Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 27. April 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Beiständin D._____,
betreffend Beschwerde
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 2. März 2023; VO.2020.26 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
Erwägungen: I. 1. C., geboren tt.mm.2009, ist die Tochter der nicht verheirateten und seit Jahren getrennt lebenden Eltern A. (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner). C._____ steht unter deren gemeinsamer elterlichen Sorge. Zwischen den Parteien bestehen seit langem teilweise heftige Streitigkeiten; bei- de Eltern weisen eine Suchtproblematik auf. Die Kinder- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) ist seit 2015 wiederholt kindesschutzrecht- lich aktiv geworden und erliess insbesondere folgende Entscheide: 1.1. Mit Beschluss vom 10. April 2017 ordnete sie die alternierende Obhut an und legte fest, dass die Beschwerdeführerin C._____ jeweils am Mittwoch, Don- nerstag sowie an den Wochenenden von Freitag bis Sonntag der geraden Kalen- derwochen und während fünf Wochen Ferien betreut. Im Weitern errichtete die KESB für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und erteilte der Beschwerdeführerin die Weisungen, eine Suchttherapie zu absolvieren, die Therapiesitzungen regelmässig wahrzunehmen und monatlich eine Leberwert- Kontrolle durchzuführen (KESB act. 100). 1.2. Am 12. Juli 2019 passte die KESB die Kinderschutzmassnahmen an, erteilte den Parteien die Weisung, sich jeden Monat mindestens einer Urinprobe zwecks Alkohol- und Drogenscreening zu unterziehen, und erweiterte die Aufgaben der Beiständin, unter anderem um die bisher auf freiwilliger Basis installierte Famili- enbegleitung behördlich zu verankern (KESB act. 259). 1.3. Mit Beschluss vom 11. Mai 2020 wies die KESB die Anträge der Beschwer- deführerin auf eine alternierende wochenweise Betreuung von C._____ und die Erweiterung des bisher fünfwöchigen Ferienbesuchsrechts ab, verlängerte indes die Betreuungszeit der Beschwerdeführerin am Wochenende von Sonntagabend auf Montagmorgen (KESB act. 331 = BR act. 2). 1.4. Nach Eingang verschiedener Anträge der Parteien sowie der Beiständin von C._____ regelte die KESB schliesslich mit Beschluss am 12. Juli 2022 das Be-
treuungsrecht der Beschwerdeführerin neu (ohne Änderung des Ferienbesuchs- rechts), entschied, dass der zivilrechtliche Hauptwohnsitz von C._____ beim Be- schwerdegegner sei, wies diesen an, eine Suchttherapie/-beratung in Anspruch zu nehmen, und erweitere den Aufgabenbereich der Beiständin (KESB act. 518). 2. Gegen den Beschluss der KESB vom 11. März 2020 betreffend Ferienbe- suchsrecht liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin am 15. Juni 2020 beim Bezirksrat Horgen Beschwerde erheben. Die Beschwerde- führerin beantragte, sie sei zu berechtigen, in den Jahren mit gerader Jahreszahl mit C._____ sechs Wochen und in Jahren mit ungerader Jahreszahl sieben Wo- chen Ferien zu verbringen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB (BR act. 1). Der Bezirksrat führte daraufhin sein Verfahren durch (VO.2020.26/3.02.02; zum Verfahrensablauf im Einzelnen: BR act. 53 S. 3 ff. sowie BR act. 1-53). Am 2. März 2023 erliess er folgendes Urteil (BR act. 53 = act. 7 [Aktenexemplar], nach- folgend zitiert als act. 7): I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2020 wird ab- gewiesen. II. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. III. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführerin mit Ver- fügung vom 25. November 2021 die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt wurde und die bewilligte unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 4. Juli 2022 mit Fr. 3'918.15 entschädigt wurde. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. IV. und V. (Rechtsmittel und Mitteilung).
sidiär der ZPO zur Anwendung. Somit kann gegen Entscheide in Kindesschutz- angelegenheiten innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde er- hoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. 450b Abs. 1 ZGB). Die Frist beginnt am auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 43 EG KESR gilt für gesetzlich und behördlich ange- setzte Fristen im Kindesschutzverfahren kein Fristenstillstand, worauf die Verfah- rensbeteiligten hinzuweisen sind. Die Beweislast für die rechtzeitige Postüberga- be trägt die Absenderin. Zur Fristberechnung ist grundsätzlich auf das Datum des Poststempels abzustellen (BGer 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.1). Es handelt sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 450b ZGB um eine gesetzli- che Frist, deren Dauer unabänderlich ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, vorbehältlich einer Wieder- herstellung der Frist (Art. 148 ZPO). 2.2. Der Bezirksrat hat die geltende 30-tägige Beschwerdefrist im angefochtenen Entscheid korrekt belehrt. Er wies zutreffend und durch Unterstreichung hervor- gehoben darauf hin, dass der Fristenstillstand nicht gilt (act. 7 Dispositiv-Ziff. IV). Insbesondere kommt der Fristenstillstand vom siebten Tag vor bis und mit dem siebten Tag nach Ostern im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zum Tragen (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde der Be- schwerdeführerin am Freitag, 10. März 2023, um 17:44 Uhr am Schalter der Poststelle E._____ zugestellt (BR act. 53/1). Die 30-tägige Beschwerdefrist be- gann demzufolge am Samstag, 11. März 2023, zu laufen und endete am Oster- sonntag, 9. April 2023. Da es sich dabei um einen eidgenössisch anerkannten Feiertag handelt, verlängerte sich die Frist bis zum nächsten Werktag d.h. bis Dienstag, 11. April 2023. Der Poststempel auf dem Briefumschlag der Beschwer- de datiert indessen vom 12. April 2023, 18:22 Uhr (act. 2). Die Beschwerdeführe- rin macht keinerlei Ausführungen zum Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung und es
fehlen in den Akten Hinweise auf eine früher erfolgte Postübergabe. Die Be- schwerde wurde folglich einen Tag zu spät erhoben. Gründe, die für eine Wieder- herstellung der Frist sprechen, sind weder ersichtlich noch wurden solche vorge- tragen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Das sinngemässe Gesuch der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung; vgl. act. 2 S. 3) ist deshalb als gegenstandlos abzuschreiben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädi- genden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Gerichtskos- ten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie den Bezirksrat Hor- gen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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