Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ240017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 21. März 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen (Verbesserung der Be- schwerde) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 8. Fe- bruar 2024; VO.2023.59 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
Erwägungen: 1.Mit Beschluss vom 7. November 2023 entschied die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) auf eine Erwachsenenschutzmassnah- me für A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zu verzichten (BR-act. 2 = KESB-act. 39). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 (BR-act. 1) gelangte die Beschwerdeführerin an den Bezirksrat Horgen (im Folgenden: Vorinstanz). Da un- klar war, inwiefern sich die Beschwerdeführerin damit gegen den genannten Be- schluss der KESB richtete, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2023 Frist angesetzt um mitzuteilen, inwiefern der KESB-Beschluss abgeändert werden solle (juristisch gesagt: einen Antrag zu stellen) und weshalb (Begrün- dung), sowie um allfällige Beweismittel zu bezeichnen und möglichst beizulegen (BR-act. 3). Da sich die Beschwerdeführerin auf diese Präsidialverfügung hin nicht meldete, wurde die Beschwerde vom 15. Dezember 2023 als unbeachtlich angesehen, wie das bereits in der Verfügung vom 21. Dezember 2023 angedroht worden war für den Fall, dass innert Frist keine verbesserte Beschwerde einge- hen würde. Die Vorinstanz beendete entsprechend das Verfahren mit Beschluss vom 8. Februar 2024 infolge Gegenstandslosigkeit (BR-act. 5 = act. 7). 2.Gegen den Beschluss der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. März 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig (BR-act. 5/1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-9, zitiert als BR-act.) sowie der KESB (act. 10/27-41, zitiert als KESB- act.) wurden beigezogen. Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt. Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdein- stanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Oberge- richt. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher
stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und vor den ge- richtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. 3.3. Die Beschwerdeführerin beantragt Einsicht in die Akten (act. 2 S. 5). Wie ihr bereits bei früherer Gelegenheit dargelegt wurde, kann sie jederzeit bei der zu- ständigen Behörde vor Ort Einsicht in die Akten nehmen. Inwiefern die Vorinstanz ihr dieses Recht verweigert hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Weiterungen dazu erübrigen sich daher. 4.Die Beschwerdeführerin ist mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einver- standen und beantragt konkret die Revision des Falles, sinngemäss also die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides und die Aufhebung der Kostenauflage an sie (act. 2 S. 5, sinngemäss). 4.1. Die Begründung ihrer Beschwerde ist teilweise schwer verständlich. Immer- hin bringt sie gleich zu Beginn der Begründung vor, es gehe ihr mit ihrem Rechts- mittel nicht darum, dass sie eine Beiständin haben wolle, sondern "mehr um die notwendige Erklärungen der Verhandlungen des Verfahren von Anfang her bis dem Beschluss und die gesamte Umständen der allgemeinen Situation herum und die Notwendigkeit davon" (act. 2 S. 1). Auf den folgenden Seiten macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Hintergrund der seinerzeit erfolgten Ge- fährdungsmeldung der Gemeinde B._____, ebenso wie zur Amtsführung der So-
zialdienste der Gemeinde B., allgemeine Ausführungen zum Datenschutz sowie zum Thema Sicherheit sowie betreffend eine frühere Gefährdungsmeldung durch die Polizei, welches KESB-Verfahren damals ebenfalls mit einem Verzicht auf Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme endete. Die Beschwerde- führerin bringt sodann vor, im (aktuellen) KESB-Verfahren Stellung genommen zu haben, was sie allerdings infolge eines Hacking-Schadens (auf ihrem Computer) nicht beweisen könne (act. 2 S. 2-4). Soweit richtet sich die Beschwerde nicht ge- gen den angefochtenen Entscheid, und die Beschwerdeführerin macht auch nicht ansatzweise geltend, die Vorinstanz hätte den Entscheid der KESB irgendwie ab- ändern müssen. Möglicherweise – doch bleibt dies letztlich Spekulation – ist die Beschwerdeführerin mit der (kurzen) Begründung des KESB-Entscheids, mit wel- chem auf die Errichtung einer Beistandschaft verzichtet wurde (BR-act. 2 S. 2), nicht einverstanden, was indes nicht zu vertiefen ist. Näher zu beleuchten sind in- des die Vorbringen in ihrer Beschwerde, welche sich auf das Verfahren der Vorin- stanz beziehen (nachfolgend E. 4.2.). 4.2. Die Beschwerdeführerin macht gegen Ende ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, sie habe nicht etwa das vorinstanzliche Verfahren und dort konkret die Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2023 nicht ernst genommen. Vielmehr ha- be sie aus gesundheitlichen Gründen nicht innert Frist Stellung nehmen können, und verweist für die nähere Begründung auf ihr Schreiben vom 6. März 2024 an die Vorinstanz (act. 2 S. 5). Im erwähnten Schreiben an die Vorinstanz verlangt die Beschwerdeführerin eine Kopie der Akte betreffend ihren Anruf bei der Vorin- stanz von Anfang Januar 2024. Sie habe damals innert laufender Frist eine Frist- verlängerung beantragt. Dies müsse in den Akten des Bezirksrats verzeichnet sein, weshalb sie eine Kopie des entsprechenden Akteneintrags verlange (BR- act. 7). Tatsächlich findet sich in den Akten der Vorinstanz eine Telefonnotiz, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin Anfang Januar 2024 bei der Vorin- stanz angerufen hat. Gemäss der von Frau C. verfassten Notiz hat die Be- schwerdeführerin ausgeführt, dass sie krank sei und deshalb auf die Verfügung vom 21. Dezember 2023 nicht antworten könne. Daraufhin sei die Beschwerde- führerin auf die Möglichkeit hingewiesen worden, mit einem schriftlichen Gesuch unter Beilage eines Arztzeugnisses eine Fristverlängerung zu beantragen. Falls
sie dieses Gesuch nicht selber schreiben könne, so wurde ihr empfohlen, einen Anwalt zu kontaktieren und diesen damit zu beauftragen; überdies wäre sie damit auch rechtlich gut beraten (BR-act. 4). Der in der Telefonnotiz festgehaltene Weg entspricht dem korrekten Vorgehen. Die Beschwerdeführerin macht weder im Schreiben vom 6. März 2024 an die Vorinstanz noch in der hier zu beurteilenden Beschwerde geltend, in der Folge ein Fristverlängerungs- oder Fristwiederherstel- lungsgesuch eingereicht zu haben. Die Vorinstanz hat gleichwohl faktisch eine Fristverlängerung gewährt, indem sie nach Ablauf der zehntätigen Frist noch ei- nen ganzen Monat zugewartet hat, bis sie das Verfahren als gegenstandslos ab- geschrieben hat (vgl. BR-act. 3/1). Daran ist nichts auszusetzen. Der vorinstanzli- che Entscheid hat damit Bestand. Da die Beschwerdeführerin die bei der Vorin- stanz angefallenen Kosten verursacht hatte, ist auch die Kostenauflage an sie rechtens. 5.Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. 6.1. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde. Umständehalber ist indes von der Auferlegung von Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzusehen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Rechtsvertretung für die Revision zu erhalten (act. 2 S. 5). Sofern darin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu erblicken sein sollte, so ist dieses infolge Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) abzuwei- sen. 6.2. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang keine auszurichten.
Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2.Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Horgen, sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: