Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 6. Juni 2023
in Sachen
betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB, Antrag der Eltern auf Einsetzung als Bei- standsperson
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 29. Dezember 2022, i.S. C._____, geb. tt.mm.2003; VO.2022.2 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Pfäffikon)
Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 11. Januar 2022 entschied die KESB Bezirk Pfäffikon (nachfolgend KESB) für C., geb. tt.mm.2003, eine Vertretungsbeistand- schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung zu errichten. Sie wies den Antrag der Eltern, A. und B., auf Einsetzung als Mandatsträger in der Beistandschaft ab und setzte als Beistandsperson D., Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH, ein (BR-act. 3). Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ und B._____ mit Eingabe vom 1. Februar 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz). Die KESB verzichtete auf eine Vernehmlassung, wies indes auf eine zum Entscheidzeitpunkt noch nicht bekannte Verfügung der Kan- tonspolizei Zürich vom 11. Februar 2022 bezüglich eines Vorfalls vom 19. Januar 2022 hin (BR-act. 9). Die Vorinstanz lud sodann mit mehreren Präsidialverfügun- gen C._____ zu einer persönlichen Anhörung, welche nach zweimaligem Nichter- scheinen am 27. Juni 2022 stattfand (BR-act. 11, 14, 17 u. 22). In der Folge lies- sen sich weder A._____ und B._____ noch C._____ noch die KESB vernehmen. Mit Urteil vom 29. Dezember 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und setzte das im KESB-Entscheid festgehaltene Datum zur erstmaligen Inventarer- stellung durch den Beistand neu fest (BR-act. 26 = act. 3 = act. 7, nachfolgend zi- tiert als act. 7). 2. Gegen dieses Urteil erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 8. Februar 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig (BR- act. 27) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (act. 2 S. 1). Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 8/1-34, zitiert als "BR-act."; act. 8/10/1-69, zitiert als "KESB-act."). Die Beschwerdeführer wurden auf den 28. April 2023 vormittags zu einer Instruktionsverhandlung vorge- laden (act. 9/1 f.), an welcher der Referent den Beschwerdeführern die Sach- und Rechtslage erläuterte. Der Beschwerdeführer erklärte, am Nachmittag desselben Tages per Mail Bescheid geben zu wollen, ob sie an der Beschwerde festhalten würden (Prot. S. 6). Mit E-Mail vom 3. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer mit,
an der Beschwerde festhalten zu wollen (act. 11). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. 3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (D ROESE, BSK ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 11 und N 14 ff.). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Daran mangelt es vorliegend weitgehend, doch ist auf die Beschwerde gleichwohl einzu-
treten, da die Anforderungen an eine Laienbeschwerde bewusst tief zu halten sind. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Indem sie schreiben, sie seien mit dem Entscheid (unklar ob derjenige der KESB oder der Vorinstanz) nicht einverstan- den (act. 2 S. 1), machen sie sinngemäss geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihrem Antrag auf Einsetzung als Beistände für C._____ sei stattzugeben. Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde sodann vor, ausser ihnen würden auch "meine Eltern" oder "mein Bruder" (gemeint wohl: Die Eltern resp. der Bruder des Beschwerdeführers, welcher als Wortführer auftritt) in Frage kommen (act. 2 S. 1). Dies kann vorliegend nicht beurteilt werden und auch die Vorinstanzen hatten dies nicht zu beurteilen, da es im bisherigen Verfahren nie Thema war (vgl. KESB-act. 20, 29-31, 49 und 52). Thema war einzig, ob die Be- schwerdeführer als Beistände von C._____ in Frage kommen. Auf dieses Vor- bringen ist demnach nicht einzutreten. 4. Bevor die rechtlich-inhaltliche Beurteilung des Falles erfolgt, soll an dieser Stelle den Beschwerdeführern Folgendes gesagt werden, in hoffentlich verständ- lichen Worten: Jeder zu beurteilende Fall hat nebst der rechtlichen Seite – welche die Richtschnur der Beurteilung durch das Gericht ist – eine menschliche Seite. Es fällt auf und ist auch aus der beim Obergericht eingegangenen Beschwerde ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mit sehr grossem Einsatz, ja mit Herzblut, seit nunmehr 20 Jahren für C._____ geschaut und alles für C._____ gemacht ha- ben und machen, was ihnen irgendwie möglich ist, auch wenn es angesichts der Einschränkungen von C._____ nicht einfach ist. Es besteht überdies keinerlei Zweifel, dass sie auch in Zukunft – unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde – weiterhin für ihre erwachsene Tochter da sein und sich für sie einsetzen werden. Es waren und sind die Zeiten mit C._____ mit ihren besonderen Bedürfnissen in einer Weise herausfordernd, wie es Aussen- stehende höchstens erahnen können. Das ist eine sehr grosse Leistung, die An- erkennung verdient.
heisst nach dem angefochtenen Entscheid der KESB, Anmerkung hinzugefügt) sei es am Wohnort der Beschwerdeführerin zu einer Streitigkeit zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Beschwerdeführer gekommen, welche einen Polizei- einsatz ausgelöst habe. Aufgrund dieser Vorkommnisse und den vorhandenen Verlustscheinen scheide der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen als geeignete Beistandsperson aus. Zudem bestehe ein latenter Interessenskonflikt, lehne doch der Beschwerdeführer den Erhalt von Sozialhilfeleistungen und Leis- tungen aus der Invalidenversicherung für C._____ mit der Begründung ab, dass er dies nicht als notwendig erachte (act. 7 E. 4.2 f. S. 10-13). 5.2. Diese Ausführungen der Vorinstanz betreffend eine Beistandschaft in finan- ziellen und administrativen Belangen treffen zu. Die Beschwerdeführer bringen dagegen in ihrer Beschwerde ans Obergericht vor, im Gesetz stehe nicht, ver- schuldete Eltern könnten keine Beistände sein (act. 2 S. 1). Das Gesetz drückt es in der Tat nicht so konkret aus, es sagt wie gesehen allgemeiner, dass nur Bei- stand sein könne, wer dazu "persönlich und fachlich geeignet" sei. "Persönlich" meint dabei nicht "als Mensch", sondern es ist zu fragen, ob es in der Person lie- gende Gründe gibt, die gegen ein Amt als Beistand resp. Beiständin sprechen. Hat eine Person selber finanzielle Probleme (oder hatte eine Person in jüngster Vergangenheit ihre Finanzen nicht im Griff), so kommt sie aus persönlichen Gründen (d.h. aus Gründen, die in ihrer Person liegen) nicht für die Übertragung einer Vermögensbeistandschaft in Frage. Das gilt sowohl für die Beschwerdefüh- rerin wie für den Beschwerdeführer. Zudem war das Verhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer und der Beschwerdeführerin zumindest bis vor Kurzem wiederholt von grossen Spannungen und Konflikten belastet. Wie die Vorinstanz hierzu zu Recht festgehalten hat, besteht in einer solchen Familienkonstellation die Gefahr, dass die betroffene Person ins Zentrum des Konfliktes rückt, da Entscheide, die C._____ betreffen, zum Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Eltern werden können. Würde in einer solchen Konstellation ein Elternteil als Bei- stand eingesetzt, bestände überdies die Gefahr, dass sich dadurch die Beziehung zum anderen Elternteil verschlechtert, wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest- gehalten hat (act. 7 S. 13). Selbst wenn es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer wieder besser steht – was ihnen und ihrer erwachsenen
Tochter sehr zu wünschen ist –, so wäre dadurch nicht ungeschehen gemacht, was sich zugetragen hat. Darin liegt, auch wenn die Beschwerdeführer das an- ders empfinden mögen, keine Bestrafung für in der Vergangenheit gemachte Feh- ler. Zu beurteilen, ob jemand im Sinne des Gesetzes als Beistandsperson "per- sönlich und fachlich geeignet" ist, heisst die Eignung für ein zukünftiges Wirken abzuschätzen, was stets anhand von gegenwärtigem und vergangenem Wirken geschieht. 6. Die Vorinstanzen haben demnach zu Recht entschieden, dass eine Einset- zung der Beschwerdeführer als Beistände für die Bereiche Finanzen und Admi- nistratives nicht in Frage kommt. 7. Anders sieht es indes betreffend Personenfürsorge und insbesondere betref- fend Wohnen aus: Hier ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern aktuell über- haupt ein Handlungsbedarf besteht. Eine Verbeiständung quasi "auf Vorrat" – da in den kommenden Jahren die Frage aufkommen dürfte, wo C._____ als erwach- sene junge Frau wohnt – ist jedenfalls nicht statthaft. Dass auf diesem Feld aktu- ell kein Handlungsbedarf besteht, erschliesst sich denn auch aus den Erwägun- gen des angefochtenen KESB-Entscheids, wonach die Beistandsperson im Be- reich Wohnen "längerfristig" den Auftrag erhalte, mit C._____ "bei Bedarf" eine geeignete Wohnform ausserhalb der elterlichen Wohnung zu finden (BR-act. 3 S. 5). Ein wenig seltsam mutet überdies Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids der KESB an: "Es wird festgestellt, dass regelmässig persönlichen Beistand leistende Personen berechtigt sind, eine urteilsfähige Person hinsichtlich medizinischer Massnahmen zu vertreten (Art. 378 Abs. 1 ZGB)". Wie sich aus den Erwägungen der KESB ergibt, sind mit den "Personen" die Eltern gemeint: Der Verweis auf Art. 378 Abs. 1 ZGB bezieht sich nämlich auf dessen Ziffer 6 (BR- act. 3 S. 5 unten). Nach dieser Bestimmung sind die Eltern, welche der urteilsun- fähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten, berechtigt, diese Person bei medizinischen Massnahmen zu vertreten. Die Dispositiv-Ziffer 5 ist in- des eher verwirrend und – da damit auf diesem Gebiet gerade keine Beistand- schaft errichtet werden sollte – auch entbehrlich. Sie ist demnach zu streichen. Ebenfalls anzupassen ist Ziffer 1 des angefochtenen KESB-Entscheides, wo der
Aufgabenbereich der Beistandsperson festgelegt wird. Ersatzlos zu streichen sind lit. d ("stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten") sowie, damit zusammenhängend, lit. f ("sie in ihrer Selbständigkeit zu fördern"). Der Klarheit halber ist die angepasste Ziffer 1 des angefochtenen KESB- Entscheids im Dispositiv des vorliegenden Entscheids im vollen Wortlaut wieder- zugeben. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. 9. Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Be- schwerdeführer unterliegen mit ihrer Beschwerde hinsichtlich der Verbeiständung in finanziellen und administrativen Belangen und obsiegen insoweit, als die Vor- instanzen überdies eine Verbeiständung auf dem Gebiet der Personensorge er- richten wollten. Bei grosszügiger Betrachtung kann damit von einem Obsiegen und Unterliegen je zur Hälfte ausgegangen werden, weshalb den Beschwerdefüh- rern die Hälfte der Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind; die andere Hälfte ist auf die Staatskasse zu nehmen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Partei- oder Umtriebsentschädigung wurde nicht bean- tragt und ist damit auch nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Pfäffikon vom 29. Dezember 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des Ent- scheids der KESB Bezirk Pfäffikon vom 11. Januar 2022 gestrichen und Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangs- schein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
i.V. MLaw I. Bernheim
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