Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss vom 28. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Mitteilung von Entscheid an KSW / Prüfung Kindesschutzmass- nahme
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 14. Juli 2023 i.S. B._____, geb. tt.mm.2019; VO.2023.16 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: 1. Namens der Kinderschutzgruppe C._____ machte die Fachstelle D._____ mit ausführlicher Gefährdungsmeldung vom 21. Februar 2023 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) auf die Situation von B._____ aufmerksam (KESB-act. 1). Bereits am 3. November 2020 sowie am 1. November 2021 waren Gefährdungsmeldungen an die KESB ergangen (KESB-Vorakten, je act. 1); diesbezüglich war mit Entschei- den der KESB vom 26. Januar 2021 resp. vom 20. September 2022 auf die An- ordnung von Kindesschutzmassnahmen verzichtet worden (KESB-Vorakten act. 15 und act. 27). Die KESB hörte den Vater von B., A., am 8. März 2023 an (KESB-act. 11), während von einer Anhörung von B._____ aufgrund von deren Alter (geb. tt.mm.2019) abgesehen wurde. Mit Entscheid vom 4. April 2023 ver- zichtete die KESB erneut auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen und stellte diesen Entscheid dem Vater von B._____ sowie dem Kantonsspital Win- terthur, Kinderklinik, E._____ (als Vertreterin der Kinderschutzgruppe, KESB-act. 1 S. 1) zu (KESB-act. 15, BR-act. 2, je Disp.-Ziffer 4). 2. Mit Beschwerde an den Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) ver- langte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), es sei aus Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids der KESB das Kantonsspital Winterthur (KSW), Kinderklinik, als Empfängerin zu streichen, ferner sei eine Textpassage in den Erwägungen zu er- gänzen resp. zu verbessern (BR-act. 1). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlas- sung bei der KESB ein, welche dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2023 zur freigestellten Stellungnahme zugesandt wurde (BR-act. 7). Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin mit Eingaben vom 11. Mai 2023 sowie vom 15. Juni 2023 vernehmen (BR-act. 8 f.). Mit Urteil vom 14. Juli 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (BR-act. 12 = act. 3/1 = act. 7). 3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Okto- ber 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig (BR-act. 12) die vorliegend zu beurtei-
lende Beschwerde. Er beantragt zumindest sinngemäss die Aufhebung des vor- instanzlichen Urteils, indem er wörtlich Folgendes vorträgt (act. 2 S. 2): "- Es sei festzustellen, dass die vom Bezirksrat im Urteil vom 14. Juli 2023 hervorgebrachten Erwägungen und Begründungen keine genü- gende Grundlage für das offenbaren von unter Schweigepflicht stehen- den sensiblen Daten mit der Gefahr der Persönlichkeitsverletzung bie- ten. -Es sei festzustellen, dass für den Versand des gesamten Entscheids an das KSW, der die Vorgeschichte des Beschwerdeführers und des- sen Kindern enthält, keine gesetzliche Grundlage bestand." Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 8/1-16, zitiert als "BR-act."; act. 9/1-2, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrens- schritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. 4. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachse- nenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Be- schwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grund- sätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Be- griff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht dem des ZGB. Keine
Entscheide in der Sache in diesem Sinn sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Entscheide der KESB und des Bezirksrates, soweit es bloss um die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten geht. Weder das ZGB noch das EG KESR enthalten diesbezüglich besondere Bestimmungen, weshalb gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO analog auf solche Verfahren Anwendung finden (OGerZH PQ180073, E. 4.2 mit Hinweisen; PQ200021 vom 19. Mai 2020, E. II.2.2; PQ210066 vom 16. November 2021, E. II.2.1; PQ230005 vom 28. Februar 2023, E. II.1.1). Gleich verhält es sich, wenn nicht der Entscheid der KESB in der Sache, sondern lediglich die Mitteilung des Entscheids angefochten wird. Mit der Beschwerde kann demnach einzig gel- tend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Art. 320 ZPO; OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, PQ180050 vom 19. September 2018). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO können neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismit- tel vor der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht werden. Ausgenommen davon sind – abgesehen von in Art. 326 Abs. 2 ZPO vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmefällen – neue Vorbringen, welche nicht die Hauptsache (die eigentliche Streitsache) betreffen und zu denen erst der angefochtene Entscheid Veranlas- sung geboten hat (BGE 139 III 466, E. 3.4.: angeblich erst mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides zur Kenntnis genommene Unregelmässigkeit bei der Zusammensetzung des entscheidenden Gerichts). Der Beschwerdeführer beantragt vor der Kammer erstmals und neu, es sei festzustellen, dass für die Mitteilung von unter Schweigepflicht stehenden sensib- len Daten resp. für den Versand des KESB-Entscheids an die Kinderklinik des KSW keine gesetzliche Grundlage bestehe (act. 2 S. 2; im Wortlaut oben, E. 3.), während er vor Vorinstanz noch die Modifizierung von Dispositiv-Ziffer 4 des KESB-Entscheids beantragt hatte (vgl. oben, E. 2). Neue Anträge in der schon vor Vorinstanz strittigen Sache sind indes nach dem soeben Dargelegten im vorlie- genden Verfahren aufgrund des umfassenden Novenverbotes unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Auch wenn es hierauf nicht mehr ankommt, sei zuhanden des Beschwerde- führers an dieser Stelle auf Folgendes hingewiesen: Die Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe C._____ vom 21. Februar 2023 schildert ausführlich die familiäre Situation von B._____ sowie des Beschwerdeführers. Die Kinderschutz- gruppe war im Bild über frühere Gefährdungsmeldungen sowie entsprechende Polizeieinsätze, sie wusste um frühere Vorwürfe betreffend häuslicher Gewalt, ebenso war ihr der dadurch veranlasste Abklärungsbericht des kjz und die darin ausgesprochenen Empfehlungen bekannt und sie wies darauf hin, dass der Be- schwerdeführer das Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt besucht habe; schliesslich war ihr, nicht zuletzt über einen ihr vorliegenden Bericht des Kinder- arztes, auch die Vorgeschichte von B._____ detailliert bekannt (KESB-act. 1 S. 2 f.). Der Entscheid der KESB ist nicht länger ausgefallen als die Gefährdungsmel- dung und enthält überdies kaum Informationen über den Beschwerdeführer, wel- che nicht schon der Kinderschutzgruppe vorgelegen hätten. Ob demnach im vor- liegenden Fall überhaupt eine Bekanntgabe von bisher unbekannten Daten vorge- legen hätte, könnte mit Fug bezweifelt werden, kann hier indes ausdrücklich offen bleiben. 6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (act. 2 S. 3) ist demnach infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eine Umtriebsentschädi- gung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgeschrieben. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
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