Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 14. November 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend vorsorgliche Anordnung begleiteter Besuchskontakte
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 21. September 2023 i.S. C._____, geb. tt.mm.2018; VO.2023.71 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Die Parteien sind die Eltern von C., geb. am tt.mm 2018. Mit Urteil vom 1. September 2022 ordnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon an, C. werde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern belassen und der Mutter die Obhut über die Tochter zugeteilt. Das Besuchsrecht wurde so geregelt, dass eine Ausweitung der Betreuung durch den Vater in drei Phasen, bis hin zu einem Besuchsrecht jedes zweite Wochenende ab Freitagnachmittag bis Sonntagabend zuzüglich Betreuung am Mittwochnachmittag mit Übernach- tung, vorgesehen wurde. Weiter vereinbarten die Eltern für die vierte Phase, dass wenn das Besuchsrecht gemäss Phase 3 gemäss Einschätzung der Beistands- person während mindestens sechs Monaten gut funktioniere, die alternierende Obhut geprüft werden soll. Zudem wurde für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenbehörde Zürich mit der Ernennung einer Beistandsperson beauftragt (KESB act. 1). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 stellte der Vater bei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (nachfolgend KESB) den Antrag, das Besuchsrecht sei mittels Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB an die Mutter zu voll- strecken (KESB act. 9). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 ernannte die KESB D._____ als Beistand und beauftragte ihn mit der Erfüllung der vom Gericht fest- gelegten Aufgaben (KESB act. 13). Bei der stufenweisen Ausweitung des Be- suchsrechts kam es in der Folge zu Verzögerungen (KESB act. 24, 25, 27). Der Vater zog am 21. Dezember 2022 den bei der KESB gestellten Antrag auf Voll- streckung des Besuchsrechts mittels Androhung einer Ungehorsamsstrafe wieder zurück (act. 28), worauf die KESB das Verfahren mit Verfügung vom 25. Januar 2023 abschrieb (KESB act. 34). 1.2. Ende Februar 2023 ging bei der KESB ein Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 10. Februar 2023 betreffend mehrmalige Tätlichkeiten ein (KESB act. 37). Das Statthalteramt des Bezirks Dietikon beantragte bei der KESB mit Eingabe vom 27. März 2023 die Errichtung einer Prozessbeistandschaft für das Strafver- fahren gegen den Vater (KESB act. 40). Mit Beschluss vom 30. März 2023 er-
nannte die KESB Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Prozessbeiständin von C._____ (KESB act. 42). Am 18. April 2023, nach einem Besuch beim Vater, schilderte C._____ der Mutter einen Vorfall, bei dem sie vom Vater mit der flachen Hand auf den Intimbereich geschlagen worden sein soll (KESB act. 43). Nachdem die Kinderärztin eine Rötung im Intimbereich festgestellt und eine Sistierung der Kontakte zum Vater empfohlen hatte (KESB act. 45), fanden einstweilen keine Besuche mehr zwischen Vater und Tochter statt (vgl. KESB act. 52, 55). Der Bei- stand beantragte der KESB am 8. Mai 2023 die Installation einer Besuchsbeglei- tung und eine Erweiterung des Aufgabenkatalogs für die Organisation einer psy- chologischen therapeutischen Betreuung für C._____ (act. 55). Die Stadtpolizei Zürich, Abteilung Kindesschutz, ersuchte die KESB mit Eingabe vom 15. Mai 2023 um Bestellung einer Beistandschaft für das Strafverfahren betreffend den sexuellen Übergriff (KESB 62, 63). Die KESB bestellte auch für dieses Strafver- fahren Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Prozessbeiständin von C._____ (KESB act. 67). Die KESB hörte beide Eltern zu den Anträgen des Beistandes auf beglei- tete Besuche und Aufgabenerweiterung am 23. bzw. 24. Mai 2023 an (KESB act. 68, 70). Rechtsanwalt MLaw X._____ zeigte der KESB mit Eingabe vom 19. Juli 2023 an, dass er vom Vater mit der Wahrung dessen Interessen beauftragt worden sei (KESB act. 94). Mit Beschluss vom 27. Juli 2023 wurde die gerichtlich genehmigte Regelung des Besuchsrechts im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme für die Dauer des gegen den Vater wegen des tätlichen und sexuellen Übergriffs zum Nachteil von C._____ laufenden Strafverfahrens und bis zu einem definitiven Entscheid der KESB wie folgt abgeändert (KESB act. 96): "Herr A._____ wird für berechtigt erklärt, begleitete Besuchskontakte zu seiner Tochter C._____ in folgendem Umfang zu haben: − ab dem Zeitpunkt der Installation der begleiteten Besuche durch die KESB für die Dauer von zwei Monaten o in den Wochen mit ungerader Wochenzahl am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und o in den Wochen mit gerader Wochenzahl am Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
− nach Ablauf der zwei Monate seit der Installation der begleiteten Besuche und wenn die bisherigen Besuchskontakte so gut funktioniert haben, dass sich nach der Einschätzung der Beistandsperson (unter Berücksichtigung der entsprechen- den Einschätzung der Besuchsbegleitung) eine Ausdehnung rechtfertigt, o an jedem Freitag ab Kita- bzw. Kindergarten-Schluss bis 19.30 Uhr (ver- pflegt), und o in den Wochen mit ungerader Wochenzahl am Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, o in den Wochen mit gerader Wochenzahl am Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Weitergehende oder abweichende begleitete Besuchskontakte im Einverständnis bei- der Elternteile sowie der Beistandsperson bleiben vorbehalten." 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, mit Eingabe vom 9. August 2023 beim Bezirksrat Zürich Be- schwerde (BR act. 1 inkl. Beilagen act. 3/1-8). Der Bezirksrat stellte die Be- schwerde mit Verfügung vom 10. August 2023 der KESB zur Vernehmlassung, insbesondere auch zur Stellungnahme betreffend Fristwahrung, zu (BR act. 4). Mit Eingabe vom 11. August 2023 liess der Rechtsvertreter des Vaters dem Be- zirksrat als Nachtrag zur Beschwerde unkommentiert verschiedene Urkunden zu- kommen, darunter als sog. Novum die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. August 2023 betreffend sexuelle Hand- lungen mit Kindern etc. (BR act. 7 und 8/1-4). Die KESB liess sich am 15. August 2023 zur Beschwerde vernehmen (BR act. 9). Mit Entscheid vom 21. September 2023 gewährte der Bezirksrat dem Vater die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) und wies die Beschwerde vollumfänglich ab (BR act. 12 = act. 8 [Aktenexemplar]). 1.4. Gegen den Entscheid des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 Be- schwerde (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 9/1-24, zitiert als BR act.) und die Akten der KESB (act. 10/1-104, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes we- gen beigezogen (act. 6). Den Parteien wurde der Beschwerdeeingang angezeigt
(act. 7/1-2). Die Referentin erkundigte sich am 13. Oktober 2023 bei der KESB nach dem Stand des Verfahrens. Dabei stellte sich heraus, dass die KESB keine Kenntnis von der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 7. August 2023 hatte (act. 11). Am 20. Oktober 2023 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ unter Beilage einer Vollmacht an, dass sie die In- teressen der Mutter (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vertrete (act. 13, 14). Am 24. Oktober 2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser halte an seiner Beschwerde fest und habe die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. August 2023 nun der KESB zu- gestellt (act. 16). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist das Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) mit dem vor- liegenden Beschluss zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen rich- tet sich nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB; § 40 ff. EG KESR). Der Kanton Zü- rich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (§ 62 ff. EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Be- zirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2. Der Beschwerdeführer ist der Vater von C._____, er ist am Verfahren be- teiligt und durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 2.3. Angefochten ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 445 ZGB. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 10 Tagen seit Erhalt des bezirksrätlichen Entscheids eingereicht (BR act. 14, Art. 445 Abs. 3 ZGB). Sie enthält Anträge und eine Begründung (Art. 450 Abs. 3 ZGB).
2.4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-D ROESE/ STECK, 7. Aufl., 2022, Art. 450a N 3, 9 und 10). Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des ange- fochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime. 2.5. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde an die Vorinstanz aus, er sei grundsätzlich mit begleiteten Besuchen einverstanden, aber nicht damit, dass diese über eine Dauer von vier Monaten erstreckt würden und der Beschwerdegegnerin indirekt die Möglichkeit gegeben werde, diese Dau- er noch zu verlängern. Es dürfe nicht sein, dass der Beschwerdegegnerin mit ei- nem erneuten Entscheid wiederum eine entscheidende Rolle in der zeitlichen Be- stimmung der Besuchsbegleitung zukomme. Es sei aufgrund des bisherigen Ver- haltens der Beschwerdegegnerin darüber hinaus damit zu rechnen, dass sie die Aufgleisung der begleiteten Besuche verzögern werde. Dies sei möglich, weil sie mit der Begleitperson einverstanden sein müsse. Sollte die Vorinstanz der Ansicht sein, dass ein begleitetes Besuchsrecht festgelegt werden müsse, so sei dieses auf eine angemessene zeitliche Dauer zu reduzieren. Die Formulierung sei so zu wählen, dass sie der Beschwerdegegnerin kein Ventil gebe, um die Besuchsbe- gleitungen zu verlängern oder zu verhindern (BR act. 1, act. 8 S. 5 f.). 2.6. Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, angesichts der im Raum ste- henden Anschuldigungen sei die Einschränkung des Besuchsrechts bis zum En-
de des Strafverfahrens bzw. bis zum definitiven Entscheid der KESB über das Besuchsrecht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Eine Reduktion auf eine angemessene zeitliche Dauer brauche es nicht, da vorsorgliche Massnah- men definitionsgemäss nicht dauerhaft sein könnten. Die konkrete Anordnung der KESB bedeute, dass der definitive Entscheid über das Besuchsrecht spätestens innert einer absehbaren Zeitspanne nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erfolgen werde. Weiter sei aus der vorsorglichen Regelung des väterlichen Besuchsrechts keine Entscheidbefugnis der Beschwerdegegnerin über die Ausgestaltung und zeitliche Planung der Besuche ersichtlich. Vielmehr habe die KESB die Ausdehnung der Besuchskontakte an die Einschätzung der Beistandsperson und diejenige der Besuchsbegleitung geknüpft (act. 8 S. 8 f.). 2.7. In der Beschwerde an die Kammer lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz habe die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ig- noriert und damit den Sachverhalt unrichtig dargestellt. Entgegen den vorliegen- den Unterlagen sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass das Strafverfahren noch hängig sei und die gegen ihn (den Beschwerdeführer) erhobenen Vorwürfe zutreffen könnten. Damit verletze die Vorinstanz nicht nur die Unschuldsvermu- tung, sondern auch die Pflicht, den Sachverhalt abzuklären und richtig darzustel- len. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die KESB innert absehbarer Zeit nach Abschluss des Strafverfahrens einen Endentscheid fällen werde. Das Strafverfah- ren sei nun seit zwei Monaten abgeschlossen und die KESB habe noch keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen. Damit sei belegt, dass ein solcher Entscheid nicht in absehbarer Zeit ergehe. Entgegen der Vorinstanz sei sehr wohl eine Entscheidbefugnis beim Beistand bzw. bei der Beschwerdegegnerin. Im Üb- rigen sei die Vorinstanz nicht auf seine Argumentation eingegangen, weshalb die- se als integrierender Bestandteil der Beschwerde an das Obergericht zu verste- hen sei. Die Beziehung zu beiden Eltern sei für ein Kind nachweislich von grosser Wichtigkeit. Die Weigerungshaltung der Beschwerdegegnerin gefährde die Ent- wicklung von C._____. Indem die KESB, die Vorinstanz und der Beistand das Verhalten der Beschwerdegegnerin tolerierten, handelten sie nicht im Sinne des Kindeswohls. Die vorsorglichen Massnahmen der KESB seien deshalb aufzuhe- ben und festzustellen, dass die Besuche wieder gemäss dem Entscheid des Ein-
zelgerichts umzusetzen seien, bis die KESB im laufenden Verfahren einen defini- tiven Entscheid gefällt habe (act. 2 S. 4 ff.). 2.8. Mit vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 445 ZGB verfügt die Kin- desschutzbehörde über ein Instrument, um bei Dringlichkeit vorübergehende An- ordnungen zum Schutz des Kindes treffen zu können. Die Vorinstanz wies zutref- fend darauf hin, dass vorsorgliche Massnahmen definitionsgemäss vorüberge- hender Natur sind. Die KESB hielt vorliegend wegen des hängigen Strafverfah- rens vorsorglich begleitete Besuche für angezeigt und stellte nach Abschluss des Strafverfahrens einen definitiven Entscheid hinsichtlich das Besuchsrecht in Aus- sicht. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die zwischenzeitlich ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich nicht berücksichtigt und den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, ist un- behelflich. Es trifft zwar zu, dass gestützt auf § 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 ZGB die Untersuchungsmaxime auch im Beschwerdeverfahren anwendbar ist und die- se dazu führt, dass im Beschwerdeverfahren auch neue Tatsachen und Behaup- tungen (sog. Noven) zu berücksichtigen sind. Allerdings kann im Beschwerdever- fahren nicht der definitive Entscheid der Kindesschutzbehörde vorweg genommen werden. Die vorsorglichen Massnahmen wurden explizit für die Dauer des Straf- verfahrens angeordnet. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, die Gegen- stand des Strafverfahrens waren, waren der Grund für die Anordnung der vor- sorglichen Massnahmen durch die KESB. Mit dem Abschluss des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten und sexuellen Handlungen zum Nachteil von C._____, ist vorliegend der Grund für die vorsorglichen Massnahmen weggefallen. Die vom Beschwerdeführer angerufene neue Tatsache wird dazu führen, dass die KESB das Hauptverfahren weiterführen und in absehbarer Zeit einen definitiven Ent- scheid fällen wird. Eine Korrektur oder eine Anpassung des Beschlusses der KESB vom 27. Juli 2023 kann im Beschwerdeverfahren gestützt auf die Nichtan- handnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. August 2023 aufgrund des Gesagten nicht erwirkt werden. 2.9. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei gerade nicht so, wie die Vorinstanz annehme, dass die KESB innert absehbarer Zeit nach Abschluss des
Strafverfahrens einen Endentscheid treffen werde; das Strafverfahren sei seit zwei Monaten abgeschlossen und die KESB habe bis anhin noch keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen (act. 2 Rz. 6). Es ist unklar, was den Be- schwerdeführer veranlasste, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich vom 7. August 2023 am 11. August 2023 der Vor- instanz zukommen zu lassen, der KESB aber erst Ende Oktober 2023 (act. 11, 16). Jedenfalls ist die Tatsache, dass die KESB das Verfahren bis anhin nicht wei- tergeführt hat, allein dem Umstand geschuldet, dass sie keine Kenntnis vom Ab- schluss des Strafverfahrens hatte. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht innert absehbarer Zeit mit einem definitiven Ent- scheid der KESB zu rechnen, verfehlt. 2.10. Ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen (act. 8 S. 8) vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Vorinstanz habe die Unschuldsvermu- tung verletzt und den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt (act. 2 Rz. 4). Abgesehen davon, dass er damit seiner Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend nachkommt, kann es nicht Gegenstand des Kindesschutzver- fahrens sein, die im Raum stehenden Vorwürfe abzuklären und allfällige Aussa- gen zu überprüfen. Die Kindesschutzbehörde hat bei einer potentiellen Gefahr die zum Schutz des Kindes gebotenen und verhältnismässigen Massnahmen zu tref- fen. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. 2.11. Unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beden- ken hielt die Vorinstanz mit Verweis auf den Wortlaut der Anordnungen der KESB fest, der Beschwerdegegnerin komme keine Entscheidbefugnis zu, eine Ausdeh- nung der Besuche sei vielmehr von der Einschätzung der Beistandsperson und der Besuchsbegleitung abhängig (act. 8 S. 8 f.). Ohne auf diese Erwägungen ein- zugehen, hält der Beschwerdeführer an seiner gegenteiligen Auffassung fest (act. 2 Rz. 7). Damit kommt er den Begründungsanforderungen im Beschwerde- verfahren ebenso wenig nach, wie mit dem Hinweis, seine vor Vorinstanz vorge- tragene Argumentation sei als integrierender Bestandteil der Beschwerde an die Kammer zu verstehen (act. 2 Rz. 8). Weiterungen erübrigen sich.
2.12. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die KESB wird aufgrund des Abschlusses des Strafverfahrens – unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien – möglichst zeitnah über die definitive Regelung der Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ zu entscheiden haben. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen und unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. 3.2. Der Beschwerdeführer stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosig- keit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterla- gen (act. 2 Rz. 14 ff und 4/6-11). Mit Blick auf die fehlende Aussichtslosigkeit liegt ein Grenzfall vor. Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er im Sinne des von ihm subjektiv wahrgenommenen Kindesinteresses handelte. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtspflege für das ober- gerichtliche Verfahren zu bewilligen und Rechtsanwalt MLaw X._____ als unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Rechtsbeistand wird der Kammer eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflich- tet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird ersucht, seine Kostennote einzureichen. Über die Ent- schädigung für das obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Be- schluss entschieden. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 4/1-11, den Beistand, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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