Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 25. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Kostenauflage in der umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 31. August 2023 i.S. B._____, geb. tt.01.1963, gest. tt.mm.2020; VO.2023.68 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen:
Entscheidungen des Bezirksrates Zürich (gleich welche Nummer, diese seien in der Korrespondenz ersichtlich) nicht anerkenne. Der Bezirksrat habe es unterlas- sen, den Sachverhalt zu hinterfragen, wo bei einem behinderten Mündel die Schulden herkommen und wie diese entstanden sind. Sie halte an ihren schriftli- chen Ausführungen im Schreiben vom 7./10. 9. 2023, Seite 2 und 3 fest. Beim genannten Schreiben handelt es sich um eine "Einsprache / neue Beschwerde" im Verfahren VO.2021.117/3.02.17 des Bezirksrates Zürich (act. 3/2). Es wurde das vorliegende Verfahren angelegt. 3. Das angerufene Obergericht ist zuständig für Beschwerden gegen Entschei- de des Bezirksrates (§ 64 GOG). Damit das Obergericht tätig werden kann, muss klar sein, gegen welchen bezirksrätlichen Entscheid sich die Beschwerde führen- de Partei wehrt. Sodann müssen formelle Voraussetzungen eingehalten werden. So müssen Beschwerden innert der Rechtsmittelfrist angefochten werden und es muss angegeben werden, inwiefern und aus welchen Gründen ein angefochtener Entscheid abgeändert werden soll. Schliesslich kann sich das Obergericht mit ei- ner Beschwerde nur dann inhaltlich befassen, wenn die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. 4. Gemäss Akten hat A._____ den Entscheid des Bezirkrates Zürich vom 31. August 2023 am 4. September erhalten (act. 3/6). Ihr an das Obergericht ge- richtetes Schreiben vom 29. / 30. September 2023 hat sie damit innert der Rechtsmittelfrist eingereicht. Es ergibt sich indes weder aus diesem Schreiben noch aus dem – auf Aufforderung des Gerichts ergangenen – weiteren Schreiben vom 12. / 13. Oktober 2023, was sie an dem Beschluss beanstandet und geän- dert haben will, weshalb – sollte A._____ dagegen Beschwerde erhoben haben wollen – darauf nicht eingetreten werden könnte. 5. Soweit sich A._____ auf die früheren Verfahren, insbesondere das bezirks- rätliche Verfahren VO.2021.117/3.02.17 bezieht (vgl. act. 6 S. 2 i.V.m. act. 3/2), so liegen diese Verfahren weit zurück und es kann heute nicht mehr darauf zu- rückgekommen werden. Insbesondere ist es nicht möglich eine "neue Beschwer- de" zu erheben, wie sie dies im Schreiben vom 7./10. September 2023 an das Obergericht (act. 3/2) erwähnt. Dem von A._____ eingereichten Schreiben des
Bezirksrates vom 15. September 2023 lässt sich entnehmen, dass in jenem Ver- fahren auf eine Beschwerde von A._____ am 17. November 2022 nicht eingetre- ten wurde, welcher Entscheid seit langem in Rechtskraft erwachsen ist. Auch in- soweit könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten worden. 6. Weitere Entscheide, die mit den Vorbringen von A._____ als angefochten betrachtet werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die im Schreiben vom 7. / 10. September 2023 gemachten Ausführungen (S. 1 bis 3), auf welche A._____ ver- weist (act. 6 S. 2) vermögen hieran nichts zu ändern. Sie können nicht Gegen- stand der vorliegenden Beschwerde sein. Insgesamt ist auf die Beschwerde da- her nicht einzutreten. 7. Für das vorliegende Verfahren sind umständehalber keine Kosten zu erhe- ben und es ist keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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