Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss und Urteil vom 15. September 2023
in Sachen
A., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.,
gegen
B., Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y.
sowie
C., Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z.,
betreffend Obhut / Betreuung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 26. Mai 2023; VO.2021.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die Eltern der am tt.mm.2019 geborenen C.. Sie sind nicht verheiratet und leben getrennt. C. wohnt bei der Mutter und steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien. 2. Nach einem Verfahren, in dessen Rahmen eine Intensivabklärung durchge- führt und ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über beide Eltern eingeholt worden war, teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (KESB) mit Entscheid vom 30. August 2021 die Obhut über C._____ der Mutter zu und gewährte dem Vater ein begleitetes Besuchsrecht, abwechselnd an einem Diens- tag oder an einem Samstag oder Sonntag, von 9 Uhr bis 14 Uhr, in den geraden Kalenderwochen. Ausserdem erteilte sie den Eltern Weisungen zum gegenseiti- gen Umgang und errichtete eine Besuchs- und eine Erziehungsbeistandschaft. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 191). 3. Auf eine Beschwerde des Vaters änderte der Bezirksrat Pfäffikon zunächst mit Beschluss vom 10. Januar 2022 als vorsorgliche Massnahme das begleitete Besuchsrecht auf einen halben Tag von 9 Uhr bis 11.30 Uhr jede Woche und wies gleichzeitig einen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab (BR act. 44). Nach eigenen Abklärungen, zahlreichen schriftlichen Stellungnahmen und einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten, die am 21. November 2022 statt- fand, bestätigte der Bezirksrat mit Urteil vom 26. Mai 2023 die Zuteilung der Ob- hut an die Mutter, hob Ziff. 3 des Entscheids der KESB betreffend das Besuchs- recht des Vaters auf und regelte dieses wie folgt (act. 7 S. 63 f. Disp.-Ziff. II): a) Der Vater, A., wird ab 1. Juni 2023 für berechtigt erklärt, seine Tochter C., gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB unbe- gleitet wöchentlich am Dienstag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. b) Bei gutem Verlauf des Besuchsrechts gemäss lit. a, wird der Va- ter A., ab dem Kindergarteneintritt oder nach drei Monaten für berechtigt erklärt, seine Tochter C., gestützt auf Art. 273
Abs. 1 ZGB unbegleitet in den geraden Wochen von Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Be- such zu nehmen. c) Bei gutem Verlauf des Besuchsrechts gemäss lit. b wird der Vater A., ab dem siebten Monat für berechtigt erklärt, seine Toch- ter C., gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB unbegleitet in den geraden Wochen von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. d) Bei einem Besuchsrecht gemäss lit. b oder c wird der Vater A._____ für berechtigt erklärt, seine Tochter C., gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB in geraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 26. Dezember, 10.00 Uhr sowie vom 31. Dezem- ber, 10.00 Uhr bis 1. Januar, 10.00 Uhr und in ungeraden Jahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis 25. Dezember, 10.00 sowie vom 1. Januar, 10.00 Uhr bis 2. Januar, 10.00 Uhr und in gera- den Jahren an Pfingsten von Freitag um 17.00 Uhr bis Pfingst- montag um 18.00 Uhr und in ungeraden Jahren an Ostern von Gründonnerstag von 13.00 Uhr bis Ostermontag um 18.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. e) Bei einem Besuchsrecht gemäss lit. b oder c wird der Vater A. für ab 2024 berechtigt erklärt, seine Tochter C., gestützt auf Art. 273 Abs. 1 ZGB während vier Wochen pro Jahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, höchstens zwei Wochen am Stück. f) Die Eltern teilen sich die Feriendaten jeweils mindestens drei Mo- nate im Voraus mit. Im Konfliktfall betreffend die Feriendaten hat in den geraden Kalenderjahren A., in ungeraden Kalender- jahren B._____ das Entscheidungsrecht. g) Derjenige Elternteil, bei dem sich C._____ nicht aufhält, holt C._____ jeweils beim andern Elternteil oder wenn die Übergaben derart nicht klappen an einem vom Beistand zu bezeichnenden neutralen Ort ab. h) Die Übergaben während der Phase gemäss lit. a sind zwingend zu begleiten. Danach sind die Übergaben nur noch bei Bedarf zu begleiten. Die Begleitungen können auch durch nahestehende Personen durchgeführt werden. Betreffend lit. a dieser Regelung wurde einem allfälligen Rechtsmittel die auf- schiebende Wirkung entzogen (act. 7 S. 66 Disp.-Ziff. XI a.E.). Im Übrigen er- gänzte der Bezirksrat die Aufträge der Beistandspersonen.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 erhob der Vater bei der Kammer Beschwer- de gegen das Urteil des Bezirksrats vom 26. Mai 2023 und stellte folgende Anträ- ge (act. 2 S. 2 f.): 1. Es sei Dispositiv Ziff. V. des Urteils des Bezirksrats Pfäffikon vom 26. Mai 2023 aufzuheben und es sei die Tochter C., geb. tt.mm.2019, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. 2. Es sei Dispositiv Ziff. II. des Urteils des Bezirksrats Pfäffikon vom 26. Mai 2023 aufzuheben und es sei folgende Betreuung der Tochter C. durch den Vater anzuordnen (Wochen alternie- rend): Woche 1: MI Mittag (ab Kiga/Schule) bis DO Morgen (Bringen Kiga/Schule) FR Mittag (ab Kiga/Schule) bis MO Morgen (Bringen Kiga/Schule) Woche 2: MI Mittag (ab Kiga/Schule) bis FR Mittag. Sofern die Kindsmutter am Wochenende arbeitet, sei die Tochter auch am Wochenende der Woche 2 durch den Vater zu betreuen (Zeiten analog Woche 1) Schulferien: Während der jeweils ersten Hälfte der Schulferien. Feiertage: In geraden Jahren vom 25.12. bis 26.12. (je 10 Uhr) sowie vom 31.12. bis 01.01. (je 10 Uhr) und in ungeraden Jahren vom 24.12. bis 25.12. (je 10 Uhr) sowie vom 01.01. bis 02.01. (je 10 Uhr) und in geraden Jahren an Pfingsten von FR 17 Uhr bis Pfingstmontag 18 Uhr und in ungeraden Jahren an Ostern von Gründonnerstag 13 Uhr bis Ostermontag 18 Uhr. Geburtstag C._____: In geraden Jahren vom tt.mm.12 Uhr bzw. Abholen Schule / Kiga bis tt.mm. bringen Kiga/Schule bzw. (falls schulfrei) 12 Uhr. Jokertage: Von den zwei Jokertagen pro Schuljahr darf jeder Elternteil einen Jokertag beziehen. Übrige Zeit: In der übrigen Zeit wird die Tochter durch die Kindsmutter betreut. 3. Es sei Dispositiv Ziff. IV. des Urteils des Bezirksrats Pfäffikon vom 26. Mai 2023 aufzuheben und der Aufgabenkatalog des Bei- stands sei wie folgt zu ergänzen: f) ein Elterncoaching zu organisieren, dieses zu begleiten und zu überwachen und für dessen Finanzierung besorgt zu sein.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine un- entgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Las- ten der Beschwerdegegnerin. 5. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 präzisierte bzw. verdeutlichte der Vater seine Anträge wie folgt (act. 5 S. 1 ff., Ergänzungen zu den ursprünglichen Anträgen kursiv): 1. Es sei Dispositiv Ziff. V des Urteils des Bezirksrats Pfäffikon vom 26. Mai 2023 aufzuheben und es sei die Tochter C., geb. tt.mm.2019, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. 2. Es sei Dispositiv Ziff. II. des Urteils des Bezirksrats Pfäffikon vom 26. Mai 2023 insofern aufzuheben als bei gutem Verlauf des Be- suchsrechts gemäss lit. c nach drei Monaten im Sinne einer wei- teren Phase folgende Betreuung der Tochter C. durch den Vater anzuordnen sei (Wochen alternierend): Woche 1: MI Mittag (ab Kiga/Schule) bis DO Morgen (Bringen Kiga/Schule) FR Mittag (ab Kiga/Schule) bis MO Morgen (Bringen Kiga/Schule) Woche 2: MI Mittag (ab Kiga/Schule) bis FR Mittag. Sofern die Kindsmutter am Wochenende arbeitet, sei die Tochter auch am Wochenende der Woche 2 durch den Vater zu betreuen (Zeiten analog Woche 1) Schulferien: Während der jeweils ersten Hälfte der Schulferien. Feiertage: In geraden Jahren vom 25.12. bis 26.12. (je 10 Uhr) sowie vom 31.12. bis 01.01. (je 10 Uhr) und in ungeraden Jahren vom 24.12. bis 25.12. (je 10 Uhr) sowie vom 01.01. bis 02.01. (je 10 Uhr) und in geraden Jahren an Pfingsten von FR 17 Uhr bis Pfingstmontag 18 Uhr und in ungeraden Jahren an Ostern von Gründonnerstag 13 Uhr bis Ostermontag 18 Uhr. Geburtstag C._____: In geraden Jahren vom tt.mm.12 Uhr bzw. Abholen Schule / Kiga bis tt.mm. bringen Kiga / Schule bzw. (falls schulfrei) 12 Uhr. Jokertage: Von den zwei Jokertagen pro Schuljahr darf jeder Elternteil einen Jokertag beziehen. Übrige Zeit: In der übrigen Zeit wird die Tochter durch die Kindsmutter betreut.
Die übrigen Anordnungen von Dispositiv Ziff. II des Urteils des Bezirksrats Pfäffikon, d.h. lit. a, lit. b, lit. c, lit. d, lit. e, lit. f, lit. g, lit. h werden nicht angefochten. 3. Es sei Dispositiv Ziff. IV. des Urteils des Bezirksrats Pfäffikon vom 26. Mai 2023 aufzuheben und der Aufgabenkatalog des Bei- stands sei wie folgt zu ergänzen: f) ein Elterncoaching zu organisieren, dieses zu begleiten und zu überwachen und für dessen Finanzierung besorgt zu sein. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine un- entgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Las- ten der Beschwerdegegnerin. Zur Erläuterung führte der Vater aus, er sei fälschlicherweise davon ausgegan- gen, dass die Vorinstanz der Beschwerde mit Bezug auf das gesamte Besuchs- recht die aufschiebende Wirkung entzogen habe. Da dem aber nicht so sei (die Vorinstanz entzog die aufschiebende Wirkung nur mit Bezug auf lit. a; vgl. act. 7 S. 66 Disp.-Ziff. XI a.E.), wolle er verdeutlichen, dass er die schrittweise Ausdeh- nung seines Besuchsrechts wie auch die übrigen durch die Vorinstanz mit dem Besuchsrecht angeordneten Modalitäten nicht angefochten habe. Er möchte viel- mehr, dass sein Betreuungsrecht weiter ausgedehnt werde, nachdem die Phasen gemäss der vorinstanzlichen Anordnungen durchlaufen seien (act. 5 S. 3 f.). 6. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 teilte der Bezirksrat mit, im vorliegenden Ver- fahren stelle sich offensichtlich die Frage, was nun gelte, und reichte Aktennotizen über nachträgliche telefonische Anfragen der Parteien und E-Mailkorrespondenz mit dem Besuchsbeistand nach (act. 9, act. 10/202 und 205-207). Gestützt auf die Offizialmaxime entzog die Kammer daraufhin mit Verfügung vom 19. Juli 2023 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die ganze Dispositiv-Ziffer II des Ur- teils des Bezirksrats und setzte den Parteien eine Frist, um Einwendungen zu er- heben (act. 11), worauf die Kindesvertreterin ihre Zustimmung erklärte (act. 13) und die Parteivertreter sich nicht äusserten. Mit Entscheid vom 29. August 2023 entliess die KESB D., kjz Pfäffikon ZH, und E., kjz Kloten, als Be- suchs- bzw. Erziehungsbeistand und setzte F., kiz Affoltern, als neuen Bei- stand für C. mit den Aufgaben beider bisherigen Beistände ein (act. 19).
Der Vater sei wegen seiner psychischen Verfassung und seiner reduzierten Be- lastbarkeit momentan nicht in der Lage, sich längere Zeit um C._____ zu küm- mern. Eine Obhutszuteilung an den Vater oder eine alternierende Obhut komme daher nicht in Frage. Der Vater sei auf eine mehrjährige psychotherapeutische Behandlung angewiesen, damit er eine verlässliche, vertrauensvolle und verfüg- bare Bindung zu C._____ aufbauen könne. Ob er die Betreuung und Erziehung von C._____ mittel- und längerfristig übernehmen könne, sei nach Verbesserung und Stabilisierung seines psychischen Zustandes erneut zu beurteilen (KESB act. 190 S. 7 f.). Die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei gemäss Gutachten zum Teil eingeschränkt und sie sei auf externe Unterstützung angewiesen. Durch die externe Unterstüt- zung könne sie C._____ die zur Wahrung ihres Wohls notwendige Stabilität ge- ben. Durch die Zuteilung der Obhut an die Mutter könne C._____ in ihrem jetzigen Umfeld bleiben, was Stabilität und Ruhe bedeute. Zudem sei davon auszugehen, dass die Mutter einen regelmässigen Kontakt zum Vater zulasse (KESB act. 190 S. 8 f.). Mit Bezug auf den persönlichen Verkehr stellte die KESB im Entscheid vom 30. August 2021 fest, der Vater sei im Kontakt mit C._____ liebevoll und bemüht und für C._____ sei der Vater wichtig. Aber dadurch dass die konfliktbehaftete Bezie- hung zur Mutter beim Vater in schwierigen Situationen derart viel Raum einneh- me, dass selbst ein adäquates Verhalten in Anwesenheit von C._____ nicht mehr möglich sei, sei C._____ in ihrem Wohl gefährdet. Solange der Vater keine Ein- sicht betreffend die Stabilisierung seines Zustandes zeige, sei er nicht genügend in der Lage, C.s Wohl in den Vordergrund zu stellen. Daher sei es zwin- gend, die Kontakte des Vaters zu C. vorläufig nur im Rahmen eines beglei- teten Besuchstreffs oder einer professionellen Begleitung durchzuführen. Wegen der konflikthaften Beziehung zwischen den Eltern sei darauf zu achten, dass es zwischen ihnen möglichst keine persönlichen Kontakte gebe, insbesondere nicht in Anwesenheit von C._____ (KESB act. 190 S. 9 f.). Weiter hielt die KESB fest, Ziel sei es, dass die Kontakte zwischen dem Vater und C._____ schrittweise erweitert werden könnten. Dafür brauche es aber die Mitwir-
kung des Vaters, der sich einer eingehenden psychiatrischen Abklärung unterzie- hen und die sich daraus ergebenden Empfehlungen umsetzen sollte. Sollte sich seine Situation stabilisieren und er sich seiner Verantwortung gegenüber C._____ in Stresssituationen bewusst sein und sie demzufolge nicht seinen impulsiven Ausbrüchen aussetzen, könne die Dauer der Kontakte erweitert werden. Der Be- suchsbeistand wurde angewiesen, diesbezüglich Bericht zu erstatten und allen- falls Antrag zu stellen (KESB act. 190 S. 10). 4. In seinem umfangreichen Urteil vom 26. Mai 2023 fasste der Bezirksrat zu- nächst auf etwa vierzig Seiten den Inhalt der Akten zusammen und kam danach auf gut drei Seiten zum Schluss, eine geteilte Obhut oder ein erweitertes Be- suchsrecht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, komme offensichtlich nicht in Frage. Eine solche Regelung bedinge grundsätzlich eine gute Kommunikationsfä- higkeit der Eltern, da sie sich über zahlreiche Kinderbelange auszutauschen hät- ten. Zudem lägen auch die Wohnorte G._____ und H._____ derart auseinander, dass mit Eintritt in den Kindergarten ein erweitertes Besuchsrecht unter der Wo- che nicht realistisch und nicht im Kindswohl sei (act. 7 S. 61). Da das Hauptproblem der Elternkonflikt sei, erscheine es allenfalls sinnvoll, für beide Eltern ein Einzelelterncoaching einzusetzen, damit die Eltern weiter an ihrer Kommunikationsfähigkeit und an ihren Fähigkeiten als Eltern arbeiten könnten. Der Bezirksrat ergänzte daher die Erziehungsbeistandschaft um den Auftrag, "bei Bedarf ein solches zu organisieren, zu überwachen und für die Finanzierung be- sorgt zu sein" (act. 7 S. 61). Den Akten entnahm der Bezirksrat, dass der Vater grundsätzlich einen sehr gu- ten, kindsgerechten und empathischen Umgang mit C._____ pflege, und dass auch der Mutter ein guter Umgang mit C._____ attestiert werde. Probleme seien "generell auf der Elternebene erkannt" worden. Die Trennungssituation (in der die Mutter den Vater mit seiner Exfreundin verliess, mit der sie heute verheiratet ist) sei emotional sicherlich schwierig gewesen. Der Vater bestreite nicht, dass es sich dabei um einen emotionalen Ausnahmezustand gehandelt habe. Die zahlrei- chen involvierten Fachpersonen von KESB über Gutachter, Besuchsbegleiter, Beistandsperson, Kindesvertreterin etc. beschrieben den Vater als jemanden, der
sehr impulsiv und emotional reagiere, wenn es um die schwierigen Themen der Elternebene und um die Mutter gehe. Anlässlich der Anhörung habe der Bezirks- rat den Vater als sehr emotional erlebt. Das Gutachten enthalte zahlreiche Hin- weise, welche diesen Eindruck bestätigten. Ob die im Gutachten gestellten Diag- nosen zuträfen, könne offen bleiben. Der psychiatrische oder psychologische Be- handlungsbedarf des Vaters sei jedoch offensichtlich. Es sei sehr positiv zu wer- ten, dass sich der Vater nun in entsprechender Behandlung befinde (act. 7 S. 59 f.). Zum persönlichen Kontakt hielt der Bezirksrat fest, der Vater sehe C._____ seit bald zwei Jahren nur sehr eingeschränkt und mit Begleitung. Die Besuchsberichte seien durchwegs positiv, was den Umgang mit C._____ anbelange. Aufgrund der Erfahrungen seit der Einführung der begleiteten Besuche spreche nichts gegen eine Ausdehnung der Besuchszeiten und dass die Besuche zukünftig unbegleitet stattfinden könnten. Der Vater habe mehr als genug bewiesen, dass er mit C._____ kindgerecht umgehe. Die einzigen Sorgen beträfen unvorhergesehene Situationen und wenn die Eltern aufeinanderträfen oder entsprechende Konflikte aufflammten. Durch die Begleitung der Übergaben, welche vorerst zwingend und danach bei Bedarf anzuordnen sei, sei sichergestellt, dass beim Aufeinandertref- fen der Eltern eine weitere Person anwesend sei (act. 7 S. 60). Befristet bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten nach den Sommerferi- en (oder für drei Monate, sollte C._____ nicht in den Kindergarten kommen) ord- nete der Bezirksrat daher die Ausweitung des Besuchsrechts auf einen Tag an. In dieser Zeit werde sich zeigen, wie der Beschwerdeführerin einen ganzen Tag un- begleitet mit C._____ umzugehen vermöge. Verlaufe diese Phase gut, sei das Besuchsrecht weiter aufzubauen, was eine Erweiterung um eine Übernachtung und aufgrund des Kindergarteneintritts die Verlegung auf jedes zweite Wochen- ende bedeute. Verlaufe auch diese Phase gut, sei nach sechs Monaten das Be- suchsrecht auf ein sogenannt gerichtsübliches Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag alle zwei Wochen auszudehnen (act. 7 S. 61). 5. Zur Ausgangslage hielt der Vater in seiner Beschwerde fest, aufgrund der langen Dauer des (bezirksrätlichen) Verfahrens lebe C._____ inzwischen bereits
seit über zwei Jahren bei der Mutter. Bis zum Entscheid der Vorinstanz sei das Kontaktrecht eingeschränkt gewesen. Die Frage des gegenüber dem Vater sei- nerzeit angeordneten Obhutsentzugs sei durch die faktischen Verhältnisse obso- let geworden. Vielmehr stelle sich die Frage der Obhutszuteilung (act. 2 S. 6 Ziff. 10). Der Vater räumt ein, die Trennung von der Mutter sei für ihn sehr schwierig gewe- sen. Es sei ihm damals psychisch nicht gut gegangen und er sei in einem Aus- nahmezustand gewesen. Die im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vom Be- zirksrat eingeholten Berichte von diversen Fachpersonen zeigten aber, dass sich dieser Zustand schon im Lauf des Jahres 2021 und weiter im Lauf des Jahres 2022 stark stabilisiert habe. Habe sich der Besuchsbeistand im Bericht vom 1. November 2021 punkto Ausdehnung der Betreuung des Vaters noch skeptisch gezeigt, habe er im März 2022 eine solche befürwortet und geltend gemacht, we- niger die individuelle psychische Verfassung der Eltern sei ein Problem, sondern der Elternkonflikt, der bearbeitet werde könne (act. 2 S. 7). Als Erläuterung für seine von der Vorinstanz thematisierte Impulsivität verweist er auf die Begleitung der Besuche. Das sei eine einschneidende Massnahme, die gemäss Bundesgericht zur Verbitterung des Besuchsberechtigten führen könne, und meint, seine Frustration sei unter diesen Umständen verständlich, und äus- sert die Erwartung, dieses Konfliktfeld werde durch eine Lockerung der Auflagen und eine Normalisierung des Kontakts zwischen Vater und Tochter verschwinden (act. 2 S. 8 Ziff. 14). Die KESB habe seine Erziehungsfähigkeit aufgrund seines damaligen Zustandes bzw. des psychologischen Gutachtens vom 25. Juli 2021 angezweifelt. Auf dieses Gutachten könne nicht abgestellt werden, denn es führe wiederholt aus, im ge- genwärtigen Zustand sei die Erziehungsfähigkeit eingeschränkt, nach einer Ver- besserung müsse die Frage erneut beurteilt werden. Überdies seien die Gutach- ter keine Ärzte geschweige denn Fachärzte für Psychiatrie und daher nicht an- satzweise qualifiziert, psychiatrische Diagnosen zu stellen (act. 2 S. 8 f.).
Der Vater erklärt sich bereit, mit der Mutter zu kommunizieren und kooperieren. Im Zusammenhang mit einer Ohrenoperation von C._____ anfangs 2023 hätten die Eltern gut kommuniziert und kooperiert und seien auch gleichzeitig zusammen im Spital gewesen (act. 2 S. 10 Ziff. 20). Das von der Vorinstanz erwähnte Elterncoaching begrüsst der Vater. Bei einer al- ternierenden Obhut wie auch bei einer Ausdehnung der Betreuung durch den Va- ter mache es indes Sinn, dieses nicht erst bei Bedarf zu organisieren, sondern schon jetzt verbindlich anzuordnen, und der Auftrag des Beistandes sei insofern abzuändern (act. 2 S. 11 Ziff. 21). Im Zusammenhang mit der räumlichen Entfernung der Wohnorte der Eltern sei der Vater bereit, C._____ mit dem Auto in den Kindergarten zu bringen und dort wieder abzuholen, damit die alternierende Obhut trotz einer gewissen Distanz der Wohnorte umgesetzt werden könne. Er erwähnt in diesem Zusammenhang, C._____ sei in den vergangenen Jahren einen Tag in der Woche von der Gross- mutter väterlicherseits betreut worden, die in I._____ wohne und damit ungefähr gleich weit weg wie der Vater, ohne dass je vorgebracht worden sei, das sei für C._____ eine Überforderung. Sollte sich herausstellen, dass der Weg für C._____ ein Problem sei, wäre er aber bereit, in die Nähe der Mutter umzuziehen. Aus fi- nanziellen Gründen werde er das allerdings erst tun, wenn er wisse, dass er C._____ alternierend betreue und dass sie unter der Distanz leide (act. 2 S. 12 f.). Die Begründung des Bezirksrats für die schrittweise Ausdehnung des Besuchs- rechts und die Aufhebung der Begleitung bezeichnet der Vater als zutreffend, und er stellt keine abweichenden Anträge, da erfahrungsgemäss die einzelnen Pha- sen schon durchlaufen seien, wenn über die Beschwerde entschieden werde, sondern er beantragt im Anschluss einen weiteren Ausbau im Sinne einer alter- nierenden Wochenbetreuung, bei der C._____ zwar mehr im Haushalt der Mutter lebe, aber dennoch einen nennenswerten Teil der Woche beim Vater verbringe. Als Vorteil der beantragten Regelung bezeichnet er, dass er C._____ jeweils vom Kindergarten abhole und auch wieder dorthin bringe, so dass Übergaben und di- rekte Kontakte zwischen den Eltern vermieden werden könnten (act. 2 S. 16 f.).
ternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (Schwenzer / Cottier, BSK-ZGB I Art. 298 N 6; FamKomm Scheidung Büchler / Clausen, Art. 298 ZGB N 6 ff.; BGE 142 III 612 E. 4.3). 7. Es ist daran zu erinnern, dass die KESB mit Entscheid vom 29. April 2021 eine Intensivabklärung anordnete und für deren Dauer auf die Festsetzung von Kontakten zwischen dem Vater und C._____ verzichtete und ausserhalb von Kon- takten im Rahmen der Intensivabklärung ein Kontaktverbot des Vaters gegenüber C._____ und ihrer Mutter aussprach. Der Grund dafür waren seine starke Stim- mungsschwankungen und die stark konflikthafte Beziehung zur Mutter. Auf die Trennung reagierte er mit massiven Drohungen und Vorwürfen, teilweise auch in Gegenwart von C., und schien nicht in der Lage zu sein, sein Verhalten derart anzupassen, dass der Kindswohlgefährdung anders Abhilfe geschaffen werden könne (KESB act. 69). Mit dem vorsorglichen Massnahmeentscheid vom 11. Juni 2021 (KESB act. 96) und dem Endentscheid vom 30. August 2021 (KESB act. 190) liess die KESB zwischen dem Vater und C. lediglich begleitete Kontakte wieder zu. Die Ab- klärungsergebnisse - Bericht über die Intensivabklärung vom 7. Juli 2021 (KESB act. 133) und Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 25. Juli 2021 (KESB act. 187) - zeigten klar, dass der Vater nach wie vor nicht in der Lage sei, sein Verhalten derart anzupassen, dass der Gefährdung von C.s Wohl anders begegnet werden könne. Die Kontakte mit C. seien für ihn äusserst herausfordernd. Er scheine gefangen in seinen Konflikten mit der Mutter. C._____ sei den impulsi- ven Durchbrüchen ihres Vaters ausgesetzt, sobald ein für ihn belastendes Thema aufkomme. Diese mangelnde Impulskontrolle sei für C._____ ein hohes Risiko (KESB act. 190 S. 7 f.). Der Bezirksrat weicht nicht grundlegend von dieser Einschätzung ab. Aufgrund der Beschreibung verschiedener Fachpersonen in den Akten und des persönli- chen Eindrucks an der Anhörung schätzt der Bezirksrat den Vater ebenfalls als impulsiv und sehr emotional ein und hält es für offensichtlich, dass er einen psy- chiatrisch-psychologischen Behandlungsbedarf aufweise, um seine Stabilität zu gewährleisten. Dennoch meint der Bezirksrat unter Verweis auf die durchwegs
positiven Besuchsberichte, nachdem der Vater C._____ während bald zwei Jah- ren nur sehr eingeschränkt und begleitet gesehen habe, habe er mehr als genug bewiesen, dass er mit C._____ kindgerecht umgehe, und kommt zum Schluss, aufgrund dieser Erfahrungen spreche nichts gegen eine Ausdehnung der Be- suchszeiten und könnten die Besuche zukünftig unbegleitet stattfinden (act. 7 S. 59 f.). 8. Der Vater betont, er habe sich während der Abklärungen der KESB in einem Ausnahmezustand befunden. Das sei heute ganz anders. Nicht nur aus diesem Grund könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden (act. 2 S. 8 f.). Dass sich der Vater heute offenbar in Behandlung befindet und laut seinem behandelnden Psychiater keine psychotische Störung, keine Persönlichkeitsstörung oder eine andere schwere psychische Störung zeige (act. 2 S. 9 f.), widerspricht dem vo- rinstanzlichen Befund grundsätzlich nicht. Die Charakterisierung des Vaters als impulsiv geht nicht nur auf eine einmalige Auseinandersetzung mit einem Besuchsbegleiter zurück, die der Vater mit seiner Frustration über die Begleitung der Besuche zu erklären versucht (act. 2 S. 8). Die Vorinstanz, welche an einer Anhörung einen persönlichen Eindruck vom Vater er- hielt, der diese Beschreibung anscheinend bestätigte, verweist zustimmend auf die Kindesvertreterin, die meinte, der Vater bewege sich auf dünnem Eis, wenn er sich kritisiert oder in seiner Rolle als Vater eingeschränkt fühle (act. 7 S. 59 f.; vgl. BR act. 130 S. 1 Ziff. 1 und S. 3 Ziff. 12). Diese Beobachtungen wecken grundsätzliche Zweifel an seiner Kooperationsfä- higkeit nicht nur mit der Mutter, sondern auch mit Fachpersonen, die besonders wichtig ist, wenn die direkte Kommunikation nur eingeschränkt funktioniert und die Parteien auf deren Unterstützung angewiesen sind, wie der Vater einräumt (vgl. act. 2 S. 11 Ziff. 21). Die Erwartung des Vaters, dieses Konfliktfeld werde ver- schwinden (act. 2 S. 8), scheint daher unrealistisch. Der Umstand, dass die Parteien zur Kommunikation und Kooperation auf die Hilfe von Beistandspersonen angewiesen sind, schliesst eine alternierende Obhut nicht von vornherein aus, und dass der Vater diesen Unterstützungsbedarf anerkennt,
ist grundsätzlich positiv zu werten. Dass bereits der Ausbau des persönlichen Verkehrs auf ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrechts solche Massnahmen erfordert, spricht jedoch nicht für, sondern gegen eine alternierende Obhut. 9. Letztlich ist es nicht der psychische Zustand des Vaters oder seine Impulsi- vi tät, was eine alternierende Obhut ausschliesst. Was der Vater gegen das Erzie- hungsfähigkeitsgutachten vorbringt - dass es ihm heute wesentlich besser gehe und dass die Gutachter nicht qualifiziert seien, psychiatrische Diagnosen zu stel- len (act. 2 S. 8 f.) - vermag daher nichts an diesem Ergebnis zu ändern, so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die geographische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern in H._____ und G._____ spricht gegen eine alternierende Obhut. Gemäss Angaben des Va- ters beträgt der Weg zwischen den aktuellen Wohnorten der Parteien bei günsti- gen Verkehrsverhältnissen rund 35-40 Minuten (act. 2 S. 12). Dadurch würden spontane Kontakte von C._____ zu gleichaltrigen Kindern, welche mit zunehmen- dem Alter für die soziale Integration des Kindes eine wichtige Rolle spielen, er- heblich erschwert. Da eine alternierende Obhut aus anderen Gründen (vgl. dazu sogleich) ohnehin nicht in Frage kommt, erübrigen sich Ausführungen zu seiner Bereitschaft, seinen Wohnsitz in die Nähe der Mutter zu verlegen. Dass dem Vater von Fachpersonen ein kindgerechter Umgang mit C._____ attes- tiert wird, war wichtig für den vom Bezirksrat vorgesehenen Ausbau des persönli- chen Kontakts aber spielt für den Entscheid über die alternierende Obhut nur eine untergeordnete Rolle. Im Vordergrund steht das Verhältnis zwischen den Eltern. Für dieses zeigen die Akten eine bloss minimale Kommunikation und Kooperati- on, teilweise über Fachpersonen, die eine mit dem Kindeswohl vereinbare Um- setzung der alternierenden Obhut nicht erlauben. Der Umstand, dass es den El- tern laut der Darstellung des Vaters gelang, im Zusammenhang mit einer Ohren- operation zusammenzuarbeiten und dass sie gemeinsam im Spital waren (act. 2 S. 10 f. Ziff. 20), ist zwar erfreulich, aber genügt nicht, um diesen negativen Ge- samteindruck zu korrigieren.
Die Schlussfolgerung des Bezirksrats, eine geteilte Obhut oder ein erweitertes Besuchsrecht komme vorliegend offensichtlich nicht in Frage (act. 7 S. 61), mag sehr knapp und deutlich ausgefallen sein, ist aber im Ergebnis zutreffend. Wie nur schon die Verfahrensdauer zeigt, machte es sich der Bezirksrat nicht leicht und beschränkte sich nicht darauf, den Entscheid der KESB zu bestätigen, sondern ergänzte diese mit einem Ausbau des persönlichen Kontakts. Diesen Ausbau stellte der Bezirksrat unter den Vorbehalt, dass er (weiterhin) gut verläuft, was unterstreicht, dass diese Entwicklung nicht als selbstverständlich angesehen wurde und es verfrüht wäre, schon jetzt über einen weiteren Ausbau zu entscheiden, umso mehr als es sich dabei nicht um einen graduellen Ausbau, sondern einen grundlegenden Wechsel von einem Wochenendbesuchsrecht zu einer alternierenden Betreuung handelt. 10. Eine Bedingung, die einen schrittweisen Kontaktaufbau vorsieht und die wei- tere Entwicklung vom "guten Verlauf" abhängig macht, ist im Hinblick auf eine all- fällige Vollstreckung problematisch und gehört eigentlich nicht in eine Regelung für den Konfliktfall, weil Streitigkeiten über den Eintritt der Bedingung vorpro- grammiert sind und zudem je nach Art der Bedingung die Gefahr besteht, dass die Parteien den Eintritt der Bedingung zu beeinflussen versuchen. Indem der Entscheid über den Ausbau in die Zukunft verschoben wird, können neue Erkenntnisse berücksichtigt werden, was die Entscheidgrundlage verbes- sert. Ungünstig ist hingegen, dass der Entscheid über den Eintritt der Bedingung bei Uneinigkeit der Parteien an eine Beistandsperson delegiert wird, die damit zum Schiedsrichter zwischen den Parteien wird , was die Gefahr mit sich bringt, dass sie nicht mehr als neutrale Ansprechperson wahrgenommen wird. Das mag angehen im Rahmen einer Vereinbarung und bei einem graduellen Ausbau, bei dem über das Ziel grundsätzlich Einigkeit besteht und nur der Zeit- plan unklar ist, aber nicht für die Wahl zwischen zwei grundlegend verschiedenen Betreuungsmodellen wie hier.
Zeitpunkt wäre eine solche Anordnung hingegen nicht verhältnismässig. Auch dieser Antrag ist daher abzuweisen. III. 1. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und verweist auf den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz. An seiner finanziellen Situation habe sich nichts geändert. Er lebe nach wie vor von Sozialhilfe und habe kein Vermögen. Zum Beleg reicht er eine Unterstützungsbe- stätigung der Gemeinde und eine Vermögensübersicht der Postfinance ein (act. 2 S. 18 Ziff. 46 m.H. auf act. 3/3 und 3/4). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit ausgewiesen. Ausgehend vom Massstab des Verhaltens einer solventen und vernünftigen Partei ist Aus- sichtslosigkeit im Familienrecht nur zurückhaltend anzunehmen. Diese Schwelle ist hier nicht erreicht. Da auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und die KESB sogar eine prozessuale Verbeiständung des Beschwerdeführers nach Art. 449a ZGB prüfte (vgl. BR act. 51 S. 5 f.), ist eine Rechtsverbeiständung auf jeden Fall geboten. Dem Beschwerdeführer ist daher wie beantragt die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Beschwerde) sind die Kosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen, jedoch zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er (vorbehältlich der Verjäh- rung, die zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens eintritt) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Da ihr keine wesentlichen Aufwendungen entstanden sind, hat die Be- schwerdegegnerin trotz des für sie günstigen Ausgangs des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksrats Pfäffikon vom 26. Mai 2023 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden dem Be- schwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an die Be- schwerdegegnerin und die Kindesvertreterin unter Beilage je eines Doppels von act. 2, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon, an den Beistand F._____, kjz Affoltern, sowie an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
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