Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber MLaw B. Lakic Beschluss vom 17. Mai 2024 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegnerin vertreten durch C., sowie D., Verfahrensbeteiligter betreffend Einschränkung der elterlichen Sorge Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Bezirksrates Dielsdorf vom 21. März 2024; VO.2023.21 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)
Erwägungen: I. 1.B., geb. tt.mm.2008, ist die Tochter von A. (fortan: Beschwerde- führerin oder Mutter) und D._____ (Verfahrensbeteiligter). B._____ steht unter der elterlichen Sorge der Mutter. 2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (KESB) ist seit einer Übernahmeanfrage des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht, von Anfang 2021 mit der Situation von B._____ befasst (KESB act. 1 ff.). Die KESB entzog der Mutter im Dezember 2022 bzw. Januar 2023 (zunächst superproviso- risch und alsdann definitiv) das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte B._____ in der E._____ unter (KESB act. 127/1, 130 und 206). Im Weiteren wurde eine bereits bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB um eine solche gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB erweitert sowie angepasst und für B._____ eine Kindesvertreterin ernannt (KESB act. 206). 3.Mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 genehmigte die KESB den Rechen- schaftsbericht in der Beistandschaft für B._____ für die Zeit vom 1. März 2021 bis 28. Februar 2023 (BR act. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Weiter regelte sie den persönli- chen Verkehr zwischen B._____ und ihren Eltern neu (Dispositiv-Ziffer 3). Eine zuvor mit superprovisorischem Entscheid der KESB verfügte Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter betreffend medizinische Massnahmen für B._____ wurde nicht bestätigt und der Mutter wurde die elterliche Sorge in diesem Bereich wieder erteilt (Dispositiv-Ziffer 4). Zudem passte die KESB die Aufträge in der Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (Dispositiv-Ziffer 5), nahm ei- nen Beistandswechsel vor (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) und sprach eine Ermah- nung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Mutter aus (Dispositiv-Ziffer 10). 4.Mit Eingabe vom 6. November 2023 erhob die Kindesvertreterin im Namen von B._____ Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (Vorinstanz; BR act. 1). Ange- fochten wurde Dispositiv-Ziffer 4 betreffend Aufhebung der Einschränkung der el- terlichen Sorge der Mutter im Bereich medizinischer Massnahmen. Am 19. De-
zember 2023 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X., die Beschwerdeantwort. Sie schloss auf Abweisung der Be- schwerde und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (BR act. 7). Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 stellte Rechtsanwältin X. im Namen der Beschwerdeführerin den Antrag, aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsvertreterin entlassen zu werden (BR act. 10). Nachdem ihr die Möglichkeit eingeräumt worden war, sich zum Entlassungsge- such von Rechtsanwältin X._____ zu äussern (BR act. 12), reichte die Beschwer- deführerin (zusammen mit ihrem neuen Vertreter F.) eine Stellungnahme ein und stellte die folgenden neuen Anträge (BR act. 13): "1.Der Entlassung der Rechtsvertreterin X. geben wir unser hundertprozentiges Einverständnis. 2.Den aktuellen Vorkommnissen entsprechend wird B._____ per superprovisorischen Entscheid des Bezirksrates Dielsdorf sofort vom Heim E._____ entlassen. 3.Der Bezirksrat Dielsdorf wird aufgefordert, Frau A._____ und B._____ einzuladen und anzuhören im Sinne des rechtlichen Ge- hörs. Aktuelle Gutachten von unabhängigen und neutralen Begut- achtern sind in Betracht zu ziehen, im Sinne der aktuellen Situa- tion von B.. 4.Die höchstpersönlichen Gründe von B. sind dabei als mün- dig zu bewerten, wie es im Gesetz vorgesehen ist. 5.Die Androhung, Frau A._____ keinen Rechtsbeistand mehr zu er- teilen, wird fallen gelassen. Frau X._____ wird als Vertreterin ent- lassen. 6.Auf Grund der neuen Akten und Beweislage der aktuellen ärztli- chen Dokumente beurteilt der Bezirksrat Dielsdorf die Lage von Mutter A._____ und B._____ umfassend neu in einem zeitnahen Verfahren mit angepasstem neuem Beschluss. 7.Die Beiständin G._____ wird aufgefordert, ihre Wahl als Beistän- din für B._____ zu dokumentieren und die regelmässigen Be- richte über B._____ uns zuzustellen. 8.Das Rubrum, Tochter B._____ gegen Mutter A., soll richtig- gestellt werden. Es soll heissen, Bezirksrat Dielsdorf, vertreten durch den Präsidenten gegen A.." Mit Verfügung vom 4. März 2024 wurden die Beschwerdeführerin und F._____ aufgefordert, die Stellungnahme vom 29. Februar 2024 mit einer Originalunter- schrift zu versehen (BR act. 16). Die entsprechende mit Originalunterschriften ver-
sehene Stellungnahme ging am 12. März 2024 ein (BR act. 17). Am 21. März 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Zwischenentscheid (BR act. 20 = act. 3/2 = act. 6 [Aktenexemplar]): "I.A._____ wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. II.A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ rückwirkend eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. III.Das Gesuch von Rechtsanwältin MLaw X._____ um Entlassung aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A._____ im vorliegenden Verfahren wird gutgeheissen. Ein neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand wird nicht eingesetzt. IV.Es wird festgestellt, dass F._____ von A._____ bevollmächtigt wurde, sie im vorliegenden Verfahren fortan zu vertreten. V.(Aufforderung bzgl. Einreichung Honorarnote) VI.(Hinweis auf Nachzahlungspflicht) VII. Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin und ihres neuen Vertre- ters in der Stellungnahme vom 29. Februar 2024 Ziffer 2-4 und 6- 8 wird nicht eingetreten. VIII.-XI. (Zustellung von Vernehmlassung und Beschwerdeantwort; Fristansetzung zur Stellungnahme) XII. Allfällige Entscheidgebühren werden mit dem Endentscheid erho- ben. XII. (Rechtsmittel) XIII. (Mitteilung)" 5.Mit Eingabe vom 21. April 2024 (Poststempel: 25. April 2024; Eingang: 29. April 2024) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. BR act. 20A). Die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-24; zitiert als "BR act.") und der KESB (act. 8/1-468 und act. 9/469-642; zitiert als "KESB act.") wurden beigezogen. II. 1.Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa-
tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). 2.Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid des Bezirksrats als Vorinstanz (Anfechtungsobjekt). Die Beschwerde führende Partei hat darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern sie diesen Entscheid als fehler- haft erachtet. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen auseinan- dersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei juristischen Laien wer- den nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie entschieden werden soll. Als Begründung reicht aus, wenn zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Sind allerdings auch diese Anforderun- gen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. 1.Die Beschwerdeführerin stört sich gemäss ihrer Beschwerde zum einen am Rubrum der Vorinstanz (act. 2 S. 1, Antrag Ziffer 1; sogleich E. 2). Zum andern rügt sie das Nichteintreten auf ihre Anträge gemäss Dispositiv-Ziffer VII des vorin- stanzlichen Zwischenentscheids (act. 2 S. 1 f., Antrag Ziffer 2; E. 3). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Rubrum sei falsch aufgesetzt bzw. "frei erfunden". Es sei offensichtlich, dass B._____ niemals gegen ihre ei- gene Mutter Beschwerde führen würde (vgl. act. 2 S. 2). 2.2 Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids. Es ist denn auch im vorliegenden Fall nicht zu sehen, inwiefern die Beschwerdeführerin an ei- ner Anpassung des vorinstanzlichen Rubrums ein schutzwürdiges Interesse ha-
ben bzw. aufgrund des bestehenden Rubrums beschwert sein sollte. Auf die Be- schwerde ist insoweit nicht einzutreten. Das Rubrum des vorinstanzlichen Ent- scheids ist im Übrigen nicht zu beanstanden: Die Kindesvertreterin hat gegen den Entscheid der KESB vom 3. Oktober 2023, mit dem eine zuvor superproviso- risch verfügte Einschränkung der elterlichen Sorge betreffend medizinische Mass- nahmen für B._____ nicht bestätigt und der Mutter die elterliche Sorge in diesem Bereich wieder erteilt worden war, Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben (BR act. 1; vorne E. I.4). Hierzu war sie als eingesetzte Vertreterin B.s im Sinne von Art. 314a bis ZGB legitimiert (Art. 314a bis Abs. 3 ZGB; Art. 450 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB). In der Folge wurden von der Vorinstanz richtigerweise B. (vertreten durch die Kindesvertreterin) als Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter (heutige Beschwerdeführerin) als Beschwerdegegnerin ins Rubrum aufgenommen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe unter Punkt VII (ge- meint: Dispositiv-Ziffer VII) "alle Einwände aus unserer wichtigen und dringlichen Stellungnahme vom 29. Februar 2024 [...] quasi nebenbei und ausserhalb seines Titelthemas wegbedungen" (act. 2 S. 1 f.). 3.2 Die Vorinstanz erwog, von der Kindesvertreterin sei lediglich Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids der KESB vom 3. Oktober 2023 (Wiedererteilung der elterlichen Sorge der Mutter betreffend medizinische Massnahmen) angefochten worden, weshalb lediglich diese Ziffer Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge Ziffer 2-4 und Ziffer 6-8 hätten da- mit jedoch nichts zu tun, weshalb diese Anträge nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens seien. Zum Antrag Ziffer 3 sei festzuhalten, dass der Bezirksrat die Parteien nach Abschluss des Schriftenwechsels im Sinne einer freien rechtli- chen Beweiswürdigung anhören werde, falls dies für das Verfahren förderlich und zwingend notwendig sein sollte. Das rechtliche Gehör könne jedoch auch schrift- lich gewährt werden. Entsprechend sei auf die Anträge der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024 betreffend die Ziffern 2-4 und Ziffer 6-8 nicht einzutreten (act. 6 S. 14 f.).
3.3 Auf diese Ausführungen geht die Beschwerdeführerin in keiner Weise ein. Entsprechend zeigt sie auch nicht auf, dass und weshalb der vorinstanzliche Ent- scheid unrichtig sein soll. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten. 3.4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Erwägungen der Vorinstanz korrekt sind. Die Vorinstanz ist erste Rechtsmittelinstanz und hat über Entscheide der KESB zu befinden, soweit diese bei ihr angefochten wurden (vorne E. II.1). Ge- genstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist entsprechend nur die (seitens der Kindesvertreterin mittels Beschwerde unterbreitete) Frage, ob die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin im Bereich medizinischer Massnahmen für B._____ ein- zuschränken ist oder nicht. Nicht Gegenstand des – konkreten – Beschwerdever- fahrens vor Vorinstanz ist demgegenüber namentlich die Frage der Fremdplatzie- rung B._____s. Dies gilt in gleicher Weise für das hiesige Beschwerdeverfahren vor Obergericht. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 3 ff.) können und dürfen hier nicht behandelt werden. IV. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie den Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie unter Rück-
sendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: