Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 14. November 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Beschwerde
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 27. Sep- tember 2023; VO.2023.38 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, Betreuungsanteile für C._____, geb. tt.mm 2013)
Erwägungen: I. 1. C., geboren tt.mm 2013, ist das gemeinsame Kind von A. (Be- schwerdeführer und Vater) und B._____ (Beschwerdegegnerin und Mutter). Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom tt.mm 2019 (KESB act. 91/1) wurde die Ehe der Parteien geschieden, die gemeinsame elterliche Sorge sowie die ge- meinsame Obhut belassen und unter anderem die nachfolgende Regelung über die Betreuung von C._____ genehmigt: "Woche 1: Montag: C._____ bei A._____ Dienstag: C._____ bei B._____ Mittwoch: C._____ bei A._____ Donnerstag: C._____ bei B._____ Freitag: C._____ bei A._____ (abholen bei B._____ um 18:00 Uhr) Samstag: C._____ bei A._____ Sonntag: C._____ bei A._____ Woche 2: Montag: C._____ bei B._____ Dienstag: C._____ bei B._____ Mittwoch: C._____ bei A._____ Donnerstag: C._____ bei B._____ Freitag: C._____ bei B._____ Samstag: C._____ bei B._____ Sonntag: C._____ bei B._____ Woche 3: Montag: C._____ bei B._____ Dienstag: C._____ bei B._____ Mittwoch: C._____ bei A._____ Donnerstag: C._____ bei B._____ Freitag: C._____ bei A._____ (abholen bei B._____ um 18:00 Uhr) Samstag: C._____ bei A._____ Sonntag: C._____ bei A._____
Woche 4: Montag: C._____ bei B._____ Dienstag: C._____ bei B._____ Mittwoch: C._____ bei A._____ Donnerstag: C._____ bei B._____ Freitag: C._____ bei B._____ Samstag: C._____ bei B._____ Sonntag: C._____ bei B.." 2. Nach der Scheidung traten Differenzen bei der Umsetzung des Betreuungs- und Ferienrechts auf (u.a. KESB act. 18), weshalb die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) ein Kindesschutzverfahren eröffnete. An der Anhörung vom 8. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin bei der KESB eine Konkretisierung der gerichtlichen Betreuungsregelung und die Fixie- rung einer Ferienregelung (KESB act. 90 S. 2). Mit Beschluss vom 18. Juli 2023 errichtete die KESB für C. eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (Dispositiv-Ziff. 4) und regelte die Betreuung wie folgt (Dispositiv-Ziff. 2 und 3; BR act. 3 = KESB act. 145): 2. Im Sinne einer Ergänzung und Konkretisierung wird die mit Urteil vom tt.mm2019 vom Bezirksgericht Horgen genehmigte Betreuungsregelung der Kindseltern, B._____ und A., betreffend C., wie folgt abgeändert: a) Der Kindsvater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ in jeder Woche vom Mittwochmittag Schulende, bis Donnerstagmorgen, Schulbeginn, zu be- treuen. Zudem ist der Kindsvater berechtigt und verpflichtet, C._____ in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Mon- tagmorgen, Schulbeginn, zu betreuen. b) Zusätzlich ist der Kindsvater berechtigt und verpflichtet, C._____ jeden ers- ten Montag im Monat von Montagnachmittag, Schulende, bis Dienstagmor- gen, Schulbeginn, zu betreuen. c) An allen anderen Tagen ist die Kindsmutter berechtigt und verpflichtet, C._____ zu betreuen. d) [ ... ]
Es wird folgende Ferien- und Feiertagsregelung angeordnet: Die Betreuung von C._____ erfolgt je hälftig durch beide Elternteile. Die Feri- en- und Feiertagsabsprache hat mindestens drei Monate im Voraus zu erfol- gen. Kommt es betreffend die Ferien- und Feiertagsbetreuung nicht rechtzeitig zu einer Einigung, gilt folgendes: a) In den Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut die Kindsmutter C._____ während der ersten Sportferienwoche, den Frühlingsferien (zwei Wochen), an Pfingsten, während den ersten drei Sommerferienwochen sowie der ers- ten "Weihnachtsferienwoche" (inklusive Weihnachtsfeiertage), sofern diese Tage nicht ohnehin in ihre Betreuungszeit fallen. Der Kindsvater betreut C._____ während der zweiten Sportferienwoche, über die Ostern und über Auffahrt, während den letzten zwei Sommerferienwochen sowie während den Herbstferien (zwei Wochen) und der zweiten "Weihnachtsferienwoche" (Woche mit Silvester), sofern diese Tage nicht ohnehin in seine Betreu- ungszeit fallen. b) In den Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Kindsvater C._____ wäh- rend der ersten Sportferienwoche, den Frühlingsferien (zwei Wochen), an Pfingsten, während den ersten drei Sommerferienwochen sowie der ersten "Weihnachtsferienwoche" (inklusive Weihnachtsfeiertage), sofern diese Ta- ge nicht ohnehin in seine Betreuungszeit fallen. Die Kindsmutter betreut C._____ während der zweiten Sportferienwoche, über die Ostern und über Auffahrt, während den letzten zwei Sommerferienwochen sowie während den Herbstferien (zwei Wochen) und der zweiten "Weihnachtsferienwoche" (Woche mit Silvester), sofern diese Tage nicht ohnehin in ihre Betreuungs- zeit fallen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der KESB Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (Vorinstanz) und verlangte, das Kindesschutzverfahren sei umgehend zu stoppen, er sei durch den Bezirksrat anzuhören und es sei ein externes Audit der KESB vorzunehmen. Zudem verlangte er ein von der KESB auf das Sparkonto von C._____ zu bezahlendes Schmerzensgeld von CHF 10'000.– (BR act. 1). Der Bezirksrat holte die Beschwerdeantwort sowie eine Stellungnahme der KESB ein, worin diese insbesondere beantragte, es sei der
Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 ihres Beschlusses die aufschie- bende Wirkung zu entziehen (BR act. 6 und 8). Anschliessend gewährte der Be- zirksrat den Parteien das rechtliche Gehör zu den Eingaben (act. 10 und 11). Mit Beschluss vom 27. September 2023 entzog der Bezirksrat der Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der KESB die aufschiebende Wir- kung (act. 8 = BR act. 13, Dispositiv-Ziff. I) und entzog auch einer Beschwerde gegen seinen Entscheid den Suspensiveffekt (Dispositiv-Ziff. IV). 4. Am 5. Oktober 2023 (Poststempel) überwies der Bezirksrat der II. Zivilkam- mer des Obergerichts eine Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz mit der Überschrift " Betreff: Beschluss vom 27. September 2023 betreffend Beschwer- de gegen den Beschluss Nr. 2023-A1-771 " (act. 2 und 3). Die Kammer eröffnete in- folgedessen das vorliegende Beschwerdeverfahren und zog die Akten des Be- zirksrats (act. 9/1-13, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 9/7/1-156 und 6/157-176, zitiert als KESB act.) bei. Auf Weiterungen, namentlich eine Stellung- nahme der Vorinstanz und eine Beschwerdeantwort (§§ 66 und 68 EG KESR) sowie die An- hörung von C., kann verzichtet werden; die Sache erweist sich als sofort spruchreif. II. 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Als vorsorgliche Massnahme zum Schutz von C. ist da- gegen die Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB in Verbindung mit §§ 63 ff. EG KESR innert einer Frist von 10 Tagen nach Mitteilung des Entscheids der Vorin- stanz zulässig (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (act. 2 und BR act. 13/1). Der Beschwerdeführer ist von der sofort vollstreckbaren Besuchsregelung betroffen und als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Par- tei nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 1.2. Die schriftliche Beschwerde ist mit einer Begründung sowie Anträgen zu versehen, aus welchen hervorgeht, wie der angefochtene Entscheid abgeändert
werden soll (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien ge- nügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der Beschwerde fehlen formelle Anträge, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Aus der Begründung lässt sich jedoch unschwer erken- nen, dass der Beschwerdeführer mit dem Beschluss der Vorinstanz nicht einver- standen ist, was nahelegt, er verlange, Dispositiv-Ziff. I und IV seien aufzuheben und es sei sowohl seiner Beschwerde an den Bezirksrat als auch seiner Be- schwerde an die Kammer die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen gerade noch als erfüllt zu betrachten. 2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschie- bende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer- deinstanz nichts anderes verfügt. Der Suspensiveffekt der Beschwerde ist nur ausnahmsweise im Einzelfall bei Gefahr in Verzug und besonderer Dringlichkeit zu entziehen (BSK ZGB II-T HOMAS GEISER, Art. 450c N 7). Es ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). Die Rechtsmitte- linstanz verfügt beim Entscheid über einen grossen Ermessenspielraum, um den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen zu können (BGE 138 III 565 E. 4.3). 3. Die Vorinstanz erachtete die Umsetzung der von KESB angeordneten Kon- kretisierung der gerichtlichen Besuchsregelung sowie die Fixierung eines Ferien- rechts als dringend. Die Parteien seien sich uneinig über ihre genauen Betreu- ungszeiten gemäss gerichtlicher Festsetzung und ab wann die neue Besuchs- und Ferienregelung der KESB gelte. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin orientiere sich der Beschwerdeführer noch immer am eigenen Kalender, während sie sich an die neue Regelung halten wolle. Die Vollstreckbarkeit der neuen Re- gelung sei dringlich, da die Heiltherapeutin von C._____ der Beschwerdegegnerin
mitgeteilt habe, sie mache sich Sorgen um C.s Wohlbefinden, der Junge brauche eine regelmässige und verlässliche Struktur. Die Vorinstanz stellte weiter fest, die Parteien hätten insbesondere Streitigkeiten über die Ferien der Be- schwerdegegnerin mit C. in Venezuela gehabt. Der Beschwerdeführer leh- ne zudem behördliche Eingriffe konsequent ab, so dass von einer längeren Ver- fahrensdauer ausgegangen werden müsse. Um zu verhindern, dass der Be- schwerdeführer auf C._____s Rücken Macht ausübe, sei die klärende Betreu- ungsregelung sofort umzusetzen. Die sofortige Vollstreckbarkeit sei verhältnis- mässig, handle es sich doch bloss um eine Konkretisierung der gerichtlichen Be- treuungsregelung mit geringem Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdefüh- rers. Die Ferien- und Feiertagsregelung gelte ohnehin nur, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen könnten (act. 8 S. 8 ff. E. 4.2). 4. Der Beschwerdeführer wirft zunächst ein, der angefochtene Beschluss ba- siere auf einer völlig falschen Faktenlage. Alles vom Bezirksrat unter E. 3.1. Aus- geführte sei gänzlich falsch und unbelegt (act. 3 Absatz 1). Was der Beschwerde- führer mit dieser pauschalen Behauptung an den Erwägungen der Vorinstanz bemängeln möchte, bleibt unklar. In E. 3.1 fasste die Vorinstanz lediglich die Be- gründung im Beschluss der KESB zusammen, während die eigene Würdigung un- ter E. 4.2 folgt. Aus den pauschalen Einwänden ist jedenfalls nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte. Im Weitern stört sich der Beschwerdeführer am Satz in Erwägung 4.2. der vorinstanzlichen Begründung, wonach " der Beschwerdeführer die Zustimmung zu C.s Ferien zum Anlass nimmt, die Beschwerdegegnerin abzustrafen... ". Dies sei völlig absurd. Es gebe keine Anhaltspunkte für den angeblichen Leidensdruck des Sohnes. Das Eingreifen der KESB sei unbegründet (act. 3 Abs. 1). Mit der Kritik an der Formulierung bzw. an einem einzelnen Satz gelingt es dem Beschwerde- führer nicht, den angefochtenen Entscheid insgesamt in Frage zu stellen. Mit dem Zitieren eines missliebigen Satzes und der pauschalen Bestreitung eines Lei- densdrucks des Kindes übergeht der Beschwerdeführer, worum es der Vorinstanz mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ging. Zum Schutz von C. soll- ten zukünftige Konflikte der Parteien über die Betreuung des Sohnes durch eine
griffige und sogleich vollstreckbare Regelung vermieden werden. Aus den Akten ergibt sich hinlänglich, dass die genaue Umsetzung der gerichtlichen Betreuungs- regelung und insbesondere die Ferienbetreuung immer wieder zu Konflikten zwi- schen den Parteien führte (vgl. nachfolgend). Die Beschwerdegegnerin wäre bei- spielsweise gerne mit C._____ zu ihrem Vater nach Venezuela gereist, womit der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen an der Anhörung damals nicht einverstanden war (KESB act. 97). Wegen den Differenzen kam es am 6. April 2022 gar zu einem Polizeieinsatz (KESB act. 18). Die Forderung nach einer kla- ren und umfassenderen Betreuungsregelung ist aus diesen Gründen sowie aus nachfolgenden Überlegungen berechtigt. Die bisher geltende gerichtliche Betreuungsregelung wirkt kompliziert und enthält wiederholte Betreuungswechsel unter der Woche. Die Umsetzung erfor- dert von C._____ viel Flexibiltät und bringt eine gewisse Hektik in seinen Wochen- rhythmus, zumal die Betreuungsanteile von Woche zu Woche variieren. Die rei- bungslose Umsetzung erfordert eine hohe Kommunikations- und Kollaborations- fähigkeit und -bereitschaft der Parteien, ansonsten die gerichtliche Lösung rasch zu Konflikten führt, welche wiederum C._____ nicht verborgen bleiben und sein Wohl gefährden. Dass die Umsetzung nicht reibungslos gelingt, zeigt sich anhand der dokumentierten Streitigkeiten der Parteien, wie beispielsweise anhand der Kommunikation per WhatsApp (KESB act. 135/3) und der E-Mails (KESB act. 135/4), der Aussagen der Parteien an ihren Anhörungen (KESB act. 90 und 97) und der Schreiben der Beschwerdegegnerin an die KESB (KESB act. 134 und 139). Die von der KESB den Parteien mit Beschluss vom 15. November 2022 un- ter Strafandrohung verordnete Mediation (KESB act. 52) wurde aufgrund der Ab- lehnung des angebotenen Settings durch den Beschwerdeführer bereits nach ei- ner Sitzung beendet (KESB act. 60). Die Mediation wurde angeordnet, um das destruktive Kommunikationsmuster der Parteien aufzubrechen und ihre Fähigkeit, miteinander sachlich und angemessen zu kommunizieren, zu verbessern. Die ra- sche Nachbesserung der Betreuungsregelung erweist sich auch aufgrund des ge- sundheitlichen Zustands von C._____ als dringend geboten. Sein Entwicklungs- stand wurde vom Kinderspital Zürich im November 2021 und März 2022 evaluiert. Dabei zeigten sich insbesondere eine feinmotorische Ungeschicklichkeit und
Dyspraxie, eine Spracherwerbsstörung mit Lesestörung und Dyslexie sowie eine auffallende Unaufmerksamkeit und Ablenkbarkeit (KESB act. 91/2 f.). Aufgrund dieser Schwächen besitzt C._____ den Status für integrierte Sonderbeschulung in der Regelklasse. C._____ wird von der Heilpädagogin der Schule als sehr freund- lich, feinfühlig und sozialkompetent beschrieben (KESB act. 43/1 und 91/4). Es liegt auf der Hand, dass die anhaltenden Streitigkeiten der Parteien über die kon- krete Ausgestaltung der Betreuung das sensible und sensitive Kind belasten und bei ihm zu einem Loyalitätskonflikt führen, liebt es doch beide Eltern. Die elterli- chen Konflikte absorbieren unnötig Ressourcen, welche C._____ dringend in die Verbesserung seiner Fähigkeiten investieren können sollte. Die vorgesehene Konkretisierung der Betreuungsregelung, einschliesslich die Fixierung des (egalitären) Ferienrechts, dient diesem Ziel. Sie ist klar, umfas- send und lässt wenig Spielraum für Missverständnisse, weshalb sie geeignet er- scheint, die bisherigen Diskussionen der Parteien über die Umsetzung des Be- treuungsrechts weitgehend auszuräumen. Der Beschwerdeführer geht im Übrigen auf die Betreuungsregelung der KESB nicht näher ein und zeigt nicht auf, was an der Konkretisierung und dem Ferienrecht unangemessen oder kindswohlgefähr- dend sein könnte. Seine Äusserungen zu den Herbstferien (act. 3 Absatz 3) sind nicht nachvollziehbar. Der Bezirksrat hat zutreffend bemerkt, dass die Ferienrege- lung nur greife, wenn sich die Parteien uneinig seien, während es ihnen offen- steht, bei Einigkeit eine abweichende Regelung vorzusehen. Eine Einigung der Parteien über eine abweichende Ferienbetreuung ist jederzeit möglich und muss insbesondere nicht spätestens drei Monate im Voraus feststehen. Gemäss Be- treuungsregelung der KESB (BR act. 3 Dispositiv-Ziff. 3a) hätte C._____ die Herbstferien 2023 beim Beschwerdeführer (ungerades Jahr) verbringen sollen, vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien, wonach die Be- schwerdegegnerin mit C._____ in die Ferien geht. Was daran problematisch ge- wesen sein sollte, erschliesst sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers (act. 3 Absatz 3) nicht. Nachvollziehbare persönliche Interessen des Beschwerdeführers gegen die sofortige Vollstreckbarkeit der Betreuungsregelung werden weder behauptet noch
sind solche erkennbar. Es dürfte ebenso in seinem berechtigten Interesse liegen, Streitigkeiten über die Betreuung von C._____ möglichst zu vermeiden. 5. Nach einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ist der Ent- zug der aufschiebenden Wirkung sowohl bezüglich der Beschwerde an den Be- zirksrat als auch bezüglich der Beschwerde an die Kammer zu bestätigen, womit die Betreuungsregelung gemäss Entscheid der KESB vom 18. Juli 2023 sofort gilt. 6. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bezirksrat, er sei anzuhören (BR act. 1). Die Vorinstanz hat dieses Begehren im angefochtenen Beschluss nicht behandelt; darüber wird im Hauptverfahren zu entscheiden sein. Allerdings bleibt zu bemerken, dass ein Anspruch der Parteien auf persönliche Anhörung im Be- schwerdeverfahren nicht existiert. Auf die Rüge, der Bezirksrat sei auf sein Be- gehren um Anhörung nicht ansatzweise eingegangen (act. 3 Absatz 2), ist dem- nach nicht näher einzugehen. 7. Der Bezirksrat hat im angefochtenen Beschluss weder über die Verteilung der Kosten des KESB-Verfahrens noch über die Verteilung der bei ihm entstan- denen Kosten befunden, sondern den Entscheid über seine Kosten dem Endent- scheid vorbehalten (act. 8 Dispositiv-Ziff. II). Die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, er bezahle keine Kosten, er bevorzuge eine Ersatzfreiheitsstrafe (act. 3 Ab- satz 4), zielen an der Sache vorbei. Was die Kostenverteilung dieses Verfahrens betrifft, sei auf die nachfolgenden Ausführungen (E. 9) verwiesen. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 9. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichts- gebühr bemisst sich nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles und beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.–. In Anbetracht des überschaubaren Zeitaufwands, der mässigen Schwie- rigkeit und der summarischen Natur des Verfahrens ist gestützt auf §§ 5, 8 und 12 GebV OG eine Gerichtsgebühr von CHF 800.– angemessen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer un- terliegt und der Beschwerdegegnerin keine zu entschädigenden Kosten entstan- den sind. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Dis- positiv-Ziff. I und IV des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 27. Sep- tember 2023 werden bestätigt. Damit wird die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Horgen vom 18. Juli 2023 sofort vollstreckbar. 2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 3, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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