Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss und Urteil vom 4. September 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 8. Mai 2023 i.S. C._____, geb. tt.mm.2019; VO.2021.19, (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bezirk Pfäffikon)
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. A._____ und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C., geb. tt.mm.2019. Sie leben seit November 2021 getrennt. Damals zog die Mutter mit C. aus dem gemeinsam bewohnten Haus in D._____ aus, in dem der Vater heute noch lebt. Auf entsprechendes Gesuch des Vaters regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon (nachfolgend KESB) vor- sorglich den Kontakt zwischen Vater und Tochter mit Entscheid vom 7. Dezember 2021. Sie erklärte den Vater für berechtigt, C._____ in den ungeraden Kalender- wochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr und jeden Mittwoch von 13.00 bis 18.00 Uhr sowie an gewissen Feiertagen zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Weiter ordnete die KESB eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an, ernannte E._____ zur Beiständin und erteilte dem Kinder- und Jugendhilfezentrum J._____ (nachfolgend kjz) einen Abklärungsauf- trag. Schliesslich entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (KESB act. 41). Gegen die Regelung der Betreuungsregelung erhob die Mutter am 15. Dezember 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz). Die Vorinstanz wies den Antrag um superprovisorische Wiederherstellung der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ab, erliess aber gleichzeitig superprovisorische Massnahmen (BR act. 7). In der Folge stellten beide Parteien zahlreiche Anträge, verfassten die Parteien und die KESB entsprechende Stellungnahmen und die Vorinstanz erliess prozessleitende Entscheide (BR act. 13, 14, 21, 25, 26, 28, 32, 35, 42, 48, 53, 61, 63, 68, 70, 74, 83, 84, 85, 93, 96, 101, 104, 110, 112, 114, 121, 129, 131, 132, 135, 136, 140, 149, 159, 160, 162, 164, 178, 179, 189, 222, 228). Unter anderem wurde die Mutter mit Beschluss der Vor-instanz vom 10. Januar 2022 angewie- sen, C._____ gemäss dem Entscheid der KESB dem Vater herauszugeben, unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (BR act. 53). Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 erteilte die Vorinstanz der Beiständin den ergänzenden Auftrag, eine Begleitung für sämtliche Übergaben von C._____ zu organisieren (BR act. 85). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 entzog die Vorinstanz der Mutter superpro- visorisch die Obhut über C._____ und teilte sie vom 12. Oktober bis 14. Oktober
2022 dem Vater zu, wobei sie festhielt, dass C._____ vom 14. Oktober 2022 bis 22. Oktober 2022 im Rahmen des Ferienbesuchsrechts beim Vater sein werde (BR act. 149). Mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 zeigte die Vorinstanz die Mutter aufgrund von Widerhandlungen gegen die angeordnete Herausgabe von C._____ bei der Strafverfolgungsbehörde an (BR act. 189). Der Bezirksrat lud die Parteien auf den 24. Januar 2023 zu einer Verhandlung vor. Die im Anschluss an die Parteivorträge geführten Vergleichsgespräche scheiterten (BR act. 248). Mit Urteil vom 8. Mai 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, ordnete vorsorg- lich die alternierende Obhut für C._____ sowie eine wochenweise wechselnde Betreuung mit Übergaben jeweils am Freitag um 17.00 Uhr an. Einer allfälligen Beschwerde entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung (BR act. 293 = act. 9 [Aktenexemplar]). 1.2. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz reichte die Mutter (nachfolgend Be- schwerdeführerin) am 22. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). Sie beantragt in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (act. 2 S. 4). Die Akten des Bezirks- rates (act. 10/1-301, zitiert als BR act.) und der KESB (act. 10/33/1-98 und 12/99- 251, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde dem Vater (nachfolgend Beschwerdegegner) Frist angesetzt, um sich zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu äussern und die Beschwerde zu beantworten (act. 6). Die entsprechende Eingabe des Beschwerdegegners datiert vom 9. Juni 2023 (act. 13). In der Folge wurden die Parteien auf den 26. Juli 2023 zur Verhandlung vor- geladen (act. 15/1-2). Zur Verhandlung erschienen beide Parteien persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreter. Nach Erstattung der abschliessenden Stellung- nahmen der Parteien führten sie unter Mitwirkung der Referentin Vergleichsge- spräche. Diese scheiterten. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass das Verfahren ins Stadium der Urteilsberatung übergehe (Prot. S. 5 ff., S. 16). Das Verfahren ist spruchreif.
darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des ange- fochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime. 2.1.5. Strittig sind im vorliegenden Verfahren die Obhut über C._____ und ihre Betreuung. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend soweit einzuge- hen sein, als dies für die Entscheidfindung relevant ist. 2.2. Aufschiebende Wirkung Da nun sogleich der Endentscheid in der Sache ergeht, erübrigt sich ein Ent- scheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der entsprechende An- trag der Beschwerdeführerin ist abzuschreiben. 2.3. Noven 2.3.1. Aufgrund der Untersuchungsmaxime sind neue Tatsachen und Behauptun- gen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen. Allerdings können nach Beginn der Urteilsberatung weder echte noch unechte Noven ins Verfahren eingebracht werden. Denn in der Phase der Urteilsberatung muss der Prozess- stoff abschliessend so fixiert sein, dass das Gericht die Sache sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann. In dieser Phase soll es nicht möglich sein, mit weiteren Noveneingaben den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III 413 E. 2.2.3-6). Dies gilt selbst in Kinderbelangen. 2.3.2. Nach Erstattung der Stellungnahmen und Ausübung des Replikrechts an- lässlich der Verhandlung vom 26. Juli 2023 ging das vorliegende Verfahren in das Stadium der Urteilsberatung über, was den Parteien mitgeteilt wurde (Prot. S. 16). Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Beginn der Beratungsphase entstan- den sind, wie vorliegend die von der Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail vom 4. August 2023 (act. 20) sowie die Aktennotizen der KESB vom 8. und 14. August 2023 (act. 22/1-2) können im vorliegenden Verfahren deshalb nicht mehr berück- sichtigt werden. Lediglich der Form halber ist festzuhalten, dass die genannten
Aktenstücke von der Rechtskraft des zwar erst später gefällten, sich aber bereits zuvor in Beratung befindenden Entscheids nicht erfasst werden (BGE 142 III 413, E. 2.2.6). 2.4. Kinderanhörung 2.4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, C._____ sei im Beschwerdeverfahren anzuhören. Sie sei bereits 4 Jahre alt und komme in den Kindergarten. Die Richt- linie des Bundesgerichts von 6 Jahren solle nicht schemenhaft angewendet wer- den (act. 2 S. 35). 2.4.2. Die Kindesanhörung wird für das Kindesschutzverfahren in Art. 314a ZGB geregelt. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. In BGE 131 III 553 hat das Bundesgericht im Sinn einer Richtlinie festgehalten, dass eine Kinderanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich sei, wobei es nicht ausgeschlossen sei, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwel- lenalter stehe (a.a.O. E. 1.2.3). Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Aussagen jüngerer Kinder hätten für die Zuteilungsfrage nur einen beschränkten Beweis- wert. Bei ihnen gehe es in erster Linie darum, dass sich das Gericht ein persönli- chen Bild machen könne und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhalts- feststellung und Entscheidfindung verfüge (a.a.O. E. 1.2.2). 2.4.3. Selbst wenn es sich bei der 4-jährigen C._____ um ein für ihr Alter relativ reifes Kind handelt, könnte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bei der Zuteilung der Obhut und bei der Betreuungsregelung nicht auf die Äusserun- gen von C._____ abgestellt werden, ist sie doch viel zu jung, um diesbezüglich einen gefestigten Willen zu haben und die Tragweite ihrer Äusserungen abzu- schätzen. Darüber hinaus ist der Kindeswille – selbst wenn das Kind alt genug für eine Anhörung ist – ohnehin nur ein Kriterium bei der Regelung der Betreuung und nicht mit dem Kindeswohl identisch (BGE 130 II 585 E. 2.1, BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1). Aufgrund des Gesagten ist auf eine Anhörung von C._____ zu verzichten.
3.2. Die Vorinstanz gab zunächst den langen Verfahrensverlauf des erstinstanz- lichen Beschwerdeverfahrens sowie die Parteistandpunkte ausführlich wieder (act. 9 S. 2-14, 14-36). In der Folge stützte sich die Vorinstanz auf den Abklä- rungsbericht des kjz J._____ vom 17. Mai 2022, die Begründung der Beiständin für die am 8. April 2022 beantragte Anpassung der Kindesschutzmassnahme (Übergabebegleitung) und die Ausführungen der Beiständin in einer E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2022 (a.a.O. S. 36-41). Die Vorinstanz prüfte daraufhin gestützt auf Art. 298 Abs. 2ter ZGB die al- ternierende Obhut (von der Vorinstanz in der darauffolgenden Beurteilung als "g e- teilte Obhut" bezeichnet). Dabei hielt sie fest, gemäss den Abklärungen seien grundsätzlich beide Eltern erziehungsfähig. Den umfangreichen Akten sei zu ent- nehmen, dass die Kommunikations- und Konfliktfähigkeit ein zentrales Problem darstelle. Grundsätzlich seien daran bei einer geteilten Obhut hohe Anforderun- gen zu stellen, da ansonsten das Kindeswohl gefährdet sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch davon auszugehen, dass eine geteilte Obhut die Situation beruhigen könne. Der Beschwerdegegner sei derzeit berechtigt, C._____ am Mittwoch- nachmittag und jedes zweite Wochenende zu betreuen. Die Beschwerdeführerin habe sich von Beginn an stark gegen diese Betreuungszeiten gewehrt. Sie habe dem Beschwerdegegner unterstellt, er sei nicht fähig, C._____ zu betreuen, und habe ihm insbesondere vorgeworfen, in medizinischen Fragen die Bedürfnisse von C._____ nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin habe sich mehrfach ei- genmächtig geweigert, Entscheide zu befolgen und mit ihrem Verhalten den El- tern- und Paarkonflikt vermischt, wodurch sie C._____ einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt habe. Insbesondere die Übergaben seien jeweils sehr schwierig. Die involvierten Fachpersonen würden dem Beschwerdegegner einen guten Umgang mit C._____ attestieren; C._____ freue sich jeweils auf die Besuche beim Be- schwerdegegner. Auch Ferienbesuche hätten schon stattgefunden. Der Be- schwerdegegner sei somit ohne weiteres in der Lage, C._____ länger zu be- treuen. Für C._____ sei aktuell das Hin und Her mit den Mittwochnachmittagen schwierig, da immer wieder umstrittene Übergaben stattfänden. Durch eine geteil- te Obhut mit wochenweiser Betreuung durch beide Eltern könnten die Übergaben massiv reduziert werden. Zudem habe C._____ Zeit, bei einem Elternteil anzu-
kommen. Gerade da die Eltern offensichtlich ganz unterschiedliche Erziehungssti- le pflegten, könne es für C._____ bereichernd und zu ihrem Wohl sein, Zeit bei beiden Eltern zu verbringen. Die Beschwerdeführerin scheine stark behütend und teilweise überfürsorglich zu sein, während der Beschwerdegegner C._____ viele Freiheiten lasse und sie Erfahrungen sammeln lasse, ohne jedoch C._____ zu gefährden. Insbesondere seien die Ausführungen des Beschwerdegegners zur Kopfwunde glaubhaft, auch wenn diese anschliessend habe genäht werden müs- sen. Um die Kommunikations- und Konfliktfähigkeit der Eltern zu fördern, sei auch eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen. Zudem seien die Parteien zu ver- pflichten, eine Beratung oder Familientherapie in Anspruch zu nehmen. Mit diesen Unterstützungsmassnahmen erschienen die Vorteile der geteilten Obhut für C._____ die mangelnde Kommunikations- und Konfliktfähigkeit zu überwiegen. Der Beschwerdegegner führe zudem glaubhaft aus, dass er trotz Vollzeitstelle in der Lage sein werde, C., allenfalls mit familiärer Unterstützung, zu be- treuen. Die Beschwerdeführerin sei auf Stellensuche und C. werde bereits an drei Tagen in der Kita betreut und besuche an zwei Halbtagen die Spielgruppe. Im Hinblick auf die Einschulung von C._____ im Sommer 2024 sei selbstverständ- lich die Distanz zwischen den beiden Wohnorten ein Thema. Allerdings arbeite der Beschwerdegegner in Zürich und könne C._____ auf dem Arbeitsweg in die Schule bringen. Die Fahrt dauere ohne Stau rund 40 Minuten, wobei sich die Fahrzeit am Morgen und Abend infolge Stau verlängern dürfte. Die Auffangzeiten im Kindergarten in F._____ seien von 8.10 bis 8.30 Uhr und die Unterrichtszeit von 8.30 bis 11.50 Uhr. Gehe man von einer Fahrzeit von rund einer Stunde aus, müsste der Beschwerdegegner mit C._____ um 7.15 Uhr abfahren, was für ein Kind im Kindergartenalter absolut zumutbar sei. Das Bringen mit dem Auto sei selbstredend nicht optimal. C._____ habe jedoch alle zwei Wochen die Möglich- keit, den Schulweg von der Beschwerdeführerin aus zu Fuss zurück zu legen. Es könne für C._____ durchaus ein Vorteil sein, an zwei unterschiedlichen Orten zu leben und unterschiedliche soziale Umfelder zu haben. Damit spreche auch die Tatsache, dass die Wohnorte nicht nahe beieinander lägen, nicht gegen eine ge- teilte Obhut. Wenn C._____ grösser sei, eigene Hobbies und einen eigenen Freundeskreis habe und ihren Willen selbständig äussern könne, sei zu prüfen,
ob sich die Situation anders darstelle. In der heutigen Situation, gerade aufgrund der schwierigen Situation zwischen den Eltern, erscheine es für C._____ das Bes- te zu sein, einen intensiven Kontakt zu beiden Eltern zu haben, der aufgrund der langen Dauer berechenbar und stabil sei. Aus diesen Gründen sei die geteilte Obhut mit wochenweise wechselnder Betreuung anzuordnen. Die Übergaben fänden jeweils am Freitag um 17.00 Uhr statt, so dass C._____ über das Wo- chenende beim betreuenden Elternteil ankommen könne, bevor die (Schul- )Woche starte. Da der Schuleintritt in F._____ geplant sei, C._____ einen enge- ren Bezug zu F._____ habe und der Beschwerdegegner in Zürich arbeite, sei der Wohnsitz von C._____ bei der Beschwerdeführerin zu belassen. Im Übrigen seien die vorsorglichen Regelungen der KESB zu bestätigen, insbesondere die Rege- lungen betreffend Feiertage und Ferien. An den Übergabebegleitungen sei fest- zuhalten, solange die Parteien nicht in der Lage seien, diese selber in Ruhe durchzuführen. Da sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht an Entscheide gehalten habe, sei die geteilte Obhut unter Strafandrohung zu setzen. Damit die geteilte Obhut ab sofort umgesetzt werden könne, rechtfertige es sich, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 9 S. 45 ff.). 3.3. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut seien vorliegend nicht erfüllt. Entgegen der Einschät- zung im Abklärungsbericht zweifle sie die Erziehungsfähigkeit des Beschwerde- gegners weiterhin an. Aufgrund der vielen Vorfälle, die sich in der Vergangenheit ereignet hätten, sei ersichtlich, dass er sich nicht kinds- und altersgerecht um C._____ gekümmert habe. Hinzu komme, dass die Eltern völlig unterschiedliche Erziehungsvorstellungen hätten. Der Beschwerdegegner erkenne weder potenzi- elle Gefahren für C._____ noch ihre Bedürfnisse. Sein Umgang sei oft nicht al- tersgerecht und teilweise kindswohlgefährdend. Er sei beratungsresistent, lasse einen Meinungsaustausch nicht zu und gehe auf Anliegen und Verbesserungs- vorschläge von ihr nicht ein. Er sei nicht in der Lage, sein oftmals unangemesse- nes Verhalten zu reflektieren. Wenn C._____ in der Vergangenheit krank gewe- sen sei, habe sich der Beschwerdegegner dagegen gesträubt, dass C._____ von einem Arzt untersucht werde und habe jegliche Art von Medikation abgelehnt.
Dem Kindeswohl würde weitaus besser entsprochen, wenn C._____ unter ihrer alleinigen Obhut wäre, bei ihr in F._____ wohne, wo sie ihre Freunde habe und nach den Sommerferien in den Kindergarten gehe, und den Beschwerdegegner jedes zweite Wochenende besuchen würde. C._____ würde von dem wochen- weise alternierenden Betreuungsmodell keine Vorteile, sondern nur Nachteile ha- ben. Die Vorinstanz habe erkannt, dass die Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit ein zentrales Problem darstelle und sei fälschlicherweise davon ausge- gangen, dass eine alternierende Obhut die Situation beruhigen könne. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden mit einer Kontaktrechtsbeistandschaft und einer Beratung oder Familientherapie die Vorteile der alternierenden Obhut die mangelnde Kommunikations- und Konfliktfähigkeit nicht überwiegen, zumal mit dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten von den Eltern betreffend Kommu- nikations- und Kooperationsfähigkeit viel mehr abverlangt werde als bisher. Auch das Kriterium der Kontinuität und Stabilität sei von der Vorinstanz nicht oder zu wenig berücksichtigt worden, hätten die Parteien doch das klassische Familien- modell gewählt und sei C._____ in der Vergangenheit nur ganz selten und höchs- tens für 1-2 Stunden vom Beschwerdegegner alleine betreut worden. Auch die geografischen Verhältnisse sprächen gegen eine alternierende Obhut. Zudem habe die Vorinstanz zu wenig abgeklärt, wie die Betreuung durch den Beschwer- degegner sichergestellt sein soll. Es sei unklar, weshalb die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdegegner sei trotz Vollzeitstelle in der Lage, C._____ zu betreuen (act. 2 Rz. 20 ff.). 3.4. Der Beschwerdegegner macht geltend, mit der von der Vorinstanz angeord- neten Regelung werde C._____ bei jedem Elternteil eine ruhige Phase ermög- licht, ohne ständiges Hin und Her. C._____ könne damit wohl am besten vor dem von der Beschwerdeführerin geschürten Loyalitätskonflikt geschützt werden. Für das Wohl von C._____ seien beide Eltern notwendig, was in der von Angst be- herrschten Welt der Beschwerdeführerin keinen Platz habe. Sie habe eigenmäch- tig – gegen seinen Willen – den Wohnsitz von C._____ verlegt. Dieses taktische Verhalten dürfe nicht belohnt werden. Er wolle möglichst viel Zeit mit C._____ verbringen und bekomme bei der Betreuung von C._____ grosse Unterstützung von seiner Familie und von seinem Team und seinem Vorgesetzten, indem er
zeitlich und örtlich sehr flexibel arbeiten könne. Er habe eine enge Beziehung zu seiner Familie, wodurch C._____ das Aufwachsen in einer grossen Familie er- möglicht werde. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz Strafandrohung nicht an die bisherige Betreuungsregelung gehalten, was auch sämtliche involvierten Per- sonen und Institutionen nicht hätten verhindern können. Die Beschwerdeführerin widersetze sich allen staatlichen Institutionen und habe mit Lügen alle ins Leere laufen lassen. C.s zentrale Bezugsperson müsse aufrichtig und ehrlich sein. Die Beschwerdeführerin missbrauche C. für ihre Zwecke und manifestiere dadurch, dass es ihr nicht primär um das Kindswohl gehe. Mit ihm sei für C._____ eine aufrichtige Bezugsperson garantiert. Die Beschwerdeführerin setze die Kommunikationsverweigerung ihm gegenüber wie auch gegenüber Frau G._____ von der Besuchsbegleitung rein taktisch ein. Wenn sie ein Bedürfnis habe, das er abdecken könne, funktioniere die Kommunikation hervorragend. Ein Besuchs- recht im Umfang der von der KESB getroffenen Regelung wäre für C._____ un- zumutbar, weil die Beschwerdeführerin die Entfremdungsversuche ihm gegenüber fortsetzen würde. Wie aus den Übergabeprotokollen hervorgehe, agiere die Be- schwerdeführerin in keiner Weise kindsgerecht; sie beziehe C._____ in den Paar- konflikt ein, statt sie davor zu schützen. Entgegen der Darstellung der Beschwer- deführerin habe er sich seit der Geburt von C._____ intensiv um sie gekümmert. Seine Erziehungsfähigkeit sei im Gegensatz zur Erziehungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin von den Behörden nie in Zweifel gezogen worden. Die Be- schwerdeführerin verursache den Loyalitätskonflikt von C._____ alleine. Er habe sich nie gegen Arztbesuche gestellt oder sich geweigert, Medikamente zu verab- reichen. Er habe lediglich eine gewisse Skepsis gegen eine Übermedikation (act. 13 Rz. 11 ff.) . 3.5. Nach der Rechtsprechung muss das Gericht im Einzelfall gestützt auf eine sachverhaltsbasierte Prognose prüfen, ob eine alternierende Obhut voraussicht- lich dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2). Die Rechtspre- chung hat Kriterien definiert, die für diese Beurteilung massgebend sind. Zunächst ist die Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu prüfen; die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfor- dert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige In-
formation; insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Obhut die Fähigkeit der Eltern zu Kooperation und Kommunikation in Kinderbelangen vor- aus (a.a.O. E. 4.3). Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Einer alternierenden Obhut steht nicht entgegen, wenn die El- tern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermitt- lung einer Drittperson angewiesen sind. Allein aus dem Umstand, dass ein Eltern- teil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden; ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravieren- den Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Zu berücksich- tigen ist ferner die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinn ist die alternierende Obhut angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung abwechselnd betreuten. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in je- dem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglin- gen und Kleinkindern eine wichtige Rolle, während bei Jugendlichen der Zugehö- rigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zukommt. Die Kooperations- fähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (a.a.O. E. 4.2). 3.6. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer- deschrift über weite Strecken auf die Wiederholung von bereits im vorinstanzli- chen Verfahren geschilderten Vorfällen und Vorwürfen beschränkt (so bspw. be- treffend die mangelnde medizinische Versorgung und das nicht kindersichere Haus mit Umschwung des Beschwerdegegners [act. 2 Rz. 41 ff.]). Soweit sie sich dabei nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und keinerlei
Bezug zum angefochtenen Urteil nimmt, kommt die Beschwerdeführerin ihrer Be- gründungsobliegenheit nicht genügend nach, weshalb auf ihre diesbezüglichen Ausführungen nachfolgend nicht näher einzugehen ist (vgl. vorstehende E. 2.1.4). 3.7. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz die alternierende Obhut entgegen den fachlichen Empfehlungen im Abklärungsbericht angeordnet hat (act. 2 Rz. 60 ff.). Es trifft zu, dass sich die beauftragten Fachpersonen im Ab- klärungsbericht vom 17. Mai 2022 gegen eine geteilte Obhut ausgesprochen ha- ben, allein darin kann aber weder eine falsche Feststellung des Sachverhalts noch eine falsche Rechtsanwendung erblickt werden. Die Vorinstanz hatte über die rechtlichen Schlüsse aus den Feststellungen und Schlussfolgerungen im Ab- klärungsbericht zu entscheiden. Im Abklärungsbericht wurde festgehalten: "Mit Eintritt in den Kindergarten ist die geteilte Obhut aufgrund der weit auseinander- gelegenen Wohnorte nicht mehr umsetzbar." Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie trotz der örtlichen Distanz zwischen den Wohnorten die alternierende Obhut angeordnet habe. Bei der nachfolgenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine alternie- rende Obhut vorliegend gegeben sind, wird in Anwendung der Untersuchungsma- xime auch auf die genannte Schlussfolgerung im Abklärungsbericht einzugehen und zu beurteilen sein, ob die Vorinstanz zu Recht davon abgewichen ist (vgl. nachstehende E. 3.11). 3.8. Die Beschwerdeführerin zweifelt die Erziehungsfähigkeit des Beschwerde- gegners weiterhin mit Hinweis auf verschiedene Vorfälle an, die zeigten, dass er C._____ medizinisch nicht adäquat betreuen könne. Wie erwähnt ist auf Vorwür- fe, mit denen sich die Vorinstanz befasst hat, nicht mehr einzugehen, soweit sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander- setzt. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Parteien unterschiedliche Erzie- hungsstile haben und insbesondere auch unterschiedlich mit Krankheiten und Verletzungen von C._____ umgehen. Mit Ausnahme der im Juli 2022 zugezoge- nen Kopfwunde scheint es bisher aber noch nie zu einer ernsthaften Verletzung oder Krankheit gekommen zu sein. Dass der Beschwerdegegner die Kopfwunde damals nicht ärztlich versorgen liess, mag sich zwar im Nachhinein als Fehler
herausgestellt haben (vgl. act. 4/16 und 4/17). Eine unmittelbare Kindeswohlge- fährdung, welche die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners in Zweifel zie- hen würde, kann darin – entgegen der Beschwerdeführerin (act. 2 Rz. 45) – aber nicht gesehen werden. Ausserdem war eine Behandlung im Spital gemäss den Akten lediglich aufgrund der Unruhe bzw. der "schlechten Compliance" von C._____ notwendig und die Wunde präsentierte sich gemäss Notfallbericht sau- ber und nicht blutend (act. 4/16 und 4/17). Beim Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sträube sich allgemein gegen die Konsultation von Ärzten und gegen die Verabreichung von Medikamenten (act. 2 Rz. 34, 46), handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, welche vom Beschwerdegegner bestritten wird (act. 13 Rz. 64). Tatsächlich ist es schwer vorstellbar, dass der Beschwerde- gegner – der aufgrund seiner Berufstätigkeit mit der Einschätzung von heiklen Si- tuation und Gefahren vertraut ist und wie die Beschwerdeführerin C._____ über alles liebt – die Gesundheit und Sicherheit seiner Tochter aufs Spiel setzen wür- de. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ein Kleinkind im Alltag zu begleiten und altersgerecht zu erziehen, erfordere andere Fähigkeiten als sein Berufsalltag (act. 18 Rz. 5), trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte medizinische Betreuung von C._____ durch den Beschwerde- gegner bestehen. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die unterschiedliche Einstellung der Eltern gerade auch mit Bezug auf die medizini- sche Versorgung von C._____ zum Tragen kommt und die Beschwerdeführerin einen Arzt aufsucht, wenn der Beschwerdegegner ein Abwarten noch für vertret- bar hält. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sicher- heitsmängel im und um das Haus des Beschwerdegegners ist mit dem Be- schwerdegegner darauf hinzuweisen, dass die abklärenden Fachpersonen an- lässlich des Hausbesuches vom 16. Februar 2022 in Kenntnis der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Bedenken keine Sicherheitsmängel fest- stellten und der Schutz von C._____ aus ihrer Sicht ausreichend gewährleistet ist (act. 17 Rz. 61; BR act. 92 S. 8). Auch aufgrund von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Ausführungen und der fo- tografischen Dokumentation zur Situation im Aussenbereich (act. 2 Rz. 44) sind
keine Gefahrenquellen auszumachen, die dem Kindeswohl von C._____ entge- genstünden. Dass sich die Gestaltung des Umschwungs aus Zeitmangel in die Länge zieht, wie der Beschwerdegegner einräumt (act. 13 Rz. 63), ist mit Blick auf die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners bzw. das Kindeswohl von C._____ nicht von Bedeutung. Aufgrund des Gesagten vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik kei- ne Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners zu wecken. Im Übrigen werfen sich die Parteien gegenseitig vor, beratungsresistent zu sein (act. 2 Rz. 26 und act. 18 Rz. 5 S. 6 und Rz. 8 S. 9; act. 13 Rz. 11), was für den vorliegenden tiefgreifenden Elternkonflikt sinnbildlich ist, auf ihre Erziehungsfähig- keit aber keinen Einfluss hat. 3.9. Mit Bezug auf die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit führt die Be- schwerdeführerin aus, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass eine alternierende Obhut die Situation beruhigen könne. Zwischen den El- tern bestehe ein hochstrittiges Verhältnis, wobei sich der Konflikt während der Dauer des bezirksrätlichen Verfahrens noch verschlimmert habe. Die Reduktion der Übergaben sei grundsätzlich zu begrüssen, jedoch löse sie das Problem noch nicht. Nicht die Übergabe als solche stelle das Problem dar, sondern die Tatsa- che, dass sie (die Beschwerdeführerin) der Ansicht sei, dass C._____ beim Be- schwerdegegner zu wenig gut aufgehoben sei. Dass die Eltern unterschiedliche Erziehungsstile pflegten sei zwar richtig, die Vorinstanz habe jedoch nicht beach- tet, dass der Beschwerdegegner C._____ mit seinem "Laissez-Faire"- Erziehungsstil immer wieder gefährdet habe (act. 2 Rz. 49 ff.). Wenn die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang zwischen den Kom- munikationsproblemen der Parteien und ihren Vorbehalten gegenüber Erzie- hungsstil des Beschwerdegegners sieht, ist festzuhalten, dass es nicht nur einen richtigen Erziehungsstil gibt und unterschiedliche Erziehungsstile der Eltern für ein Kind in der Regel kein Problem darstellen, soweit sich die Eltern gegenseitig nicht mit Vorwürfen eindecken und das Kind dadurch einem Loyalitätskonflikt ausset- zen. In diesem Sinne deuten die Ausführungen der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich nicht bewusst ist, mit ihren Vorbehalten und ihrem Misstrauen
gegenüber dem Beschwerdegegner C._____ einem Loyalitätskonflikt auszuset- zen. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner mangelnde Kommu- nikations- und Kontaktbereitschaft vor. Insbesondere werde sie vom Beschwer- degegner anlässlich der Übergaben von C._____ nicht über Vorkommnisse in- formiert, die ihrer Auffassung nach eine nähere Beobachtung oder ärztliche Ver- sorgung indizierten (act. 2 Rz. 36, 37, 54; act. 18 Rz. 5 und 13). Der Beschwerde- gegner äusserte sich nicht dazu. Die gegenseitige Information über gesundheitli- che Probleme eines Kindes und allfällige laufende Behandlungen oder Medikatio- nen sind im Interesse des Kindes bei alternierender Obhut zweifellos zentral. Der Beschwerdeführerin ist deshalb zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner ihr derartige Informationen weitergeben muss. In diesem Zusammenhang fällt aller- dings auf, dass sich nur einer der von der Beschwerdeführerin erwähnten Vorfälle seit der Anordnung der alternierenden Obhut ereignet hat (act. 18 Rz. 5; die Arzt- zeugnisse vom 29. Juni 2023 [recte: 2022] und 24. bzw. 27. Juli 2023 [recte: 2022] betreffen das Jahr 2022). Mit Bezug auf das Vorkommnis im Mai 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner habe ihr C._____ überge- ben, ohne über die geröteten und eitrigen Augen zu informieren. Anschliessend sei bei C._____ eine Konjunktivitis (Bindehautentzündung) diagnostiziert worden, die mit einer antibiotischen Augensalbe habe behandelt werden müssen (act. 2 Rz. 54; act. 18 Rz. 5; act. 4/19). Bindehautentzündungen kommen bei Kleinkin- dern relativ häufig vor. Entsprechend lässt sich daraus keine mangelnde Betreu- ung durch den Beschwerdegegner ableiten. Die fehlende Information durch den Beschwerdegegner widerspricht indessen zweifellos den Interessen von C., wobei im Falle einer Bindehautentzündung eine entsprechende Information nicht gleich wichtig ist wie bei anderen Erkrankungen, lässt sich eine solche doch ohne weiteres sofort feststellen. Ausserdem ist mit Blick auf die vorliegenden Verhält- nisse festzuhalten, dass die unerlässliche Kommunikation unter Eltern auf einem gegenseitigem Austausch von Informationen beruht. Der Beschwerdegegner sei- nerseits schildert Beispiele, die von Kommunikationsverweigerung der Beschwer- deführerin zeugen. So soll die Beschwerdeführerin die Spielgruppe von C. und die Kita in H._____ als Reaktion auf das Urteil der Vorinstanz ohne Einbezug
des Beschwerdegegners gekündigt haben (act. 13 Rz. 58). Nach Darstellung des Beschwerdegegners habe er versucht, mit der Beschwerdeführerin bezüglich der Spielgruppe und der Kita in H._____ eine einvernehmliche Lösung zu finden, weil es ihm wichtig gewesen sei, dass C._____ bei ihren Gspänli hätte bleiben kön- nen, die Beschwerdeführerin habe jedoch die Kommunikation verweigert (a.a.O. Rz. 59). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang selbst dem Vorwurf mangelnder Kommunikation aus. Auch bei der Verlegung des Wohnsitzes nach F., welche unbestrittenermassen ohne Absprache mit dem Beschwerdegegner stattgefunden haben soll, fällt der von der Beschwerde- führerin gegenüber dem Beschwerdegegner erhobene Vorwurf der Kommunikati- onsverweigerung auf sie zurück. Diese Vorfälle belegen zweifellos, dass die Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nahezu inexistent bzw. äusserst konfliktbehaftet ist . Sie ist geprägt von Vorwürfen und Herabsetzungen gegenüber dem anderen Elternteil. Selbst anlässlich der Kinderübergaben gelingt es den Parteien nicht, sich zum Wohle von C. auf einer sachlichen Ebene auszutauschen, weshalb eine Übergabebegleitung installiert werden musste (vgl. BR act. 92 S. 4). Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht davon auszugehen, dass die Konflikte nun mit einer Kontaktrechtsbei- standschaft oder einer Beratung bzw. Familientherapie gelöst werden könnten. Die Annahme der Vorinstanz, mit den angeordneten Unterstützungsmassnahmen würden die Vorteile der alternierenden Obhut die mangelnde Kommunikations- und Konfliktfähigkeit überwiegen, sei falsch, zumal mit dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten von den Eltern betreffend Kommunikation und Kooperation noch viel mehr abverlangt werde als bisher (act. 2 Rz. 53 f.). Nach Darstellung des Beschwerdegegners funktioniert die Kommunikation zwischen den Parteien, wenn die Beschwerdeführerin daran interessiert ist (act. 13 Rz. 25 und 14/1). Die Beschwerdeführerin bestätigt denn auch, dass sich die Parteien über eine "aus- sertourliche" Betreuung von C._____ durch den Beschwerdegegner hätten eini- gen können (act. 18 Rz. 5 S. 6). Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass eine alternierende Obhut grundsätzlich eine funktionierende Kommunikation und Kooperation unter den Eltern voraussetzt und bei tiefgreifenden und anhal-
tenden Kommunikationsproblemen der Eltern die Gefahr eines Loyalitätskonflikts und damit eine Gefährdung des Kindeswohls verstärkt. Aufgrund der Akten ist in- dessen davon auszugehen, dass sich die Situation seit der Anordnung der alter- nierenden Betreuung etwas beruhigt hat. Ausserdem fällt auf, dass die Parteien bis jetzt keinerlei Bemühungen unternommen haben, um ihren Paarkonflikt mit fachlicher Unterstützung anzugehen und ihre Kommunikation zum Wohle von C._____ zu verbessern. Die Beschwerdeführerin verortet die Ursachen für die Kommunikationsprobleme einseitig beim Beschwerdegegner und wirft ihm Kom- munikationsverweigerung vor. Angesichts der eigenmächtig erfolgten Wohnsitz- verletzung und der Kündigung der Fremdbetreuung fällt ihr Vorwurf wie bereits erwähnt indessen auf sie zurück. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass sich die Kommunikation unter den Parteien während des laufenden Verfahrens verschlechtert hat. Aufgrund des prozessualen Verhaltens der Beschwerdeführe- rin bestehen Anhaltspunkte, dass sie versucht sein könnte, eine Ausgangslage zu schaffen, welche die Anordnung einer alternierenden Obhut verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund könnte die Kommunikationsverweigerung durch die Be- schwerdeführerin teilweise prozessbedingt sein. Mit Bezug auf die Argumentation und das Vorgehen der Beschwerdeführerin ist beispielhaft darauf hinzuweisen, dass sie in der Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2023 die Auffassung vertreten hat- te, C._____ sei in der Kita und in der Spielgruppe gut integriert und insbesondere der Kontakt zu I._____ sei für sie wichtig, weshalb ein Beziehungsabbruch bzw. das Herausreissen aus dem bestehenden sozialen Umfeld die Stabilität von C._____ ins Wanken bringen könnte (act. 2 Rz. 66, mit entsprechendem Bestäti- gungsschreiben act. 4/31). Nachdem die Beschwerdeführerin die Spielgruppe und die Kita ohne Rücksprache mit dem Beschwerdegegner gekündigt hatte, machte sie anlässlich der Verhandlung vom 26. Juli 2023 geltend, die Kündigung sei ein- zig und allein aufgrund ihres Umzugs nach F._____ per 1. Mai 2023 erfolgt. Diese beiden Darstellungen der Beschwerdeführerin lassen sich insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht nicht miteinander in Einklang bringen und erwecken den Ein- druck, dass die Beschwerdeführerin teilweise prozesstaktisch agiert. Eine Konstellation wie die vorliegende stellt zweifellos kein Musterfall für die Anordnung einer alternierenden Obhut dar. Allerdings ist nicht zu übersehen,
dass sich der Elternkonflikt während des vorinstanzlichen Verfahrens immer mehr zugespitzt hat. Die Parteien führen einen sehr aufwendigen Kampf um die Be- treuung von C._____ und es bestehen Anhaltspunkte, dass die Kommunikations- verweigerung bzw. -schwierigkeiten aus prozesstaktischen Gründen aufrecht er- halten wurden. Dieses Motiv wird mit dem vorliegenden Entscheid über die Obhut und die Betreuung von C._____ wegfallen und es besteht begründete Hoffnung, dass die Parteien dann in der Lage sein werden, mit Hilfe fachlicher Unterstüt- zung den Fokus auf das Kindeswohl zu richten. Da die Parteien bis jetzt noch kei- ne fachliche Unterstützung in Anspruch genommen haben, ist die Auffassung der Vorinstanz nicht per se zu beanstanden, dass mit der Anordnung von Unterstüt- zungsmassnahmen – mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft und der Weisung zum Besuch einer Beratung oder Familientherapie – die Kommunikation und Kooperation der Parteien verbessert werden könnten, so dass die Vorteile ei- ner alternierenden Obhut für C._____ überwiegten. 3.10. Mit Bezug auf das Kriterium der Kontinuität und Stabilität vertritt die Be- schwerdeführerin den Standpunkt, die Vorinstanz habe nicht oder zu wenig be- rücksichtigt, dass C._____ ein typisches Mutterkind sei und sie (die Beschwerde- führerin) sich seit der Geburt von C._____ aufopferungsvoll um C._____ geküm- mert und in Überstimmung mit dem von den Parteien gewählten klassischen Fa- milienmodell keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der Beschwerdegegner habe C._____ nur ganz selten und höchstens für 1-2 Stunden alleine betreut. Mit der von der KESB getroffenen Betreuungsregelung sei es zu sehr viel Unruhe ge- kommen. Daher seien weniger Übergaben grundsätzlich zu begrüssen, aber nicht mit der von der Vorinstanz angeordneten alternierenden Obhut, sondern wie von ihr beantragt mit einem angemessenen Besuchsrecht (act. 2 Rz. 55 f.). Der Be- schwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die während des Zusammenlebens der Parteien praktizierte klassische Rollenteilung zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids eher gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut gesprochen hätte. Die bisherige Rollenteilung ist aber nur eines von mehreren Kriterien bei der Prüfung einer alternierenden Obhut. Die Vorinstanz mass der bisherigen Rol- lenteilung kein massgebendes Gewicht zu. Zum heutigen Zeitpunkt wird die alter- nierende Betreuung seit mehr als drei Monaten gelebt. Aufgrund des Alters von
C., der Beibehaltung ihres Lebensmittelpunktes in F. und des Be- ginns eines neuen Lebensabschnitts mit dem Kindergarteneintritt im August 2023 kommt dem Kriterium der Stabilität vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. 3.11. Auch die geografischen Verhältnisse sprechen nach Auffassung der Be- schwerdeführerin gegen eine alternierende Obhut. Sie bemängelt, die Vorinstanz habe die geografischen Verhältnisse ungenügend berücksichtigt. C._____ werde bereits diesen Sommer den Kindergarten besuchen und nicht erst im Sommer 2024, weshalb eine gute und zweckmässige Regelung des persönlichen Verkehrs umso wichtiger sei. Ausserdem betrage die Fahrt von D._____ nach F._____ nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt rund eine Stunde, sondern zu Spitzenzei- ten rund 1 ¾ Stunden. C._____ müsste beim Beschwerdegegner zwischen 5.30 und 5.45 Uhr aufstehen, bei ihr (der Beschwerdeführerin) erst um 7.15 Uhr. Das frühe Aufstehen und die langen Autofahrten seien für C._____ schädlich und die unterschiedlichen Aufstehzeiten sorgten nicht für Stabilität. Zudem verbringe C._____ mindestens drei Stunden pro Tag im Auto, anstatt dass sie diese Zeit zum Spielen habe. Ausserdem arbeite der Beschwerdegegner in einem Vollzeit- pensum, so dass seine effektive Betreuungszeit auf den Abend und den frühen Morgen beschränkt sei. Diese kurze Betreuungszeit sei für C._____ mit mehr Stress verbunden. Die Vorinstanz habe sich mit ihrem Entscheid einfach über die Empfehlungen im Abklärungsbericht hinweg gesetzt, wonach die alternierende Obhut mit Eintritt in den Kindergarten aufgrund der weit auseinanderliegenden Wohnorte nicht mehr umsetzbar sei (act. 2 Rz. 57 ff.). Dagegen wendet der Beschwerdegegner ein, aufgrund seiner Erfahrung mit seinem täglichen Arbeitsweg dauere die Fahrt von D._____ nach F._____ zwi- schen 40 bis 55 Minuten. C._____ müsse bei ihm um 6.15 Uhr bzw. 6.30 Uhr auf- stehen und das Haus um 7 Uhr verlassen, damit sie um 8.00 Uhr im Kindergarten sei. Im Abklärungsbericht sei lediglich eine Empfehlung abgegeben worden; tat- sächlich könne die geteilte Obhut mit dem Eintritt von C._____ in den Kindergar- ten gelebt werden und sei umsetzbar (act. 12 Rz. 69 ff.). Die Betreuung von C._____ sei so geregelt, dass sie täglich den Hort in F._____ besuche; er werde
C._____ aber voraussichtlich regelmässig an zwei Nachmittagen pro Woche zu Hause betreuen. Da C._____ bisher bei der Beschwerdeführerin an drei Tagen die Kita und an zwei Tagen die Spielgruppe besucht habe, werde C._____ in Zu- kunft nicht mehr fremdbetreut (act. 12 Rz. 75 f.; Prot. S. 7 f.). Die Feststellung im Abklärungsbericht, mit Eintritt von C._____ in den Kin- dergarten sei die alternierende Obhut aufgrund der grossen Entfernung zwischen den Wohnorten nicht mehr umsetzbar (BR act. 92 S. 14), stützt sich allein auf die Distanz zwischen F._____ und D.. Diese Feststellung ist allerdings auf- grund des Umstandes, dass F. auf dem Arbeitsweg des Beschwerdegeg- ners liegt, zu relativieren. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, in Spitzenzei- ten dauere die Fahrt bis zu 1 ¾ Stunden, ist durch nichts belegt. Mit dem Be- schwerdegegner ist deshalb von einer maximalen Fahrzeit von rund einer Stunde auszugehen, wobei der Beschwerdegegner in Abweichung von der Annahme der Vorinstanz, er müsse mit C._____ um ca. 7.15 Uhr abfahren (act. 9 S. 47), von einer Abfahrzeit um 7.00 Uhr ausgeht (act. 13 Rz. 69). Damit ist davon auszuge- hen, dass C._____ während der Betreuungszeit beim Beschwerdegegner täglich rund zwei Stunden im Auto verbringen muss, um den Kindergarten zu besuchen. Ein derart langer Reiseweg für den täglichen Besuch des Kindergartens ist für ein Kind nicht ideal. Deshalb wird der lange Schulweg bei der Regelung der Betreu- ung zu berücksichtigen sein (vgl. nachstehende E. 4), ist doch bekannt, dass lan- ge Pendelwege ermüdend sein können und das psychische Wohlbefinden des Kindes längerfristig beeinträchtigen können (vgl. hierzu E. 4.3. hinten). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wenn C._____ unter der Wo- che beim Beschwerdegegner sei, könne sie nicht mit den anderen Kindern spie- len, so dass sie teilweise ausgeschlossen werde (act. 2 Rz. 67), übersieht sie, dass C._____ mit dem Kindergarteneintritt und dem Besuch des Horts – unab- hängig von der Betreuungswoche – regelmässig Kontakt mit gleichaltrigen Kin- dern pflegen kann. Entsprechend ist für C._____ ein Kontakt mit "Gspänli" ohne weiteres möglich, unabhängig von wem sie betreut wird, weshalb den Bedenken der Beschwerdeführerin, dass die Integration von C._____ im Zuge der wochen- weisen Betreuung unverhältnismässig erschwert würde, nicht gefolgt werden
kann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner abge- legen wohne und keinen Kontakt mit Familien in der Umgebung pflege (act. 2 Rz. 68), was von diesem bestritten wird (act. 13 Rz. 78). Da C._____ fortan im Kin- dergarten und im Hort regelmässig Kontakt mit gleichaltrigen Kindern haben wird, ist darauf nicht näher einzugehen. Darüber hinaus stellt der enge Kontakt des Be- schwerdegegners zu seiner Familie, insbesondere auch zur Cousine und den Neffen von C., für ein Kind in C.s Alter eine wichtige Ressource dar (act. 13 Rz. 49, 81; Prot. S. 8). Damit verfügt C. auch im Rahmen der Be- treuung beim Beschwerdegegner über wertvolle soziale Kontakte und Bezugsper- sonen. 3.12. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe zu wenig abgeklärt, wie die Betreuung durch den Beschwerdegegner sichergestellt sein soll (act. 2 Rz. 70 ff.). Bei den vorinstanzlichen Akten liegt ein Schreiben des Vorgesetzten des Beschwerdegegners vom 9. Januar 2023, wonach der Verantwortungsbe- reich des Beschwerdegegners immer zusammen mit einer Stellvertretung ausge- übt werde und die Aufgabenerfüllung zeitlich und örtlich sehr flexibel sei. Dadurch sei eine tägliche individuelle Gestaltung des Arbeitseinsatzes des Beschwerde- gegners möglich und dadurch lägen beste Voraussetzungen für eine optimale Be- treuung seiner Tochter vor. Ausserdem werde der Beschwerdegegner durch den Vorgesetzten und das ganze Team vollumfänglich unterstützt (BR act. 252/2). Die Beschwerdeführerin bezeichnet dieses Schreiben als Freundschaftsdienst (act. 18 Rz. 10). Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdegegners (act. 13 Rz. 82, Prot. S. 7 f.) und der genannten Bestätigung ist indessen glaubhaft, dass die Betreuung von C. durch den Beschwerdegegner trotz dessen Vollzeit- stelle sichergestellt ist, insbesondere auch im Krankheitsfall von C.. Der Beschwerdegegner hat zudem mit der eingereichten Betreuungsvereinbarung (act. 19/9) nachgewiesen, dass C. täglich nach dem Kindergarten im Hort der Primarschule F._____ betreut wird. Bei dieser Ausgangslage – mit der einge- räumten Flexibilität durch seinen Arbeitgeber und der organisierten Fremdbetreu- ung – ist nicht einzusehen, weshalb es dem Beschwerdegegner nicht möglich sein sollte, C._____ angemessen zu betreuen. Auch die Zweifel der Beschwerde- führerin im Hinblick auf die Unterstützung des Beschwerdegegners bei der Be-
treuung von C._____ durch dessen Familie sind durch nichts belegt, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 3.13. Mit Blick auf das Kindeswohl macht die Beschwerdeführerin geltend, C._____ leide sehr unter der hochstrittigen Situation. Sie habe erst kürzlich einen Ausschlag im Gesicht gehabt und eine Woche zu Hause behandelt werden müs- sen. Diese Reaktion weise deutlich auf den psychosomatischen Ursprung hin. C._____ müsse unbedingt zur Ruhe kommen, was mit der angeordneten alternie- renden Obhut nicht funktioniere. Mit dem von ihr beantragten Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr würde C._____ ihren Vater regelmässig sehen, es gäbe weniger Übergaben und massiv weniger Stress für C.. Mit der geteilten Obhut habe C. mehr Nachteile (z.B. unter der Woche frühes Aufstehen, tägliche Autofahrten von mehreren Stun- den und Herausreissen aus Umgebung und von Freunden). Die alternierende Obhut entspreche den Interessen des Beschwerdegegners, aber nicht denjenigen von C._____ (act. 2 Rz. 81 f.). Die misstrauische und ablehnende Haltung eines Elternteils kann beim Kind eine tiefe Verunsicherung auslösen, zu einem Loyalitätskonflikt führen und damit ein grosses Risiko für die gesunde psychische Entwicklung eines Kindes darstel- len. Erfahrungsgemäss kann sich ein bestehender Loyalitätskonflikt mit zuneh- mendem Alter des Kindes noch verschärfen. Im Abklärungsbericht wird davon ausgegangen, dass die von C._____ entwickelte Nesselrose eine psychosomati- sche Reaktion auf den Elternkonflikt darstellt (BR act. 92 S. 2). Aufgrund der Ak- ten bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Belastung von C._____ mit der An- ordnung der alternierenden Obhut zugenommen hat. Der Loyalitätskonflikt ist im Verhalten der Parteien begründet, was für C._____ auch bei einem Besuchsrecht jedes zweite Wochenende belastend wäre. Die Parteien müssen zum Wohl von C._____ akzeptieren, dass sie unterschiedliche Erziehungsvorstellungen haben und jeder Elternteil in seiner Betreuungszeit Verantwortung für C._____ über- nehmen und dabei seine Erziehungsvorstellungen einbringen kann und soll. Da- rauf wurde bereits im Abklärungsbericht hingewiesen (BR act. 92 S. 10). Im Zu- sammenhang mit der medizinischen Betreuung von C._____ ist deshalb an die
Beschwerdeführerin zu appellieren, auf Vorwürfe gegenüber dem Beschwerde- gegner zu verzichten. Zudem ist beiden Eltern dringend nahezulegen, ihren Anteil am Konflikt wahrzunehmen und zum Wohle von C._____ die misstrauische und ablehnende Haltung gegenüber dem anderen Elternteil abzulegen. Wie vorste- hend ausgeführt, ist zu hoffen, dass die Parteien mit den angeordneten Unterstüt- zungsmassnahmen zu einer verbesserten Kommunikation und Kooperation finden werden. 3.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kommunikation und die Koope- ration der Parteien zweifellos verbessert werden muss. Da sich der Elternkonflikt während des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens – wohl prozessbedingt – verschärft hat und die Parteien bisher noch keinerlei Unterstützungsmassnahmen in Anspruch genommen haben, ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Kommunikation und Kooperation mit einer Erziehungsbeistand- schaft und einer Beratung oder Familientherapie verbessern lässt. Für eine ge- sunde Entwicklung von C._____ ist es zentral, dass sie engen Kontakt zu beiden Eltern haben kann. Mit der Reduktion der Übergaben wird dem Bedürfnis von C._____ nach stabilen und ruhigen Verhältnissen Rechnung getragen. Mit Bezug auf die örtliche Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien wird bei der Rege- lung der Betreuung darauf zu achten sein, dass sich die dadurch bedingten Rei- sezeiten für C._____ in einem vertretbaren Mass halten. Die vorsorgliche Anord- nung der alternierenden Obhut ist somit zu bestätigen und die Beschwerde ist ab- zuweisen. 3.15. Mit der Abweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Behandlung des vom Beschwerdegegner gestellten Eventualantrags um Zuteilung der Obhut an ihn (act. 13 S. 2). Ohnehin kommt dieser Eventualantrag einer Anschlussbeschwerde gleich; eine solche ist vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen (vgl. Art. 450 ZGB). Auch im Rahmen der Offizialmaxime ist die Zuteilung der alleinigen Obhut für C._____ an den Beschwerdegegner im heutigen Zeitpunkt kein Thema.
eine Fahrt am Montagmorgen reduziert werden. Dies scheint mit den Bedürfnis- sen von C._____ ohne weiteres vereinbar zu sein. Entsprechend wird C._____ von der Beschwerdeführerin in ungeraden Kalenderwochen von Montagmittag (Kindergartenschluss) bis Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn) in geraden Ka- lenderwochen betreut. 4.4. An Feiertagen und in den Ferien entfällt der lange Weg nach F._____ und aufgrund der flexiblen Arbeitszeiten des Beschwerdegegners ist davon auszuge- hen, dass er C._____ teilweise persönlich oder mit familiärer Unterstützung in D._____ betreuen kann. Entsprechend ist C._____ während der Schulferien in geraden Kalenderwochen vom Beschwerdegegner und in ungeraden Kalender- wochen von der Beschwerdeführerin zu betreuen. Vor und während der Schulfe- rien können die Übergaben nicht mit dem Besuch des Kindergartens koordiniert werden. Die Übergabezeit ist auf Sonntag 18 Uhr festzulegen, wobei die Betreu- ung des Beschwerdegegners in der letzten Ferienwoche bis Montagmorgen (Kin- dergartenbeginn) und die Betreuung der Beschwerdeführerin bis Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn) dauert (je nachdem, ob die letzte Ferienwoche auf eine ge- rade oder auf eine ungerade Kalenderwoche fällt). Damit jeder Elternteil mehr als eine Woche am Stück mit C._____ verbringen kann, soll jeder Elternteil berechtigt sein, pro Kalenderjahr eine Betreuungswoche (von Sonntag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr) des anderen Elternteils für Ferien zu beanspruchen. Da der Beschwerde- gegner seinem Arbeitgeber die Ferien lange im Voraus melden muss (Prot. S. 7), ist die Ankündigungsfrist auf mindestens sechs Monate zu verlängern. Im Konflikt- fall kommt dem Beschwerdegegner in geraden Kalenderjahren, der Beschwerde- führerin in ungeraden Kalenderjahren das Entscheidungsrecht zu. Mit Blick auf die kommenden Herbstferien steht somit der Beschwerdeführerin das Entschei- dungsrecht zu und es steht ihr zu, die in die Betreuungszeit des Beschwerdegeg- ners fallende Kalenderwoche 42 für Ferien mit C._____ zu beanspruchen. 4.5. Für die Oster- und Pfingstfeiertage drängt sich keine abweichende Betreu- ungsregelung auf. Vielmehr scheint es sinnvoll und angemessen, den Betreu- ungsrhythmus beizubehalten, wobei in geraden Kalenderwochen die Betreuung
des Beschwerdegegners bis (Oster- oder Pfingst-)Montag 17.00 Uhr der ungera- den Kalenderwoche dauert. 4.6. Die Weihnachtstage fallen regelmässig in die Kalenderwoche 52, welche in die Betreuungszeit des Beschwerdegegners fällt. Damit die Beschwerdeführerin auch Weihnachten mit C._____ feiern kann, ist sie berechtigt, C._____ in geraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis 25. Dezember 10.00 Uhr und in ungeraden Kalenderjahren, der 25. Dezember 10.00 Uhr bis 26. Dezember, 10.00 Uhr zu betreuen. 4.7. Mit der obgenannten Betreuungsregelung ist ein intensiver Kontakt von C._____ mit beiden Elternteilen sichergestellt. Die detaillierte Regelung sowie die auf den Kindergartenbeginn und -schluss fallenden Übergaben sollen Diskussio- nen und Konflikte zwischen den Parteien verhindern. Es ist nun an den Parteien, ihre Verantwortung als Eltern wahrzunehmen und mit Unterstützung der Erzie- hungsbeistandschaft und einer Beratung oder Familientherapie einen adäquaten Umgang miteinander aufzubauen und so eine enge Bindung von C._____ zu bei- den Eltern als wichtige Ressource für ihre weitere Entwicklung sicherzustellen. Die obgenannte Betreuungsregelung kommt einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde gleich, darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Nach der Praxis der Kammer sind den Eltern bei Kinderbelangen im engeren Sinn die Kosten in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre Anträge hatten. Vorlie- gend ist davon auszugehen, dass beide Parteien im Kindesinteresse handelten, weshalb ihnen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen sind. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- de wird abgeschrieben.
cc) Während der Schulferien wird C._____ in geraden Kalenderwo- chen vom Vater und in ungeraden Kalenderwochen von der Mut- ter betreut. Vor und während der Schulferien finden die Überga- ben am Sonntag um 18 Uhr statt. Jeder Elternteil ist berechtigt, pro Kalenderjahr eine Betreuungswoche (von Sonntag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr) des anderen Elternteils für Ferien zu beanspru- chen. Die Eltern teilen sich die Ferien mindestens sechs Monate im Voraus mit. Im Konfliktfall kommt dem Vater in geraden Kalen- derjahren, der Mutter in ungeraden Kalenderjahren das Entschei- dungsrecht zu. In der letzten Ferienwoche dauert die Betreuung des Vaters bis Montagmorgen (Kindergartenbeginn), die Betreuung der Mutter dauert bis Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn). Während der Schulferien holt der Vater C._____ bei der Mutter ab und bringt sie – unter Vorbehalt der Regelung gemäss dem vor- stehenden Absatz – dorthin zurück." 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Pfäffikon, das kjz J._____ sowie an den Bezirksrat Pfäffikon, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Ak- ten an den Bezirksrat zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: