Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 21. März 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Inventar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Winterthur vom 13. Februar 2023; VO.2022.71 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen:
gegen Entscheide des Bezirksrates das angerufene Obergericht (Art. 450 ZGB; §§ 63 und 64 Einführungsgesetz des Kantons Zürich um Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht [EG KESR]). Die Beschwerde richtet sich gegen den bezirksrätli- chen Entscheid vom 13. Februar 2023, mit welchem auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB vom 10. November 2022 nicht eingetreten worden war. Mit diesem Entscheid hatte die KESB das vom Bei- stand aufgenommene Inventar in der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 405 Abs. 2 ZGB genehmigt. Die Beschwerdeführerin ist als be- troffene Person zur Beschwerde legitimiert und sie erhob die Beschwerde recht- zeitig. 5. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei Laienbeschwerden sind die Begrün- dungsanforderungen gering, es genügt, wenn - allenfalls auf dem Wege der Aus- legung - erkennbar wird, warum und inwiefern die Beschwerde führende Person mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. Februar 2023 und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit nahezu denselben Worten, wie sie bereits die Aufhebung des KESB-Entscheides beim Bezirksrat verlangt hatte. Ihren Antrag begründet sie indes nicht; sie legt damit in keiner Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll und wes- halb der Bezirksrat hätte auf ihre Beschwerde eintreten sollen. Sie genügt damit auch den geringen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Beschwer- de nicht eingetreten werden kann. Ihrem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung fehlte es zudem an einem Rechtsschutzinteresse, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt. 6. Anzumerken bleibt das Folgende: Gegenstand des bezirksrätlichen Verfah- rens konnte nur die Frage sein, ob die Genehmigung des Inventars zu Recht er- folgte oder nicht. Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz nichts vorgebracht, was gegen die Genehmigung gesprochen hätte, weshalb es dabei sein Bewen- den haben musste. Das Inventar des zu verwaltenden Vermögens der Beschwer- deführerin betrug per 21. September 2021 CHF 30'203.00, wobei die Vermö-
gensanlage in selbstgenutzte und andere wertbeständige Grundstücke für das Grundstück Kataster Nr. 1 in ... Winterthur bewilligt wurde (BR-act. 2). Für den Fall, dass sich ihr Antrag auf die Beschwerdefrist bezieht und ein sinngemässes Fristerstreckungsgesuch darstellt (vgl. KESB-act. 55), ist sie darauf hinzuweisen, dass diese als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann. 7. Beim vorerwähnten Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Entschädigung fällt ausser Betracht. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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