird einzig als Aufgabe der Beschwerdeführerin bezeichnet, C._____ bei der Überwindung ihrer Weigerungs- haltung zu unterstützen. Dagegen ist nichts einzuwenden und daran ist festzuhal- ten. Angesichts des elterlichen Konflikts, welcher den Hintergrund der Schwierigkeiten des Kontakts zwischen C._____ und ihrem Vater bildet, ist es grundsätzlich nach- vollziehbar, dass es der Mutter schwer fällt, C._____ unvoreingenommen für die Kontakte mit dem Vater zu motivieren, wie aus ihrer Beschwerde hervorgeht. Das ändert jedoch nichts an der Berechtigung der vorinstanzlichen Aufforderung und spricht im Übrigen nicht gegen, sondern für die Anordnung einer Besuchsrechts- beistandschaft, da die Beistandsperson der Mutter diese Aufgabe teilweise ab- nimmt, was eine Entlastung bedeutet. 7.Als weitere Begründung für ihre Beschwerde erwähnt die Mutter, inzwischen habe sich die Situation total geändert und C._____ besuche ihren Vater regel- mässig alle zwei Wochen. Sie habe auch Weihnachten / Neujahr und mehrere
Tage an Ostern mit ihrem Vater bei seiner Familie in Deutschland verbracht (act. 2). Wenn das zutrifft, ist das eine erfreuliche Entwicklung. Es ist jedoch daran zu erin- nern, dass die Beschwerdeführerin schon im Verfahren der KESB auf telefonische Nachfrage am 14. Juni 2023 mitgeteilt hatte, die Situation habe sich zum Positi- ven verändert und es sei keine Beistandschaft notwendig (KESB act. 12). Diese Verbesserungen waren jedoch offenbar nicht von Dauer. Bei Telefonaten am 22. August 2023 erklärten beide Eltern, dass die Besuche nicht mehr funktionier- ten bzw. dass es mit dem Besuchsrecht schwierig sei, worauf die KESB ihr Ver- fahren wieder aufnahm und mit der Errichtung einer Beistandschaft abschloss (KESB act. 32 S. 3 E. 6). Vor diesem Hintergrund sind Zweifel berechtigt, ob die angebliche Verbesserung des Kontakts dieses Mal nachhaltiger ist. Es erübrigt sich daher, eine Stellung- nahme des Vaters einzuholen, da unabhängig von deren Inhalt an der Anordnung einer Besuchsbeistandschaft festzuhalten wäre. Die Beistandsperson kann die El- tern insbesondere unterstützen, wenn trotz der behaupteten Verbesserung erneut Schwierigkeiten auftreten sollten, und damit vielleicht verhindern, dass die er- reichten Fortschritte vollständig zunichte gemacht werden. Sollte der Bericht der Beistandsperson, der erstmals ordentlicherweise per 30. September 2025 zu erstatten ist (vgl. KESB act. 32 Disp.-Ziff. 3.c), zeigen, dass die von der Mutter geschilderte positive Entwicklung anhält, wird dannzumal zu prüfen sein, ob die Beistandschaft aufzuheben ist. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich an den von den Vorinstanzen genannten Gründen für die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistand nichts geän- dert hat. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu über- zeugen. Die von der KESB getroffene und vom Bezirksrat bestätigte Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft erweist sich nach wie vor als erforderlich, so dass ihre Verhältnismässigkeit zu bejahen ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Anordnung zu bestätigen.
III. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt und wären überdies ohnehin nicht zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie un- terliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine er- heblichen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksrats Zürich vom 4. April 2024, mit dem der Beschluss Nr. 5861 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 3. Oktober 2023 vollumfänglich bestätigt wurde, wird bestätigt. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (im Doppel für sich und die Beistandsperson mit der Bitte um Weiterleitung) sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Be- zirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: