Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 25. August 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Entschädigung der Kindsvertretung; Kostenverlegung
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 22. Juni 2023; VO.2022.74 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. 1.1. C., geboren tt.mm.2007, ist die gemeinsame Tochter der unverheira- teten und getrennt lebenden Eltern, A. (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner). Seit Jahren streiten sich die Eltern über Kinderbelange, namentlich darüber, wem die elterliche Sorge für C._____ zugeteilt werden soll (vgl. u.a. KESB act. 112 und 139). Mit Beschluss vom 8. Juni 2022 regelte die KESB verschiedene Kinderbelange, teilte die Obhut dem Beschwerdegegner zu (KESB act. 447 = BR act. 2, Dispositiv-Ziff. 1), beliess jedoch die gemeinsame el- terliche Sorge (Dispositiv-Ziff. 2) und wies diverse Anträge des Beschwerdegeg- ners ab (Dispositiv-Ziff. 4 - 8). 1.2. Der Beschwerdegegner gelangte daraufhin an den Bezirksrat Zürich (Vor- instanz) und verlangte insbesondere die alleinige elterliche Sorge für C._____ (BR act. 1). Der Bezirksrat hiess mit Beschluss vom 9. März 2023 die Beschwer- de teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids betreffend die gemeinsame elterliche Sorge auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die KESB zurück (BR act. 38, Dispositiv-Ziff. II). Eine Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren erhob der Be- zirksrat nicht (Dispositiv-Ziff. V) und entschied, über die Höhe und Verteilung der Kosten der Kindesverfahrensvertreterin werde mit separatem Entscheid befunden (Dispositiv-Ziff. VI). Die vom Beschwerdegegner bei der Kammer und beim Bun- desgericht erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (BR act. 47 und BR act. 61). 1.3. Der Bezirksrat entschädigte die Kindesverfahrensvertreterin schliesslich mit Beschluss vom 22. Juni 2023 mit insgesamt CHF 639.75 (CHF 594.– [Honorar] und CHF 45.75 [7.7% Mehrwertsteuer]) und auferlegte diese Kosten den Parteien je zur Hälfte (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = BR act. 59). Mit Eingabe datiert vom 27. Juni 2023 wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Kostenverteilung und verlangt, es seien die Kosten der Kindesverfahrensvertreterin vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (act. 4).
1.4. Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-63, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 11/1-534, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf Weiterungen kann verzichtet werden, weil sich die Sache sogleich als spruchreif erweist. 2. 2.1. Entscheide über die Kosten sind im Kindesschutzverfahren selbständig nur mit Beschwerde nach den Grundsätzen von Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB, u.a. OGer PQ190015 vom 20. März 2019 E. II.2, PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30-tägiger Beschwer- defrist schriftlich, begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechts- folgeermessen geht (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwer- deinstanz greift jedoch nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl über- legten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3. In der Beschwerdebegründung ist im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen, pauschale Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid zu üben oder bloss zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Bei Laien werden an die Begründung der Beschwerde weni- ger hohe Anforderungen gestellt. Gleichwohl muss eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen, so dass erkennbar ist, welche Überlegungen der Vorinstanz gerügt werden. 2.4. Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde fristgerecht am 28. Juni 2023 (Datum Poststempel) dem Bezirksrat ein, welcher diese mit Schreiben vom
treterin in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (act. 8 N 2.2). 5. Die dagegen in der Beschwerde erhobenen pauschalen Vorwürfe, der Be- schwerdegegner verursache seit über sechzehn Jahren Unruhe, verklage auf Staatskosten Lehrer, Kreisschulpfleger, Schulleiter, Kinderarzt und die ...-Schule, sei mit seiner offensichtlich narzisstischen Persönlichkeit ausserstande, das von ihm angerichtete seelische und finanzielle Leid zu erkennen, und dieser solle für seine maximal störenden ungerechtfertigten Beschwerden selber aufkommen (act. 4), sind zur Anfechtung der konkreten Kostenverteilung wenig hilfreich. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit solchen Anwürfen nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss näher auseinander. Es bleibt deshalb unklar, welche Überlegungen der Vorinstanz unzutreffend oder unangemessen sein sollen. Die Beschwerde erweist sich daher als mangelhaft begründet. Im Weitern besteht kein Anlass, in das vorinstanzliche Ermessen korrigie- rend einzugreifen. Auch wenn die Beschwerdeführerin mit dem Entscheid der KESB vom 8. Juni 2022 einverstanden war und dagegen kein Rechtsmittel ergrif- fen hatte, wurde sie zu Recht zur Wahrung ihrer Prozessrechte im Beschwerde- verfahren vor Vorinstanz als Partei behandelt. Sie beteiligte sich zudem aktiv am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, indem sie eine Beschwerdeantwort ein- reichte (BR act. 13) und zweimal zu Eingaben des Beschwerdegegners kontro- vers Stellung nahm (act. 17 und 34). Der Bezirksrat hiess die Beschwerde teilwei- se gut, hob den Entscheid der KESB im Hauptpunkt der elterlichen Sorge auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die KESB zu- rück (BR act. 38). Bei diesem Verfahrensausgang lag offenbar kein aussichtloses, vornehmlich aus Eigeninteresse erhobenes Rechtsmittel des Beschwerdegegners vor. Ein Abweichen von Art. 106 Abs. 1 ZPO und eine Verteilung der Gerichtskos- ten nach Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO erweist sich folglich als zu- lässig. Wäre der Kostenverteilungsgrundsatz von Art. 106 Abs. 2 ZPO angewen- det worden, hätte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres teilweisen Unterliegens im Übrigen ebenfalls mit einer hälftigen Kostenauflage rechnen müssen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, der Streitwert beträgt CHF 319.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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