Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 6. April 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Abweisung Anträge auf Zuteilung alleinige elterliche Sorge sowie auf Einholung psychiatrisches Gutachten und weiterer Berichte (vorsorgli- che Massnahmen / unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil der Kammer II des Be-
zirksrates Zürich vom 9. März 2023; VO.2022.74 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. C., geboren tt. mm. 2007, ist die gemeinsame Tochter der unverheira- teten und getrennt lebenden Eltern, B. (Beschwerdegegnerin/Mutter) und A._____ (Beschwerdeführer/Vater). Seit Jahren streiten sich die Eltern über Kin- derbelange, namentlich darüber, wem die elterliche Sorge für C._____ zugeteilt werden soll (vgl. u.a. KESB act. 112 und 139). Im Frühling 2016 gelang eine Eini- gung der Eltern unter anderem über das gemeinsame Sorgerecht, wovon die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) mit Beschluss vom 25. Februar 2016 Vormerk nahm. Gleichzeitig teilte die KESB die Obhut über C._____ der Mutter zu, regelte das Betreuungsrecht des Vaters und richtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ein (KESB act. 221). Im Sommer 2021 gingen bei der KESB Meldungen der Parteien und der Schule ein, wonach das Wohl von C._____ akut gefährdet sei (KESB act. 291, 297 und 310). Die Par- teien verlangten in der Folge jeder für sich die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge; der Vater wünschte zudem die Obhutszuteilung an ihn und stellte ver- schiedene Anträge (KESB act. 291 und 332). 2. Nach diversen Abklärungen und Anhörung der Parteien sowie von C._____ teilte die KESB mit Beschluss vom 8. Juni 2022 die Obhut dem Vater zu (KESB act. 447 = BR act. 2, je Dispositiv-Ziff. 1), beliess aber die gemeinsame elterliche Sorge (Dispositiv-Ziff. 2). Im Weitern wies die KESB unter anderem die Anträge des Vaters, ein psychologisches Gutachten über die Mutter zu erstellen und eine Stellungnahme bei der psychologischen Therapeutin von C., D., ein- zuholen (Dispositiv-Ziff. 6 und 8), ab. 3. Dagegen wehrte sich der Vater beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz) und be- antragte in seiner Beschwerde sinngemäss, es seien in Abänderung der Disposi- tiv -Ziff. 2, 6 und 8 des Beschlusses der KESB die alleinige elterliche Sorge ihm
zuzuteilen, eine Stellungnahme bei D._____ sowie ein psychologisches Gutach- ten über die Mutter einzuholen (BR act. 1). Während laufendem Beschwerdever- fahren reichte er zudem per E-Mail eine "Dringende Gefährdungsmeldung" ein (BR act. 36). Den darin enthaltenen Antrag auf sofortige Übertragung der alleini- gen elterlichen Sorge auf ihn nahm der Bezirksrat als sinngemässes Begehren um vorsorgliche Massnahmen entgegen. Mit Entscheid vom 9. März 2023 hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziff. 2 und 8 des angefochtenen Beschlusses auf und wies die Sache bezüglich der Zuteilung der elterliche Sorge und der Einholung einer Stellungnahme der Psychologin von C._____ an die KESB zurück (BR act. 38 = act. 7 [Aktenexemplar], je Dispositiv- Ziff. II). Im Weitern wies der Bezirksrat den Antrag, ein psychologisches Gutach- ten über die Mutter einzuholen, sowie das Massnahmenbegehren ab (Dispositiv- Ziff. III und IV). 4. Mit Eingabe vom 20. März 2023 erhob der Vater bei der Kammer Beschwer- de mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1): "1. Die Abweisung meiner Maßnahmegesuch im Beschluss und Urteil der Kammer II vom 9. März 2023 des Bezirksrates (Punkt IV) soll abgewiesen werden, und mein Antrag auf alleiniges Sorgerecht als Sofortmaßnahme, bis ein Entscheid der KESB gefallen ist, soll gutgeheißen werden. 2. Die Kosten sollen vollumfänglich von der KESB übernommen wer- den. 3. Im Weiteren stelle ich den Antrag, sollten die Kosten nicht von der KESB übernommen werden, auf unentgeltliche Rechtspflege 4. Da mir zu den anderen Ziffern im Beschluss vom 9. März ein 30 Tägigen frist anstatt für diese Ziffer (IV), eine 10 Tägigen frist, angesetzt ist, stelle ich den Antrag meine Unterlagen für den un- entgeltliche Rechtspflegegesuch (steuererklärung, lohnzettel usw) und weitere Belege und beweismittel erst mit der zweite Be- schwerde (mit 30 Tägigen frist) einzureichen." Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-42, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 9/1-462, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf Weite- rungen kann verzichtet werden, weil sich die Sache sogleich als spruchreif er- weist. II.
die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich dabei pri- mär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- D ROESE, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 2.2.6.). 2.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB sind auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Ver- fahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Die angeordneten Mass- nahmen müssen verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten. Sie müssen ferner dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindswohls mit der Anordnung nicht bis zum Endentscheid abgewartet werden kann, ansonsten dem Kind ein nicht leicht wie- der gutzumachender Nachteil drohen würde. Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft sein. Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Mass- nahmen hat keine eingehende Abklärung der Sach- und Rechtslage zu erfolgen (BSK ZGB I-M ARANTA, Art. 445 N 11). Der Endentscheid darf mit dem Massnah- menentscheid nicht schon vorweggenommen werden. 2.3. Zu prüfen ist die vorsorgliche Umteilung der elterlichen Sorge für C._____ an den Beschwerdeführer. Die rechtlichen Erwägungen des Bezirksrats zur Ab- änderung von Entscheiden und zur elterlichen Sorge sind zutreffend und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf vollumfänglich zu verweisen (act. 7 S. 13 f.). Zu betonen bleibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz bildet, wovon nur in eng begrenzten Ausnahmen abzuweichen ist, wenn eine an- dere Lösung die Interessen des Kindes besser wahrt. Die Alleinzuteilung muss sich eignen, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu lindern. Die Neuregelung setzt neue Tatsachen voraus, welche eine Umteilung gebieten, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbun- dene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (BGE 142 III 197 E. 3.7, BGer 5A_64/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1.2 mit Hin- weisen).
Kindes beeinträchtigt (u.a. act. 415 S. 3). Die Gefährdung erfuhr ihren Höhepunkt, als C._____ im Dezember 2021 wegen Schnitten am Arm und versuchtem Suizid vorübergehend per fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universi- tätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen werden musste (KESB act. 366/1). Seither ist eine gewisse Entspannung zu erkennen. C._____ hielt sich nach dem Austritt aus der PUK im Januar 2022 zunächst unter der Woche im Krisenzentrum E._____ (BR act. 22/4/1), danach mit Unterstützung einer sozialpädagogischen Einzelbe- gleitung mehrheitlich beim Vater auf und nahm am städtischen Programm F._____ teil (KESB act. 415, 430 und 433; BR act. 26). Im August 2022 reiste sie auf langjährigen Wunsch des Beschwerdeführers nach G., um dort in einem Internat das 10. Schuljahr zu absolvieren (vgl. act. 2 S. 2). Obwohl die Beschwer- degegnerin aufgrund des beeinträchtigten Gesundheitszustands von C. ge- genüber dem Auslandaufenthaltsjahr nachvollziehbar Bedenken hegte, liess sie die Tochter ziehen und begleitete sie im August 2022 nach G._____ (BR act. 13 und 34). Die Beschwerdegegnerin delegierte die Entscheidungsbefugnis betref- fend die Organisation dieses Aufenthalts weitgehend dem Beschwerdeführer (vgl. auch act. 2 S. 2 und 7, act. 3/1). Zwar musste C._____ zwischenzeitlich das In- ternat wegen ihres Verhaltens, das mit den Schulregeln unvereinbar war, wech- seln (vgl. act. 2 S. 3; BR act. 2 S. 9). Dem Beschwerdeführer gelang es nach ei- genen Angaben aber, in G._____ eine Anschlusslösung für C._____ zu finden (BR act. 31). Er ist sichtlich bemüht, das Schuljahr in G._____ zu organisieren, und diese Anstrengungen werden von der Beschwerdegegnerin bisher nicht durchkreuzt (BR act. 21 S. 2). Die Vorbringen, er benötige die alleinige elterliche Sorge, um dringend anstehende Entscheide betreffend Schule, Ausbildung etc. treffen zu können, verfangen angesichts dieser Sachlage nicht. Zudem ist zu be- zweifeln, dass sich die Umteilung der elterlichen Sorge positiv auf die Beziehung der Parteien auswirken würde. Da die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz die beantragte Umteilung ablehnte, könnten die elterlichen Konflikte durch das allei- nige Sorgerecht des Beschwerdeführers im Gegenteil weiter angefacht werden, was sich nachteilig auf das Wohl der Tochter auswirkte. Das Befinden von C._____ scheint sich in G._____ eher gebessert als verschlechtert zu haben. Der Beschwerdeführer erklärte, die momentane Situation zeige im Vergleich zum letz-
ten Jahr eine deutliche Besserung und C._____ sei gut aufgestellt. Er habe von einem Schnupperpraktikum, das C._____ während des Schulwechsels absolvie- re, eine sehr positive Rückmeldung erhalten (act. 2 S. 3). Dies entspricht auch der Einschätzung der Beschwerdegegnerin. Gemäss ihrer Information sei es der Tochter gelungen, mit dem Ritzen aufzuhören (BR act. 17 S. 1). Das Wohl von C._____ bleibt aufgrund der anhaltenden Streitigkeiten der Eltern zwar gefährdet. Umstände, die auf eine Akzentuierung oder gar deutliche Verschärfung der Ge- fährdung hindeuten, sind jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr scheinen mit der örtli- chen Distanz zu den Parteien bei C._____ eine gewisse Beruhigung und Stabilität eingekehrt zu sein. 4.2. C._____ ist 16 Jahre alt und hat die obligatorische Schule in der Schweiz (Sek B) abgeschlossen (BR act. 26 S. 2; KESB act. 292). Sie wird sich nach der- zeitigem Aktenstand bis im Sommer 2023 in G._____ aufhalten. Welchen berufli- chen oder schulischen Weg sie anschliessend einschlagen möchte, wird massge- blich von ihrem eigenen Willen abhängen, auf welchen die Parteien Rücksicht zu nehmen haben. Aufgrund der altersbedingt fortgeschrittenen Fähigkeit von C._____ zu vernunftgemässem Handeln (KESB act. 415 S. 3 "Gesundheit und Entwicklung des Kindes") ist der elterlichen Sorge nicht mehr das gleiche Gewicht wie bei jüngeren Kindern beizumessen. In weniger als zwei Jahren wird C._____ die Volljährigkeit erreichen und es wird sich die Frage der elterlichen Sorge erüb- rigen. Auch diese Umstände verlangen nicht nach einer möglichst raschen Umtei- lung. 4.3. Es fehlt demnach sowohl an einer glaubhaft gemachten Dringlichkeit als auch an der nötigen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, um die elterliche Sorge während laufendem Verfahren dem Beschwerdeführer zuzuteilen. Der Be- zirksrat sah sich aufgrund der Aktenlage im Hauptverfahren ausser Stande, über die Zuteilung der elterlichen Sorge definitiv zu entscheiden, und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die KESB zurück (act. 7 Dispositiv-Ziff. II). Die summarische Durchsicht der Akten führt zu keinem anderen Schluss. Weder eine Zuteilung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer noch eine solche an die Beschwerdegegnerin scheinen eindeutig indiziert. Sind sich Eltern in Kin-
derbelangen uneins, sagt dies noch nichts darüber aus, welchem Elternteil bei der Frage der elterlichen Sorge der Vorzug zu geben ist. Die vorsorgliche Umteilung an den Beschwerdeführer würde den Endentscheid unter diesen Umständen un- nötig präjudizieren, weil einer abweichenden späteren Entscheidung im Hauptver- fahren das Interesse von C._____ an Kontinuität ihrer Lebensumstände entge- genstünde. Eine solche Präjudizierung gilt es angesichts des unvorhersehbaren Ausgangs des Hauptverfahrens soweit möglich zu verhindern. 4.4. Zusammenfassend ist die gemeinsame elterliche Sorge einstweilen zu be- lassen und die Beschwerde abzuweisen. Anzumerken bleibt Folgendes: Sollte sich C._____ im Sommer 2023 zum Verbleib in G._____ entscheiden, wird zu- nächst abzuklären sein, welche Behörde gemäss Haager Kindesschutzüberein- kommen (HKsÜ) international zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen zustän- dig ist . 5. 5.1. Der Beschwerdeführer verlangt, es seien die Kosten vollumfänglich der KESB aufzuerlegen. Es ist nicht klar, worauf sich dieser Antrag bezieht, hat ihm doch die Vorinstanz keine Kosten auferlegt. Sollte der Beschwerdeführer die Kos- ten meinen, die ihm die KESB in ihrem bei der Vorinstanz angefochtenen Ent- scheid auferlegt hat, so bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diese anders zu verlegen. Die Vorinstanz hat nicht in der Sache neu entschieden, sondern die An- gelegenheit in einigen Punkten an die KESB zurückgewiesen. Die KESB wird da- nach über die Verlegung der Kosten gegebenenfalls neu zu entscheiden haben. 5.2. Die Vorinstanz hat für ihr Verfahren keine Entscheidgebühr erhoben (act. 7 Dispositiv-Ziff. V). Auch in diesem Beschwerdeverfahren erscheint es sachge- recht, umständehalber von der Erhebung einer Entscheidgebühr abzusehen. So- mit entfällt das schutzwürdige Interesse des nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführers an der Behandlung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozess- führung (Beschwerdeanträge Ziff. 3 und 4), weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
5.3. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer unterliegt und der Beschwerdegegnerin mangels aktiver Beteiligung am Be- schwerdeverfahren keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Rechtsmittel und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositiv-Ziff. IV des Urteils des Be- zirksrats Zürich vom 9. März 2023 wird bestätigt. 2. Es werden für dieses Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: