Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 14. März 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 25. Januar 2023; VO.2022.9 i.S. B._____ / C._____ (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: 1. 1.1. Rechtsanwältin MLaw A._____ (Beschwerdeführerin) vertrat als unentgeltli- che Rechtsbeiständin die Interessen von B._____ im Kindesschutzverfahren be- treffend die drei Kinder der Mandantin bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Winterthur-Andelfingen (KESB) sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz; Geschäfts-Nr. VO.2022.9/3.02.00) und dem Obergericht des Kantons Zürich (vgl. BR act. 38; Geschäfts-Nr. PQ220027). Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat ihre Kostennote für ihre Aufwände im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein und ersuchte um eine Entschädigung von CHF 12'134.65, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer (BR act. 31 = act. 5/2). Mit Beschluss vom 25. Januar 2023 sprach der Bezirksrat eine solche von insgesamt CHF 5'718.– (inkl. 7,7 % Mehr- wertsteuer) zu (Dispositiv-Ziff. I; BR act. 41 = act. 5/3 = act. 9 [Aktenexemplar]). 1.2. Gegen die Kürzung der Entschädigung wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. Februar 2023 und stellt folgende Anträge (act. 2-4): 1. Es sei die Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 25. Januar 2023, Verfahren Nr. VO.2022.9/3.02.00, aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Be- zirksrat eine Entschädigung von Fr. 11'017.60 zzgl. MwSt. (Fr. 867.57) und Auslagen von Fr. 249.50 zuzusprechen. 3 Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats Win- terthur aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Entschä- digung der unentgeltlichen Rechtsvertretung an den Beschwerdegegner zu- rückzuweisen und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, der Beschwerde- führerin Gelegenheit zur ausführlichen Begründung der Honorarnote zu ge- ben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegeg- ners.
1.3. Die Akten des Bezirksrats im Beschwerdeverfahren VO.2022.9/3.02.00 (act. 10/1-42, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 11/421-576 und 13/1-420; zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Auf Weiterungen ist zu verzichten; das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Bezirksrates über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter der Kinder im Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen. Solche Entscheide können analog zu Art. 110 ZPO mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefoch- ten werden (OG ZH PQ190015 vom 20. März 2019 E. II.2; OG ZH PQ190003 vom 25. Januar 2019 E. 3.1; OG ZH PQ160020 vom 5. April 2016 E. II/1.2). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts, einschliesslich Fehler beim Rechtsfolgeermessen ge- rügt werden (Art. 320 ZPO; ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). In der Beschwerdebegrün- dung ist im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Da- bei genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorge- bracht wurde. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Einwand eingehend auseinanderzusetzen, sondern darf sich in der Begründung ihres Entscheides auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. 2.3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) elektronisch eingereicht und die Beschwerdeschrift enthält Anträge sowie eine Begründung (act. 2 und 6/1 sowie BR act. 42). Die Beschwerdeführerin ist durch
den Entscheid, mit welchem ihr eine reduzierte Entschädigung zugesprochen wurde, beschwert (vgl. OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015 E. II.1.; OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016 E. 2.1; ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 9; BSK ZPO-R ÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 110 N 3 und Art. 122 N 8). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. 3. Die verlangten Barauslagen von CHF 249.50 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7% wurden vom Bezirksrat zugesprochen und bilden nicht Verfahrensgegen- stand (act. 9 S. 6). Zu beurteilen ist die Angemessenheit des Honorars der Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen summarischen Beschwerdeverfahren über eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (vorsorglicher Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts und Regelung des Besuchsrechts) . 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin moniert in prozessualer Hinsicht, der Bezirksrat ha- be das rechtliche Gehör verletzt, weil er ihr vor der Kürzung des Honorars keine Gelegenheit zur detaillierten Begründung des Aufwands gegeben habe (act. 3 S. 10). 4.2. Es trifft zu, dass der Bezirksrat die Beschwerdeführerin vor dem Entscheid über die Kürzung des Honorars nicht anhörte. Ob es sich dabei um eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörsanspruchs handelte oder die Beschwerdeführerin be- reits mit der Einreichung der Kostennote zur detaillierten Begründung des Hono- rars verpflichtet gewesen wäre, kann offen bleiben. Eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nämlich ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt trotz des formellen Charakters des Anspruchs keinen Selbstzweck dar und es kann selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn eine solche bloss einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, der zu unnötigen Verzögerungen führte (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Zwar verfügt die Beschwerdeinstanz ge-
mäss Art. 320 und 326 ZPO nur über eine eingeschränkte Kognition. Die Kammer lässt indes im Beschwerdeverfahren bei einer gerügten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise Noven zu, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. etwa OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; OGer ZH RU210068 vom 12. Au- gust 2021 E. II.1). Die Beschwerdeführerin konnte ihre Einwände gegen die Kür- zung des Honorars in ihrer Beschwerde an die Kammer umfassend vortragen. Diese werden nachfolgend, soweit wesentlich, zu prüfen sein. Eine allfällige Ver- letzung des rechtlichen Gehörs wird daher im Beschwerdeverfahren geheilt, so dass eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde. Auf die Rüge der Gehörsverletzung ist daher nicht weiter einzugehen. 5. 5.1. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO räumt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Zi- vilprozess einen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein, welche nach kantonalen Tarifen zuzusprechen ist (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Den Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung ein beträchtliches Er- messen zu. Die Beschwerdeinstanz greift nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein, namentlich wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten anwaltlichen Diensten steht oder in krasser Wei- se gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (u.a. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 3.2; vgl. auch BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.). 5.2. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsver- tretung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, § 23). Grundlagen für die Festsetzung der Gebühr bilden in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Vertretung sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr beträgt in der Regel CHF 1'400.– bis CHF 16'000.–. Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung des Rechtsmittels und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Haupt-
verhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weite- re notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälf- te der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet. Die Summe der Zu- schläge beträgt in der Regel höchstens die Grundgebühr (§ 11 Abs. 1-3 Anw- GebV). Im Summarverfahren ist die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis auf einen Fünftel zu ermässigen (§ 9 AnwGebV). Zudem ist die Gebühr in Beschwer- deverfahren ohne endgültige Streiterledigung, wie in Verfahren betreffend vor- sorgliche Kindesschutzmassnahmen, gemäss § 13 Abs. 4 AnwGebV auf einen Fünftel bis auf die Hälfte herabzusetzen. 5.3. Die Entschädigung stellt keine reine Zeitaufwandentschädigung dar. Der ef- fektive Zeitaufwand ist nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den an- gemessenen Aufwand und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berück- sichtigt. Ein pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 f.). Es dient ei- nerseits der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandats- führung. Anderseits entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. er- möglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereich- ten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen. Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zum von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Das pauschalisierende Vorgehen setzt keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von CHF 180.– voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 6. 6.1. Der Bezirksrat führte zur Begründung seines Entscheids aus, es sei um die Vertretung einer Mutter, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre drei Kin- der entzogen worden sei, und damit um einen einschneidenden Eingriff gegan- gen. Er bezeichnete die Verantwortung der Beschwerdeführerin infolge dessen
als mittel bis überdurchschnittlich. Der Aktenumfang liege dagegen im unter- durchschnittlichen Bereich. Der Fremdplatzierung sei keine langjährige Vorge- schichte vorausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mandantin bereits im Verfahren der KESB vertreten und sich daher im Beschwerdeverfahren nicht neu einarbeiten müssen. Der Zeitaufwand für Aktenstudium sei insgesamt im un- teren Bereich zu veranschlagen. Die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsbestimmungs- und Besuchsrecht seien überschaubar gewesen. Die Sachverhaltsermittlung habe sich angesichts der kontroversen Behauptungs- lage zwar nicht ganz einfach gestaltet, habe sich aber im üblichen Bereich solcher Fälle bewegt. Die Schwierigkeit sei deshalb im unteren bis mittleren Bereich an- zusiedeln, so dass eine Grundgebühr von CHF 7'000.– angemessen erscheine. Im Weitern nahm die Vorinstanz gestützt auf § 9 AnwGebV aufgrund des summa- rischen Charakters des Verfahrens eine Ermässigung auf rund zwei Drittel (CHF 4'600.–) vor und reduzierte die Gebühr nach § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV um 10%, weil im Beschwerdeverfahren keine Verhandlung stattgefunden habe. Überdies beachtete die Vorinstanz, dass die Anwältin neben der 39-seitigen Be- schwerdeschrift mit zwei Eingaben repliziert habe, welche allerdings viele Wie- derholungen der Beschwerdeschrift enthalten hätten. Für die beiden zusätzlichen Eingaben zusammen gewährte die Vorinstanz einen Zuschlag von 20% und errechnete so eine Gebühr von CHF 5'060.–. Den geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt rund 50 Stun- den erachtete sie als übersetzt und nicht nachvollziehbar. Der überwiegende Teil des Aufwandes entfalle gemäss Kostennote auf das Verfassen der Beschwerde- schrift und die beiden Replikeingaben. In einem Summarverfahren gehe ein sol- cher Aufwand über das Notwendige hinaus. Die Positionen für verschiedene Tele- fonate und E-Mails mit dem Kinderheim seien schon deshalb nicht zu entschädi- gen, weil diese nicht dem Beschwerdeverfahren, sondern der Durchführung des Besuchsrechts gedient hätten (act. 9 S. 3 ff.). 6.2. Nachfolgend ist auf die materielle Kritik in der Beschwerde einzugehen. Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, der Bezirksrat habe §§ 5 ff. AnwGebV in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO sowie das Willkürverbot verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (act. 3 S. 3). Sie bringt konkret
vor, die Annahme der Vorinstanz, der Aktenumfang sei unterdurchschnittlich, grei- fe zu kurz. Es sei offensichtlich, dass sich die Ereignisse auch in einem eher kür- zeren Zeitraum derart überschlagen könnten, dass ein umfassendes, komplexes und aufwendiges Aktenstudium notwendig werde. Die Behörden seien zwar erst ab dem 14. Dezember 2020 involviert gewesen. Die relevante Vorgeschichte be- ginne aber bereits im Jahr 2017 mit der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes ihr er Mandantin mit C._____ (Vater der Kinder D._____ und E._____, Beschwer- degegner im damaligen Beschwerdeverfahren; act. 3 S. 5 f.). Was die Beschwer- deführerin aus diesen pauschalen Überlegungen in Bezug auf die Höhe ihres Ho- norars konkret ableiten möchte, scheint unklar und es lässt sich daraus nicht schlüssig herleiten, weshalb die im mittleren Rahmen veranschlagte Grundgebühr von CHF 7'000.– nicht vertretbar sein soll. Die Beschwerdeführerin räumt ein, nicht dem Bezirksrat, sondern der KESB viel Aktenstudium verrechnet zu haben (allerdings mit dem Bemerken, diese fasse ebenfalls eine drastische Kürzung ins Auge, vgl. auch act. 5/4), wobei ihr Vorbringen mit der Honorarnote an den Be- zirksrat übereinstimmt, welche nur zwei überschaubare Positionen betreffend Ak- tenstudium enthält (BR act. 31). Es ist daher verständlich, wenn der Bezirksrat für sein Verfahren von einem unterdurchschnittlichen Aktenumfang ausgeht. Die Be- schwerdeführerin wurde am 11. Januar 2022 mandatiert (act. 5/7); der Entscheid der KESB über vorsorgliche Massnahmen erging mehr als einen Monat später am 17. Februar 2022 (KESB act. 348). Wie sich aus der Kostennote an die KESB er- sehen lässt, befasste sich die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des Massnah- menentscheids intensiv mit der Sache und studierte die Akten eingehend (KESB act. 574). Die Feststellung des Bezirksrats, die Beschwerdeführerin sei bereits bei der KESB involviert gewesen und habe sich nicht neu einarbeiten müssen, wird deshalb durch die Akten gestützt. Es bleibt ferner unklar, was die Beschwerdefüh- rerin damit meint, es sei derart viel in gut zwei Jahren passiert und es sei ein äus- serst komplexer Sachverhalt entstanden. Es hätte ihr oblegen aufzuzeigen, wie gewisse Vorgänge ihren notwendigen Aufwand im bezirksrätlichen Beschwerde- verfahren massgeblich erhöht haben. Solche Ereignisse gehen jedoch weder aus der Honorarnote noch den Vorbringen in der Beschwerde verständlich hervor. Dem Bezirksrat ist in diesem Zusammenhang zuzustimmen, allfällige Aufwände
zufolge Schwierigkeiten der Mandantin mit dem Kinderhaus (vgl. Einwände act. 3 S. 6) seien nicht zur direkten Mandatsführung im Beschwerdeverfahren zu zählen. Es oblag in erster Linie der seit 22. September 2021 eingesetzten sozialpädago- gischen Familienbegleitung und der Beiständin, bei allfälligen Schwierigkeiten beim Besuchsrecht zu helfen (BR act. 2/3 S. 15 f. und KESB act. 88). Soweit die Beschwerdeführerin das Honorar damit begründet, die Konflikte ihrer Mandantin mit C._____ hätten zu weiteren 15 Fällen (Straffälle, Unterhalt, KESB, Beschwer- deverfahren etc.) geführt (act. 3 S. 6), bleibt darauf hinzuweisen, dass die ent- sprechenden Aufwände in den jeweiligen separaten Verfahren geltend zu machen wären. Die Beschwerdeführerin wehrt sich weiter gegen die Einschätzung der Vorinstanz, der Fall biete rechtlich kaum Schwierigkeiten und die Schwierigkeit sei im "unte- ren bis mittleren" Bereich anzusiedeln. Die Vorinstanz habe dabei nicht gewichtet, dass ein tiefer Konflikt zwischen ihrer Mandantin und C._____ bestanden habe, gegen diesen diverse Strafverfahren hätten angehoben werden müssen und zahl- reiche Institutionen zu Stellungnahmen aufgefordert worden seien (act. 3 S. 7 f.). Auch diese Vorbringen sind unbehelflich. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sich die Rechtslage im Beschwerdeverfahren VO.2022.9/3.02.00 als überdurchschnittlich komplex gestaltete. Im Gegenteil erleichterten es die schwie- rigen häuslichen Verhältnisse und die erheblichen elterlichen Konflikte, wovon die übrigen Verfahren zeugen mögen, die rechtlichen Voraussetzungen von Art. 310 ZGB zu bejahen und die Kinder fremd zu platzieren (u.a. KESB act. 166). Auch sind die vom Bezirksrat zu prüfenden (Sach- und) Rechtsfragen von denjenigen in anderen Streitigkeiten der Eltern und bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu trennen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bieten damit keinen Anlass, von der Einschätzung des Bezirksrats, die sich stellenden Rechtsfragen hinsichtlich Fremdplatzierung und Kontaktrechte seien nicht schwierig gewesen, abzuwei- chen. Auch indiziert die Schwere des Eingriffs in die Elternrechte durch die vor- sorglich angeordneten Kindesschutzmassnahmen für sich noch keine besonders schwierige Sach- und Rechtslage. Der Intensität des Eingriffs in die Rechte der Mandantin hat der Bezirksrat zu Recht Rechnung getragen, indem er die Verant- wortung als hoch einstufte.
Im Weitern fällt bei der Bemessung des Honorars in Betracht, dass in summari- schen Verfahren eine einlässliche Beweiswürdigung unterbleiben kann, was sich allgemein in einem geringeren notwendigen Aufwand der Rechtsvertretung nie- derschlägt. Die vom Bezirksrat veranschlagte mittlere Grundgebühr sowie die Re- duktion um einen Drittel aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens er- scheint jedenfalls vertretbar, zumal § 9 AnwGebV eine Ermässigung bis auf einen Fünftel der Grundgebühr zuliesse. Insgesamt sind keine Gründe dargetan, die Grundgebühr im oberen Bereich des gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV möglichen Rahmens festzusetzen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der gewährte Zuschlag von 20% für ihre beiden zusätzlichen Eingaben sei zu niedrig und es hätte ein solcher von 50% gewährt werden müssen (act. 3 S. 11 ff. ). Auch dieser Einwand vermag aus nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen: Mit Verfügung vom 2. März 2022 erteilte die Präsidentin des Bezirksrats der Beschwerde in beschränktem Umfang (bezüglich des Besuchsrechts der Mandantin) superprovisorisch aufschiebende Wirkung und wies im Übrigen die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Gleichzeitig liess sie die Be- schwerde den Parteien sowie der KESB zur Stellungnahme innert 10 Tagen zu- kommen (BR act. 4, Dispositiv-Ziff. II-IV). Bezweckt wurde damit offensichtlich, C., der Kindesverfahrensvertreterin sowie der KESB das rechtliche Gehör zur Beschwerde einschliesslich zum Antrag auf aufschiebende Wirkung einzu- räumen. Insbesondere diente die Fristansetzung nicht dazu, der Beschwerdefüh- rerin Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Beschwerde zu gewähren. Neben der KESB (BR act. 12: 3 Seiten), der Kindesverfahrensvertreterin (BR act. 14: 6½ Sei- ten) und C. (BR act. 15: 13 Seiten) reichten das Kinderheim F._____ (act. 8: 3 Seiten) und die Beschwerdeführerin (BR act. 17: 8¼ Seiten) Stellung- nahmen ein. Die Beschwerdeführerin informierte darin im Wesentlichen über die Schwierigkeiten ihrer Mandantin mit dem Kinderheim F._____ und über aktuelle Probleme bei der Umsetzung des Besuchsrechts. Inwieweit ihre Eingabe pro- zessual notwendig war, erschliesst sich daraus nicht. Im Anschluss wurden die eingegangenen Stellungnahmen den Parteien zur freigestellten Vernehmlassung versandt (BR act. 22). Die Beschwerdeführerin machte vom Replikrecht Gebrauch
(act. 23: 25 Seiten). Bei der pauschalen Bemessung des damit verbundenen not- wendigen Aufwands ist der teilweise sehr geringe Umfang der Eingaben, zu wel- chen Stellung zunehmen war, zu gewichten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es in Kindesschutzverfahren, in welchen die Untersuchungsmaxime gilt, nicht wie unter der Verhandlungsmaxime darauf ankommt, mit der Replik jede Behauptung der Gegenseite substantiiert zu bestreiten (vgl. Einwände act. 3 S. 12). Der an- waltlichen Sorgfaltspflicht ist im Kindesschutzverfahren Genüge getan, wenn eine eigene (konträre) Sachdarstellung schlüssig präsentiert wird. Dies erfolgte bereits zu weiten Teilen in der Beschwerde, in welcher Begehren gestellt und diese sorg- fältig und ausführlich begründet wurden (BR act. 1). Der Zuschlag von 20% für die notwendigen Aufwände bei der Wahrnehmung des Replikrechts liegt unter den konkreten Umständen innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens. An- zumerken bleibt schliesslich, dass der Bezirksrat von einer (zusätzlichen) Reduk- tion des Honorars für das Rechtsmittelverfahren gemäss § 13 Abs. 4 AnwGebV absah. Auf einzelne Positionen der Kostennote, wie Telefonate und E-Mails, ist bei der pauschalen Bemessung des Mandats nicht einzugehen. 6.3. Zusammenfassend verfangen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht. Der Bezirksrat begründete seinen Entscheid sorgfältig. Er ging methodisch korrekt vor, indem er anhand der massgebenden Kriterien eine Grundgebühr veran- schlagte und davon nachvollziehbar Zuschläge und Reduktionen vornahm. Er be- rücksichtigte ferner die konkreten Verhältnisse, die Verantwortung des Mandats sowie die Art und Anzahl der notwendigen Prozesshandlungen der Beschwerde- führerin. Aufgrund einer pauschalen einheitlichen Betrachtung des Mandats er- scheint das zugesprochene Honorar von CHF 5'060.– den konkreten Umständen angemessen, weshalb kein Grund vorliegt, in den Ermessensspielraum der Vo- rinstanz korrigierend einzugreifen. Es ist der Beschwerdeführerin zwar grundsätz- lich zugute zu halten, wenn sie ihr Mandat gründlich und sorgfältig führt. Gerade mit Blick auf die Pflicht der vertretenen Partei zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) gilt es indes, das einstweilen von der Staatskasse übernommene Honorar auf die prozessual notwendigen anwaltlichen Aufwände zu beschränken.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
versandt am: