Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 18. August 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Abmahnschreiben und weitere Anträge
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 20. Juni 2023; VO.2023.33 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Win- terthur-Andelfingen)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 2. Juli 2023 (act. 2) erhebt A._____ Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 20. Juni 2023 (act. 9), mit dem auf seine Beschwerde vom 27. Mai 2023 nicht eingetreten wurde, weil sie sich nicht gegen einen bestimmten Entscheid der KESB richtete und damit kein zuläs- siges Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde nach § 63 EG KESB i.V.m. Art. 450 ZGB hatte. 2. Neben den gleichen sieben Anträgen wie vor Vorinstanz (Antrag 2-8) stellt der Beschwerdeführer drei prozessuale Anträge (Antrag 1, 9 und 11) und bean- tragt den Erlass seiner Schulden bei der Gerichtskasse (Antrag 10). Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren. 3. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag 1, dass seine Beschwerde nicht von irgendeiner Person des Obergerichts ent- schieden werde, sondern von einer Persönlichkeit, welche integer, ehrlich, neut- ral -unbefangen den staatlichen Auftrag ausführe und sich für Recht und Ordnung einsetze, und er verlangt von dieser Person, dass sie sowohl seine Beschwerde an den Bezirksrat als auch die obergerichtliche Beschwerde mit allen Beilagen durchlese und verstehe und das schriftlich bestätige (act. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Besetzung des Gerichts. Diesen Vorgaben genügt grundsätzlich jedes Mitglied des Obergerichts. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers die- sen Anforderungen entspricht, ist er gegenstandslos, und soweit er darüber hin- ausgeht, ist auf ihn nicht einzutreten. Falls die Bemerkung, "Oberrichterin Liechti traue ich daher diesen Fall nicht mehr zu; eine Ohrfeige von ihr reicht mir" (act. 2 S. 2 Ziff. XI) ein gegen die als Vorsit- zende mitwirkende Oberrichterin Lichti Aschwanden gerichtetes Ausstandsbegeh- ren sein sollte, wäre darauf ebenfalls ohne Weiterungen nicht einzutreten. Der als Ohrfeige umschriebene ungünstige Ausgang eines früheren Verfahrens begrün- det keinen Anschein der Befangenheit der daran mitwirkenden Richterinnen und Richter.
Mit seinem Antrag 9 will der Beschwerdeführer wissen, ob sich die Bezirks- ratsschreiberin i.V. beim Telefonat vom 12. Juni 2023 mit dem Bezirksgericht noch über anderes unterhalten habe (act. 2 S. 5) Dieser Antrag bezieht sich auf eine Aktennotiz vom 12. Juni 2023 über ein Tele- fonat mit der Kanzlei des Bezirksgerichts Winterthur (BR act. 7). Abgesehen da- von, dass es keinen Anlass gibt, an der Vollständigkeit dieser Aktennotiz zu zwei- feln, führt der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern das für seine Hauptanträge relevant wäre. Auf diesen prozessualen Antrag ist daher nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer eine Bestätigung verlangt, dass das Gericht seine Unterlagen zur Kenntnis genommen hat (act. 2 S. 1; vgl. oben 3) und dass keine Erkundigungen bei anderen Ämtern eingeholt wurden (act. 2 S. 7 Antrag 11), ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, weil ein Rechtsschutzinteresse an einer sol- chen Feststellung fehlt. Zur Frage, weshalb das Obergericht (laut der vorinstanzlichen Rechtsmittelbeleh- rung; act. 9 S. 8 Disp.-Ziff. IV) die Unterlagen des Beschwerdeführers in dreifa- cher Ausfertigung benötige, ist anzumerken, dass sich eine Grundlage dafür im gestützt auf § 40 Abs. 3 EG KESR subsidiär anwendbaren Art. 131 ZPO findet, wonach Eingaben und Beilagen in Papierform in je einem Exemplar für das Ge- richt und für jede Gegenpartei einzureichen sind und andernfalls nachgefordert oder auf Kosten der Partei erstellt werden können. Da im vorliegenden Verfahren keine Gegenpartei vorhanden ist, hätte somit eine doppelte Ausfertigung genügt. 5. Einleitend beschreibt sich der Beschwerdeführer als gebrochenen Men- schen, wofür er verschiedene Behörden und seine Ex-Frau verantwortlich macht (act. 2 S. 1 oben). Hinter seinen stark polemischen Ausführungen ist eine grosse subjektive Betroffenheit spürbar, die ihn antreibt und mit Beschwerden wie dieser nach Antworten suchen lässt, die er aus prozessualen Gründen nicht erhält, was seine Frustration verstärkt. Das ändert nichts daran, dass auf solche Beschwer- den nicht eingetreten werden kann, da im Moment ein Verfahren betreffend Ab- änderung des Scheidungsurteils am Bezirksgericht Winterthur hängig ist und die übrigen Verfahren bei der KESB rechtskräftig abgeschlossen sind.
Das Obergericht ist gemäss § 64 ER KESR in zweiter Instanz zuständig für Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde. Eine solche Beschwerde setzt also neben einem an- gefochtenen Beschluss des Bezirksrats einen Entscheid der KESB voraus, der an den Bezirksrat und an das Obergericht weitergezogen wird. Wie die Vorinstanz feststellte, ist das mit Bezug auf keinen Antrag der vorinstanzlichen Beschwerde der Fall (vgl. insbesondere act. 9 S. 4 E. 2.4). Der Beschwerdeführer sieht das anders, weil die KESB entschieden habe, "ihm einen Rechtsanwalt auf den Hals zu hetzen". Als Antrag 2 verlangt er die Rück- nahme des entsprechenden anwaltlichen Abmahnschreibens (act. 2 S. 3). Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Die Abwehr von persönlichen Angriffen von Prozessparteien gegen Behördenmitglieder stellt keine Angelegenheit des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Sinne des ZGB dar. Im Übrigen ist anzu- nehmen, dass der Anwalt von der Präsidentin der KESB privat und nicht durch ei- nen Entscheid der Behörde mandatiert wurde. Wenn der Beschwerdeführer als Antrag 3 vom Obergericht einen "ehrlichen Ent- scheid" verlangt, ob ein früherer Entscheid rechtens war (act. 2 S. 3 unten), ist er daran zu erinnern, dass die Überprüfung von Entscheiden im Rechtsmittelverfah- ren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich ist. Die Beschwerde nach Art. 450 ZGB ist nicht dazu da, um nachträglich Fragen zu rechtskräftig abge- schlossenen Verfahren zu beantworten. Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zum Aufgabenbereich des Bezirks- rats, bei denen es sich um ein Zitat zu handeln scheint, dessen Quelle er nicht nennt (vgl. act. 2 S. 5 zu 2.3). Darin wird auf § 167 Gemeindesgesetz Bezug ge- nommen. In dieser Bestimmung ist nicht vom Bezirksrat die Rede, sondern allge- mein von der kantonalen Aufsichtsbehörde. Das ist für die KESB nicht der Be- zirksrat, sondern das Gemeindeamt, wie im angefochtenen Entscheid erläutert wird (vgl. act 9 S. 3 E. 2.2). Diese Ausführungen über die Rolle des Bezirksrats als Aufsichtsinstanz sind deshalb mit Bezug auf die KESB nicht einschlägig.
Mit Blick auf die Anfechtung von Entscheiden der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter er- wähnt, fehlt es an einem solchen Entscheid als Anfechtungsobjekt, wie bereits der Bezirksrat erläuterte. Losgelöst von einem tauglichen Anfechtungsobjekt ist der Bezirksrat nicht zuständig, um sich mit behaupteten Rechtsverletzungen oder an- deren fehlerhaften Handlungen der KESB zu befassen. Das gilt auch für die weiteren Anträge, die der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz stellte (Anträge 4-8; vgl. act. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass sich diese auf einen konkreten anfechtbaren Entscheid der KESB be- ziehen und dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf diese Anträge eingetreten wäre, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrats vom 20. Juni 2023 ist daher abzuweisen. 7. Mit Antrag 10 beantragt der Beschwerdeführer, sämtliche Schulden von ihm bei der Abteilung Finanzen & Kontrolle des Obergerichts zu löschen. Die Kammer ist nicht zuständig, um über Forderungen der Gerichtskasse aus abgeschlosse- nen Verfahren zu entscheiden. Auch auf diesen im obergerichtlichen Beschwer- deverfahren neu gestellten Antrag ist daher nicht einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Kostenauflage von Fr. 300.– wehrt – er verlangt "die aktuellen Fr. 300.-- Schweigegeld vom Bezirk s- gericht zurückzunehmen" (act. 2 S. 7) – ist dieser Antrag abzuweisen und die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegen- standslos und ist abzuschreiben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf den Antrag auf Erlass von sämtlichen Kosten bei der Gerichtskasse wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: