Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 5. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der Kammer II des Bezirksra- tes Zürich vom 4. April 2024; VO.2023.101 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. 1.1 Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt B._____ vom 16. März 1995 wurde für A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Beistandschaft nach Art. 394 aZGB angeordnet (KESB-act. 8). Am 9. Januar 2014 wurde mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich die altrechtliche Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt (KESB-act. 26), mit den Aufgaben, - stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft des Beschwerdefüh- rers besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderli- chen Handlungen zu vertreten, - für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreu- ung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertre- ten, - sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkeh- rungen zu vertreten, - ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbe- sondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, - ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbeson- dere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (KESB-act. 26 Dispositiv-Ziffer 4). Über den Verlauf der Beistandschaft geben die alle zwei Jahre erstatteten Re- chenschaftsberichte Aufschluss (KESB-act. 9, 15-19, 21, 23, 25, 27, 31, 33, 46, 48). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 9. August 2023 bei der KESB die Aufhebung der Beistandschaft (KESB-act. 56). Die KESB nahm in der Folge Abklärungen vor (vgl. KESB-act. 58 ff.) und wies mit Beschluss vom 5. Ok-
tober 2023 den Antrag ab (BR-act. 3). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Beschwerde beim Bezirksrat (Vorinstanz; BR- act. 1). Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB (BR-act. 6) und einer Stellungnahme des Beschwerdeführers (BR-act. 10) wies die Vorinstanz mit Urteil vom 4. April 2024 die Beschwerde ab (BR-act. 16 = act. 3/3 = act. 6 [Aktenexem- plar]). 1.3 Mit Eingabe vom 27. April 2024 (Poststempel: 3. Mai 2024; Eingang: 6. Mai 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht (act. 2). Er be- antragt die Aufhebung der Beistandschaft und ersucht um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege. Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-20, zitiert als "BR- act.") und der KESB (act. 8/51-73, act. 10/1-50 und act. 10/74-90, zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.2 Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie diesen Entscheid als fehler- haft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinan- dersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien wer- den nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als
Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderun- gen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Vorinstanz fasst in ihrem Entscheid die Erwägungen der KESB zusam- men, wonach aufgrund der langjährigen psychischen Erkrankung des Beschwer- deführers die Weiterführung der Beistandschaft zu seinem Wohl und Schutz nach wie vor erforderlich sei, dies auch deshalb, weil die Beistandsperson sich bis an- hin um alle Angelegenheiten gekümmert habe und es nicht realistisch sei, dass die Beistandsperson mit dem Beschwerdeführer gemeinsam Vereinbarungen dar- über treffe, inwiefern er sukzessiv Aufgaben zur selbständigen Erledigung über- nehmen könne. Tatsächlich, so die Vorinstanz weiter, zeigten die Abklärungen der KESB, dass sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer äusserst an- spruchsvoll gestalte, da ihm bei vorhandener chronisch-paranoider Schizophrenie die Krankheitseinsicht fehle und er zudem die Medikamenteneinnahme verwei- gere. Es sei ihm insofern nicht möglich, die Konsequenzen der Aufhebung der Beistandschaft abzuschätzen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass im Sinne von Art. 399 Abs. 2 ZGB der Grund für die Beistandschaft weggefallen sei oder der Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers in irgendeiner Form abgenom- men habe. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt. Die Fortführung der Beistandschaft erscheine gerechtfertigt (act. 6 S. 7 f.). 3.2 In der Beschwerde an die Kammer führt der Beschwerdeführer lediglich aus, keinen Beistand mehr zu wollen und zu brauchen. Er sei sich seiner Situation be- wusst und habe sein Leben im Griff. Es bestehe kein Schwächezustand und er bitte darum, die Beistandschaft aufzuheben und ihn selbstbestimmt leben zu las- sen (act. 2). Der Beschwerdeführer macht damit zwar (in allgemeiner Form) gel- tend, die Voraussetzungen für eine Weiterführung der Beistandschaft seien nicht gegeben. Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht er aber in keiner Weise ein. Entsprechend zeigt er auch nicht auf, dass und weshalb die Ausführungen der Vorinstanz unrichtig sein sollen.
3.3 Da sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Urteil der Vorinstanz vom 4. April 2024 auseinandersetzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre der Vorinstanz in der Sache zu folgen und die Beschwerde abzuweisen. Aus den Akten sind keine An- haltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit der Errichtung der Beistandschaft im Jahr 1995 wesentlich verändert hat und der Beschwerdeführer keiner Unterstützung mehr bedarf (siehe neben den in E. 1.1 hiervor zitierten Rechenschaftsberichten auch KESB-act. 38, 59, 83, 89 und BR- act. 11, 13, 15). Die KESB hat zudem nach Eingang des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft die erforderlichen Auskünfte zu den aktuellen Verhältnissen eingeholt (vgl. KESB-act. 58 ff.) sowie den Beschwerdeführer wiederholt zu einem Gespräch mit dem zuständigen Mitglied der KESB eingeladen, wobei der Be- schwerdeführer ein solches aber nicht wahrnehmen wollte oder konnte (vgl. KESB-act. 61 ff.). Auch diese Abklärungen und Gegebenheiten geben keinen An- lass zur Annahme, für die Fortdauer der Beistandschaft bestünde kein Grund mehr und sie sei gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB aufzuheben. Was die Führung der Beistandschaft betrifft, fällt immerhin auf, dass von 1995 bis 2016 der gleiche Beistand für den Beschwerdeführer verantwortlich war und eine Zusammenarbeit oder zumindest "Koexistenz" recht gut zu funktionieren schien. Seit der Pensionierung dieses langjährigen Beistands kam es zu mehreren Wech- seln der Beistandsperson (2016 [KESB-act. 29], 2020 [KESB-act. 35], 2021 [KESB-act. 45], 2023 [KESB-act. 78]). Es ist nicht auszuschliessen, dass dies zur heutigen Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit der Beistandschaft beigetra- gen haben könnte (vgl. dazu z.B. KESB-act. 38, 56, 69, 83, 85) und eine gewisse Stabilität der Sache dienlich wäre. 5.Die Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber sind allerdings keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ent- sprechend als gegenstandslos abzuschreiben.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: