Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230081-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 25. Januar 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,
betreffend Vorsorgliche Abänderung der Betreuungsregelung (Art. 273 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Affoltern vom 14. Dezember 2023; VO.2023.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von D., geboren am tt. mm.2009, und von C., geboren am tt.mm.2016. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 31. März 2021 wurden die beiden Töchter unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen, die Obhut der Mutter zu- geteilt und der persönliche Kontakt des Vaters zu den Kindern geregelt. Ausser- dem wurde zur Unterstützung der Kindseltern mit Rat und Tat in Bezug auf medi- zinische Fragen eine Beistandschaft i.S. von Art. 308 ZGB errichtet (KESB act. 50). Mit Entscheid vom 20. Mai 2021 erweiterte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Affoltern (nachfolgend KESB) diese Beistandschaft auf eine solche nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB mit einer entsprechenden Auswei- tung des Auftrags (KESB act. 106). Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 27. April 2022 wurden die Töchter unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt (KESB act. 201). 2. Nachdem der Vater am 16. Mai 2023 bei der KESB eine Gefährdungsmel- dung eingereicht hatte (KESB act. 207), beantragte die Mutter am 6. Juli 2023 ei- ne vorsorgliche Änderung der Betreuungsregelung, insbesondere die Absage der Sommerferien der Kinder mit dem Vater und die Einschränkung der übrigen Kon- takte auf begleitete Kontakte an jedem zweiten Wochenende (KESB act. 271/1). Die KESB holte eine Stellungnahme der Beiständin ein (KESB act. 281), führte einen Hausbesuch bei der Mutter durch (KESB act. 290) und ernannte Rechtsan- walt lic. iur. Z._____ als Kindesverfahrensvertretung für C._____ (KESB act. 291). 3. Mit Entscheid eines Behördenmitglieds der KESB in Einzelzuständigkeit vom 13. Juli 2023 wurde die Betreuungsregelung mit Bezug auf C._____ superproviso- risch abgeändert und ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters angeordnet (KESB act. 294). Nach einer getrennten Anhörung beider Parteien bestätigte die KESB mit Entscheid vom 8. August 2023 diese Änderung der Betreuungsregelung als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens. Ferner wurde eine sozial- pädagogische Familienbegleitung bei der Mutter sowie die Aufnahme bzw. Wei-
terführung einer Mediation zwischen den Eltern angeordnet. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 341). 4. Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhob der Vater gegen diesen Entscheid Beschwerde an den Bezirksrat, wobei er in der Sache die Aufhebung der Ände- rung der Betreuungsregelung und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung beantragte (BR act. 1). Nach Einholung von (ablehnend ausgefallenen) Stellungnahmen der Mutter und des Kindesvertreters wies der Be- zirksrat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Be- schluss vom 15. September 2023 ab (BR act. 14 = act. 7). Auf eine Beschwerde des Vaters erteilte die Kammer mit Urteil vom 7. Dezember 2023 seiner Be- schwerde an den Bezirksrat gegen die vorsorgliche Änderung der Betreuungsre- gelung durch die KESB die aufschiebende Wirkung wieder (Geschäfts-Nr. PQ230059 act. 43 = act. 5/1). 5. Nachdem daraufhin am Mittwoch 13. Dezember 2023 ein unbegleiteter Kon- takt zwischen dem Vater und C._____ stattgefunden hatte, wandte sich die Be- zirksratsschreiberin am Abend des 13. Dezember 2023 wie folgt per E-Mail an die Beiständin (act. 5/4 = BR act. 33): "Ich mache Sie hiermit darauf aufmerksam, dass aufgrund des Oberge- richtsurteils die mit Entscheid der KESB vom 13. Juli 2023 superprovi- sorisch angeordnete Besuchsrechtsregelung gilt. Diese sieht nur be- gleitete Besuche vor. Ihre Aufgabe ist daher nach wie vor, begleitete Besuche zwischen C._____ und ihrem Vater zu organisieren. Unbe- gleitete Besuche dürfen bis auf anderweitige Anordnung nicht durchge- führt werden. Das Beschwerdeverfahren beim Bezirksrat ist nach wie vor hängig. Die KESB wird nun zur Vernehmlassung eingeladen und der Schriften- wechsel durchgeführt. Danach wird der Bezirksrat ein Urteil erlassen." Auf einen Antrag des Vaters, es sei die Nichtigkeit dieser (von ihm als Verfügung qualifizierten) E-Mailnachricht festzustellen, trat die Kammer mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 mit der Begründung nicht ein, dass es sich dabei nicht um ei- nen anfechtbaren Entscheid i.S. von Art. 450 ZGB handle, und überwies seine Eingabe an den Bezirksrat (PQ230059 act. 49 = BR act. 31).
macht (act. 2 S. 2 Ziff. 4), und die Beschwerde unter diesem Aspekt somit zuläs- sig. 3. Die angefochtene Ziffer der Verfügung vom 14. Dezember 2023 ist als Fest- stellung formuliert, die festhält, welche Besuchsregelung gilt. Darüber bestand of- fenbar eine Unklarheit, wie die oben zitierte Nachricht an die Beiständin zeigt, die mit dieser Verfügung bestätigt wurde. Auch wenn es sich nach dem Verständnis dieser Verfügung, das die Mutter übernimmt, dabei um die Feststellung einer rechtlichen Tatsache handelt, die ohnehin Gültigkeit beansprucht (act. 14 S. 3), stellt das eine Anordnung mit praktischen Auswirkungen dar, ähnlich einer vor- sorglichen Massnahme. Eine Beschwerde ist deshalb auch gestützt auf Art. 445 Abs. 3 ZGB zulässig. III. 1. Mit der Verfügung vom 14. Dezember 2023 hält der Bezirksrat fest, dass mit der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Vaters ge- gen den Entscheid der KESB vom 8. August 2023 wieder der superprovisorische Entscheid der KESB vom 13. Juli 2023 gelte. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Auf die tatsächlichen Ausführungen der Parteien ist daher nur am Rand einzugehen (vgl. dazu unten 8). 2. Die Rechtsauffassung des Bezirksrats hätte zur Folge, dass die Wiederertei- lung der aufschiebenden Wirkung nichts ändern würde, weil die superprovisori- sche Anordnung, die durch die Bestätigung als vorsorgliche Massnahme mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung fortgesetzt wurde, gleichzeitig wieder aufle- ben würde. Das würde faktisch bedeuten, dass die superprovisorische Anordnung unabhängig vom Entzug und der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen in Kraft bliebe. Der Bezirksrat begründet diese Auffassung mit einem Verweis auf Erwägung 7 des Urteils der Kammer vom 7. Dezember 2023, die sich jedoch zu dieser Frage nicht äussert, sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.
erst am 14. Dezember 2023 um 10:47 versandt und ist nach der Verfügung vom gleichen Tag (BR act. 32 = act. 10) einakturiert. Die Vorinstanz begründete ihren angefochtenen Entscheid nicht mit einer Verän- derung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern stellte ihn unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2014 (BGer 5A_233/2014 E. 4.2) und oh- ne Berücksichtigung der inhaltlichen Erwägungen des Entscheides der Kammer vom 7. Dezember 2023 als Feststellung einer rechtlichen Tatsache dar, die als solche keiner weiteren Begründung bedarf. Die Wirkung von superprovisorischen Entscheiden im Rechtsmittelverfahren gegen die darauf folgenden vorsorglichen Massnahmen ist in Lehre und Literatur umstritten. Es kann daher nicht bei einer einfachen Feststellung sein Bewenden haben und wegen ihrer Erheblichkeit für den Entscheid kann diese Frage auch nicht offen gelassen werden. Nachfolgend ist daher in der angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit gebotenen Kürze darauf einzugehen (Mehrheitsmeinung). 4. Im Leitentscheid BGE 139 III 86 (auf den der vom Bezirksrat zitierte, nicht in der amtlichen Sammlung publizierte Entscheid BGer 5A_233/2014 vom 26. Juni 2014 verweist) stellte das Bundesgericht einleitend fest, wenn eine Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen gutgeheissen und die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, werde das Verfahren in das Stadium zurückversetzt, in welchem es sich vor der aufgehobenen Entscheidung befand, das heisst in ein Stadium, in dem die superprovisorischen Massnahmen noch in Kraft seien. Die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen (mesures pro- visionnelles) lasse also die superprovisorischen Massnahmen (mesures super- provisionnelles) wieder aufleben (BGE 139 III 86 E. 1.1.1). Werde das vorsorgliche Massnahmeverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen, erwog das Bundesgericht weiter, müsse diese sofort erneut über die vorsorgli- chen Massnahmen entscheiden. Sei sie dazu nicht in der Lage, etwa weil sie ein Gutachten einholen müsse, müsse à tître superprovisionnel für die weitere Dauer ihres Verfahrens über die Aufrechterhaltung, Abänderung oder Aufhebung der Massnahme entschieden werden (BGE 139 III 86 E. 1.1.2).
Das sei eine Zwischenentscheidung (décision intermédiaire) mit besonderem Charakter, die nicht bis zum Endentscheid in der Sache in Kraft bleibe, sondern durch einen neuen vorsorglichen Entscheid abgelöst werde, sobald das Gericht über die nötigen Elemente verfüge. Es frage sich daher, ob diese Zwischenent- scheidung eher wie eine superprovisorische (décision superprovisionnelle) oder wie eine vorsorgliche Entscheidung (décision provisionnelle) zu behandeln sei, und davon hänge die Möglichkeit eines Rechtsmittels ab (BGE 139 III 86 E. 1.1.2). Superprovisorische Massnahmen zeichneten sich dadurch aus, dass sie wegen besonderer Dringlichkeit vor der Anhörung der Gegenpartei erlassen würden. Der Ausschluss eines Rechtsmittels rechtfertige sich dadurch, dass sie nur von sehr kurzer Dauer seien und bald durch anfechtbare vorsorgliche Massnahmen ersetzt würden. Man könne daher Massnahmen, die nach der Anhörung der Parteien er- lassen würden und eine geraume Zeit in Kraft blieben nicht mit solchen superpro- visorischen Massnahmen gleichsetzen. Ein Entscheid über das Schicksal von su- perprovisorischen Massnahmen, die wegen der Aufhebung der sie ersetzenden vorsorglichen Massnahmen wieder auflebten, sei daher ein vorsorglicher Mass- nahmeentscheid und somit anfechtbar (BGE 139 III 86 E. 1.1.2). 5. Gegenstand des Urteils der Kammer vom 7. Dezember 2023, dessen Aus- wirkungen umstritten sind, waren nicht die mit dem Entscheid der KESB vom 8. August 2023 angeordneten vorsorglichen Massnahmen, sondern die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde des Vaters gegen diesen Entscheid. Der vorsorg- liche Massnahmeentscheid der KESB war nicht Gegenstand des Verfahrens der Kammer und wurde vom Urteil vom 7. Dezember 2023 nicht berührt. Die Argumentation, mit der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde lebe der superprovisorische Entscheid wieder auf, unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Entscheides der KESB (der vor- sorglichen Einschränkung der Betreuungsregelung in Dispositiv-Ziffer 1 einerseits als Hauptsache und der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Dispositiv- Ziffer 11 andererseits als prozessuale Vorfrage; vgl. KESB act. 341 S. 13 und 16).
Nur letzterer war Gegenstand des Beschlusses des Bezirksrats vom 14. Septem- ber 2023, der mit Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2023 aufgehoben wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der superprovisorische Entscheid wieder aufleben sollte, der durch den vorsorglichen Entscheid abgelöst wurde, dessen Überprüfung den Gegenstand des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens bildet, solange dieses noch im Gang ist. 6. Die Auffassung, bei Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung würden die superprovisorischen Massnahmen wieder aufleben, ergibt sich auch nicht aus dem erwähnten bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 139 III 86, selbst wenn der von der Vorinstanz zitierte Entscheid BGer 5A_233/2014 auf diesen verweist. Die Situation einer Aufhebung eines Entscheids und Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist nicht ohne Weiteres mit der Situation der Einlegung eines Rechtsmittels mit Suspensivwirkung gleichzusetzen. Die in BGer 5A_233/2014 (E. 4.2) gezogene Folgerung, bis zum Abschluss des Beschwerde- verfahrens über die vorsorglichen Massnahmen bleibe der Beschwerdeführerin gestützt auf einen superprovisorischen Massnahmeentscheid die Obhut entzogen und blieben die Kinder fremdplatziert, widerspricht den oben wiedergegebenen Erwägungen in BGE 139 III 86, wie nach einer Rückweisung vorzugehen ist und was während des Rechtsmittelverfahrens gilt, die im Zweifel massgeblich sind, da es sich dabei um einen in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheid han- delt. Hinzu kommt, dass es im vom Bezirksrat angeführten bundesgerichtlichen Ent- scheid zwei superprovisorische Massnahmeentscheide gab: eine erste superpro- visorische Massnahme vom 9. Juli 2013 wurde von der KESB mit einem vorsorg- lichen Massnahmeentscheid vom 14. November 2013 bestätigt und gleichzeitig mit einer neuen superprovisorischen Massnahme (im Sinne einer Umplatzierung) modifiziert (vgl. BGer 5A_233/2014 C.a). Die Wirksamkeit der letzteren war nicht vom Rechtsmittelverfahren gegen den vorsorglichen Massnahmeentscheid der KESB abhängig, so dass die oben zitierte Feststellung, dass die Beschwerde ge- gen die vorsorglichen Massnahmen an der superprovisorischen Fremdplatzierung nichts ändere, ohnehin zutraf und sich daraus weiter nichts ableiten lässt.
Wie im Urteil vom 7. Dezember 2023 ausgeführt sind diese Bedenken ernst zu nehmen und beim Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen zu berücksich- tigen, der beim Bezirksrat ansteht, aber sie begründen keine derart grosse oder besondere Dringlichkeit, welche die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen vor- sorglichen Massnahmen und den (erneuten) Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfordern würde, so dass sich Weiterungen im Rahmen dieses Verfahrens erübrigen. 9. Nach dem Gesagten ist die in Ziffer I der Verfügung vom 14. Dezember 2023 getroffene Feststellung nicht richtig. Sie ist deshalb aufzuheben. Um eine nach dem Entscheid der Kammer vom 7. Dezember 2023 offenbar bestehende Unsicherheit darüber, was die konkreten Auswirkungen dieser Entscheidung sind und welche Regelung für den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerde- führer und C._____ gilt, auszuräumen, ist festzuhalten, dass bis zu einer neuen Entscheidung (wie vor dem superprovisorischen Entscheid der KESB vom 13. Juli 2023) die Besuchsregelung des Scheidungsurteils vom 31. März 2021 gilt (KESB act. 50). IV. Da sich die Mutter ausdrücklich mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte, der aufzuheben ist, sind ihr ausgangsgemäss die Kosten dieses Rechtsmittelver- fahrens, einschliesslich der nach Einreichung einer Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen festzusetzenden Entschädigung des Kindesvertreters zu auferlegen, und ist sie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den Vater zu verpflichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I der Präsidialverfü- gung des Bezirksrats Affoltern vom 14. Dezember 2023 wird aufgehoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
versandt am: