Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin PD Dr. iur. Y._____,
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,
betreffend Kindesschutzmassnahme / Persönlicher Verkehr
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 9. Mai 2023; VO.2023.14 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)
Erwägungen: I. 1. B._____ und A._____ sind die unverheirateten Eltern von C., geb. tt.mm.2017. C. steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und lebt bei ihrer Mutter. Im Jahre 2019 haben sich die Eltern mit Hilfe der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (nachfolgend KESB) auf eine (Neu-)Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und C._____ geeinigt. Dem Vater sollte ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17:00h bis Sonntag, 17:00h und an zwei Dienstagen im Monat zustehen sowie ab Kindergarteneintritt die Hälfe der Schulferien (KESB-Vorakten act. 6 und 31). Nachdem es in den folgenden Jahren immer wieder Differenzen im Zusam- menhang mit dem Kontaktrecht des Vaters gegeben hatte, setzte die KESB nach erfolgter Abklärung durch das Kinder- und Jugendhilfezentrum Winterthur (nach- folgend KJZ) mit Entscheid vom 28. Februar 2023 modifiziert Folgendes fest: Die Wochenendbesuche neu von Freitag, 12:00h (anstatt 17:00h) bis Sonntag, 18:00h (anstatt 17:00h), sodann zwei Donnerstagnachmittage pro Monat. Bezüg- lich Ferien wurde entschieden, dass die Schulferien weiterhin hälftig unter den El- tern aufzuteilen seien, das Kind indes nicht länger als eine Woche am Stück beim jeweiligen Elternteil verbringen dürfe und ausserdem bis zum Ende der Sommer- ferien 2023 keine Ferien in den USA, wo der Vater familiäre Verbindungen hat, stattfinden dürften. Im Übrigen wurde eine Beistandschaft zur Unterstützung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet, welcher u.a. aufgetragen wurde, umgehend eine Begleitung der Übergaben zu organisieren sowie bis zur eigenständigen Lösungsfindung der Eltern über die Modalitäten des persönlichen Verkehrs (insb. Übergabeort) zu entscheiden. Das Gesuch der Mut- ter um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt. Aufgrund von Dringlichkeit wurde einer Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzo- gen (BR-act. 2/1).
Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-21 zitiert als "BR-act.") sowie der KESB (act. 9/1-157 zitiert als "KESB-act.") wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurden B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sowie dem Kindesvertreter Frist zur Beschwerdeantwort resp. zur Stellungnahme gesetzt (act. 10). Die Beschwerdeantwort ging innert Frist am 19. Juni 2023 ein (act. 12). Der Kindesvertreter liess sich ebenfalls mit Eingabe vom 19. Juni 2023 vernehmen (act. 14). Nachdem dem Kindesvertreter die Beschwerdeantwort zu- gestellt worden war, nahm dieser zur Beschwerdeantwort mit Schreiben vom 4. Juli 2023 (vorab per E-Mail) Stellung (act. 21 f.). Am 5. Juli 2023 fand eine Ver- handlung statt, an welcher die Parteien vorerst das Replikrecht ausübten und so- dann nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht wurde (Prot. S. 5 ff.). Ein Ver- gleich wollte sich nicht finden lassen, auch nicht zu Teilfragen (Prot. S. 13, act. 28). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Im Übrigen sind die Bestim- mungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 2. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grund- sätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Be- griff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht dem des ZGB. Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels hat
Wirkung für das (Rechtsmittel-)Verfahren, gleich wie eine vorsorgliche Massnah- me. Die Beschwerde betreffend einen Entscheid über vorsorgliche Massnamen richtet sich – anders etwa als eine reine Kostenbeschwerde – nicht nach der ZPO, sondern nach den Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB. Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächli- cher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3. Das angerufene Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Be- zirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwer- deführer ist von der Anordnung betreffend aufschiebende Wirkung bei den Wo- chenendbesuchen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auch betref- fend den Entscheid der Vorinstanz, die neue Ferienregelung von maximal einer Dauer Ferien am Stück mit der Tochter nur gegenüber der Beschwerdegegnerin einstweilen noch nicht anzuwenden, gegenüber dem Beschwerdeführer aber ab sofort (da nur der Beschwerdegegnerin gegenüber die aufschiebende Wirkung weiterhin bestehen bleiben soll) ist der Beschwerdeführer insoweit berührt, als diesbezüglich nun ungleiche Regelungen gelten, die (nicht zuletzt der Tochter ge- genüber) erklärungsbedürftig sind. Nicht betroffen ist der Beschwerdeführer indes vom vorinstanzlichen Entscheid, der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen (Disp.-Ziff. IV. des vorinstanzlichen Entscheids). Es handelt sich insoweit um ein Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin
und dem Staat, bei welchem der Beschwerdeführer nicht Partei ist. Auf den An- trag, Disp.-Ziff. IV. des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben, ist damit nicht einzutreten. Die Beschwerde wurde schriftlich innert Frist erhoben (Art. 450 Abs. 3 ZGB; BR-act. 17 und act. 2). Sie enthält Anträge und eine Begründung (act. 2). Abge- sehen vom Antrag, Disp.-Ziff. IV. des angefochtenen Entscheids aufzuheben, steht dem Eintreten insoweit nichts entgegen. III. 1. Die Beschwerde an den Bezirksrat hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz nichts an- deres verfügt (Art. 450c ZGB). Rechtsmittel bezwecken die rechtsuchende Person vor den Folgen eines ungerechtfertigten Eingriffs zu schützen. Soweit jedoch be- sondere Dringlichkeit vorliegt, muss es ausnahmsweise und im Einzelfall möglich sein, einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die ange- ordnete Massnahme sofort zu vollstrecken. Diesfalls kann nicht zugewartet wer- den, bis die Entscheidung rechtskräftig wird. Ein solcher Entzug der aufschieben- den Wirkung muss sich mit den Besonderheiten des konkreten Falls begründen lassen. Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheids gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage abzuwägen (vgl. Urteil der Kammer PQ200010 v. 10. März 2020, E. II.2.1). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Beschluss, die Beschwerdeführerin mache zwar keine Ausführungen zur beantragten Wiedererteilung der aufschie- benden Wirkung, ihre materiellen Vorbringen würden aber bei summarischer Be- trachtung als glaubhaft erscheinen. Zudem sei nicht ersichtlich und werde von der KESB auch nicht begründet, weshalb die Umsetzung des verlängerten Wochen- endbesuchsrechts dringend sein sollte. Ähnliches gelte für die Ferienregelung: hier sei zwar die Umsetzung bezüglich Ferien mit dem Vater dringlich gewesen, hingegen hätten bezüglich Ferien mit der Mutter gar keine Probleme bestanden, weshalb auch deren Beschränkung nicht habe dringlich sein können. Das Kin- deswohl stehe der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung zudem nicht ent-
gegen: Wohl treffe es zu, dass das Kind auf Kontinuität angewiesen sei und eine Abänderung der Besuchswochenenden des Vaters und der Ferien mit der Mutter zu Enttäuschung und Verunsicherung führen könnte. Indes handle es sich in Be- zug auf das Wochenende lediglich um fünf Stunden am Freitag und eine Stunde am Sonntag. Eine diesbezügliche Anpassungsleistung des Kindes erscheine mach- und vertretbar (act. 7 E. 3.1 bis 6.1). Da die KESB die Abänderung des Wochenendbesuchsrechts des Vaters und der Ferienregelung der Mutter in rechtswidriger Weise für dringend erklärt und sofort vollstreckt habe, sei es nun ebenso dringend, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Deshalb sei die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sofort in Kraft zu setzen und einem allfälligen Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 7 E. 8). 3.1. Die letztgenannte Erwägung der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar: Wenn die Vorinstanz erwägt, die KESB habe die Dringlichkeit nicht begründet und damit die aufschiebende Wirkung zu Unrecht entzogen, so mutet es seltsam an, wenn nun die Vorinstanz ihrerseits den KESB-Entscheid ohne weitere Begründung dringend korrigieren möchte und daher einer allfälligen Beschwerde gegen den eigenen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzieht. Da indes mit dem vorlie- genden Entscheid gleich das obergerichtliche Beschwerdeverfahren abgeschlos- sen wird, wird der Antrag, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir- kung wiederzuerteilen, gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. 3.2. Die Vorinstanz hatte (korrekterweise) den Kindesverfahrensvertreter zu ei- ner Stellungnahme betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung aufgefor- dert (BR-act. 3), dessen Stellungnahme (BR-act. 10) in der Folge indes für uner- heblich gehalten: In der Begründung ihres Entscheides ging sie mit keinem Wort auf die Stellungnahme des Kindesvertreters vom 17. April 2023 ein und stellte die Stellungnahme den Parteien offenbar erst zusammen mit ihrem Entscheid zu (in act. 7 nicht im Mitteilungssatz erwähnt, jedoch übereinstimmende Darstellung der Parteien, vgl. act. 2 Rz. 15). Der mit seinen Anträgen betreffend aufschiebende Wirkung vor Vorinstanz unterlegene Beschwerdeführer rügt das zu Recht als Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, steht es doch den Parteien zu, sich zu allen Ein-
gaben der Gegenseite wie auch der Verfahrensbeteiligten äussern zu dürfen. Die Sache deshalb zum erneuten Entscheid über die Frage der aufschiebenden Wir- kung an die Vorinstanz zurückzuweisen steht indes nicht zur Diskussion: Nicht nur wird dies vom Beschwerdeführer selbst nicht verlangt, es läge überdies auch ein formeller Leerlauf vor, nachdem sich die Parteien im laufenden Verfahren, in welchem der Kammer die uneingeschränkte Kognition bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids zukommt, zu dieser Stellungnahmen sowie zu allen im Recht liegenden Eingaben erschöpfend äussern konnten. 3.3. Der Kindesverfahrensvertreter hat sich nicht nur vor Vorinstanz vernehmen lassen, sondern, wie bereits geschildert (oben, E. I.3.), auch im laufenden Verfah- ren zwei Stellungnahmen verfasst. Seine zweite Stellungnahme vom 4. Juli 2023 liest sich dabei wie eine Zusammenfassung seiner früheren Stellungnahmen vor der Kammer wie vor der Vorinstanz, auf welche der Kindesverfahrensvertreter denn auch wiederholt hinweist (act. 21 passim). Wie der Kindesverfahrensvertre- ter ausführt, fallen die Eltern von C._____ immer wieder ins alte (konflikthafte) Muster, weshalb die KESB im Entscheid vom 28. Februar 2023 die Kindes- schutzmassnahmen der Beistandschaft, der begleiteten Übergaben und der an- geordneten Eltern-Therapie angeordnet habe (act. 21 S. 1). Das trifft zu, und dies waren in der Tat bereits Forderungen des Kindesverfahrensvertreters im KESB- Verfahren (Stellungnahme vom 20. Februar 2023, KESB-act. 131, S. 2 ff.). Wie der Kindesverfahrensvertreter bereits vor Vorinstanz ausgeführt hat (in seiner von der Vorinstanz nicht beachteten Eingabe vom 17. April 2023), hatte der Kindes- verfahrensvertreter bereits in seiner Stellungnahme auf die Dringlichkeit hinge- wiesen, mit welcher diese Massnahmen zu ergreifen seien, da C._____ sehr un- ter den Streitereien ihrer Eltern leide (BR-act. 10 mit Verweis auf KESB-act. 131, dort S. 2 f.). Entsprechend hat die KESB in ihrem Entscheid auf die zeitliche Dringlichkeit hingewiesen, mit der mit der Umsetzung "insbesondere der Organi- sation einer sozialpädagogischen Fachperson für die Übergänge und der einer fachpsychologischen Beratung für die Eltern" begonnen werden müsse (BR-act. 2/1 E. 2.5).
3.4. Die KESB hat indes in ihrem Entscheid, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, nicht begründet, weshalb auch die Modifikation des Wochenendbesuchsrechts sowie die während des Verfahrens geltende Begrenzung der maximalen Ferien- dauer bei jedem Elternteil von einer Woche derart dringlich sein sollten, dass ei- nem Rechtsmittel in Bezug auf diese beiden Fragen die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei. Solcherlei ist auch nicht ersichtlich. Die KESB hat damit einer allfälligen Beschwerde gegen die Modifikation der Wochenendbesuchsdauer zu Unrecht die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Vorinstanz hat der bei ihr hän- gigen Beschwerde gegen den Entscheid der KESB in diesen beiden Punkten die aufschiebende Wirkung wieder erteilt, was nach dem Gesagten nicht zu bean- standen ist. An der Anzahl der Übergänge ändert sich – entgegen dem Beschwerdefüh- rer (act. 2 Rz. 49) – durch den zu bestätigenden Entscheid der Vorinstanz nichts. Die Frage ist, ob der eine Übergang am Freitag nach Schulschluss (resp. nach dem Mittagessen, wie vom Kindesverfahrensvertreter im vorinstanzlichen Verfah- ren beantragt, BR-act. 16 S. 5) erfolgt oder erst um 17 Uhr. Für C._____ – und um C._____ geht es, nicht um die Frage von Siegen o- der Unterliegen im Streit gegen den anderen Elternteil –, ist mit dem vorliegenden Entscheid betreffend die Wochenendbesuchsdauer kein zusätzliches Hin und Her verbunden: Seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2023 dauern die Wo- chenenden von C._____ beim Vater wieder von Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, wie dies vor dem Entscheid der KESB vom 28. Februar 2023 der Fall war. Dabei bleibt es nun einstweilen, bis die Vorinstanz über die bei ihr hängige Be- schwerde entschieden haben wird. Dass dadurch das feste Vertrauen von C._____ enttäuscht würde, schon während des Rechtsmittelverfahrens jeden zweiten Freitagnachmittag mit ihrem Vater verbringen zu dürfen, kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht gesagt werden, auch wenn bei ihm selbst dieses feste Vertrauen bestanden haben mag. Auch kann nicht ernstlich gesagt werden, der Entscheid der Vorinstanz habe negative Konsequenzen für die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ (act. 2 Rz 49). Unzweifelhaft ist die aktuelle Situation für die Entwicklung einer unbeschwerten Beziehung von
C._____ zu ihren Eltern sehr ungünstig. Dies allerdings nicht in erster Linie durch behördliche Anordnungen, sondern durch die Unfähigkeit ihrer Eltern, die Bedürf- nisse von C._____ ins Zentrum zu stellen und nicht primär an ihre eigenen Be- dürfnisse zu denken. 3.5. Dasselbe gilt bezüglich der Anordnung, dass C._____ während des laufen- den Verfahrens nicht länger als eine Woche Ferien beim oder mit einem Elternteil verbringen dürfe (BR-act. 2/1 Disp.-Ziff. 1c, zweiter Satz, i.V.m. Disp.-Ziff. 11). Anzumerken bleibt, dass für beide Eltern unstreitig geblieben ist, dass die Schul- ferien unter den Eltern hälftig aufgeteilt werden (BR-act. 2/1 Disp.-Ziff. 1c, erster Satz [unangefochten]; vgl. Prot. S. 7 ad A 4.1). Unzutreffend ist daher, wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer vorträgt, C., wel- che sich in einem Loyalitätskonflikt befinde, würde sich schlecht fühlen, wenn sie mit der Beschwerdegegnerin mehr als eine Woche verreise, aber mit dem Be- schwerdeführer weniger Zeit (act. 2 Rz. 53): C. verbringt mit beiden Eltern gleich viel Ferienzeit, fraglich ist lediglich, wie lange am Stück. Auch andernorts wird argumentativ C._____ vorgeschoben, so etwa, wenn der Beschwerdeführer an der Verhandlung im hiesigen Verfahren vorbringen liess, C._____ finde es nicht fair, wenn sie mehr Ferien mit der Mutter mache als mit dem Vater; es sei der Wunsch von C., eine hälftige Aufteilung der Ferien vorzunehmen (act. 23 Ad. B. 9.2.). Abgesehen davon, dass es nicht zutrifft, dass C. mit der Mutter mehr Ferien machen würde als mit dem Vater: Es kann einem Kind von sechs Jahren durchaus ohne jede Kindswohlgefährdung erklärt werden – voraus- gesetzt, man ist dazu gewillt –, dass einstweilen unter Beibehaltung der langjähri- gen Familientradition (dieser Terminus stammt vom Beschwerdeführer selbst, act. 23 Ad. B. 9.2.) weiterhin einmal pro Jahr ein zweiwöchiger Ferienaufenthalt mit der Mutter und dem Halbbruder am Meer stattfindet, ohne dass auf absehbare Zeit (während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens) mit dem Vater und Be- schwerdeführer ebenfalls ein zweiwöchiger Urlaub auf dem Programm steht. Mehr noch: Es geht vorliegend lediglich um die Frage der aufschiebenden Wir- kung einer Beschwerde gegen den entsprechenden Entscheid der KESB und damit lediglich um die Sommerferien 2023, da davon ausgegangen werden kann, dass das vorinstanzliche Verfahren vor dem Sommer 2024 abgeschlossen sein
wird. Das Kindeswohl von C._____ leidet nicht darunter, wenn der diesbezügliche Entscheid der KESB nicht schon diesen Sommer umgesetzt wird. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht bezüglich Disp.-Ziffer 1c, zweiter Satz des angefochtenen KESB-Entscheides (Beschränkung der Ferien von C._____ auf eine Woche am Stück) hinsichtlich der kommenden Sommerferien bei der Mutter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder erteilt. Die Beschwer- de des Beschwerdeführers ist damit auch diesbezüglich abzuweisen. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1.1. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist gemäss § 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'400.– festzulegen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO) ist die Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen. Teil der Gerichtskosten sind sodann die Kosten für die Vertretung des Kin- des (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Der Kindesverfahrensvertreter wird der Kammer noch eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen ha- ben. Eine Entschädigung kann daher noch nicht zugesprochen werden und ist deshalb einem separaten Beschluss vorzubehalten. 1.2. Der Beschwerdeführer ist sodann ausgangsgemäss zur Leistung einer Par- teientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Diese ist gemäss § 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 13 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 1'600.– (inkl. MWSt.) festzulegen. 2. Die Beschwerdegegnerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege (act. 12 S. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vor jeder Instanz neu zu stellen und zu begründen. Die anwaltlich vertretene
Beschwerdegegnerin begründet ihr Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren nicht, sondern geht lediglich auf den Antrag des Be- schwerdeführers auf Aufhebung der vorinstanzlichen Disp.-Ziff. IV (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren; zu diesem Antrag oben, E. II.3.) ein. Selbst wenn man darin unausgesprochen eine Begründung für das vor Obergericht gestellte Gesuch sehen wollte, so wäre die Begründung un- genügend, äussert sich die Beschwerdegegnerin doch mit keinem Wort zu ihrer Mittellosigkeit, nota bene ohne dass die Mittellosigkeit offensichtlich wäre. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher ungenügend begründet und damit abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Auf den Antrag, es sei Ziff. IV des vorinstanzlichen Beschlusses aufzuhe- ben, mit welcher der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt. 3. Über die Kosten für die Vertretung des Kindes wird in einem separaten Be- schluss entschieden. 4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr und den Kosten der Kindesvertretung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Par- teientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie unter Rück- sendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: