Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 13. März 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Entschädigung der Kindsvertreterin, Kostenverlegung
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich
vom 12. Januar 2023; VO.2022.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die Eltern von C., geboren tt.mm.2014. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt. Die Parteien als Eltern von C. stehen sich in (Gerichts-)Verfahren betreffend Unterhalt, Sorge etc. ihrer gemeinsamen Tochter gegenüber. Mit Entscheid vom 6. Januar 2022 regelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (erneut) u.a. die Be- treuung von C._____ durch ihre Eltern und erteilte der nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB amtierenden Beiständin neue Aufgaben (BR-act. 2 = KESB-act. 283). Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdegegnerin an den Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat hiess die Beschwerde mit Urteil vom 27. Oktober 2022 unter hälftiger Auferlegung der Entscheidgebühr an die Parteien teilweise gut, indem er u.a. die Betreuung von C._____ abgeändert festlegte (BR-act. 62 S. 39 ff. Dispositivziffern I., II., = act. 3/3). Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen Erwägungen zur Prozessgeschichte und zum Hintergrund des El- ternstreites auf das Urteil des Bezirksrates vom 27. Oktober 2022 verwiesen wer- den (BR-act. 62 S. 5 ff.). Wie soeben erwähnt, wurden mit Urteil vom 27. Oktober 2022 den Parteien die Kosten des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte auferlegt (BR- act. 62 S. 41 Dispositivziffern II.). Explizit wurde in der Dispositivziffer, welche die hälftige Kostenauferlegung anordnete, festgehalten, dass über die Entschädigung der Kindsvertreterin und die Verlegung dieser Kosten separat entschieden werde. In den Erwägungen dazu hält der Bezirksrat unter Hinweis auf Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO korrekt fest, dass die Kosten der Kindsvertretung zu den Gerichtskosten zählen würden und deshalb mit separatem Entscheid festzusetzen und zu verle- gen seien, sobald die Kindsvertreterin ihre Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen für ihre Bemühungen eingereicht habe (BR-act. 62 S. 38 E. 6). Der Entscheid des Bezirksrates vom 27. Oktober 2022 ist rechtskräftig.
standen (gewesen) (act. 2 S. 1 unten f.), nicht mehr vorgebracht werden. Der Be- schluss des Bezirksrates vom 18. Juli 2022, mit welchem die Kindsvertreterin ein- gesetzt worden war, blieb unangefochten (BR-act. 38). Der Beschwerdeführer hätte gegen den damaligen Beschluss das angezeigte Rechtsmittel ergreifen müssen, wenn er mit der Einsetzung der Kindsvertreterin nicht einverstanden ge- wesen wäre. Es ist aber sogleich festzuhalten, dass damit nichts über den Erfolg einer solchen Beschwerde gesagt werden soll. 3. Der Entscheid des Bezirksrats ist zu bestätigen und die Beschwerde abzu- weisen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Massgebend ist das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles. Die Gebühr beträgt zwischen Fr. 300.-- und Fr. 13'000.-- (§ 5 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010). Vorliegend rechtfertigt sich mit Rücksicht auf den geringen Aufwand für die Bearbeitung eine Gebühr von Fr. 300.--. Eine Entschädigung ist ausgangsgemäss keine zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindsvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
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