Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 26. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
sowie C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch lic. iur. Y._____
betreffend Persönlicher Verkehr / Aufschiebende Wirkung der Beschwerde / Vorsorgliche Massnahmen Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 13. April 2023; VO.2023.12 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Win- terthur-Andelfingen)
Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer ist der Vater und die Beschwerdegegnerin ist die Grossmutter mütterlicherseits von C.. C. steht unter der alleinigen el- terlichen Sorge des Beschwerdeführers. D., die Mutter von C. und Tochter der Beschwerdegegnerin, lebt vom Beschwerdeführer getrennt im Aus- land. Die Wiederherstellung und Regelung ihres Kontakts zu C._____ ist Gegen- stand eines anderen Verfahrens der KESB. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Regelung des Kontakts zwischen C._____ und der Beschwerdegegnerin. 2. Auf einen entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) mit Entscheid vom 28. Februar 2023 den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und der Beschwerdegegnerin und ordnete eine Beistandschaft zur Un- terstützung des persönlichen Verkehrs an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Bezirksrat mit dem prozessualen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Be- schluss vom 13. April 2023 stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs wieder her (act. 7 Dispositiv- Ziff. I Abs. 1) und regelte gleichzeitig den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und der Beschwerdegegnerin vorsorglich für die Dauer des Verfahrens (act. 7 Dispositiv-Ziff. I Abs. 2). 4. Mit Eingabe vom 24. April 2023 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Be- schwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen: 1. Es sei Ziff. I Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entschei- des aufzuheben und die in Ziff. I Abs. 1 wiedererteilte aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Winterthur- Andelfingen vom 28. Februar 2023 ohne Einschränkung durch den Er- lass vorsorglicher Massnahmen aufrechtzuerhalten;
II. 1. Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist eine vorsorgli- che Massnahme im Rahmen eines Verfahrens zur Regelung des persönlichen Kontakts zwischen einem Kind und seiner Grossmutter als einer Drittperson i.S. von Art. 274a ZGB. Gestützt auf diese Bestimmung regelte die KESB mit Ent- scheid vom 28. Februar 2023 den persönlichen Verkehr der Beschwerdegegnerin mit ihrem Enkel C., indem sie einen Besuch an einem Nachmittag von 12 Uhr bis 18 Uhr alle zwei Wochen und Ferien von zwei Wochen im Jahr, die auch tageweise bezogen werden können, anordnete. Einer allfälligen Beschwerde wur- de die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 117 S. 7 f.). 2. In einem Zwischenentscheid erteilte der Bezirksrat mit Beschluss vom 13. April 2023 der Beschwerde mit Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides die aufschiebende Wirkung wieder und ordnete stattdessen (als Kompromiss bezeichnet) vorsorglich für die Dauer des Verfahrens ein Besuchsrecht an einem Nachmittag pro Monat an (act. 7 S. 7 E. 5.2 und S. 8 Disp.-Ziff. I). 3. Mit seiner Beschwerde vom 24. April 2023 an die Kammer wehrt sich der Beschwerdeführer gegen den als Ersatz für die von ihm beantragte Wiederertei- lung der aufschiebenden Wirkung erfolgten Erlass einer vorsorglichen Massnah- me. Zum einen fehle es an der für den Erlass vorsorglicher Massnahmen vorausgesetzten Dringlichkeit (act. 2 S. 4 ff. Ziff. 2.2 und 2.2.1). Zum anderen ge- be es keinen Grund und sei nicht zulässig, dass der Endentscheid mit dieser vor- sorglichen Massnahme vorweg genommen werde. Die vom Bezirksrat vorge- nommene Hauptsachenprognose sei nicht gerechtfertigt. Die vorsorgliche Mass- nahme sei deshalb ersatzlos aufzuheben (act. 2 S. 7 ff. Ziff. 2.2.2). Unter Verweis auf ein Gespräch von C. mit der Kindesvertreterin, das wäh- rend der Rechtsmittelfrist stattgefunden habe und dessen Inhalt dem Beschwer- deführer noch nicht näher bekannt sei, stellt er den Eventualantrag, das Verfahren sei an den Bezirksrat zurückzuweisen mit der Auflage, nach Vorliegen des Be- richts der Kindesvertreterin, abhängig von dessen Inhalt, nötigenfalls neue vor-
sorgliche Massnahmen zu erlassen oder darauf gänzlich zu verzichten (act. 2 S. 10 f.). 4. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung berief sich die KESB insbe- sondere auf den eindeutigen Kinderwillen (KESB act. 117 S. 7 E. 2.4). In der Stel- lungnahme an den Bezirksrat vom 28. März 2023 verwies sie ergänzend auf die Gegenwartsorientierung von Kindern und hielt fest, damit C._____ einen Zusam- menhang zwischen seinem Gespräch mit der Kindesvertreterin und den Kontak- ten mit seiner Grossmutter herstelle, so dass sich die Wirkung der Kindesvertre- tung voll enthalten könne, solle der erste Kontakt mit seiner Grossmutter mög- lichst zeitnah nach der Begegnung mit der Kindesvertreterin erfolgen (BR act. 4). 5. Zur Begründung für die als Ersatz für die Wiedererteilung der aufschieben- den Wirkung erfolgte Anordnung von vorsorglichen Massnahmen führte der Be- zirksrat an, aufgrund einer summarischen Prüfung seien Anhaltspunkte für aus- serordentliche Umstände i.S. von Art. 274a ZGB gegeben, die einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit der Grossmutter begründen könnten, insbesondere auch da die Grossmutter nach dem Rückzug der Mutter derzeit die einzige Ver- bindung des Jungen zur Familie der Mutter darstelle (act. 7 S. 5). Da kein Konsens zwischen C._____ und seiner Grossmutter über die Ausgestal- tung des grossmütterlichen Besuchsrechts bestehe, hielt der Bezirksrat die vor- sorgliche Durchsetzung nicht für angezeigt. Mit Bezug auf den persönlichen Ver- kehr erteilte er der Beschwerde deshalb die aufschiebende Wirkung wieder und ordnete gleichzeitig von Amtes wegen als vorsorgliche Massnahme ein Besuchs- recht an einem Nachmittag pro Monat an, das von der Beiständin zu organisieren wäre (act. 7 S. 7). 6. Noch bevor sie mit C._____ über die Beschwerde seines Vaters gegen den Entscheid der KESB an den Bezirksrat sprechen konnte, beantragte die Kindes- vertreterin mit Eingabe vom 31. März 2023 an den Bezirksrat die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung, um zu verhindern, dass ein erster Kontakt zwischen C._____ und seiner Grossmutter zustande komme, der vom Kind nicht gewollt sei, und es nicht entsprechend gestärkt und positiv vorbereitet werden könne.
Aufgrund von Ausführungen des Vaters in der Beschwerde mutmasste sie, dass C._____ seine Meinung seit dem Gespräch mit ihr geändert habe, und hielt fest, dass ihr die KESB die Äusserungen der Parteien zu ihrer Stellungnahme nicht zugestellt habe (BR act. 8). Wie sie später präzisierte, hätte sie unverzüglich ein zweites Gespräch mit ihm geführt, wäre für sie erkennbar gewesen, dass er ihre Ausführungen in seinem Namen nicht (mehr) gutheisse (BR act. 10 S. 5). Nach einem Gespräch mit C._____ wandte sich die Kindesvertreterin mit Eingabe vom 21. April 2023 - und damit nach dem angefochtenen Beschluss vom 13. April 2023 - erneut an die Vorinstanz. Sie äusserte ihr Erstaunen über den Zeitpunkt dieses Beschlusses und seine Argumentation und beantragte die Aufhebung der angeordneten vorsorglichen Massnahme, wobei sie erklärte, sie verzichte auf die Erhebung einer Beschwerde, weil sie davon ausgehe, dass sie der Beschwerde- gegnerin im persönlichen Gespräch darlegen könne, dass sie einen Kontakt mit ihrem Enkel gegen dessen Willen nicht erzwingen dürfe (BR act. 10 S. 1 f. und S. 8). Vom persönlichen Gespräch mit C._____ vom 20. März (recte wohl April) 2023 berichtete die Kindesvertreterin, C._____ habe erzählt, er habe nach dem letzten Gespräch mit ihr im Februar die Meinung wieder geändert und möchte seine Grossmutter momentan nicht treffen, sondern er wolle ein halbes Jahr Pause und man solle ihn danach fragen, ob er seine Grossmutter wiedersehen möchte. Als sie ihm die Besuchsbeistandschaft erläutert habe, habe er gesagt, er wäre dazu bereit, die Beiständin regelmässig zu treffen, damit sie ihn jeweils fragen könne, ob er seine Grossmutter nun sehen wolle (BR act. 10 S. 2 f.). 7. Die Beschwerdegegnerin nahm am 17. Mai 2023 schriftlich Stellung zur Be- schwerde und zur Eingabe der Kindesvertreterin vom 21. April 2023, nachdem sie am 9. Mai 2023 ein ausführliches Gespräch mit der Kindesvertreterin hatte, das sie als informativ, kompetent und angenehm beschreibt (act. 13 S. 1). Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass C._____ Kontakte mit ihr gegenwärtig ablehnt. Die Änderung seiner Meinung führt sie auf die einseitige Einflussnahme des Beschwerdeführers zurück (act. 13 S. 3). Sie beschreibt, dass sich die Sach-
lage, "durch das ewig lange Verfahren" komplett verändert habe, seit sie im Mai 2022 an die KESB gelangt sei, und sie will nicht, dass ihr Enkel zu solchen Be- suchskontakten gezwungen werde (act. 13 S. 6). Sie hält fest, es bestehe tat- sächlich keine Gefahr der weiteren Entfremdung: "Die Entfremdung ist bereits so weit fortgeschritten; vielmehr geht fast gar nicht mehr" (act. 13 S. 5). 8. Die vom Bezirksrat angeordnete vorsorgliche Massnahme ersetzt die vor- sorgliche Inkraftsetzung des Endentscheides über den Entzug der aufschieben- den Wirkung. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme ist grundsätzlich mit dem Gegenstand des Hauptprozesses identisch und stellt eine weniger weitgehende Variante der angefochtenen Regelung dar. Es handelt sich um eine eingeschränk- te vorsorgliche Vollstreckung der angefochtenen Anordnung, deren Wirkung we- niger weit geht als der Entzug der aufschiebenden Wirkung, weshalb sie von der Vorinstanz als Kompromiss bezeichnet wurde. Mit der vorsorglichen Anordnung eines Besuchsrechts soll die spätere Vollstre- ckung dieser Regelung im Endentscheid vorbereitet werden. Trotz der vom Be- schwerdeführer geäusserten Bedenken, dass damit der Endentscheid vorweg ge- nommen werde (act. 2 S. 8 Ziff. 2.2.2.2), ist das grundsätzlich nicht ausgeschlos- sen. Aber wegen der damit verbundenen präjudizierenden Wirkung müssen be- sonders gewichtige Gründe gegeben sein. Während die Einräumung eines Be- suchsrechts gegenüber einem Elternteil in aller Regel dem Grundsatz nach unbe- stritten ist, ist das gegenüber Grosseltern nicht so klar, so dass sich aus der Hauptsachenprognose weniger ableiten lässt. Der Umstand, dass die KESB ein Verfahren zur Regelung des persönlichen Kon- takts zwischen C._____ und seiner Mutter führt, was eine behördliche Regelung des Kontakts von C._____ mit der Grossmutter ausschliessen würde, wie die Kin- desvertreterin meint (act. 17 S. 2), wirkt sich mit Bezug auf die vorsorgliche Mas- snahme hingegen nicht aus, da nicht absehbar ist, wann ein solcher Kontakt zur Mutter umgesetzt werden kann. 9. Die KESB begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit dem Kinderwillen (KESB act. 117 S. 7). Der Bezirksrat hielt fest, dass über die Ausge-
staltung des grossmütterlichen Besuchsrechts kein Konsens bestehe und es nicht angezeigt erscheine, ein Besuchsrecht vorsorglich durchzusetzen, dessen Akzep- tanz fraglich sei. Bei seiner weniger weit gehenden Ersatzanordnung orientierte er sich indirekt ebenfalls am Kinderwillen und griff einen seinerzeit von der Kindes- vertreterin eingereichten Vorschlag auf (act. 7 S. 6 E. 4.4 und S. 7 E. 5.1). Nachdem der Kinderwille offenbar geändert hat, ist diese Grundlage für die An- ordnung weggefallen. Gegen den Willen von C._____ und ohne flankierende Massnahmen werden sich die vorsorglichen Massnahmen nicht umsetzen lassen. Das wird von der Beschwerdegegnerin anerkannt, die sich ausdrücklich gegen die Anwendung von Zwang ausspricht (act. 13 S. 6). Da seit ungefähr einem Jahr kein Kontakt mehr stattfindet (act. 7 S. 5 E. 4.3), muss der Kontakt ohnehin neu wieder aufgebaut werden. Eine vorsorgliche An- ordnung kann sich daher nicht auf eine bisher gelebte Praxis beziehen und der Kontaktabbruch stellt keinen drohenden Nachteil dar, der mit einer vorsorglichen Massnahme allenfalls verhindert werden kann, sondern er ist bereits eingetreten. Wie oben erwähnt, wird das von der Beschwerdegegnerin auch eingeräumt (act. 13 S. 5). 10. Als flankierende Massnahme ordnete die KESB eine Besuchsbeistandschaft an (KESB act. 117 S. 6 E. 2.3.3). Unter den geschilderten Umständen wird diese Unterstützung notwendig sein, falls der Entscheid der KESB im Rechtsmittelver- fahren bestätigt wird. In diese Richtung zielen die Anträge der Kindesvertreterin auf eine Ergänzung der Aufgaben der Beiständin im bezirksrätlichen Verfahren (vgl. BR act. 10 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Bezirksrat die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung auf die Anordnung des Besuchsrechts beschränkte. Das bedeutet, dass die Anordnung einer Beistandschaft bereits vollstreckbar ist, was der Beschwerdeführer ausdrücklich akzeptiert (act. 2 S. 4 Ziff. 1.2). Wie die Beschwerdegegnerin berichtet, hat die Beiständin ihre Arbeit inzwischen bereits aufgenommen (act. 13 S. 2 unten und S. 4 oben).
Mailkommunikation mit ihm, ohne um Erlaubnis zu bitten, als Beschwerdebeilage eingereicht habe (act. 13 S. 7). Dazu ist anzumerken, dass hängige Zivilprozesse vom Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes generell ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG). Es ist allerdings nachvollziehbar, dass eine Person vor den Kopf gestossen ist, wenn sie erfährt, dass ihre privaten E-Mails in einem Prozess mit einer gemeinsamen Be- kannten als Beweismittel eingesetzt werden. III. 1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung für seine Mittellosigkeit legt er eine Zusammen- stellung über sein Einkommen und seinen Bedarf vor, die er bereits bei der Vor- instanz einreichte, und verweist auf die bei der Vorinstanz eingereichten Belege in den beigezogenen Akten (act. 2 S. 12 m.H. auf act. 3/8 und BR act. 3/10-18). Seine Mittellosigkeit ist damit ausgewiesen und wie das Ergebnis des Verfahrens zeigt, kann sein Standpunkt auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen die von Amtes wegen erfolgte Anord- nung von vorsorglichen Massnahmen, deren Aufhebung beide Parteien verlang- ten. Unter diesen Umständen sind den Parteien die Verfahrenskosten, zu denen auch allfällige Kosten der Vertretung des Kindes gehören würde, je hälftig zu auf- erlegen und sind ihnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Wegen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Anteil des Be- schwerdeführers unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Gerichts- kasse genommen und seine Vertreterin nach der Einreichung einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die in Dispositiv-Ziffer I des Be- schlusses des Bezirksrats vom 13. April 2023 vorsorglich angeordnete Re- gelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Enkel C._____ wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsprechung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners wird zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Seine Nachzahlungs- pflicht bleibt vorbehalten. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je unter Beilage einer Kopie von act. 17) und die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Winterthur Andelfingen und die Beiständin E._____ vom kjz Andelfin- gen sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
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