Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 26. September 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend Betreuung / Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 17. Januar 2023; VO.2022.22 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der Tochter C., geboren am tt.mm.2016. Nach ihrer Trennung im April 2018 gelangte der Vater am 3. August 2018 (KESB act. 5) an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (fortan KESB) mit dem Antrag auf eine Regelung der Betreuung. Nach einer angeordneten Beratung einigten sich die Parteien an der Anhörung vom 11. Feb- ruar 2019 über die Betreuungsanteile (KESB act. 27). Mit Entscheid vom 28. Feb- ruar 2019 merkte die KESB diese Vereinbarung vor und errichtete für C. ei- ne Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (KESB act. 33). Mit der Unterstützung des Beistandes (vgl. KESB act. 36 S. 5) einigten sich die Parteien in der Elternvereinbarung vom 24. September 2019 (KESB act. 37) auf die Beibehaltung der elterlichen Sorge und eine modifizierte Betreuungsregelung, gemäss welcher der Vater C._____ von Sonntagmorgen, 9.00 Uhr, bis Dienstag- morgen, 9 Uhr, und die Mutter sie von Dienstagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntag- morgen 9 Uhr, betreut. Von dieser Vereinbarung nahm die KESB mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 Kenntnis (KESB act. 38). 2. Mit Eingabe vom 13. September 2020 (KESB act. 40) beantragte die Mutter eine Änderung der Betreuungsregelung, worauf der Vater seinerseits einen ab- weichenden Änderungsantrag stellte (vgl. KESB act. 49). Eine von der KESB mit Entscheid vom 4. März 2021 als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Ver- fahrens getroffene Betreuungsregelung (KESB act. 86) wurde im Beschwerdever- fahren vom Bezirksrat mit Urteil vom 17. August 2021 bestätigt (KESB act. 99), aber von der Kammer mit Urteil vom 10. November 2021 aufgehoben (KESB act. 105). 3. Nachdem die Parteien in einem Vermittlungsgespräch am 9. Dezember 2020 ihr Einverständnis erklärt hatten, ordnete die KESB am 7. Januar 2021 eine KET (abgekürzt für Kinder und Eltern in Trennung)-Beratung beim D._____ an (KESB act. 76). Nachdem die Mutter am 14. Februar 2022 mitteilte, dass sie auf
eine Änderung der Betreuungsregelung verzichte (KESB act. 113), während der Vater an seinen Anträgen festhielt (KESB act. 109), und nach einem weiteren Vermittlungsgespräch mit den Parteien am 30. März 2022 (KESB act. 119) führte die KESB Abklärungen im schulischen und therapeutischen Umfeld durch, zu de- nen sie den Parteien in einem weiteren Gespräch am 21. Juni 2022 das rechtliche Gehör gewährte (vgl. KESB act. 138). Mit der Begründung, die Mutter habe ihren Antrag auf eine Abänderung der Betreuungsregelung zurückgezogen, so dass nur über den Antrag des Vaters zu befinden sei, passte die KESB mit Entscheid vom 21. Juli 2022 die Betreuungsregelung wie folgt in seinem Sinn an (KESB act. 145 S. 11): Der Vater betreut C._____ jeweils von Sonntag 9.00 Uhr bis Mittwoch 9.00 Uhr bzw. Schulbeginn. Die Mutter betreut C._____ an den restli- chen Tagen. Der betreuende Elternteil bringt C._____ jeweils zum an- deren Elternteil. Ferner bestätigte die KESB die vorsorgliche Regelung über die Ferienbetreuung und Berechtigung für Telefonate gemäss vorsorglichem Massnameentscheid vom 4. März 2021, erteilte den Parteien verschiedene Weisungen und hob die Bei- standschaft auf (KESB act. 145 S. 11). 4. Gegen den Entscheid der KESB vom 21. Juli 2022 erhob die Mutter im ei- genen Namen und im Namen von C._____ Beschwerde beim Bezirksrat Uster (BR act. 1). Mit Urteil vom 17. Januar 2023 wurde auf die Beschwerde von C._____ nicht eingetreten, während die Beschwerde der Mutter teilweise gutge- heissen und die oben wiedergegebene Anpassung der Betreuungsregelung durch die KESB aufgehoben wurde, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ab- änderung nicht erfüllt seien (BR act. 10 = act. 7 S. 25). 5. Gegen das Urteil des Bezirksrats vom 17. Januar 2023 erhob der Vater mit Eingabe vom 17. Februar 2023 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit fol- genden Anträgen (act. 2 S. 2): 1. Ziffer II Abs. 1 des Urteils des Bezirksrats Uster vom 17. Januar 2023 (VO.2022.22/3.02.02) sei aufzuheben. 2. Ziffer II Abs. 2 des Urteils des Bezirksrats Uster vom 17. Januar 2023 (VO2022.22/3.02.02) sei aufzuheben und die Beschwerde
der Beschwerdeführerin BR/Beschwerdegegnerin OG sei vollum- fänglich abzuweisen. 3. Ziffer III. des Urteils des Bezirksrats Uster vom 17. Januar 2023 (VO.2022.22/3.02.02) sei aufzuheben und die Kosten des Be- schwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat Uster seien der Be- schwerdeführerin BR/Beschwerdegegnerin OG aufzuerlegen. 4. Ziffer IV. des Urteils des Bezirksrats Uster vom 17. Januar 2023 (VO.2022.22/3.02.02) sei aufzuheben und es sei dem Beschwer- degegner BR/Beschwerdeführer OG eine angemessene Partei- entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Uster zuzusprechen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin BR/Beschwerdegegnerin OG. 6. Die Vorakten wurden beigezogen (KESB act. 1-150 = act. 9/1-150; BR act. 1-19 = act. 8/1-19). Am 3. Juli 2023 erstattete die Mutter die Beschwerde- antwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (act. 3). Mit Beschluss vom 17. August 2023 (act. 15) wurde festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Entscheides der KESB Uster vom 21. Juli 2022 nicht angefochten wurden und deshalb in Rechtskraft er- wachsen sind. 7. An der Instruktionsverhandlung vom 18. September 2023 nahm der Vater Stellung zur Beschwerdeantwort und wurden die Parteien befragt (Prot. S. 6 ff.). In anschliessenden Vergleichsgesprächen schlossen die Parteien die folgende Vereinbarung (act. 22): 1. Betreuungsregelung Die Eltern vereinbaren, beginnend ab den Herbstferien 2023, die fol- gende Änderung der Ziffer 2.1. der Vereinbarung vom 24. September 2019: Der Vater betreut C._____ in der einen Woche von Freitagmorgen, 9:00 Uhr, bis zum anschliessenden Dienstagmorgen, 09:00 Uhr, so- wie in der anderen Woche vom Montagmorgen, 09:00 Uhr, bis Mitt- wochmorgen, 09:00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Wenn die Übergabe nicht in der Schule stattfindet, bringt der betreu- ende Elternteil C._____ jeweils zum anderen Elternteil. Weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten sind in gegen- seitigem Einvernehmen möglich.
teien je hälftig zu auferlegen, während auf die Zusprechung von Parteientschädi- gungen zu verzichten ist . Es wird erkannt: 1. Die folgende Vereinbarung der Parteien über die Betreuungsregelung wird genehmigt: 1. Betreuungsregelung Die Eltern vereinbaren, beginnend ab den Herbstferien 2023, die folgende Änderung der Ziffer 2.1. der Vereinbarung vom 24. September 2019: Der Vater betreut C._____ in der einen Woche von Freitagmor- gen, 9:00 Uhr, bis zum anschliessenden Dienstagmorgen, 09:00 Uhr, sowie in der anderen Woche vom Montagmorgen, 09:00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 09:00 Uhr. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Mutter betreut. Wenn die Übergabe nicht in der Schule stattfindet, bringt der be- treuende Elternteil C._____ jeweils zum anderen Elternteil. Weitergehende oder abweichende Betreuungszeiten sind in ge- genseitigem Einvernehmen möglich. 2. Abänderungsklausel In Abänderung der Ziffer 4 der Vereinbarung vom 24. September 2019 gilt die vorliegende Vereinbarung vorbehältlich einer we- sentlichen Veränderung der Verhältnisse mindestens bis zum Ein- tritt von C._____ in die Oberstufe. Ab diesem Zeitpunkt kann jede Partei auch ohne Vorliegen eines formellen Abänderungsgrundes eine Neubeurteilung verlangen. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 390.– für die Übersetzung. 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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