Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss und Urteil vom 18. September 2023
in Sachen
1, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung und Urteil des Bezirksrates Bülach vom 9. August 2023 i.S. C., geb. tt.mm.2021 und D., geb. tt.mm.2022; VO.2023.20 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführer sind die Eltern von C., geboren tt.mm.2021, und D., geboren tt.mm.2022. Die Kinder stehen unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge. C._____ ist seit halbjährig im Kinderheim E._____ (F._____ [Ort]) untergebracht. D._____ lebt seit seiner Geburt ebenfalls aufgrund behördlicher Kinderschutzmassnahmen im Kinderheim E.. Die Eltern beantragten am 5. Dezember 2022 bzw. am 21. März 2023, es sei der Entzug des Aufenthaltsb e- stimmungsrechts für C. und D._____ aufzuheben, und es sei ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen und die Kinder in ihre Obhut zu übergeben. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, für die weitere Prozess- geschichte auf die angefochtene Präsidialverfügung des Bezirksrates Bülach vom 9. August 2023 verwiesen werden (BR-act.12 = act. 4/2 = act. 8/2 = act. 14 [OG- Aktenexemplar] S. 1 ff.). Seit 18. August 2023 sind die beiden Kinder im G._____ in H._____ platziert (act. 14 S. 6 oben, BR-act. 15). 2. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 20. Juni 2023 (nachfolgend als KESB zitiert) bestätigte die KESB ihre vor- sorglichen Entscheide und wies den Antrag der Eltern auf Rückplatzierung von C._____ ab bzw. bestätigte die vorsorgliche Platzierung von D._____ im Kinder- heim E._____ (KESB-act. 12/107, 13/192 = BR-act. 1 [nachfolgend nur noch als act. BR-act. 1 zitiert]). Mit Dispositivziffer 13 beauftragte die KESB die Beiständin, unmittelbar mit den Eltern in Kontakt zu treten, um eine Umplatzierung in ein El- tern-Kind-Wohnen zu organisieren und der KESB bis spätestens 30. November 2023 eine schriftliche Rückmeldung zu ihren diesbezüglichen Bemühungen einzu- reichen. Sollte bereits davor eine Umplatzierung in eine Eltern-Kind-Institution er- folgen können, sei ebenfalls ein entsprechender Antrag zu stellen (BR-act. 1 S. 26, Dispositivziffer 13). Zur Ausführung dieses Auftrages wurden die Aufgaben der Beiständin in Dispositivziffer 12 des Entscheides angepasst (BR-act. 1 S. 25, Dispositivziffer 12.e). Die KESB entzog sodann einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (BR-act. 1 S. 26 Dispositivziffer 17).
5.2. Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz ob die Be- schwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Das Obergericht ist für Beschwerden ge- gen Entscheide des Bezirksrates als zweite Beschwerdeinstanz grundsätzlich zu- ständig (§ 64 EG KESR). Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 28. Au- gust 2023 wurde rechtzeitig innert der zehntägigen Frist erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie ist begründet und mit Anträgen versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). 5.3. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Der Bezirksrat ist in seinem Entscheid dem Antrag der Beschwerde- führer nicht gefolgt, wonach der Beschwerde gegen die Dispositionsziffern 12 (in einem Teilbereich) und 13 des KESB-Entscheides vom 20. Juni 2023 die auf- schiebende Wirkung zu erteilen sei, weshalb die Beschwerdeführer beschwert sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde an die Kammer wird die Abweisung des Antrages der Be- schwerdeführer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Be- schwerde an den Bezirksrat durch den Bezirksrat gemäss Dispositiv-Ziffer II des Urteils vom 9. August 2023 angefochten. Die Beschwerde an die Kammer hat somit allein den Entzug der aufschiebenden Wirkung zum Gegenstand, und auch nur was die Beschwerde gegen die Dispositivziffern des KESB-Entscheides be- trifft, welche die (sofortige) Überführung von Eltern und Kinder in ein Eltern-Kind- Haus vorsehen (Dispositivziffern 12 und 13). Der Bezirksrat erkannte unter Hin- weis auf die Begründung der KESB, dass der Entzug der aufschiebenden Wir- kung beizubehalten sei (act. 14 S. 7; E. 4. nachstehend). Bei der Anordnung des Bezirksrates, den Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung abzu- weisen, handelt es sich der Sache nach um eine vorsorglich angeordnete Kindes- schutzmassnahme, nämlich um das sofortige in die Wege leiten eines Übertrittes der Familie in eine institutionelle Wohnform. 6.1. Auch wenn Kindesschutzmassnahmen regelmässig unverzüglich wirksam werden sollten, so kommt gemäss der gesetzlichen Ordnung Rechtsmitteln gegen Kindesschutzmassnahmen die aufschiebende Wirkung zu (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist als Ausnahme gedacht und kommt nur in Frage, wenn Gefahr im Verzug besteht oder Dringlich-
keit vorliegt. Insbesondere darf der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden, um etwa den getroffenen Anordnungen Nachdruck zu verlei- hen. Die Dringlichkeit muss sich im Übrigen generell aus der Gefährdung eines Rechtsgutes ergeben, und lässt sich nicht damit begründen, dass das Verfahren voranzutreiben ist. 6.2. Die Vorinstanzen begründen den Entzug der aufschiebenden Wirkung da- hingehend, dass die Eltern und die Kinder möglichst bald zusammenzuführen seien, um eine Entfremdung zu bannen (act. 14 S. 7). Im Übrigen liesse sich von einem Eltern-Kind-Wohnheim aus eine allenfalls später zu beschliessende Rück- platzierung schnell einfädeln (BR-act. 8). Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht, dass kein Anlass besteht, der Be- schwerde gegen die Anordnung einer Umplatzierung der Kinder in ein Eltern- Kind-Wohnen die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 2 S. 3 ff.). Es ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass bei der Abwägung der im konkreten Ein- zelfall auf dem Spiel stehenden Interessen zwischen der sofortigen Vollstreckbar- keit des Entscheides und den Interessen der Beschwerdeführer an einer einwand- freien rechtsstaatlichen Überprüfung der Rechtslage zu berücksichtigen ist, wel- che Auswirkungen die sofortige Vollstreckung auf das Leben aller involvierten Parteien und sodann auch auf den Endentscheid hätten (act. 2 S. 6). Die Haupt- sachenprognose spielt eine zentrale Rolle. Der Mutter wurde, wie bereits zuvor dem Vater, zwischenzeitlich die Arbeitsstelle gekündigt (act. 2 S. 8, act. 4/4), weshalb die Beschwerdeführer entgegen ihren Ausführungen in der Berufung mit dem Umzug in ein Eltern-Kind-Wohnen nicht gezwungen wären, ihre Arbeitsstelle aufzugeben (vgl. act. 2 S. 6). Die Eltern wür- den aber wohl ihre angestammte Wohnung in I._____ verlieren bzw. sie könnten die Wohnung nicht mehr finanzieren (vorbehältlich einer Finanzierung durch die Gemeinde). Es ist davon auszugehen, dass die Eltern sich vielmehr an den Kos- ten des Wohnheims beteiligen bzw. sich bei der Sozialhilfe vor Ort anmelden müssten, um die Finanzierung zu sichern. Es ergibt sich aus den Akten jedenfalls nicht, wer die Kosten für die gemeinsame Wohnform zu tragen hätte. In die Ab- wägung miteinzubeziehen ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die
Beiständin mit Eingabe vom 18. Juli 2023 an die KESB den Antrag stellte, es sei der Auftrag aufzuheben, eine Umplatzierung der Kinder in ein Eltern-Kind- Wohnen zu organisieren (BR-act. 9 S. 5). Die Beiständin begründete den Antrag damit, dass eine Unterbringung in eine Eltern-Kind-Institution zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht umsetzbar und nicht zielführend sei, weil den Eltern die Bereit- schaft, Kooperation und Eigenmotivation dazu fehle (BR-act. 9 S. 5). Die Be- schwerdeführer entgegnen, dass sie sich nicht per se gegen den Eintritt in ein El- tern-Kind-Heim wehrten, sondern sie würden sich wehren, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine andauernde Fremdplatzierung ihrer Kinder nicht gege- ben seien (KESB-act. 138 S. 6). Es besteht derzeit jedenfalls das Risiko, dass die gemeinsame Wohnform nicht funktioniert. Funktioniert die institutionelle Wohn- form nicht, wären die Eltern gezwungen, auf dem angespannten Wohnungsmarkt eine neue Wohnung zu finden, um eine der verschiedenen Voraussetzungen für die Rückplatzierung der Kinder zu erfüllen, nämlich diejenige einer stabilen Wohnsituation. Sie liefen unter Umständen Gefahr, keine adäquate Wohnung zu finden. Die Vermeidung einer möglichen so entstandenen Präjudizierung des En- dentscheides spricht für die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes (vgl. zur Hauptsachenprognose E. 5.3. nachstehend). C._____ und D._____ sind mittlerweile mit Entscheid der KESB Bülach Nord vom 15. August 2023 per 18. August 2023 im G._____ in H._____ platziert worden, weil das Kinderheim E._____ den Betreuungsvertrag auf Ende August 2023 ge- kündigt hatte (BR-act. 15, KESB-act. 12/141/132-136,116, act. 14 S. 6 oben). Aus den Akten ergibt sich nicht mit Gewissheit (vgl. KESB-act. 12/128, wonach es im G._____ eine Mutter-Kind-Institution gibt), ob das G._____ den Beschwerdefüh- rern ein Eltern-Kind-Wohnen anbieten kann, weshalb davon auszugehen ist, dass dies nicht der Fall ist, ansonsten in der Vernehmlassung der KESB an den Be- zirksrat im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Frage (des Entzuges der aufschiebenden Wirkung) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden wäre (vgl. z.B. BR-act. 8 S. 3). Demnach bedeutete eine jetzt in Angriff zu nehmende Umplatzierung der Kinder in eine Eltern-Kind-Institution eine erneute, mit Unsi- cherheiten einhergehende Aufenthaltsveränderung für die Kinder, auch wenn mit den Vorinstanzen festzuhalten ist, dass eine Eltern-Kind-Institution den Eltern die
Möglichkeit geben könnte, die für eine Rückplatzierung der Kinder erforderlichen elterlichen Kompetenzen zu erarbeiten (vgl. KESB-act. 12/123). C._____ und D._____ haben Kontakt mit ihren Eltern, und der Kontakt soll weiter schrittweise ausgebaut werden. Gemäss Entscheid der KESB vom 20. Juni 2023 sollen die Kinder ihre Eltern drei Mal wöchentlich zu je sechs Stunden sehen (dies in einer ersten Phase bis zur Organisation einer externen Besuchsbegleitung; BR-act. 1 S. 24 Dispositivziffer 3a). Die KESB ordnete diese Besuchsregelung zwar für den Aufenthalt der Kinder im E._____ an, doch kann sie grundsätzlich für den Aufent- halt der Kinder im G._____ übernommen werden (vgl. KESB-act. 12/128 S. 2). Die Gefahr einer nicht wieder gut zu machenden Entfremdung von Kindern und Eltern ist so Einhalt geboten. 6.3. Zusammenfassend stellt die im Streit stehende Anordnung eine einschnei- dende Konsequenz für die Lebensführung der Eltern dar, der die Eltern auf jeden Fall ambivalent gegenüberstehen. Diese Haltung der Eltern spricht aus Sicht des Wohls von C._____ und D._____ wiederum dagegen, sofort eine erneute Umplat- zierung der Kinder in eine gemeinsame Wohnform in die Wege zu leiten, weshalb ein Mehrwert für die Kinder zumindest aus heutiger Warte fraglich ist. Die Aus- gangssituation ist neutral. Die Hauptsachenprognose ist nicht eindeutig. Dies spricht in Nachachtung der grundsätzlich geltenden Ordnung (vgl. E. 5.1.) für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes während des Rechtsmittelverfahrens, das heisst für das (derzeitige) Verbleiben der Kinder im G._____. 7. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wieder-Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde gegen die Dispositivziffern 12 und 13 des Entschei- des der KESB Bülach Nord vom 20. Juni 2023 ist demnach gutzuheissen. Das angefochtene Urteil des Bezirksrates Bülach vom 9. August 2023, Dispositivzif- fer II., ist aufzuheben, soweit der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Dispositivziffern 12.e) und 13 des Entscheides der KESB Bülach Nord vom 20. Juni 2023 durch den Bezirksrat abgewiesen wurde. 8.1. Es sind für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu er- heben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR).
8.2. Den Beschwerdeführern ist für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren, wie verlangt, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Bestellung einer un- entgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin MLaw X., J., K._____ [Ort], zu bewilligen (act. 2 S. 2). Die Voraussetzung der fehlen- den Aussichtslosigkeit ergibt sich aus dem Prozessausgang (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ist glaubhaft gemacht (act. 2 S. 8 ff., act. 4/3- 15). Der Beizug einer Rechtsvertretung ist angesichts der prozessualen Behand- lung der sich gestellten Frage (Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung) als notwendig im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu erachten. Ausgehend von der Höhe des geltend gemachten Honorars (act. 2 S. 11 unten f.) und unter Hin- weis auf die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der Anwaltsgebühren- verordnung mit den bekannten Reduktionsgründen (§§ 5, 9 und Art. 13 Abs. 2 AnwGebVO) ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer auf Fr. 1'000.-- netto (inkl. 7.7% MwSt) festzusetzen. Da keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die Rechtsvertretung endgültig aus der Staatskasse zu bezahlen, sind die Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____, ... [Adresse], eine unent- geltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 9. August 2023 insofern aufgehoben, als der Beschwerde vom 24. Juli 2023 an den Bezirksrat gegen die Dispositivziffer 13 sowie die in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben der Beiständin gemäss Dispositivzif- fer 12 (Eintritt in ein Eltern-Kind-Heim) des Entscheides der Kinder- und Er-
wachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 20. Juni 2023 die aufschieben- de Wirkung wiedererteilt wird. 2. Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin MLaw X., K., wird für ihre Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'000.-- (netto; inkl. MwSt) entschädigt. Die Nachzah- lungspflicht der Beschwerdeführer gemäss Art. 123 ZPO bleibt ausdrücklich vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bülach Nord für sich und zuhanden der Beiständin sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
versandt am: