Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Beistandschaft nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 4. April 2024; VO.2024.4 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1.Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wandte sich mit Schreiben vom 17. August 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) und bat um Errichtung einer Beistandschaft zur Unterstüt- zung in administrativen und finanziellen Belangen (KESB act. 1). Nach entspre- chenden Abklärungen und nach Anhörung der Beschwerdeführerin errichtete die KESB mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB und er- nannte B._____ zur Beiständin. Die auf Fr. 1'600.– festgesetzten Gebühren wur- den der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen (KESB act. 17). 1.2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die KESB und erklärte, dass sie mit dem Beschluss vom 19. Dezember 2023 nicht einverstanden sei (KESB act. 20). Die KESB übermittelte diese Eingabe dem Bezirksrat (BR act. 1), welcher ein Beschwerdeverfahren eröffnete und die KESB ersuchte, sich zur Wahrung der Rechtsmittelfrist zu äussern (BR act. 3). Dieser Aufforderung kam die KESB mit Eingabe vom 2. Februar 2024 nach (BR act. 7). Mit Urteil vom 4. April 2024 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 500.– (BR act. 13 = act. 3 [Aktenexemplar] und act. 6). 1.3. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 richtet sich die Beschwerdeführerin an den Be- zirksrat. Sie verlangt wiederum die Aufhebung des Beschlusses der KESB und bittet darum, dass die Unterlagen ohne weitere Kosten erneut geprüft würden. Ausserdem ersucht sie um Erlass der Kosten von Fr. 500.– (BR act. 15). Der Be- zirksrat leitete diese Eingabe am 6. Mai 2024 an die Kammer weiter (act. 4 und 5). 1.4. Es wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt und die Akten der KESB (act. 8/1-28; zitiert als KESB act.) und der Vorinstanz (act. 7/1-15; zitiert als BR act.) von Amtes wegen beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil der Kammer II des Bezirksrats Zürich vom 4. April 2024, weshalb die angerufene Kammer gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR dafür zuständig ist. Die Beschwer- deführerin ist zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 2.3. Das angefochtene Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 8. April 2024 zu- gestellt (BR act. 14/1), so dass die Beschwerdefrist am 8. Mai 2024 endete. Die Beschwerde (act. 2) wurde am 3. Mai 2024 der Post übergeben (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO) und ging – nach Übermittlung durch den Be- zirksrat – am 6. Mai 2024 bei der Kammer ein (act. 2). Die Beschwerde wurde so- mit rechtzeitig erhoben. Die Einreichung der Beschwerde beim Bezirksrat hätte mit Blick auf die Wahrung der Beschwerdefrist ohnehin nicht geschadet. 2.4. Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet ein- zureichen. Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein soll. Sie muss sich sachbe- zogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinander- setzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. Art. 450a ZGB). Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG
KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Beschwerden von Laien dürfen jedoch keine überspitzten Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Es reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führen- den Partei unrichtig sein soll. Ob die vorliegende Beschwerde den für Laien her- abgesetzten Begründungsanforderungen gerecht wird, wird nachfolgend zu prü- fen sein. 2.5. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10). 3.Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Die Vorinstanz verwies einleitend auf die Erwägungen der KESB, wonach deren Abklärungen gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin sowohl psy- chisch als auch körperlich in einer schlechten Verfassung sei. Sie benötige Hilfe in verschiedenen Lebensbereichen. Die Unterstützung durch nahestehende Per- sonen oder private oder öffentliche Dienste reiche zu ihrem Schutz und zur Wah- rung ihrer Interessen nicht aus. In der Folge nahm die Vorinstanz Bezug auf die von der Beschwerdeführerin selbst erwähnte, nicht näher bezeichnete psychische Erkrankung, die Einschätzung der städtischen Gesundheitsdienste vom 25. Sep- tember 2023 sowie auf die anlässlich der Anhörung vor der KESB protokollierten Schilderungen der Beschwerdeführerin und der sie begleitenden psychosozialen Beraterin der Mobilen Krisenintervention der PUK. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe eine psychische Erkrankung, einen unlängst erfolgten Aufenthalt in der PUK sowie ein "Dauertief" eingeräumt und in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Die psychosoziale Beraterin habe die psychischen Pro- bleme der Beschwerdeführerin bestätigt und die juristische Adjunktin der KESB
habe ebenfalls auf psychische Probleme der Beschwerdeführerin geschlossen. Damit sei ein Schwächezustand bei der Beschwerdeführerin hinreichend erstellt, auch wenn keine ärztliche Diagnose vorliege (act. 3 S. 4 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sei, ihre administrativen und finanziellen Belange selbst hinreichend zu besorgen. Dabei verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen der Beschwer- deführerin im Gesuch vom 17. August 2023, auf Angaben der psychosozialen Be- raterin, auf den Betreibungsregisterauszug sowie auf die Schilderungen der Be- schwerdeführerin anlässlich der Anhörung bei der KESB und hielt fest, die Be- schwerdeführerin zeige in ihrer Beschwerde nicht auf, dass sich diese Situation wesentlich verändert habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einen RAV-Kurs und ein Wiedereingliederungsprogramm besuchen könne und die finanziellen Schwierigkeiten dadurch reduziert würden, sei damit weder der Schwächezustand noch das daraus resultierende soziale Unvermögen behoben. Nichts deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre administrativen oder fi- nanziellen Angelegenheiten inzwischen allein erledigen könne, zumal sie auch nicht darlege, dass die sozialversicherungsrechtlichen Probleme beseitigt seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits heute wieder ihre An- gelegenheiten selbständig, dauerhaft und ausreichend erledigen könne (act. 3 S. 5 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde an die Kammer geltend, anlässlich des Gesprächs bei der KESB vom 30. November 2023 sei ihr zugesi- chert worden, dass sie jederzeit (gegen die Errichtung der Beistandschaft) Ein- spruch erheben könne, wenn es wieder besser werde, was sie belegen und Frau C._____ und Frau D._____ bezeugen könnten. Sie habe bis heute weder mit der KESB noch mit der Beiständin Kontakt gehabt und auch keine schriftliche Mittei- lung erhalten. Erstaunlich sei auch, dass sie im Jahr 1991 für fünf Wochen in der PUK gewesen sein solle. Sie sei im Jahr 1980 in Österreich geboren und erst 2002 in die Schweiz gekommen (act. 2). 3.3. Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB setzt zunächst einen Schwächezustand voraus. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB
errichtet die Behörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Mit eigenen Angelegenheiten sind Aufgaben gemeint, die im Interesse der betroffenen Person liegen und in Bezug zu ihrer gegenwärti- gen Lebenssituation stehen; sie können namentlich die Personensorge, die Ver- mögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Das Unvermögen bzw. die dar- aus resultierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit muss sich auf die konkret zu be- sorgende Angelegenheit beziehen (vgl. BSK ZGB I-BIDERBOST, 7. Aufl. 2022, Art. 390 N 17 ff.). Entsprechend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritäts- prinzip darf ausserdem anderweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein; die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein (vgl. Art. 389 ZGB). Die Vertretungsbefugnis des Beistandes darf nicht Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst hinreichend besorgen kann (BSK ZGB I-BI- DERBOST, a.a.O., Art. 394 N 6). 3.4. In ihrer Aktennotiz zur Anhörung vom 30. November 2023 hielt die juristi- sche Adjunktin der KESB fest, die Beschwerdeführerin habe auf Befragen unter anderem ausgeführt, dass sie nach der Scheidung einen stationären Aufenthalt gehabt habe, im Jahre 1991 sei sie insgesamt für ca. 5 Wochen in der PUK gewe- sen (KESB act. 16). Auf diese Aktennotiz bezog sich die Vorinstanz an der von der Beschwerdeführerin monierten Stelle der Urteilsbegründung. Selbst wenn die Jahresangabe bzw. der fünfwöchige stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der PUK nicht zutreffen sollten, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der Akten ging die Vorinstanz bei der Be- schwerdeführerin zu Recht von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB aus. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aktuell einen Kurs des RAV besucht und in ein Wiedereingliederungsprogramm aufge- nommen worden ist, belegt nicht, dass sie den aufgrund der Akten ausgewiese- nen Schwächezustand überwunden hat. Auch mit dem pauschalen Hinweis, dass es ihr wieder besser gehe, vermag die Beschwerdeführerin diesen nicht zu ent- kräften. Aufgrund der Akten ist insbesondere davon auszugehen, dass es der Be- schwerdeführerin zeitweise vorübergehend besser geht, dieser Zustand in der
Vergangenheit aber jeweils nicht lang angedauert hat (KESB act. 11, 14, 16 S. 2). Eine nachhaltige Verbesserung ihres psychischen Zustands ist aufgrund der pau- schalen Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht dargetan. 3.5. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde auch nicht konkret aus, dass sie nun in der Lage sei, ihre administrativen Aufgaben anzupacken und zu erledigen. Obwohl die Vorinstanz die sozialversicherungsrechtlichen Probleme der Beschwerdeführerin explizit erwähnt hat (act. 3 S. 6 f.), geht die Beschwerde- führerin in der Beschwerde nicht darauf ein. Sie behauptet nicht, dass sich die so- zialversicherungsrechtlichen Fragen (vgl. KESB act. 11) bzw. die bestehenden Divergenzen mit der Krankenkasse E._____ (vgl. KESB act. 14 und act. 16) in der Zwischenzeit geklärt hätten. Der Umstand, dass weder die KESB noch die Bei- ständin in der Zwischenzeit mit der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten sind, ist darauf zurückzuführen, dass die mit Beschluss der KESB vom 19. Dezember 2023 angeordnete Beistandschaft aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens noch nicht umgesetzt worden ist (Art. 450c ZGB). Die Beschwerdeführerin ist dar- auf hinzuweisen, dass sie eine Aufhebung der Beistandschaft beantragen kann, wenn sie konkret dartun kann, dass sie nicht nur vorübergehend wieder in der Lage ist, die anstehenden administrativen und finanziellen Belange selbständig zu erledigen. 3.6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer I des be- zirksrätlichen Urteils abzuweisen. 4.Kostenauflage im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren 4.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest und auferlegte sie der unterliegenden Beschwerdeführerin (act. 3 S. 7 f., Dispositiv-Ziff. II). 4.2. Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass sie mit einer Entscheidgebühr gebüsst werde, nachdem sie sich wegen finanzieller Probleme, die sie in der Zwi- schenzeit wieder selber lösen könne, an die KESB gewandt habe. Sie möchte, dass ihr die Entscheidgebühr erlassen wird (act. 2).
4.3. Im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren ist Art. 106 ZPO als kantonales Recht anwendbar. Demnach können die Kosten der unterliegenden Partei aufer- legt werden (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kostenauf- lage zu Lasten der Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Urteils ist deshalb nicht zu beanstanden. 4.4. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 Abs. 5 ZPO neu zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat im bezirksrätlichen Verfahren kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt. Die KESB hatte der Beschwerdeführerin im Be- schluss vom 19. Dezember 2023 die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begrün- dung gewährt, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über genügend finanzielle Mittel, um neben ihrem Lebensunterhalt für die Gebühren des Verfahrens aufzu- kommen (KESB act. S. 3 und 4, Dispositiv-Ziff. 4). Im Verfahren vor der KESB hatte die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – kein (zumindest kein explizi- tes) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Vor die- sem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege hätte von Amtes wegen gewähren müssen oder ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in Anwendung des Vertrauensgrund- satzes nach Art. 52 ZPO zumindest auf die Möglichkeit eines entsprechenden Ge- suches hätte hinweisen müssen. 4.5. Wie erwähnt ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege neben der Mittellosigkeit erforderlich, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Wie gesehen hat die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich abgewie- sen und dabei festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, dass sich die Situation wesentlich geändert habe (act. 3 S. 6). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die Beschwerde als von Vorneherein aussichtslos qualifizieren. Entsprechend war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin in An- wendung des Vertrauensgrundsatzes nach Art. 52 ZPO auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinzuweisen. Es mag stossend erscheinen, dass die
Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ausgeht und sie für unfähig hält, ihre administrati- ven Angelegenheiten zu besorgen, sie aber im Ergebnis dennoch auf der Aus- sichtslosigkeit ihrer Beschwerde behaftet und ihr Kosten auferlegt. Gestützt auf Art. 106 ZPO und auf das im Verwaltungsverfahren geltende Verursacherprinzip ist dieses Vorgehen indessen rechtskonform. 4.6. Gegen die Höhe der Gebühr bringt die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor. Eine Reduktion der Gebühr würde ohnehin an einem bezifferten Beschwerde- antrag scheitern. 4.7. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten stellen möchte (vgl. Art. 112 ZPO), ist sie darauf hinzuwei- sen, dass die Kammer zur Behandlung nicht zuständig ist. Der Bezirksrat waltet in Erwachsenenschutzverfahren zwar als erstinstanzliche (gerichtliche) Beschwer- deinstanz, deren Entscheide beim Obergericht angefochten werden können (§ 50 lit. b GOG und § 63 EG KESR). Der Bezirksrat untersteht jedoch in Angelegenhei- ten der Justizverwaltung, in deren Bereich das Inkasso der auferlegten Entscheid- gebühr fällt, nicht der Aufsicht des Obergerichts (§§ 67 ff. GOG). § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts findet keine Anwendung. Gemäss § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, LS 175.2) vollstreckt jede Verwaltungsbehörde die von ihr getroffene Anordnung selbst. Die den Parteien auferlegten Verfahrenskosten werden von der entscheidenden Instanz bezogen, welche auch über den Erlass oder die Stundung auferlegter Verfahrenskosten entscheidet (TOBIAS JAAG in: Kommentar VRG, § 13 N 104 und § 29 N 9). Die Be- schwerdeführerin hätte ein allfälliges Stundungs- oder Erlassgesuch folglich dem Bezirksrat Zürich einzureichen. Zu bemerken bleibt, dass jedenfalls in den Erlass- gesuchen für Kosten der Bezirksgerichte oder des Obergerichts die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit nicht über den Kosten- erlass korrigiert werden könnte (OGer ZH KD160001 vom 18. Mai 2016 E. 3.3). Dem Gesuch um Kostenerlass kann demnach nicht entsprochen werden. 4.8. Damit ist auch die Beschwerde gegen die Kostenauflage abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist.
5.Kosten- und Entschädigungsfolgen des obergerichtlichen Verfahrens 5.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Be- schwerdeverfahren zu verzichten. Damit wird das von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5.2. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Antrags sowie mangels Rechtsgrundlage nicht zu. Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Beiständin B._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Be- zirksrat Zürich, Kammer II, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: