Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 8. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 12. Oktober 2023 i.S. C._____, geb. tt.mm.2007; VO.2023.22 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. C., geboren am tt.mm.2007, ist das gemeinsame Kind von B. und A.. Sie lebt unter der Obhut der Mutter, den geschiedenen Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Am 26. Januar 2018 war für C. im Eheschutzverfahren eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet worden (KESB-act. 17), diese wurde im Scheidungsurteil vom 10. Ja- nuar 2020 mit leicht modifizierten Aufgaben weitergeführt (KESB-act. 44). Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 ersuchte die Beiständin D._____ um Aufhebung der bestehenden Besuchsbeistandschaft (KESB-act. 96). Nach weiteren Abklärungen und Anhörungen von C._____ sowie ihren Eltern hob die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) mit Beschluss vom 14. Februar 2023 die Besuchsbeistandschaft auf und schrieb den Antrag des Vaters auf einen Beistandswechsel zufolge Gegenstandslosigkeit ab (BR-act. 3 Disp.-Ziff. 1 und 2). 2. Gegen diesen Beschluss erhob der Vater mit Eingabe vom 15. März 2023 (BR-act. 2) Beschwerde an den Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz). Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Frist angesetzt um anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid abge- ändert werden solle (das heisst: der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen sogenannten Antrag zu stellen) und darzulegen, warum diese Änderung verlangt werde (BR-act. 5). Der Beschwerdeführer äusserte sich daraufhin mit Eingaben vom 30. März 2023 sowie vom 22. April 2023 (BR-act. 7 und 13), während die KESB die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf überhaupt einge- treten werden könne (BR-act. 11). B._____ (die Mutter von C._____) verzichtete auf die Möglichkeit einer Parteiäusserung, bat indessen darum, ihr keine allfälli- gen Gebühren aufzuerlegen und sie über den Verlauf und Ausgang des Verfah- rens zu informieren (BR-act. 13). Mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 trat die Vo- rinstanz auf die Beschwerde nicht ein (BR-act. 17 = act. 3/1 = act. 6 [Akten- exemplar], nachfolgend zit. als act. 6). 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2023 (Datum Poststempel) die vorliegend zu beurteilende Be- schwerde. Was genau er mit der Beschwerde bezweckt – juristisch gesagt: was
er beantragen möchte – ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, Anträge jeden- falls, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, werden keine ge- stellt. Immerhin erhellt aus der Beschwerde, dass er mit dem vorinstanzlichen Entscheid resp. mit dem Entscheid der KESB zumindest teilweise nicht einver- standen ist. Darin kann sinngemäss der Antrag erblickt werden, den vorinstanzli- chen Entscheid aufzuheben. Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 7/1-21, zitiert als "BR-act."; act. 8/1-117, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrens- schritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (D ROESE, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und vor
den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Daran mangelt es vorliegend weitestgehend, auch wenn die Anforderungen an eine Laienbeschwerde praxisgemäss bewusst tief angesetzt werden. Der Be- schwerdeführer macht weder – auch nicht ansatzweise – geltend, die KESB hätte die Besuchsbeistandschaft seiner Meinung nach nicht aufheben sollen, noch bringt er der Spur nach vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Be- schwerde eingetreten. Schon vor Vorinstanz hatte sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu geäussert, weshalb die Beistandschaft beibehalten werden sollte. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz wie in seiner Beschwerde an das Obergericht kritisiert er vor allem Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin (BR-act. 2 und BR-act. 7, act. 2). Darum geht es allerdings vorliegend nicht. 3.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, im angefochtenen Entscheid der Vor- instanz würden Unwahrheiten und Lügen über ihn stehen. Alles, was über ihn ge- schrieben worden sei, sei falsch und eine Lüge. Beweise für die Aussagen über ihn habe ihm die Vorinstanz nicht vorgelegt, und der Beschwerdeführer bittet so- dann die Kammer darum, ihm Beweise für all diese Unwahrheiten und Lügen vor- zulegen (act. 2). Die Vorinstanz ist allerdings nicht deshalb nicht auf die Be- schwerde eingetreten, weil der Beschwerdeführer oder sein Verhalten in irgendei- ner Form als schlecht beurteilt worden wäre, sondern weil er sich mit dem Ent- scheid der KESB nicht auseinander gesetzt und insbesondere keinen Grund vor- gebracht hatte, weshalb die Besuchsbeistandschaft fortgesetzt werden sollte. Und weil für die Vorinstanz auch kein solcher Grund aus den Akten ersichtlich war. Daran ist nichts zu bemängeln. Aus den Akten ergibt sich, dass nach Errich- tung der Besuchsbeistandschaft im Januar 2018 lediglich dreimal ein begleiteter Besuchskontakt zwischen Vater und Tochter zustande kam, letztmals im Septem-
ber 2018 (KESB-act. 48). Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der aktuellen wie auch der vorhergehenden Beiständin gestaltete sich schwierig, wo- bei erschwerend dazu kommt, dass die schriftlichen Äusserungen des Beschwer- deführers teils aus sprachlichen Gründen schwierig verständlich sind, während er gleichzeitig der Beiständin telefonische Kontaktaufnahmen mit ihm untersagte (act. 3/6; KESB-act. 93). Die Beiständin bemühte sich gleichwohl, wenn auch er- folglos, Besuchskontakte zu organisieren (KESB-act. 100). Da überdies die unter- dessen mehr als 16-jährige Tochter derzeit keinen Kontakt mit dem Vater wünscht (KESB-act. 88, KESB-act. 105), ist eine Weiterführung der Besuchsbeistandschaft in der Tat nicht zweckdienlich und deshalb nicht mehr angebracht. 4. Zusammenfassend vermag die Beschwerde des Beschwerdeführers auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an eine Beschwerde nicht zu genü- gen. Es ist daher darauf nicht einzutreten. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Um- triebsentschädigungen sind nicht zuzusprechen. Der Beschwerdeführer macht keine solche Entschädigung geltend, sie wäre aber bei diesem Ausgang des Ver- fahrens ohnehin nicht auszurichten, und der Beschwerdegegnerin sind keine Um- triebe entstanden, die es allenfalls zu entschädigen gölte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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