Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 27. Juli 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 5. Juni 2023; VO.2023.4 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)
Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2022 errichtete die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Dübendorf (nachfolgend KESB) für A._____ eine Vertre- tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (KESB-act. 35), dies nachdem A._____ am 16. November 2022 die KESB dringlich um die Errichtung einer solchen Beistand- schaft ersucht hatte (KESB-act. 18). Zur Beiständin wurde B._____ ernannt. Als Aufgabenbereich wurde die Vertretung in administrativen Angelegenheiten ("A._____ bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial- )Versicherungen, der Krankenkasse, sonstigen Institutionen und Privatpersonen") und in finanziellen Angelegenheiten ("ihn bei der Erledigung der finanziellen An- gelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Ver- mögen zu verwalten, mit Ausnahme eines Kontos zur freien Verfügung des Ver- beiständeten") sowie die Gesundheitssorge festgesetzt ("für sein gesundheitliches Wohl sowie für die hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei al- len in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten"; KESB- act. 35 Disp.-Ziff. 1a-c). Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 an den Bezirksrat Uster (nachfolgend Vor- instanz) beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung die- ser Vertretungsbeistandschaft. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er sei unterdessen wieder zu 100% arbeitstätig und könne wieder selbst für seinen Le- bensunterhalt aufkommen. Die Beantragung der Beistandschaft sei nur auf seinen am 14. September 2022 erlittenen Unfall zurückzuführen gewesen, doch sei er unterdessen zu 100% genesen (BR-act. 1). Die KESB beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 9. Februar 2023, ihr Entscheid sei in Abweisung der Beschwer- de zu bestätigen (BR-act. 5). Der Beschwerdeführer liess sich zur Vernehmlas- sung der KESB nicht vernehmen. Mit Urteil vom 5. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR-act. 11 = act. 4/2 = act. 8 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 8).
Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Noven sind infolgedessen auch vor Rechtsmittelinstanz bis zur Urteilsberatung grund- sätzlich uneingeschränkt zulässig (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 3. Das angerufene Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Be- zirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwer- deführer ist durch das angefochtene Urteil betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde schriftlich innert Frist erhoben (Art. 450 Abs. 3 ZGB; BR-act. 11 [Anhang] und act. 2). Sie enthält Anträge und eine Begründung. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht somit nichts entgegen. III. 1. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er ha- be am 14. September 2022 einen schweren Unfall erlitten. Auf Anraten eines Kol- legen, den er während der Rehabilitation in der Rehaklinik C._____ kennengelernt habe, hätte er sodann am 16. November 2022 die KESB aufgesucht und um eine Beistandschaft ersucht. In jenem Zeitpunkt sei ein Schwächezustand im Sinne von Art. 350 Abs. 1 ZGB sicherlich gegeben gewesen. Auch müsse aufgrund ei- ner Aktennotiz der KESB vom 14. Dezember 2022 über ein Telefongespräch mit seiner Hausärztin (KESB-act. 33) davon ausgegangen werden, dass bei ihm En- de 2022 eine Alkoholsuchtproblematik vorgelegen habe. Er bestreite nicht, dass er Ende 2022 nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten uneinge- schränkt zu besorgen, was ja auch der Grund gewesen sei, weshalb er sich am 16. November 2022 bei der KESB gemeldet habe. Im Zeitpunkt seiner Beschwer- de an die Vorinstanz vom 18. Januar 2023 seien die Verhältnisse bei ihm indes anders gelagert gewesen: Er habe, wie auch die Vorinstanz festgehalten habe, im Januar 2023 eine neue Vollzeitstelle antreten können. Die aktuelle Arbeitgeberin stelle ihm ein sehr gutes Zeugnis aus und betone seine zuverlässige Arbeitsaus- führung. Seine Einkommensverhältnisse erwiesen sich deshalb heute als stabil, auch habe er seine Suchtproblematik weitestgehend im Griff, was durch die gute
Arbeitsqualifikation bestätigt werde. Auch seine beim Unfall vom 14. September 2022 entstandenen körperlichen Einschränkungen seien heute behoben (act. 2 Rz. 2 ff.). Unter diesen Umständen verletze es den Grundsatz der Verhältnismässig- keit, wenn die Vorinstanz alkoholbedingte Rückfälle als "im Bereich des Mögli- chen" liegend bezeichne und die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft infol- gedessen schütze, sei der Beschwerdeführer doch unterdessen nicht mehr auf Unterstützung in seinen persönlichen Angelegenheiten angewiesen. Schliesslich sei es widersprüchlich, wenn die Vorinstanz zu Recht erkenne, dass er durchaus in der Lage sei, in den von ihm als notwendig erachteten Bereichen Unterstützung einzufordern, sie aber im Ergebnis gleichwohl zum Schluss komme, er bedürfe einer Vertretungsbeistandschaft (act. 2 Rz. 11 ff.). 2. Unstreitig setzt die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft voraus, dass ein Schwächezustand vorliegt: Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Per- son wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung, einer vo- rübergehenden Urteilsunfähigkeit, einer Abwesenheit oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann und zudem keine zur Stellvertretung berechtigte Person be- zeichnet wurde. Ebenfalls nicht in Frage gestellt wird, dass im Zeitpunkt des KESB-Entscheids der Schwächezustand beim Beschwerdeführer noch vorgele- gen hat. Umstritten ist indes, ob der erforderliche Schwächezustand und die dar- aus folgende Unfähigkeit, seine Angelegenheiten zu besorgen, auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an die Vorinstanz resp. danach noch bestanden hat. 3. Vorab ist festzuhalten, dass entgegen dem Beschwerdeführer kein unauf- lösbarer Widerspruch besteht, wenn die Vorinstanz festhalte, der Beschwerdefüh- rer wisse von sich aus Unterstützung beizuziehen und dann im Ergebnis gleich- wohl eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet werde: Es war der Beschwerde- führer selbst, welcher genau um diese Unterstützung bei der KESB ersucht und dringend um die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gebeten hatte (KESB-act. 18 S. 2). Unter diesen Umständen liegt in der Errichtung einer Bei-
standschaft grundsätzlich kein innerer Widerspruch, selbst wenn die unterstüt- zungsbedürftige Person partiell auch noch andernorts Unterstützung beizuholen weiss. 4.1. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, inwiefern der Beschwerdeführer in jüngster Vergangenheit seine Angelegenheiten nur beschränkt selbständig zu erledigen vermocht habe, und hält sodann zusammenfassend fest, es müsse da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer insbesondere in den Mo- naten nach seinem Unfall für die Besorgung seiner Angelegenheiten in den Berei- chen Administration, Gesundheit und Finanzen auf Unterstützung angewiesen gewesen sei, da er nur schon aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verletzun- gen körperlich nicht mehr in der Lage dazu gewesen sei, seine Angelegenheiten in diesen Bereichen selbst zu besorgen (act. 8 E. 4.2 S. 11 f.). Das ist sicher zu- treffend, indes nicht ausschlaggebend: Aus den Akten ergibt sich zwar unzwei- deutig, dass der Beschwerdeführer einen schweren Unfall erlitten hat und über- dies aus der Rehaklinik in einem Zeitpunkt nach Hause entlassen wurde, als sein körperlicher Zustand keineswegs schon wieder gut war – so konnte der Be- schwerdeführer noch im Zeitpunkt seiner Vorsprache bei der KESB offenbar kaum Treppen steigen, was damals dazu führte, dass er die Wohnung kaum je verliess (KESB-act. 18 S. 2; KESB-act. 21). Ebenso aktenkundig ist indes, dass er ab Januar 2023 wieder zu 100% arbeitsfähig (und arbeitstätig) war. Mit den durch den Unfall erlittenen Verletzungen lässt sich mit anderen Worten der erforderliche Schwächezustand nicht begründen. 4.2. Mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit anfangs 2023 hat sich die Si- tuation des Beschwerdeführers nicht zuletzt in finanzieller Hinsicht deutlich geän- dert: Nach dem Unfall war er ohne (Erwerbs-)Einkommen gewesen, da er vor dem Unfall temporär angestellt gewesen war und sozialversicherungsrechtliche Leistungen sich offenbar nicht erhältlich machen liessen. Um seine Rechnungen konnte er sich in der Zeit nach dem Unfall nicht kümmern und hatte sich von sei- nen in Deutschland lebenden Eltern vorübergehend etwas Geld geliehen (KESB- act. 18 S. 2; KESB-act. 30 S. 2). Trotz der finanziell angespannten Situation war es indes in den letzten fünf Jahren zu keinen Betreibungen gekommen (KESB-
act. 22). Wie bereits die Vorinstanz festhielt, kann der Beschwerdeführer seit Ja- nuar 2023 seinen Lebensunterhalt nunmehr wieder selbst bestreiten. Die finanzi- ell ehedem schwierige Situation ist allerdings nicht zu verwechseln mit einem Schwächezustand, vielmehr ist resp. war diese die Folge eines Schwächezu- stands, nämlich des Unfalls und der anschliessenden verletzungsbedingten Unfä- higkeit, erneut einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. 4.3.1 Die Vorinstanz hat die geänderten Verhältnisse beim Beschwerdeführer ge- sehen. Sie hat indes die Frage nach der Nachhaltigkeit dieser Entwicklung auf- geworfen, dies unter dem Aspekt der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Al- koholsuchterkrankung. Die Vorinstanz kommt dabei zum Schluss, es beständen "erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer trotz des Antritts einer neuen Arbeitsstelle wieder dazu im Stande ist, seine administrativen, gesundheit- lichen und finanziellen Angelegenheiten mit der hierfür nötigen Konstanz selb- ständig und zweckmässig zu besorgen". Sie bejahte infolgedessen beim Be- schwerdeführer das Vorliegen eines Schwächezustands und die daraus folgen- den Unfähigkeit, seine Angelegenheiten zu besorgen (act. 8 E. 4.2 S. 12 ff., S. 14). 4.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass eine diagnostizierte Alkoholsuchterkrankung zweifellos einen Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB bilden kann, welcher je nach den konkreten Umständen eine erwachsenenschutzrechtli- che Massnahme erheischen kann. Aktenkundig ist zudem, dass beim Beschwer- deführer eine Alkoholsuchterkrankung ärztlich diagnostiziert wurde (KESB- act. 33). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass beim Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2022 mehrere suchtbedingte Abstürze aktenkundig sind (act. 8 E. 4.2 S. 12 m.w.H.), und zwar sowohl vor wie auch nach dem Unfallereig- nis vom 14. September 2022. Die Suchterkrankung des Beschwerdeführers ist ein ernsthaftes Problem. Entgegen den Darstellungen in der Beschwerdeschrift kann nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer noch Ende 2022 eine Suchtproblematik vorlag, welche mit Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr bestanden hätte (so act. 2 Rz. 6, Rz. 9 zweiter Absatz). Der Be- schwerdeführer sollte unbedingt, wie von ihm selbst ja beabsichtigt (KESB-act.
25, KESB-act. 41), eine ambulante Therapie bei der Suchtfachstelle besuchen. Nur mit fachlicher Hilfe wird sich seine Situation nachhaltig stabilisieren können. Die Errichtung einer (Vertretungs-)Beistandschaft setzt indes – nebst dem in Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB festgehaltenen, für alle Erwachsenenschutzmassnah- men geltenden Subsidiaritätsprinzip – nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut von Art. 390 Abs. 1 ZGB voraus, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag. Blosse Zweifel daran, ob sie dies mit der nötigen Kon- stanz werde tun können, reichen keinesfalls aus. Zudem kommt in der soeben wiedergegebenen Formulierung der Vorinstanz ja gerade zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht der Vorinstanz derzeit seine Angelegenhei- ten zu besorgen vermag, allerdings bestehen Zweifel, ob dies so bleiben wird ("mit der nötigen Konstanz"). Kein Grund für die Errichtung einer Beistandschaft kann überdies ein (per se nicht ausreichender) Zweifel daran sein, ob die betroffe- ne Person ihre Angelegenheiten "zweckmässig" zu besorgen vermag: So lange jemand seine Angelegenheiten zu besorgen vermag, ist eine Verbeiständung grundsätzlich kein Thema. Die bekannte Alkoholsuchtproblematik war vor dem Unfallereignis für die KESB kein Grund für eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme (KESB- act. 14, KESB-act 16). Dass sich die Suchterkrankung seither in signifikanter Weise verschlechtert hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es ist nicht ersicht- lich, inwieweit denn der Beschwerdeführer seine Angelegenheiten – über die durch die Unfallfolgen geprägte Zeit hinaus – nicht selbst führen könnte: Weder ist, wie gesehen, eine einzige Betreibung verzeichnet, noch ist abgesehen vom Unfallereignis eine Überforderung in administrativen oder gesundheitlichen Be- langen, welche eine diesbezügliche Verbeiständung erforderlich machen würde, auszumachen. 4.4. Zusammenfassend ist damit beim Beschwerdeführer aktuell kein Schwä- chezustand gegeben, der dazu führen würde, dass er seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der vo- rinstanzliche Entscheid, welcher die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer bestätigt, ist daher aufzuheben. Von der Errichtung ei-
ner Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB für den Be- schwerdeführer ist abzusehen. IV. 1. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzulegen und auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Zusprechung einer Parteient- schädigung. Eine diesbezügliche Regelung fehlt in den Verfahrensbestimmungen nach Art. 450 ff. ZGB. Die Regelung der Parteientschädigung vor den gerichtli- chen Beschwerdeinstanzen ergibt sich damit aus den kantonalen Gesetzen, im Kanton Zürich mithin nacheinander aus dem EG KESR, dem GOG und schliess- lich der ZPO (vgl. Ziff. 3. vorstehend). Im Kanton Zürich besteht in gerichtlichen Beschwerdeverfahren seit Einführung des EG KESR – und im Gegensatz zu frü- her – keine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung mehr (vgl. zur Rechtslage vor Einführung des EG KESR BGE 140 III 385 E. 3.1.). Auch nach der subsidiär geltenden ZPO gibt es keinen Anspruch auf Parteient- schädigung, da es bereits im vorinstanzlichen Verfahren an einer Gegenpartei mangelte, welche zur Leistung einer Parteientschädigung hätte verpflichtet wer- den können (OGer ZH PA130035 vom 29. Oktober 2013 E. 3.2.; BGE 140 III 385 E. 4.2. f.). Anzufügen bleibt, dass gemäss der Praxis der Beschwerdekammer eine öf- fentliche Behörde dann zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet wer- den kann, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich diese mit dem fehler- haften Entscheid nicht identifiziert), die Behörde materiell Parteistellung hat und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PA200044 vom 10. November 2020, E. 5.1.; OGer ZH PQ160008 vom 16. März 2016 E. 3.1.; OGer ZH PQ170035 vom 6. Juli 2017 E. 7.2.). Dass die KESB falsch entschieden hätte, wurde im Verlauf des gesamten Verfahrens nie geltend gemacht, die zu beurteilende Frage war ausschliesslich, ob die Vorin- stanz in Verkennung der veränderten Verhältnisse entschieden hatte. Dass ein
qualifiziert unrichtiger Entscheid der Vorinstanz vorläge, wurde vorliegend indes (zu Recht) gar nicht erst behauptet. Eine Parteientschädigung ist somit nicht zu- zusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird des Urteil des Bezirksrates Uster vom 5. Juni 2023 aufgehoben. Von der Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB für den Beschwerdeführer wird abgesehen. 2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Dübendorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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