Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 12. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 15. Mai 2023; VO.2023.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)
Erwägungen:
- Mit Entscheid vom 14. März 2023 ordnete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Pfäffikon (fortan KESB) für A._____ u.a. eine Vertretungs- beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an und übertrug der eingesetzten Beiständin im Einzelnen aufgeführte Aufgaben, darunter die Vertretung bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten sowie die Verwaltung von Einkommen und Vermö- gen unter Wahrung der grösstmöglichen Selbständigkeit (Dispositiv-Ziffer 9 lit. a). Die Beistandschaft umfasst sodann weitere Bereiche wie sozialversicherungs- rechtliche Belange, die Wohnsituation, die Organisation medizinischer Massnahmen u.a.m. (Dispositiv-Ziffer 9 lit. b - f). Als Beiständin wurde B., Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH, eingesetzt und mit verschiedenen Aufgaben be- traut (Dispositiv-Ziffer 10). Die Beiständin wurde insbesondere beauftragt, ein In- ventar über die Vermögenswerte aufzunehmen (Dispositiv-Ziffer 11), und es wur- de vorbehalten, nach Eingang des Gutachtens und des Zwischenberichts der Bei- ständin über die Weiterführung der Beistandschaft zu entscheiden (Dispositiv- Ziffer 12). Einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnung der Beistandschaft entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 17). 2. Gegen den Entscheid der KESB erhob A. Beschwerde beim zuständi- gen Bezirksrat Pfäffikon und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 15. Mai 2023 hiess der Bezirksrat den An- trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Dispositiv- Ziffer 9 lit. b - f gut und merkte vor, dass die aufschiebende Wirkung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 9 lit. a sowie Dispositiv-Ziffer 10 - 12 des KESB-Entscheides vom 14. März 2023 entzogen bleibe. 3. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 wandte sich A._____ an den Bezirksrat Pfäf- fikon und verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch be- züglich der Dispositiv-Ziffern 9 lit. a und Dispositiv-Ziffer 10 - 12 des KESB- Entscheides vom 14. März 2023 (act. 2). Der Bezirksratspräsident merkte den
Eingang der Beschwerde vor und leitete sie zuständigkeitshalber an das Oberge- richt des Kantons Zürich weiter (act. 3), wo sie am 5. Juni 2023 einging. Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 zog A._____ seine Beschwerde gegen den Zwi- schenentscheid des Bezirksrats Pfäffikon vom 15. Mai 2023 zurück (act. 4). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 4. Umständehalber ist von einer Kostenerhebung abzusehen und ein Entschä- digungsanspruch besteht nicht. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Entschädigung ausge- richtet. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie an den Bezirksrat Pfäffikon, je ge- gen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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