Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 5. Mai 2023
in Sachen
1, 2, 3 vertreten durch D._____
gegen
E._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen / Betreuungsregelung / Kinderanhö- rung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 22. Februar 2023; VO.2022.32 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd)
Erwägungen: 1. D._____ und E._____ sind die Eltern von A., geboren tt.mm.2011, B., geboren tt.mm.2013, und C., geboren tt.mm.2015. Für die Kinder wurde mit Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) vom 17. Dezember 2019 eine Beistandschaft errichtet. Mit Entscheid der KESB vom 12. November 2020 bzw. Urteil des Bezirksrats Bülach vom 31. März 2021 wurden die Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 wies die KESB den Antrag des Vaters auf alleinige Obhut über A. ab, passte die Betreuungstage der Kinder durch die Eltern an, wies den Antrag des Vaters, die Mutter zu einer psychiatrischen Abklärung/Begleitung zu verpflich- ten, ab und regelte die Aufträge der Beistandschaft neu (act. 10/1). Eine hierauf beim Bezirksrat Bülach erhobene Beschwerde des Vaters wurde mit Urteil vom 22. Februar 2023 bezüglich der Neuregelung der Betreuungstage der Kinder ab- gewiesen (act. 10/32 = act. 9). 2. Mit Eingabe vom 16. März 2023 erhob D._____ als gesetzlicher Vertreter von A., B. und C._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) in deren Namen beim Obergericht Beschwerde gegen das ebengenannte Urteil des Be- zirksrats Bülach (act. 3). Die Akten des Bezirksrates (act. 10/1-33) wurden beige- zogen. Mit Schreiben vom 30. März 2023 zog D._____ die Beschwerde namens der Beschwerdeführer zurück (act. 11). Damit ist das Verfahren vor Obergericht eo ipso beendet (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Es ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), wobei dem Abschreibungsbeschluss nur deklaratorische Wirkung zukommt (ZK ZPO-L EUMANN LIEBSTER, 3. A. 2016, Art. 241 N 21). Hier- von nicht betroffen ist die bei der Kammer von D._____ im eigenen Namen erho- bene Beschwerde (Verfahrens-Nr. PQ230018-O). 3. Der im Namen der Beschwerdeführer erfolgte Rückzug kommt einem Unter- liegen gleich und führt zu Kostenauflage (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei der Auferle- gung der Kosten ist zu beachten, dass D._____ die Beschwerde im Namen der Kinder erhoben hatte, ohne dass er hierzu berechtigt gewesen wäre, kommt doch die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, weshalb die Kinder grundsätz- lich nur mit Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter rechtswirksam ein Rechts-
mittel hätten einlegen können (Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde wäre daher nicht einzutreten gewesen, wenn das Verfahren nicht durch Rückzug der Beschwerde durch D._____ beendet worden wäre. Dies führt zur Kostenauflage an D.. Die Entscheidgebühr ist in Anbetracht des gerin- gen Aufwands auf Fr. 200.– festzusetzen (§ 60 Abs. 2 und § 73 EG KESR). Par- teientschädigungen sind nicht zuzusprechen, den Beschwerdeführern nicht auf- grund des Rückzugs, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine nennenswerten Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt und D. auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Kreis Bülach Süd und an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
versandt am: