Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 15. Februar 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Beiständin B._____
betreffend Beschwerde
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 11. Ja- nuar 2023; VO.2022.63 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
Erwägungen:
Am 13. Februar 2023 ging hierorts ein Schreiben von A._____ ein, in wel- chem dieser ausführte, dass er vom 2. September 1969 bis 2. November 2019 als Maler gearbeitet habe. Danach sei er in ein tiefes Loch gefallen, ohne Arbeit, oh- ne schweizerische Pension, ohne deutsche Rente und mit sinkendem Kontostand und der Ungewissheit mit Corona. Mittlerweile habe er diese Sachen bekommen. Er danke für die Unterstützung (act. 2). A._____ legte dem Schreiben einen Be- schluss des Bezirksrates Horgen vom 11. Januar 2023 bei, mit welchem auf seine Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen (fortan KESB Horgen) vom 22. November 2022 nicht einge- treten worden war (act. 3). Die KESB hatte mit besagtem Entscheid einen unbe- gründeten Antrag von A._____ auf Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen. Aufgrund des Schreibens von A._____ vom 13. Februar 2023 wurde das vorlie- gende Verfahren angelegt. 2. Der Beschluss des Bezirksrats vom 11. Januar 2023 wurde A._____ am 14. Januar 2023 zugestellt (act. 4). Die 30-tägige Beschwerdefrist gegen diesen Entscheid lief am 13. Februar 2023, mithin am Tag, an welchem das oberwähnte Schreiben von A._____ beim Obergericht einging, ab. Das Schreiben wird weder als Beschwerde bezeichnet, noch ergibt sich aus dem Inhalt klar, dass A._____ damit Beschwerde erheben wollte, was innert der Beschwerdefrist hätte gesche- hen müssen. Das Verfahren ist daher ohne weiteres abzuschreiben und es ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an A._____, an die Beiständin und den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Widmer
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