Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 28. August 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Beistand B._____,
betreffend Beistandschaft
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 17. Mai 2023; VO.2023.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)
Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 21. März 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) für A._____ (Beschwerdeführerin), geboren am tt. Mai 1970, vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB. Im Einzelnen ordnete sie Folgendes an (BR-act. 1 = KESB-act. 29): "1. Für A._____ wird vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. 2. B., Gemeindeverwaltung C., Soziales, wird vorsorg- lich zur Beistandsperson ernannt, mit den Aufgaben, a) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenhei- ten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherun- gen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b) ihr gesamtes Einkommen und gesamtes Vermögen sorgfäl- tig zu verwalten, mit Ausnahme der unter eigener Verwal- tung stehenden Vermögenswerte. 3. Die Beistandsperson wird eingeladen, [ ... ]. 4. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung ent- zogen. 5. Die Gebühren und Kosten werden nach Abnahme des Inventars erhoben." 2. Mit Eingabe vom 7. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (Vorinstanz). Sie verlangte, es sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu widerrufen, die im Entscheid der KESB genannte Rechtsmittelfrist auf 30 Tage zu korrigieren, aufgrund ihres Wohnortwechsels die KESB Horgen als nicht zuständig zu erklären sowie das Sozialamt D._____ an- zuweisen, sofort die WSH auszubezahlen (BR-act. 1 S. 2). Im Weiteren stellte sie die Folgenden Anträge (BR-act. 2 S. 2): "1. Die Verfügung [korrekt: Beschluss] sei vollumfänglich aufzuhe- ben. 2. Die kantonale Opferhilfestelle sei anzuweisen, eine Rechtsvertre- tung für den Schadensprozess zu stellen.
dass der Beschwerdeführerin das Urteil der Vorinstanz erst auf deren Nachfrage hin am 21. Juni 2023 zugestellt wurde (BR-act. 17 und 17/1). 5. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführe- rin auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen abgewiesen (act. 11). Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, ih- re Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 innert laufen- der Beschwerdefrist zu begründen bzw. ihre Begründung zu ergänzen, und dass es ihr mit Blick auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege obliege, ihre Mit- tellosigkeit mittels umfassender Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögens- verhältnisse zu belegen (act. 11 S. 12). Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist für die Einreichung der Be- schwerde (act. 13), worauf sie darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckt werden kön- ne (act. 14). Am 31. Juli 2023 holte der Referent bei der Gemeinde C._____ bzw. der Beistandsperson von Amtes wegen Informationen über den Stand und Verlauf der Beistandschaft ein (vgl. act. 16). Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt (act. 17 und 18). Die Be- schwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. II. 1. 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejeni- gen der KESB sein. 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE, Art. 450a N 3 und 10 ff.). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Be- schwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Unter- suchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-D ROESE, Art. 450a N 5). Bei juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen ge- stellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Bei Unklarheiten entnimmt die Kam- mer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann. 2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 ist mit Beschwerde im Sin- ne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Als betroffene Person und Partei im vor- instanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kam- mer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist wurde mit Zustel-
lung des Entscheids der Vorinstanz am 21. Juni 2023 ausgelöst (vorne E. I./4 u. 5). Innert dieser Frist wandte sich die Beschwerdeführerin mit drei Eingaben an die Kammer. Konkrete Anträge stellte sie dabei nur hinsichtlich der anbegehrten superprovisorischen Massnahmen; diese wurden mit Beschluss vom 29. Juni 2023 abgewiesen. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich aber immerhin ersehen, dass sie gegen die angeordnete Beistandschaft als solche op- poniert. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. III. 1. 1.1 Die Vorinstanz schützte den Entscheid der KESB, für die Beschwerdeführe- rin vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB anzuordnen. 1.2 Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft setzt zunächst voraus, dass ein Schwächezustand vorliegt. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Be- hörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person lie- genden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht be- sorgen kann. Mit eigenen Angelegenheiten sind Aufgaben gemeint, die im Inte- resse der betroffenen Person liegen und in Bezug zu ihrer gegenwärtigen Le- benssituation stehen; sie können namentlich die Personensorge, die Vermögens- sorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Das Unvermögen bzw. die daraus resul- tierende Hilfs- und Schutzbedürftigkeit muss sich auf die konkret zu besorgende Angelegenheit beziehen (vgl. BSK ZGB I-B IDERBOST, Art. 390 N 17 ff.). Entspre- chend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip darf ausserdem an- derweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein; die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein (vgl. Art. 389 ZGB). Die Vertretungsbefugnis des Beistandes darf nicht Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst hinreichend besorgen kann (BSK ZGB I-B IDERBOST, Art. 394 N 6). Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes können auch vorsorglich für die Dauer des Verfahrens angeordnet werden (Art. 445 Abs. 1 ZGB).
prämien sichergestellt werde, sei es notwendig, dass die Mandatsperson sofort ih- re Arbeit aufnehmen könne (BR-act. 2). 2.2 Die Vorinstanz bejahte aufgrund eines von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wohnsitzwechsels zunächst die Zuständigkeit der KESB zum Zeit- punkt des Beschlusses vom 21. März 2023, zumal die Abmeldung des Wohnsit- zes bei der Gemeinde C._____ bis zum 14. April 2023 zwar pendent, aber noch nicht korrekt erfolgt sei. Die KESB werde aufgrund des inzwischen erfolgten Wohnsitzwechsels darüber zu befinden haben, ob sie die Zuständigkeit an die KESB am neuen Wohnort übertrage (act. 6 S. 5). In der Sache führte die Vor- instanz aus, die KESB lege nachvollziehbar dar, dass ein Schutzbedarf bei der Beschwerdeführerin bestehe und dass durch ihre finanzielle Lage ihre zwingend notwendige medizinische Versorgung mit Materialien für die Insulinpumpe und le- bensnotwendigen Medikamenten gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin lege nicht glaubhaft dar, dass kein Schutzbedarf ihrerseits bestehe. Insbesondere könnten die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Ursache für ihre finanzielle Lage bzw. die geplante Vorgehensweise des Sozialamts (kriminelle Machenschaften und Plan, die Unterschlagung von Unterlagen zu kaschieren) in keiner Art und Weise durch die Beschwerde und die eingereichten Beilagen oder andere Hinweise bestätigt oder nachvollzogen werden. Sie zeigten vielmehr auf, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten im Umgang mit den Behörden ha- be, was sich negativ auf ihre finanzielle und gesundheitliche Situation auswirke. Die KESB mache auf glaubhafte Weise geltend, dass sich die Beschwerdeführe- rin in dieser misslichen Lage befinde, weil sie dringend Unterstützung in administ- rativen und finanziellen Angelegenheiten benötige und die Unterstützung durch E._____ auf subsidiärer Ebene nicht ausreichend sei. Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin mit Material für die Insulin- pumpe und mit lebenswichtigen Medikamenten sei es erforderlich, dass die Be- zahlung der offenen Rechnungen betreffend Insulinpumpe und der Krankenkasse gewährleistet sei und zudem ihre Ansprüche betreffend IV-Rente kompetent gel- tend gemacht würden. Das Vorliegen eines Schwächezustands und einer Hilfsbe- dürftigkeit sei zu bejahen und die angeordnete Vertretungsbeistandschaft sei ge- eignet, die künftige Finanzierung von Medikamenten sowie den Verkehr mit Be-
hörden sicherzustellen. Nicht ersichtlich sei, wie weniger einschneidende Mass- nahmen in den Bereichen Administration und Vermögensverwaltung die gleiche Wirkung erzielen könnten. Die Vertretung durch E._____ sei offensichtlich nicht geeignet, die Defizite in den genannten Bereichen zu kompensieren. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass E._____ versuche, das Verfahren vor der KESB zu nutzen, um seine Sicht der Dinge und ein angebliches Fehlverhalten der Behör- den ihm gegenüber darzulegen. Aus der Einschätzung der Sozialhilfe gehe weiter die Befürchtung hervor, dass E._____ massgeblich dafür verantwortlich sein könnte, dass die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe mehr erhalte und das IV- Verfahren nicht zugunsten der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden sei aufgrund fehlender Mitwirkung und Kooperation seinerseits (act. 8/6/1). Auch im vorliegenden Verfahren seien mehrere wegen Unzuständigkeit offensichtlich aus- sichtslose Rechtsbegehren gestellt worden und die umfangreiche Beschwerde- schrift erschöpfe sich im Wesentlichen in prozessfernen Ausführungen über das Sozialamt C.. E. sei nicht in der Lage, die Interessen der Beschwer- deführerin in genügendem Masse wahrzunehmen. Dieser führe selber aus, dass er zuweilen nicht die nötige Kraft und Zeit zur Unterstützung finde. Auch dass die Fronten zwischen der Gemeinde C._____ und E._____ verhärtet seien, stelle sei- ne Eignung zur Vertretung erheblich in Frage. Die KESB habe damit die Subsidia- rität gewahrt, als die nichtstaatliche Unterstützung nicht in genügender Weise ge- währleistet sei (act. 6 S. 12). 2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihren Eingaben an die Kammer aus, dass sie seit Geburt an Diabetes Typ 1 leide, sich 2015 notfallmässig einer Herzopera- tion habe unterziehen müssen und zwischen 2016 und 2021 fünf Hirnschläge er- lit ten habe. Im Jahr 2021 wäre eine Beistandschaft angezeigt gewesen, aber auf- grund der perfekten Zusammenarbeit zwischen dem damaligen Mitarbeiter des Sozialamts C., F., und ihrem Arbeitgeber (E.) von der KESB als nicht notwendig erachtet worden. Nach dem Abgang von F. sei beim Sozialamt C._____ das absolute Chaos ausgebrochen. Obwohl sie alle notwendi- gen Belege eingereicht habe, sei am 1. Juni 2022 die wirtschaftliche Sozialhilfe eingestellt worden mit der Begründung, es seien keine Belege eingereicht wor- den. Seither habe sie von Resten im Hotel G._____ leben müssen und sämtliche
Rechnungen bis zur Stromrechnung hätten mangels liquider Mittel nicht bezahlt werden können (act. 2 S. 2). Die Unterschlagung von Dokumenten durch das So- zialamt habe sie bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und bei der Gemeinde ha- be sie ein Schadenersatzverfahren eingeleitet (act. 2 S. 2 f.). Nachdem das Sozi- alamt eine Gefährdungsmeldung erstattet habe, habe die KESB eine vollständige Beistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet, obwohl sie (die Beschwerde- führerin) zum Zeitpunkt des Entscheids ihren Wohnort nicht mehr in C._____ ge- habt habe. Sie habe Mitte Februar 2023 erfahren, dass das Hotel G._____ in C._____ am 30. November 2023 "zu Ende" gehe, so dass klar geworden sei, dass ihr Arbeitsplatz im ergänzenden Arbeitsmarkt nicht mehr in C._____ sein werde. Sie habe zur Wahl gehabt, "entweder das Haus H._____ oder das Haus I._____ zu übernehmen", und habe sich für das Haus I._____ entschieden. Offizi- ell sei sie per 1. März 2023 umgezogen, aber aufgrund der fehlenden Geldmittel habe sich die Anmeldung auf dem D._____ verzögert. Die KESB, die aufgrund des Wohnortwechsels örtlich nicht zuständig gewesen sei, habe B._____ zum Beistand ernannt. Problematisch an seiner Person sei, dass er als Sachbearbeiter und Berufsbeistand weisungsgebunden der Amtsleitung des Sozialamts C._____ unterstellt sei. Er sei heute der zentrale Punkt jeglichen Übels (act. 2 S. 4 f.). Was ihren Unterstützungsbedarf betreffe, sei heute (neben Einschränkungen aufgrund der Diabetes und der geringeren Leistungsfähigkeit des Herzens) nur noch ihr Kurzzeitgedächtnis geschwächt. Hier brauche sie im Alltag ein Notizbuch, um al- les aufzuschreiben, da nach wenigen Minuten nicht mehr existiere, was mündlich besprochen worden sei. Ihr Langzeitgedächtnis funktioniere aber wieder perfekt (act. 2 S. 5). Sie denke, dass sie keinen Beistand brauche. Sie selbst habe 2022 das durch das Sozialamt im Zusammenhang mit angeordneten Krankenkassen- wechseln ausgelöste Chaos aufgeräumt und habe per Ende Jahr alles perfekt do- kumentieren können. Dies sei ein Tatbeweis, dass sie sehr wohl auch selbststän- dig schwierigen administrativen Aufgaben gewachsen sei. Nach dem Umzug nach I._____ habe sie bei der Gemeinde D._____ das Dossier für die Sozialhilfe innert drei Tagen komplett eingereicht. Die Sachbearbeiterin habe festgehalten, dass dies eines der besten je eingereichten Dossiers sei. Daher sei bewiesen, dass sie kaum einen Beistand mehr brauche (act. 2 S. 5). Hingegen sei sie das Opfer der
Unterschlagungen im Sozialamt C._____ geworden und benötige vor allem in rechtlichen Dingen Hilfe, um gegenüber der Gemeinde zu ihrem Recht zu kom- men. Der von der KESB eingesetzte Beistand B._____ sei definitiv die schlech- teste Möglichkeit einer Hilfe, da er als Beistand als erstes Ziel verfolge, dass die Strafverfahren gegen die Gemeindeangestellten beendet würden. Er habe ver- sucht, gegen ihren Willen die Strafanträge zurückzuziehen, damit seine Chefs nicht verurteilt werden könnten. B._____ sei in erster Linie an die Weisungen sei- nes Arbeitgebers, des Sozialamts C._____ gebunden, und könne nicht gleichzei- tig zu ihrem Wohle arbeiten (act. 2 S. 6). Er habe sämtliche Konten entweder sperren lassen oder Gelder auf ein unbekanntes Konto umleiten lassen. Dies be- treffe nicht nur die privaten Konten, sondern auch alle Konten, an denen sie stell- vertretend für den Arbeitgeber oder für Vereine zuständig sei. Insgesamt dürfte er (nicht ihr gehörende) Gelder im Umfang von Fr. 100'000.– zweckentfremdet ha- ben (act. 2 S. 6). Auch die Opferhilfestellen Zürich und Schwyz hätten ihr geraten, niemals mit einem kriminellen Beistand zusammen zu arbeiten (act. 2 S. 6). B._____ habe vor Zeugen betont, er werde nur irgendwelche Gelder freigeben, wenn alle Verfahren beendet würden. Andernfalls werde er sie (die Beschwerde- führerin) verhungern lassen, damit ein Arzt feststellen könne, dass sie nicht mehr zurechnungsfähig sei, und er dann auch über ihre Gesundheit bestimmen könne (act. 2 S. 7). Seit dem Einzug im Haus I._____ habe sie die Miete nicht bezahlen können. Der Hausbesitzer habe nun gedroht, dass er allen Bewohnern der Wohngemeinschaft per Ende Juni 2023 kündige. Das Elektrizitätswerk habe zu- dem angedroht, den Strom abzuschalten. Das Sozialamt D._____ und die KESB Ausserschwyz hätten zwar ihr Bedauern ausgesprochen, aber festgehalten, so- lange B._____ als Beistand nicht weg sei, seien sie leider gezwungen zuzu- schauen, wie sie verhungere (act. 2 S. 7). Der Beistand, so die Beschwerdeführe- rin weiter, habe bereits bewiesen, dass er seine Ankündigung, sie auszuhungern, wahr machen werde. In den drei Monaten seit seiner Ernennung habe sie keinen einzigen Rappen für das Essen gesehen, sondern täglich von den Resten des Hotel G._____ in C._____ sowie den Spenden des J._____ und von Hotelgästen gelebt. Dieser Alptraum müsse ein Ende haben (act. 2 S. 7). 3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hält mit diesen Ausführungen den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, zum einen sei sie tatsächlich selbst in der Lage, ihre Geschäfte zu besorgen, zum andern sei der eingesetzte Beistand nicht geeignet und nicht willens, sie zu unterstützen. 3.2 Für ihre Befähigung, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, verweist die Beschwerdeführerin massgeblich auf den von ihr behaupteten Umstand, wonach sie bei der Gemeinde D._____ ein perfektes Dossier für die Sozialhilfe eingereicht habe. Belege hierzu reicht sie allerdings keine ein. Im Gegenteil ergibt sich aus der von Amtes wegen eingeholten Präsidialverfügung der Fürsorgebehörde D._____ vom 28. Juni 2023, dass die Beschwerdeführerin die von ihr verlangten Unterlagen nicht eingereicht hatte und wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht auf ihren Sozialhilfeantrag nicht eingetreten wurde (act. 16). Vor diesem Hinter- grund muss mit der KESB und der Vorinstanz von einer Hilfsbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin ausgegangen werden. 3.3 Was den eingesetzten Beistand B._____ betrifft, behauptet die Beschwerde- führerin nicht, B._____ sei fachlich nicht geeignet. Vielmehr unterstellt sie ihm ei- nerseits, er versuche Strafverfahren gegen seine Vorgesetzten bei der Gemeinde C._____ zu verhindern, und anderseits, er habe die erklärte Absicht, sie auszu- hungern bzw. verhungern zu lassen. Auch für diese Behauptungen reicht sie kei- nerlei Belege ein und aus den Akten lässt sich nichts ersehen, was ihre Vorwürfe stützen würde. Eine gerichtliche Nachfrage bei der Gemeinde C._____ ergab vielmehr, dass der Beistand versucht hatte, Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufzunehmen und sie unter anderem gebeten hatte, ihm zwecks Überweisung ei- nes Betrags an den Lebensunterhalt ihre Kontoangaben anzugeben. Die Be- schwerdeführerin verweigert allerdings den Kontakt mit dem Beistand (act. 16). 3.4 Wie bereits im Beschluss betreffend superprovisorische Massnahmen fest- gehalten, ist davon auszugehen, dass es im dringenden Interesse der Beschwer- deführerin ist, wenn der eingesetzte Beistand die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann. Entgegen den Vorstellungen der Beschwerdeführerin ist es dabei nicht die Aufgabe des Beistands, sie rechtlich in Strafverfahren gegen die Gemeinde C._____ zu unterstützen. Vielmehr hat er die Beschwerdeführerin beim
Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten und ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten. Dazu gehört insbesondere, Rechnungen zu zahlen und notwendige Auslagen zu tätigen bzw. der Beschwerdeführerin finanzielle Mit- tel (z.B. für Ernährung, Unterkunft und Kleidung) zu überlassen sowie aus deren Vermögen Beträge zur freien Verfügung zu stellen. Wie sich aus den Auskünften der Gemeinde C._____ ergibt (vgl. act. 16), versucht der Beistand, diesen Aufga- ben gerecht zu werden. Er wird gehalten sein, alle notwendigen Bemühungen zu unternehmen, um die Beschwerdeführerin trotz ihrer Verweigerungshaltung zu er- reichen und ihr die erforderliche Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist auf der anderen Seite zu ihrem Wohl erneut zu er- mahnen, sich dem Kontakt mit dem Beistand nicht zu entziehen. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin dafür hält, die KESB Horgen sei aufgrund ih- res Wohnortswechsels im März 2023 nicht zuständig gewesen, über die Bei- standschaft zu befinden (act. 2 S. 4), ist – wie bereits im Beschluss vom 29. Juni 2023 (act. 11 S. 11) – darauf hinzuweisen, dass nach Art. 442 Abs. 1 ZGB die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig ist, wobei bei einem rechtshängigen Verfahren die Zuständigkeit bis zu dessen Ab- schluss erhalten bleibt. Wenn sich die KESB Horgen vor diesem Hintergrund als zuständig erachtete, im bei ihr hängigen Verfahren vorsorglich über erwachse- nenschutzrechtliche Massnahmen zu befinden, ist dies nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzun- gen für die von der KESB vorsorglich angeordnete Verfahrensbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu Recht bejaht hat. Die Beschwerdeführerin vermag diese mit ihren Vorbringen nicht in Frage zu stellen. Nicht geltend gemacht und nicht zu sehen ist, dass anderweitige Abhilfe möglich und ausreichend sein könnte oder sich die angeordnete Beistandschaft auf Geschäfte erstreckt, welche die Be- schwerdeführerin selbst hinreichend besorgen kann. Die Beschwerde ist abzu- weisen. IV.
Umständehalber auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Entsprechend ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 1) als ge- genstandslos abzuschreiben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Horgen, den Bezirksrat Horgen, sowie den Bei- stand, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezriksrat zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
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