Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 27. Juli 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Abweisung Betreuerwechsel
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 20. April 2023; VO.2022.77 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 26. März 2020 hatte die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) für B., geb. tt. April 2002, auf den Zeitpunkt seiner Volljährigkeit eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f. ZGB angeordnet. Der Beistandsperson wurden im Wesentlichen die Aufgaben übertragen, für eine geeignete Wohnsitua- tion von B. besorgt zu sein, für sein soziales und gesundheitliches Wohl sowie seine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn in seinen administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Der Bezirksrat Zü- rich wies die dagegen von B., vertreten durch seine Mutter A., erho- bene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2020 ab (KESB-act. 95). Dies wurde nicht angefochten. Mit Gesuch vom 6. März 2022 beantragte A._____ der KESB, sie sei per so- fort oder baldmöglichst als neue Beistandsperson für ihren Sohn einzusetzen (KESB-act. 152). Die Beiständin empfahl in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2022 dringend, das Gesuch abzulehnen (KESB-act. 158). In einem Telefonge- spräch vom 2. Mai 2022 erklärte B._____ gegenüber der KESB, er wolle keinen Beistandswechsel (KESB-act. 160, 163). Am 2. Juni 2022 hörte die KESB B._____ an. Er sprach sich dagegen aus, dass seine Mutter Beiständin werde (KESB-act. 176 f.). Am 7. Juni 2022 wurde A._____ angehört; sie zog anlässlich dieser Anhörung ihr Gesuch zurück (KESB-act. 178 f.). Am folgenden Tag wider- rief sie den Rückzug und verlangte einen anfechtbaren Entscheid über ihr Gesuch (KESB-act. 180 f.). Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 wies die KESB das Gesuch von A._____ um Betreuungswechsel ab (KESB-act. 181 = BR-act. 2). 2. Mit Eingabe vom 17. Juli 2022 erhob A._____ beim Bezirksrat Zürich (nach- folgend Vorinstanz) Beschwerde und beantragte sinngemäss, sie sei als Beistän- din von B._____ einzusetzen (BR-act. 1). In der Folge nahmen vorerst die KESB und die Beiständin Stellung (BR-act. 5 und 7), sodann äusserten sich B._____ und A._____ mehrfach mit Eingaben (BR-act. 11 f., BR-act. 14-23, 25, 27-35). Mit Urteil vom 20. April 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR-act. 37 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend zit. als act. 7).
Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführerin) gegen das Urteil der Vorinstanz die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Was genau sie mit der Beschwerde bezweckt – juris- tisch gesagt: was sie beantragen möchte – ist nicht auf den ersten Blick ersicht- lich, Anträge jedenfalls, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, werden keine gestellt. Darauf wird im Folgenden noch näher einzugehen sein (nachfolgend E. 3.3.). Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 8/1-42, zitiert als "BR-act."; act. 9/1-189, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrens- schritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. 3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (D ROESE, BSK ZGB I,
Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Daran mangelt es vorliegend weitgehend, auch wenn die Anforderungen an eine Laienbeschwerde praxisgemäss bewusst tief angesetzt werden. Die offenbar in grosser Eile geschriebene Beschwerde (vgl. act. 2 S. 1, S. 18) schildert vor al- lem Erlebnisse und Begebenheiten, teilweise auch Unterhaltungen, die grössten- teils im Zusammenhang mit der Unterbringung von B._____ stehen. Eine sachbe- zogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid liegt darin nicht, auch wenn die Beschwerdeschrift partiell – von S. 10 bis S. 13 – sich jedenfalls den Überschriften nach auf einzelne Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezieht: Regelmässig nimmt die Beschwerdeführerin die entsprechenden Passa- gen zum Anlass für Ausführungen über ihre Sicht der Geschehnisse, ohne dass dies mit den entsprechenden Erwägungen etwas zu tun hätte. Beispielhaft etwa auf S. 10 der Beschwerde "Zu Punkt 1.4": Die Vorinstanz hatte dort festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der KESB vom 16. Juni 2022 mit Beschwerde vom 17. Juli 2022 an den Bezirksrat gelangt sei und sinngemäss beantragt habe, sie sei als Beiständin von B._____ einzusetzen (act. 7 S. 3 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, das sei falsch, noch geht sie sonst auf die Ausführungen der Vorinstanz ein. Sie bringt vor, es wäre sehr wich- tig gewesen, vor dem 20. März 2022 miteinander zu kommunizieren, doch habe sie genau gespürt, dass sie nicht erwünscht sei (act. 2 S. 10). Entsprechend ver- hält es sich bei allen Passagen, wo die Beschwerdeführerin dem Titel nach auf einen konkreten Punkt des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, aber eben nur dem Titel nach.
3.3. Die Beschwerde muss Anträge und eine Begründung enthalten und innert der 30-tätigen Beschwerdefrist eingereicht werden. Die Beschwerde enthält wie bereits erwähnt keine Anträge, doch ganz zum Schluss – wo sich bei Laienbeschwerden nicht selten die sinngemässen Anträge finden – äussert sich die Beschwerdeführerin dazu, was sie mit der Beschwerde bezweckt: "Der Fall soll nicht verjähren, man weiss nicht, was die Zukunft bringt, hier kann man wenigstens bei Ihnen den Ursprung nachlesen, allein dafür lohnte es sich an Sie zu schreiben. Allein schon dafür war mir das sehr wichtig" (act. 2 S. 18, letzter Absatz). Das ist ein grundsätzlich ehrbarer Zweck, erlaubt indes kei- ne sinnvolle Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Es ist wohlbemerkt das gute Recht der Beschwerdeführerin, dem Obergericht als zweite Beschwer- deinstanz aus ihrer Sicht die Hintergründe der sehr schwierigen und belastenden jüngeren Geschichte mit ihrem Sohn und seinen verschiedenen Aufenthalten in Kliniken und Institutionen zu schildern. Deutlich mehr als die Frage der genügen- den Anträge fällt indes ins Gewicht, dass das Obergericht mangels konkreter Vor- bringen resp. Beanstandungen zum angefochtenen Urteil auf die Beschwerde weitgehend nicht eintreten kann. Darin liegt jedoch keinerlei Aussage oder Wert- urteil darüber, ob die Beschwerdeführerin nicht eine aufopfernde Mutter wäre, die bereit ist, für ihren Sohn alles zu geben, wie sie mehrfach betont (act. 2 passim). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich um eine Fristverlängerung er- sucht, ist Folgendes festzuhalten: Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um ei- ne gesetzliche Frist (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gesetzliche Fristen können nicht er- streckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristverlängerung (act. 2 S. 1 f.) kann daher nicht stattgegeben werden. 3.4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde– unter Vorbehalt der nachfol- genden Erwägung 4. – nicht einzutreten. 4. In der Sache bleibt Folgendes festzuhalten: 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei vor der Errichtung der Vertre- tungsbeistandschaft am Sonntag, dem 22. März 2020, nicht angehört worden,
womit ihr das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Hier liege die Ursache für die schwerwiegenden Folgen (act. 2 S. 2; vgl. weiter act. 2 S. 10 zu Punkt 1.3). Dies ist eine konkrete Beanstandung, auf welche einzugehen ist. 4.2. Die KESB hatte, wie gesehen (oben, E. 1.), mit Beschluss vom 26. März 2020 auf den Zeitpunkt von B.s Volljährigkeit eine Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung angeordnet. Dagegen erhob B., vertreten durch die Beschwerdeführerin, Beschwerde beim Bezirksrat Zürich, welcher sich in seinem Urteil vom 24. September 2020 – anders als die KESB im Beschluss vom 26. März 2020 – einlässlich zur Person der Beiständin äusserte. Der Bezirks- rat wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin mehrfach überfordert ge- zeigt habe und dass das Verhältnis zwischen B._____ und seiner Mutter nicht zu- letzt aufgrund der Erkrankung von B._____ konfliktbeladen sei (KESB-act. 95 E. 5.3. unter Verweis auf KESB-act. 67 S. 3, KESB-act. 53 S. 3, sowie KESB- act. 11 S. 2). In den KESB-Akten finden sich weitere Stellen, welche von einer damals bestehenden Überforderung der Beschwerdeführerin zeugen, so etwa die von der Beschwerdeführerin eingereichte Gefährdungsmeldung vom 12. Dezem- ber 2019, in welcher sie selbst schildert, sie leide angesichts der unkontrollierten Verhaltensstörung von B._____ unter Schlafstörungen und Angst (KESB-act. 29 S. 1). Für die KESB scheint die Situation derart klar gewesen zu sein, dass sie vor ihrem Entscheid vom 26. März 2020 keine Anhörung der Beschwerdeführerin zur Frage der Beistandsperson durchführte; jedenfalls findet sich kein entsprechen- des Dokument in den Akten, und auch der Entscheid selbst verweist nicht auf ei- ne Anhörung der Beschwerdeführerin. Dies war ein Fehler, und es könnte darin tatsächlich die Ursache für die weitere Entwicklung (nicht zuletzt bei der Be- schwerdeführerin) liegen. Indes wurde dieser Fehler nicht im aktuellen, zur vorlie- genden Beschwerde führenden Verfahren begangen, und die Beschwerdeführerin macht selbst und zu Recht nicht geltend, dass sie im Verfahren der KESB, wel- ches zum angefochtenen Entscheid vom 16. Juni 2022 geführt hat, nicht oder un- genügend angehört worden wäre (vgl. dazu KESB-act. 169, KESB-act. 178 f.). Die Rüge der Gehörsverletzung im damaligen KESB-Verfahren ist aus diesem Grund im aktuell zu beurteilenden Verfahren nicht weiter zu vertiefen. Die Rüge ist abzuweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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