Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 28. Februar 2024
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie Mit- wirkungsbeistandschaft
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 27. September 2023; VO.2023.37 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)
Erwägungen: I. 1. Am 16. Oktober 2017 wandten sich die Eltern der Beschwerdeführerin mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB Bezirk Horgen (nachfolgend KESB). Sie teilten mit, ihre Tochter sei im Jahr 2001 an einer Hirnhautentzündung erkrankt und sei seither zu 100% IV-Rentnerin. Sie hätten sich seither in allen Bereichen um ihre Tochter gekümmert. Seit gut zwei Jahren entgleite sie ihnen vor allem im finanziellen Bereich immer mehr und lasse sich von ihnen nicht mehr führen. Sie könnten sie mit ihren Kompetenzen nicht mehr schützen und bräuchten in dieser Situation fachliche Beratung und Hilfe (KESB act. 1). 2. Die KESB führte daraufhin verschiedene Abklärungen durch, zog Akten der IV bei und hörte die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Eltern an. Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 wurden eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB sowie eine Mitwir- kungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB angeordnet. Es wurde eine Beistands- person ernannt mit u.a. den Aufgaben, sie beim Erledigen der administrativen An- gelegenheiten zu vertreten und ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zu ver- walten. Ferner wurde ihr das Zugriffsrecht auf ihr Sparkonto entzogen und für den Abschluss von Kaufverträgen über mehr als CHF 300.– monatlich, die Gewäh- rung und Aufnahme von Darlehen, das Ausrichten von Schenkungen, die Einge- hung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten und den Kauf von Gesellschafts- formen die Zustimmung der Beistandsperson vorgeschrieben (KESB act. 50). 3. Nach einer Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2018 wurde ihr Antrag auf Aufhebung der Massnahme mit Beschluss vom 4. Juli 2018 abgewie- sen (KESB act. 81). Eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat mit Urteil vom 5. April 2019 ausser mit Bezug auf die Grenze für die Mitwirkung bei Kaufgeschäften ab (KESB act. 105). Mit Beschluss vom 4. Juni 2019 setzte daraufhin die KESB diese Grenze für zu- stimmungspflichtige Geschäfte von CHF 300.– auf CHF 600.– herauf (KESB act. 114).
Subeventualiter sei das Urteil des Bezirksrats Horgen vom 27. September 2023 in Gutheissung der vorliegenden Beschwer- de aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. 8. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (KESB act. 1-225/3 = act. 7/1-225/3; BR act. 1-11 = act. 11/1-11). Am 5. Januar 2024 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der neben der Beschwerdeführerin und ihrer Vertreterin auch der Beistand B._____ vom Zweckverband C._____ (C._____) teilnahm. Nach einer Anhörung der Beschwerdeführerin berichtete der Beistand über seine Tätigkeit und die Vertreterin der Beschwerdeführerin nahm Stellung dazu. Anschliessend fand ausser Protokoll ein freies Gespräch zwischen den Anwesenden statt (Prot. S. 3 ff.). Im Erwachsenenschutzrecht gilt die Offi- zialmaxime (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Die Anordnung und Ausgestaltung einer Mas- snahme kann deshalb nicht den Beteiligten überlassen werden, sondern es ist ein Entscheid zu fällen, in den ihre Vorstellungen einfliessen, soweit es die gesetzli- chen Bestimmungen zulassen. II. 1. Im Beschluss vom 7. Februar 2018 hielt die KESB zur Begründung für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung fest, es sei gemäss den Abklärungen erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an den Folgen ihrer im Jahr 2001 erlittenen Hirnentzündung leide. Sie sei auf die Un- terstützung und Hilfe bei der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten, der Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens sowie beim beruflichen Fort- kommen in Form einer Vertretung angewiesen. Sie benötige auch jemanden, der ihre Rechte in Bezug auf finanzielle Forderungen wahrnehme, welche als Folge des Kaufs eines Aktienmantels gegen sie erhoben würden. Um ihre Selbständig- keit weiterhin stärken zu können, sei es angebracht, dass sie über ein Konto in Eigenverwaltung verfügen könne. Das Zugriffsrecht auf ihr Vermögen solle ihr je- doch entzogen werden, da die Gefahr bestehe, dass sie sich aufgrund ihrer Gut-
mütigkeit und mangels Erkennen von Konsequenzen ihres Handelns selbst finan- ziell schädige, indem sie erneut Schenkungen vornehme (KESB act. 50 S. 4). Zur Begründung für die Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft führte die KESB aus, ein ärztlicher Bericht attestiere der Beschwerdeführerin eine vermin- derte, aber nicht eine vollumfängliche Urteilsunfähigkeit bezüglich ihrer Handlun- gen. Eine testpsychologische Untersuchung vom 11. April 2014 zeige eine Dis- krepanz zwischen den kognitiven Fähigkeiten und im Gedächtnisbereich (Lernen und Abrufen). So könne die Beschwerdeführerin insbesondere die Konsequenzen ihres Handelns nicht vollumfänglich nachvollziehen. Die KESB erachtete es je- doch nicht für verhältnismässig, ihr die Mitwirkung an Geschäften vollumfänglich abzusprechen, sondern erachtete die Mitwirkungsbeistandschaft als geeignet, sie vor nachteiligen Geschäften zu schützen (KESB act. 50 S. 5). Insgesamt könne mit dieser kombinierten Massnahme gewährleistet werden, dass die Interessen der Beschwerdeführerin in finanzieller und administrativer Hinsicht weiterhin gewahrt werden. Die Vertretungsbeistandschaft beinhalte die Verwal- tung des gesamten Einkommens und Vermögens unter Entzug des Zugriffsrechts auf das Vermögen. Weitergehende Massnahmen seien nicht notwendig. Mildere Massnahmen, welche zum selben Ziel führten, seien nicht gegeben (KESB act. 50 S. 5). 2. Der Bezirksrat hielt im angefochtenen Urteil vom 27. September 2023 vorab fest, dass mit seinem Urteil vom 5. April 2019 über die Errichtung der Massnah- men entschieden worden sei. Diese hätten sich als gerechtfertigt und angemes- sen erwiesen, da das Vorliegen eines Schwächezustandes und einer daraus re- sultierenden Gefährdung bejaht worden sei. Dieser Entscheid sei rechtskräftig, da das Obergericht damals nicht auf eine Beschwerde eingetreten sei (act. 5 S. 11 E. 5.2.1). Aus heutiger Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin nach wie vor ein Schwä- chezustand, wie sich aus einem Gutachten vom 26. November 2020 erschliesse, auf das weiterhin abzustellen sei, da die Parteien übereinstimmend auf eine neu- erliche ärztliche Untersuchung verzichteten. Die bei der Beschwerdeführerin di-
agnostizierte mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung manifestiere sich gemäss Gutachten in Gedächtnisdefiziten, welche zu Fehlinterpretationen, Verdrehungen von Tatsachen und Missverständnissen führten. Dadurch sei ins- besondere die Erkenntnis- und Wertungsfähigkeit in Angelegenheiten, welche weitreichende Konsequenzen haben könnten, kompromittiert. Vor diesem Hinter- grund sei davon auszugehen, dass gerade in Bereichen, in welchen es auf die be- troffenen Fähigkeiten ankomme, wie z.B. finanzielle Angelegenheiten, die Be- schwerdeführerin zumindest teilweise, nicht selbständig in der Lage sei, diese Geschäfte zu besorgen. Die Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Mas- snahmen erweise sich nach wie vor als notwendig (act. 5 S. 11 f. E. 5.2.1.). Der Bezirksrat hielt weiter fest, eine ablehnende Grundhaltung alleine rechtfertige noch nicht die Annahme einer Betreuungsresistenz, welche die Massnahme un- tauglich oder undurchführbar machen würde; eine solche liege nicht vor. Die Aus- führungen der Beschwerdeführerin zeigten das Bestehen eines Leidensdrucks, der nachvollziehbar und verständlich sei. Doch die ausgewiesenen psychologi- schen Einschränkungen der Beschwerdeführerin erhöhten ihre Vulnerabilität ins- besondere in Bezug auf finanzielle Investitionen, welche dem Wertesystem der Beschwerdeführerin entsprächen. Problematisch in dieser Hinsicht sei, dass sie nicht mehr in der Lage sei abzuschätzen, ob sie durch deren Vornahme in finan- zielle oder unter Umständen auch in rechtliche Schwierigkeiten geraten könnte. Selbst wenn der Kauf des Aktienmantels rückabgewickelt worden sei, bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin risikoreiche Rechtsgeschäfte tätige. Dass sie über genügend Einkünfte verfüge, durch die sie auch bei Errei- chen des Rentenalters nicht auf Unterstützung angewiesen wäre, ändere an ihrer Schutzbedürftigkeit nichts. Die von der KESB errichtete Massnahme verfolge ei- nen präventiven Zweck und sollte gerade verhindern, dass es überhaupt so weit komme (act. 5 S. 12 f. E. 5.3.1). Mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit hielt der Bezirksrat fest, bereits der Um- fang der angeordneten Massnahmen beschränke sich auf finanzielle Angelegen- heiten, womit sie als weniger einschneidend zu betrachten sei. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Selbständigkeit über ein Konto, womit ihr
zumindest bis zu einem gewissen Grad, eine eigenverantwortliche Vermögens- verwaltung ermöglicht werde. Aufgrund des "durchaus als namhaft zu qualifizie- renden Vermögens der Beschwerdeführerin und der damit inhärenten komplexen Aufgaben" rechtfertige sich das Entziehen des Zugriffsrechts. Es möge sein, dass sie in der Lage sei, Fehler zu erkennen, das bedeute allerdings nicht, dass sie deshalb auch im Stande sei, die Vermögensverwaltung selbständig zu bewälti- gen. Die Errichtung der Mitwirkungsbeistandschaft für Rechtsgeschäfte ab einer Höhe von CHF 600.– gestatte es ihr, in einem vorgegebenen Rahmen selbst zu entscheiden. Die Festlegung dieses Betrages biete sich insofern an, da damit immer noch "Rechtsgeschäfte von tragender Weite" abgeschlossen werden könn- ten, gleichzeitig aber noch nicht besonders hohe Anforderungen an die Urteilsfä- higkeit einer Person zu stellen seien. Damit sei nicht nur der Schutz der Be- schwerdeführerin vor sich selbst und vor Dritten gewährleistet, sondern auch ein gewissenhafter Umgang mit dem Vermögen der Beschwerdeführerin sicherge- stellt (act. 5 S. 14 f. E. 5.3.2). 3. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass Erwach- senenschutzmassnahmen materiell nicht rechtskräftig würden und die Vorinstanz daher zu Unrecht darauf verweise, dass die Massnahme mit ihrem unangefochten gebliebenen Urteil vom 5. April 2019 rechtskräftig geworden sei (act. 2 S. 15). Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorhandensein eines grundsätzlichen Schwächezustandes nicht. Sie stellt jedoch in Abrede, dass daraus ein Unvermö- gen resultiere, ihre eigenen Angelegenheiten zweckmässig zu besorgen oder ent- sprechende Vollmachten hierfür zu erteilen. Bis zur Errichtung der Beistandschaft im Jahr 2018 habe sich die Beschwerdeführerin während vielen Jahren selbstän- dig um ihre administrativen Angelegenheiten gekümmert, ohne dass es je zu Problemen gekommen wäre. Vor dem Hintergrund, dass sie in der Lage sei, eine Rechtsanwältin zu finden und zu mandatieren, sei anzunehmen, dass sie bei Be- darf auch in der Lage wäre, eine geeignete Stelle zu finden, welche ihre Steuerer- klärung erstellen und einreichen würde. Auch in Bezug auf ihr berufliches Fort- kommen sei sie bislang erfolgreich gewesen (act. 2 S. 16 ff., insbes. S. 20 N 47).
Beim laut der Vorinstanz als namhaft zu qualifizierenden Vermögen von rund CHF 100'000.–, das komplexe Aufgaben mit sich bringe, handle es sich um Bar- vermögen, das sich seit jeher auf einem Konto befinde, so dass der Beistand ausser der Auslösung von Zahlungen zwecks Bezahlung von Rechnungen und Überweisung des freien Betrages an die Beschwerdeführerin keine Aufgaben zu erledigen gehabt habe. Indem ihr der Zugriff auf ihr Vermögen entzogen bleibe und ihr monatlich zur Verfügung stehender Betrag nur knapp dem einem allein- stehenden Schuldner zustehenden Grundbetrag von CHF 1'245.– entspreche, sei sie gar nicht in der Lage, Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von CHF 600.– frei und ohne Kontrolle zu tätigen, wie im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft eigentlich vorgesehen sei (act. 2 S. 20 N 48). Durch die Mitwirkungsbeistandschaft solle sie vor risikoreichen Geschäften ge- schützt werden. Sie habe während rund 17 Jahren einige Spenden ausgerichtet und zudem einen Aktienmantel gekauft. Das sei nicht willkürlich, sondern im Zu- sammenhang mit einem Anliegen erfolgt, das ihr am Herzen liege, nämlich der Unterstützung von Menschen, die ein ähnliches Schicksal wie sie selbst teilten. Sie habe weder wahllos noch in einer Höhe gespendet, die sie in Schwierigkeiten gebracht hätte. Sie wisse auch, dass der Kauf des Aktienmantels wenig durch- dacht gewesen sei. Es sei nicht verhältnismässig, aus einer einzigen solchen Handlung die Notwendigkeit einer Mitwirkungsbeistandschaft abzuleiten. Sie habe ihren Beistand seit der Errichtung des Massnahme nie um etwas Vergleichbares gebeten. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Zustimmungsbe- dürftigkeit auf andere Verträge als den Kauf von Gesellschaftsformen erstrecke, sie habe nämlich noch nie andere Kaufverträge abgeschlossen, welche ihr scha- deten (act. 2 S. 21 N 50). 4. Zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wo diese, einschliess- lich des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, für die verschiedenen Arten von Beistandschaften zutreffend wiedergegeben werden (act. 5 S. 9 E. 5). 5. Im neuropsychologischen Gutachten vom 24. September und 22. Oktober 2020 von lic. phil. D._____ werden massive sowohl sprachliche als auch nicht-
sprachliche Lern- und Gedächtnisabrufdefizite als aktueller Hauptbefund bezeich- net, die in unverändertem Ausmass vorhanden und geeignet seien, die fremd- anamnestisch beobachteten und berichteten Fehlleistungen im Umgang und in der Kommunikation mit der Beschwerdeführerin zu einem wesentlichen Teil zu erklären. Gemeint seien das Nicht-Erinnern von Besprochenem nach Zeit sowie daraus folgende Fehlleistungen wie die Verdrehung von Tatsachen, die Missver- ständnisse und dass sie sich übergangen fühle. Sie habe sehr wenig Kontinuität in dem, was sie mit jemandem bespreche oder abmache. Zudem habe sie eine ausgeprägte Tendenz, Dinge in einer Art zu interpretieren, welche mit ihren eige- nen Sichtweisen, Vorstellungen, Konzepten, Ideen und Interessen vereinbar sei- en. Sie sei für Inhalte und Argumentationen sehr wenig zugänglich, die ihrem ei- genen unmittelbaren Verständnis widersprächen und könne sich mit diesen nur ungenügend auseinandersetzen und diese in ihre Überlegungen miteinbeziehen. In diesem Sinne sei ihre Erkenntnis- und Wertungsfähigkeit als teilweise einge- schränkt zu beurteilen. Die massiven Gedächtnisdefizite könnten zu einer Akzen- tuierung oder Verstärkung dieser Störung beitragen. Neben der substanziell ein- schränkenden Gedächtnisstörung beeinträchtige somit auch eine exekutive Ver- haltensstörung die Entscheid - und Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin (KESB act. 173 S. 14 f.). 6. Der Beistand gesteht der Beschwerdeführerin zu, dass sie grundsätzlich administrativ bewandert ist (Prot. S. 8). Das geht auch aus ihren eigenen Ausfüh- rungen hervor und passt dazu, dass sie beruflich bei der Stiftung E._____ in der Administration tätig ist. Schwierigkeiten sieht der Beistand bei Prozessen, die aus mehreren Schritten bestehen, was bei kranken- oder sozialversicherungsrechtli- chen Leistungen der Fall sei (Prot. S. 8). Das stimmt mit der gutachterlichen Fest- stellung von Gedächtnisabrufdefiziten überein. Daran, dass Rechnungen untergegangen und nicht bezahlt worden wären, konnte sich der Beistand allerdings nicht erinnern. Die von ihm genannten Beispiele von Rechnungen, die zunächst an die Beschwerdeführerin gingen, obwohl sie von ihm zu bezahlen gewesen wären oder umgekehrt (Prot. S. 6 f.), zeigen keine Fehlleis- tungen der Beschwerdeführerin, sondern sind eine Folge der Aufteilung der Ver-
mögensverwaltung zwischen Beistand und Beschwerdeführerin im Rahmen der bestehenden Massnahme. Der Beistand erwähnt sodann die Gefahr, dass sie Geld verschenke, aber auf Nachfrage kann er sich nicht daran erinnern, dass die Beschwerdeführerin mit einem solchen Vorhaben an ihn gelangt wäre (Prot. S. 8). 7. Ein Schwächezustand ist bei der Beschwerdeführerin gegeben, wie sie auch selber anerkennt. Ihre Lern- und Gedächtnisabrufdefizite und ihre teilweise feh- lende Einsicht in ihre Störung lassen es nicht zu, die Beistandschaft vollständig aufzuheben und es ihr selbst zu überlassen, sich bei Bedarf Unterstützung von Dritten zu holen, umso mehr als die Eltern, welche diese Aufgabe früher über- nommen haben, sich dazu offenbar nicht mehr in der Lage sehen. Die vollumfängliche Aufhebung der angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme, wie die Beschwerdeführerin beantragt, kommt daher nicht in Frage. Die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung greift jedoch zu stark in die Rechte der Beschwerdeführerin ein und ist daher anzupassen. Für das be- rufliche Fortkommen braucht die Beschwerdeführerin nach übereinstimmender Einschätzung keine Unterstützung und der Verkauf des Aktienmantels ist erledigt, so dass diese Aufgaben wegfallen können. 8. Mit einer Vertretungsbeistandschaft in administrativen Angelegenheiten, ins- besondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherun- gen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen kann den aufgrund der Gedächt- nisabrufdefizite der Beschwerdeführerin bestehenden Bedenken, sie könnte von komplizierteren Prozessen überfordert sein und die Rückforderung von Versiche- rungsleistungen oder die Geltendmachung von Steuerabzügen vergessen, Rech- nung getragen werden. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb es erforderlich ist, dass die Beschwerde- führerin nur Zugriff auf einen monatlichen Grundbetrag hat und den Zahlungsver- kehr im Übrigen dem Beistand überlassen muss. Die entsprechenden Diskussio- nen mit dem Beistand zeigen nicht nur, dass es ihr schwer fällt, sich auf die Mas- snahme einzulassen, sondern auch dass sie den Überblick über ihre laufenden Einnahmen und Ausgaben hat und sparsam mit ihren Mitteln umgeht.
Das Vermögen der Beschwerdeführerin besteht nicht aus Ersparnissen, sondern aus einer Erbschaft, die ihr vor rund zehn Jahren zufiel, was ein Grund für die Ge- fährdungsmeldung ihrer Eltern war (vgl. KESB act. 6). Der Gedanke, einen Teil davon entsprechend ihrem Wertesystem für einen guten Zweck einzusetzen, ist nicht Ausdruck eines Schwächezustandes, und Grosszügigkeit im Alltag, wie sie der Beschwerdeführerin von ihrer Chefin nachgesagt wird (vgl. KESB act. 173 S. 6 f.), ist keine Störung. In Bezug darauf gilt der gleiche Massstab wie bei einer nicht verbeiständeten Person. Als Schutz vor unüberlegten Handlungen und damit ihre Grosszügigkeit nicht wegen ihres Schwächezustandes ausgenützt wird, braucht es keine Vermögensverwaltung und keinen Entzug der Verfügung über das Vermögen, sondern genügt eine Mitwirkungsbeistandschaft für Schenkungen (vgl. dazu BSK ZGB-Biderbost, Art. 395 N 5 und Art. 396 N 20). Die Mitwirkungsbeistandschaft für Käufe über einem bestimmten Betrag (ur- sprünglich CHF 300.–, heute CHF 600.–) kam bisher nicht zum Tragen, weil die- ser Betrag die verfügbaren freien Mittel überstieg, auch wenn ein Kreditkauf grundsätzlich möglich gewesen wäre (vgl. Prot. S. 9). Die Beobachtungen des Beistands und die Äusserungen der Beschwerdeführerin deuten jedoch nicht da- rauf hin, dass eine solche Einschränkung nötig wäre; diese ist daher aufzuheben. 9. Die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme ist demnach als Vertretungs- beistandschaft für die administrativen Angelegenheiten kombiniert mit einer Mit- wirkungsbeistandschaft für Darlehen und Schenkungen, wechselrechtliche Ver- pflichtungen und den Kauf von Gesellschaftsformen weiterzuführen und im Übri- gen aufzuheben. Im Gegensatz zur bisherigen Anordnung, die eine mehrfache Sicherheit nicht nur für gegenwärtige, sondern auch für allenfalls in Zukunft auftretende Probleme bot, schränkt die abgeänderte Massnahme die Rechte der Beschwerdeführerin nicht stärker ein, als heute nötig erscheint. Das entspricht der Verhältnismässigkeit als Grundsatz des Erwachsenenschutzrechts. Es ist zu hoffen, dass die seit Errichtung der Massnahme andauernde Auseinan- dersetzung über ihren Bestand damit beendet und eine konstruktive Umsetzung
möglich ist. Es kann jedoch sein, dass sich die Massnahme in Zukunft als unge- nügend erweist und veränderten Verhältnissen angepasst werden muss. Im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft für administrative Angelegenheit, die wei- tergeführt wird, sollte der Beistand entsprechende Anzeichen rechtzeitig erkennen und einen solchen Antrag bei der Erwachsenenschutzbehörde stellen können. III. 1. Die Beschwerdeführerin verlangte bei der KESB die Aufhebung oder Abän- derung einer formell rechtskräftigen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Es handelt sich um ein Einparteienverfahren, so dass das Unterliegerprinzip für die Kostenverteilung nicht zum Zug kommt. Nach dem in solchen Konstellationen grundsätzlich anwendbaren Verursacherprinzip trägt sie unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens die Verfahrenskosten (OGer ZH PQ180022 E. II.4 f.). Die Kosten des Entscheides der KESB vom 6. Juni 2023 sind daher unverändert der Beschwerdeführerin zu auferlegen, auch wenn der Entscheid abgeändert wird. Weil die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird, sind ihr die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens nur zur Hälfte zu auferlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen, und für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist eine entsprechend reduzierte Entscheidgebühr festzusetzen und der Beschwer- deführerin zu auferlegen. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, was sie damit begründet, dass der angefochtene Entscheid qualifiziert unrichtig sei, weil der Bezirksrat die Angelegenheit im Jahr 2021 zur Neubeurteilung an die KESB zurückgewiesen habe und nun deren Entscheid stütze, obwohl die KESB die Beistandschaft nicht aufgehoben habe (act. 2 S. 22 N 53). Die Zusprechung einer Parteientschädigung vom Staat hat keine gesetzliche Grundlage, sondern wird aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitet und setzt nach der Rechtsprechung eine qualifizierte Fehlentscheidung (Justizpanne) vo- raus. Darauf bezieht sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Begründung.
Es trifft zu, dass der Bezirksrat einen früheren Entscheid der KESB aufgehoben und das Verfahren für weitere Abklärungen zurückgewiesen hatte. Die Beschwer- deführerin tut jedoch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es qualifi- ziert unrichtig gewesen wäre, dass die KESB nach der Durchführung von Abklä- rungen nochmals zum gleichen Schluss kam und der Bezirksrat diesen Entscheid daraufhin bestätigte. Gegen eine solche Einschätzung spricht auch der Umstand, dass die Beschwerde im vorliegenden Entscheid nur teilweise gutgeheissen und die Anordnung im Üb- rigen bestätigt wird, was auch nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens keine Entschädigung ergäbe. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 1 des Be- schlusses der KESB Horgen vom 6. Juni 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 27. September 2023 aufgehoben und es werden die im Beschluss der KESB Bezirk Horgen vom 7. Februar 2018 für die Beschwerdeführerin angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Mas- snahmen wie folgt abgeändert: a) Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB wird als Vertretungsbeistand- schaft nach Art. 394 ZGB für die Erledigung der administrativen Ange- legenheiten weitergeführt und im Übrigen aufgehoben. Der Beistandsperson wird der Auftrag erteilt, A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbe- sondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial- ) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen. b) Die Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB wird mit der nach- stehenden angepassten Umschreibung der zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte weitergeführt und im Übrigen aufgehoben:
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Widmer
versandt am: