Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ230002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 14. März 2023
in Sachen
betreffend Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie nach Art. 307 Abs. 1 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 30. November 2022, i.S. C._____, geb. tt.mm.2016; VO.2022.19 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Uster)
Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Uster (nachfolgend KESB) für C., geb. tt.mm.2016, eine Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, eine Sozialpädagogische Fa- milienbegleitung (SPF) angeordnet und der Beistandsperson verschiedene Auf- träge erteilt (BR-act. 2 Disp.-Ziff. 1, 3-5). Dagegen erhob die Mutter von C., B., beim Bezirksrat Uster (nachfolgend Vorinstanz) mit Eingabe vom 19. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei auf die Errichtung einer Beistand- schaft sowie die Anordnung einer SPF zu verzichten. Die Vorinstanz wies die Be- schwerde mit Urteil vom 30. November 2022 ab (BR-act. 11). Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhoben der Vater und die Mutter von C., A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), im Anschluss an das vorinstanzliche Urteil Beschwerde bei der Kammer. Sie machen in ihrer Beschwerde geltend, sich gegen den obgenannten Entscheid der KESB zu weh- ren. Der Entscheid habe für sie keinen (positiven) Nutzen. Da sie noch immer die elterliche Sorge innehätten, hätten sie für ihren Sohn einen besseren Weg einge- schlagen. Sie seien mit dem ganzen Entscheid nicht einverstanden (act. 2). 2. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 wurde die Kammer von der KESB dar- über informiert, dass diese die Information erhalten habe, C._____ befinde sich nicht mehr in Uster, sondern in D._____ [Land in Nordafrika], wohin er am 9. Ja- nuar 2023 abgemeldet worden sei. Die Stadtpolizei Uster sei beauftragt worden, die Situation vor Ort abzuklären (act. 9). Der daraufhin angeforderte Bericht der Stadtpolizei Uster wurde der Kammer am 16. Februar 2023 zugestellt (act. 10 f.). Aus dem Polizeirapport vom 30. Januar 2023 geht hervor, dass sich bei einer Kontrolle am Wohnort der Familie ergeben habe, dass nach Ansicht der Mutter die Schule und das Umfeld in Uster für ihren Sohn keine guten Voraussetzungen böten. C._____ sei am 9. Januar 2023 von seinem Vater zu seiner Grossmutter väterlicherseits nach D._____ gebracht worden. Auch die Eltern von C._____ würden beabsichtigen, nach D._____ zu ziehen, wo C._____ bereits in eine Pri- vatschule aufgenommen worden sei. Zu Letzterem gaben die Eltern den Polizei- beamten ein ... [Sprache] verfasstes Schriftstück mit, aus welchem gemäss Poli-
zeibericht die Aufnahme in eine D._____ Privatschule hervorgehe. Für die nächs- ten 5 bis 6 Jahre sei keine Rückkehr von C._____ zu erwarten (act. 11 S. 2 und Anhang). 3. Angesichts des zeitlich unbegrenzten Wegzugs von C._____ ins Ausland kann die hierorts angeordnete Kindesschutzmassnahme als gewissermassen lee- re Hülle keinen Bestand mehr haben, vielmehr wäre bei einer allfälligen späteren Rückkehr von C._____ eine allfällige Kindesschutzmassnahme dannzumal auf- grund der konkreten Umstände zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Die vorliegende Beschwerde ist damit infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 4. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wurde von den Beschwerdefüh- rern herbeigeführt, indem sie zeitgleich mit der Beschwerdeerhebung C._____ ausser Landes brachten. Sie haben bereits in ihrer Beschwerde ausgeführt, sie hätten für ihren Sohn einen besseren Weg eingeschlagen. Den Beschwerdefüh- rern sind daher die Kosten des hiesigen Beschwerdeverfahrens als unnötige Kos- ten gemäss Art. 108 ZPO i.V.m. § 60 Abs. 5 EG KESR aufzuerlegen. Die Ent- scheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist in Anbetracht der Um- stände auf Fr. 100.– festzulegen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Bernheim
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