Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220076-O/U damit vereinigt PQ220077, PQ220078 und PQ220079
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 12. Januar 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
sowie
1, 2, 3, 4 vertreten durch Beiständin F._____,
betreffend diagnostische Abklärung
Beschwerden gegen Beschlüsse des Bezirksrates Horgen vom 1. Dezember 2022; VO.2022.49-VO.2022.52 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirk Horgen)
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. B., geb. tt.mm.2013, C., geb. tt.mm.2013, D., geb. tt.mm.2012, und E., geb. tt.mm.2006, sind die Kinder von A.. Der Va- ter der Kinder ist am tt.mm.2022 verstorben. Für die Kinder wurde am 4. Februar 2019 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und F. wurde als Beiständin ernannt. Die Beiständin führte in ihrem Bericht vom 19. Juli 2022 aus, nach dem Tod des Vaters liege die Vermutung nahe, dass das ohnehin belastete Familiensystem zusätzlich belastet sei. Der Unterstützungsbedarf der Kinder müsse dringend abgeklärt werden, weshalb eine Intensivabklärung anzu- ordnen sei (act. 10/240, 14/10/240, 16/10/232, 18/10/232). Mit Entscheid vom 30. August 2022 ordnete die KESB für alle vier Kinder bzw. für die Familie B., C., D., E., F._____ eine diagnostische Intensivabklä- rung durch die sozialen Fachdienstleistungen AG (Sofa) an, verpflichtete die Mut- ter, bei der diagnostischen Intensivabklärung mitzuwirken und die Beiständin, die Abklärung zu organisieren, für deren Finanzierung besorgt zu sein und nach de- ren Beendigung den Abklärungsbericht sowie einen Schulbericht und einen Hort- bericht einzureichen (act. 10/267, 14/10/267, 16/10/256, 18/10/255). 1.2. Die von der Mutter gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerden wur- den vom Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 abgewiesen. Der Bezirksrat präzisierte jedoch den Entscheid der KESB dahingehend, als er eine diagnostische Intensivabklärung für jedes Kind und die Beschwerdeführerin anordnete. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und die unentgeltliche Rechtsbeiständin entschädigt (act. 7, 14/7, 16/7, 18/7). 1.3. Gegen die Entscheide des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) erhob die Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 13. Dezember 2022 (act. 2, 14/2, 16/2, 18/2) Beschwerde bei der Kammer. In der Sache verlangt sie
die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und damit die Aufhebung der An- ordnung einer diagnostischen Intensivabklärung durch die KESB. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeverfahren vor der Kammer. Weiter sei die Vollstreckung des Ent- scheides im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 450c ZGB aufzuschieben, soweit den Beschwerden nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- komme (act. 2 S. 2, 14/2 S. 2, 16/2 S. 2, 18/2 S. 2). 1.4. Die Kammer eröffnete vier Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nrn. PQ220076, PQ220077, PQ220078 und PQ220079). Die Akten der bezirksrätli- chen Verfahren VO.2022.49, VO.2022.50, VO.2022.51 und VO.2022.52 (act. 8/1- 16, 14/8/1-16, 16/8/1-16, 18/8/1-19) sowie die Akten der KESB (act. 9/1-200, 10/201-275, 14/9/1-200, 14/10/201-275, 16/9/1-200, 16/10/201-262, 18/9/1-200, 18/10/201-263) wurden von Amtes wegen beigezogen. Am 3. Januar 2023 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 11, 14/11, 16/11, 18/11). Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 wurden die Verfahren PQ220077, PQ220078 und PQ220079 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (act. 13). Auf Weiterungen kann verzichten werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben wer- den. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grund- sätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind aber primär Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die wegen Rechtsverletzung, un- ric htiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ange- fochten werden können (vgl. Art. 450a ZGB). Demgegenüber können prozesslei- tende Entscheide grundsätzlich nach den Bestimmungen der Art. 319 ff. ZPO an- gefochten werden, mithin nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO).
2.2. Die Anordnung einer Intensivabklärung in einem Kindesschutzverfahren stellt einen prozessleitenden Entscheid dar, der mit Beschwerde nach § 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden kann, wenn der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin äussert sich zwar nicht aus- drücklich zum Eintretenserfordernis des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Indem sie ausführt, der Entscheid sei ein empfindlicher Eingriff in das Familienleben, von dem sämtliche Familienmitglieder in ihren persönlichsten Inte- ressen betroffen seien (act. 2 S. 3 Rz 4, 14/2 S. 3 Rz 4, 16/2 S. 3 Rz 4, 18/2 S. 3 Rz 4), macht sie sinngemäss geltend, dass die diagnostische Intensivabklärung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle. Dem kann zuge- stimmt werden. Damit ist das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen. 2.3. Die Beschwerden wurden rechtzeitig innert der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. act. 8/16/1, 14/8/16/1, 16/8/16/1, 18/8/18/1). Die Beschwerden richten sich gegen die Beschlüsse der Vorinstanz vom 1. De- zember 2022. Damit ist die angerufene Kammer gestützt auf § 64 EG KESR für deren Beurteilung zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von B., C., D._____ und E._____ zur Beschwerde gegen den abweisenden Ent- scheid der Vorinstanz legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2.4. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Ent- scheidung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Den (kantonalen) Rechtsmittelinstan- zen kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; es steht ihnen die volle Ermessensüberprüfung zu (S TECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Die freie und umfassende Überprüfungsbefugnis gilt unabhängig von der Art des Anfech- tungsobjektes. Haben prozessleitende Entscheide die Hürde der Anfechtbarkeit genommen, werden auch sie durch die Rechtsmittelinstanz umfassend, insbe- sondere auch im Hinblick auf ihre Verhältnismässigkeit, überprüft. Im Verfahren
vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). 3. Erwägungen der Vorinstanz 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin sei bereits vor dem Tod des Kindsvaters primär für die Betreuung der vier Kinder zuständig gewesen. Der Kindsvater habe jedoch, obwohl er in den letzten Jahren gesundheitlich ange- schlagen gewesen sei, regelmässigen Kontakt zu den Kindern gepflegt und die Betreuung im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten an den Wochenen- den oder während der Ferien übernommen. Die Zwillingsschwestern B._____ und C._____ seien aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (Epilepsie) auf beson- dere Unterstützung angewiesen und besuchten seit Sommer 2021 die G._____ Schule H.. Es kämen auch Rückmeldungen, dass B. und C._____ verklebte Haare, Zahnpasta im Gesicht und schmutzige Nägel hätten oder so stark riechen würden, dass andere Kinder darauf reagierten, und dass sie insge- samt verwahrlost wirkten. Die Beschwerdeführerin sei, als der Hort eines der Zwil- lingsmädchen aufgrund von Krankheit habe nach Hause schicken wollen, mehre- re Stunden telefonisch nicht erreichbar gewesen. B._____ und C._____ seien von ihr ohne den Aktivitäten entsprechende Kleidung in den Hort geschickt worden und mehrmals zu spät erschienen. Zudem lasse die Beschwerdeführerin B._____ und C._____ oftmals alleine zu Hause in der Betreuung der beiden älteren Ge- schwister D._____ und E._____ (act. 7 S. 13 f., 14/7 S. 13 f.). Betreffend D._____ führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe schulische und therapeu- tische Unterstützungsmassnahmen, welche seitens der Schule dringend empfoh- len worden seien, abgelehnt. Die Psychotherapie für D._____ sei abgebrochen worden. D._____ sei sodann kurz nach dem Tod ihres Vaters von der Erzie- hungsberaterin des kjz Horgen alleine zu Hause angetroffen worden. Die Be- schwerdeführerin sei telefonisch während mehreren Stunden über verschiedene Nummern nicht erreichbar gewesen. D._____ habe an diesem Tag gemäss eige- nen Angaben nicht zu Mittag gegessen und die Wohnung habe vom Treppenhaus aus schmutzig und unaufgeräumt gewirkt und es habe abgestanden gerochen.
D._____ zeige Probleme bei der Emotions- und Frustrationsregulation und die Beschwerdeführerin wirke im Umgang mit ihr überfordert und verloren (act. 16/7 S. 13). E._____ sei im Frühling 2020 freiwillig in der Stiftung I._____ platziert wor- den. Nach zunächst positivem Verlauf habe er sich nicht mehr an die Regeln ge- halten, und vermehrt delinquentes Verhalten gezeigt. Er sei per 15. Juli 2022 aus dem Schulinternat ausgetreten, weil er sich nicht mehr auf den Rahmen habe ein- lassen können. Im Zeitpunkt der Anordnung der Intensivabklärung habe E._____ wieder bei der Beschwerdeführerin gewohnt, wo er nicht altersadäquate Aufgaben übernehmen müsse, indem er die Beschwerdeführerin unterstützen und sich an der Erziehung seiner Schwester beteiligen müsse. Aktuell halte sich E._____ in der J._____ zur Beobachtung und Abklärung auf, nachdem er diverse Delikte be- gangen habe und drei Mal verhaftet worden sei. Es werde ein Gutachten erstellt. Seine Lehrstelle habe er nach wenigen Wochen verloren, da er nicht zuverlässig zur Arbeit erschienen sei (act. 18/7 S. 13 f.). Von Seiten der Schule und anderer involvierter Fachpersonen werde immer wieder die Zusammenarbeit mit der Be- schwerdeführerin bemängelt. Diese lehne diverse Unterstützungsmassnahmen ab und scheine nicht in der Lage zu sein, verbindliche Absprachen zu treffen. Aus- serdem zeige sie keine Problemeinsicht. Mildere Massnahmen, wie Familienbe- gleitung, Ferienhort, Tagesfamilien und Entlastungsfamilien, seien in der Vergan- genheit an der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin gescheitert. Aufgrund der Akten scheine es, als wäre sich die Beschwerdeführerin ihrer Über- forderung nicht bewusst, lehne sie doch die zur Abwendung der Kindswohlge- fährdung angebotenen notwendigen Unterstützungsmassnahmen stets ab. Alle vier Kinder seien aufgrund ihres Alters und ihrer besonderen gesundheitlichen Bedürfnisse auf eine verlässliche Betreuung und klare Strukturen angewiesen. Seit dem 4. Februar 2019 würden die Beschwerdeführerin und die Kinder durch eine Beistandschaft unterstützt. Der Tod des Kindsvaters habe zu einer weiteren Erschütterung des Familiensystems geführt, welche sich auf die Erziehungsfähig- keit der Beschwerdeführerin auszuwirken scheine und teilweise zu einer Überfor- derung führe. Sie scheine nicht über ein erweitertes Familiennetz in ihrer näheren Umgebung zu verfügen, welches für die notwendige Hilfe und Unterstützung sor- gen könnte. Zudem erhalte sie entgegen ihren Aussagen keine Unterstützung
durch die Kinderspitex. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Subsidia- rität seien vorliegend mit der Anordnung der diagnostischen Intensivabklärung nicht verletzt (act. 7 S. 14 f., 14/7 S. 14 f., 16/7 S. 13 f., 18/7 S. 14 f.). 3.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin kritisierten ungenügenden Sachverhaltsabklärung vertrat die Vorinstanz die Auffassung, die glaubhafte Ver- mutung einer Kindswohlgefährdung reiche, um eine diagnostische Abklärung an- zuordnen, sofern keine milderen Abklärungsinstrumente zur Verfügung stünden. Die Kinder hätten aufgrund des Todes ihres Vaters in "besonderem Ausmasse" emotionale Bedürfnisse. Gemäss Beiständin könne die Beschwerdeführerin nicht adäquat auf diese emotionalen Bedürfnisse eingehen. Die Beiständin begleite und unterstütze die Familie seit dreieinhalb Jahren und kenne das Familiensystem. Sie sei mit den involvierten Stellen im stetigen Austausch. Entsprechend sei nicht zu beanstanden, dass die KESB die Ausführungen der Beiständin als glaubhaft erachtet habe. Nicht richtig sei, dass sich die Ausführungen der Beiständin fast ausschliesslich auf Meldungen der Schulen vom letzten Winter stützten. Im Juli 2022 sei nach dem Tod des Kindsvaters von Seiten der Schule/Hort kommuniziert worden, dass die Zwillingsschwestern im Ferienhort nicht mehr tragbar seien. Das delinquente Verhalten von E._____ und der Verlust der Lehrstelle zeigten, dass ihm die Beschwerdeführerin zu Hause keine altersadäquaten Grenzen habe set- zen können und mit seiner Erziehung überfordert zu sein scheine. Die Anordnung der diagnostischen Intensivabklärung, um zu klären, ob die Einschätzungen der Beiständin zuträfen, basiere auf einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und sei nicht zu beanstanden. Mit dem Einholen von Schulberichten könne die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, die aufgrund des Todes des Kindsvaters entstandenen emotionalen Bedürfnisse der Kinder adäquat aufzufan- gen, nicht ausreichend beantwortet werden. Die Begutachtung von E._____ in der J._____ könne neue Erkenntnisse bringen, weshalb die Intensivabklärung betref- fend E._____ nach seinem Austritt aus der J._____ stattfinden solle (act. 7 S. 15 f., 14/7 S. 15 f., 16/7 S. 15 f., 18/7 S. 15 ff.). 3.3. Insgesamt erscheine es notwendig, abzuklären, wie die Kinder ihren Bedürf- nissen entsprechend am besten betreut und unterstützt werden könnten. Nur mit
einer Intensivabklärung könne ein vollständiger Einblick in das belastete Famili- ensystem und die Überforderung der Beschwerdeführerin gewonnen und gege- benenfalls entsprechende Unterstützungsmassnahmen vorgeschlagen werden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Belastung stehe in einem an- gemessenen Verhältnis zum Nutzen der Intensivabklärung (act. 7 S. 17, 14/7 S. 17, 16/7 S. 16, 18/7 S. 16 f.). 4. Anordnung einer Intensivabklärung 4.1. Mit der angeordneten Intensivabklärung steht ein Mittel zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung zur Diskussion. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB sehen diesbezüglich vor, dass die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, indem sie die erforderlichen Erkundi- gungen einzieht und die notwendigen Beweise erhebt. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gut- achten einer sachverständigen Person an. Die KESB ist bei ihren Abklärungen oft auf Informationen aus dem engen Bereich der Persönlichkeit der betroffenen Per- son angewiesen. Entsprechend steht der Auftrag, den Sachverhalt abzuklären, im Spannungsfeld von gewissenhafter Informationsbeschaffung und Persönlichkeits - schutz. Wie die allenfalls anzuordnenden Massnahmen selber, unterliegt auch die Abklärung den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, Subsidiarität, Komplemen- tarität und Legalität (BSK ZGB I-M ARANTA, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N 11; vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 ZGB). 4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Anordnung der Intensivabklärung ba- siere auf den Aussagen der Beiständin in ihrer Eingabe vom 19. Juli 2022, weder die KESB noch die Vorinstanz habe Abklärungen zur aktuellen Situation der Kin- der getroffen. Der Bezirksrat stütze sich im angefochtenen Urteil auf Vorfälle und Rückmeldungen der Schule vom letzten Winter. Seitens der Schule sei ihr (der Beschwerdeführerin) in den letzten Monaten keine Rückmeldung zugetragen worden, wonach die Zwillinge nicht sauber gewesen seien. Sie lehne die Zusam- menarbeit nicht kategorisch ab. Vielmehr habe sie die Beiständin mehrfach darum gebeten, eine Kinderspitex zu organisieren, was bis dato nicht geschehen sei. Sie habe selbständig versucht, Unterstützung durch die pro infirmis zu erhalten, was
jedoch aufgrund der bestehenden Beistandschaft abgelehnt worden sei. Die neusten Rückmeldungen der Schule seien positiv, wie der Bericht vom 26. Oktober 2022 zeige. Mit Bezug auf die Situation im Ferienhort sei daran zu er- innern, dass die Zwillinge einen Sonderschulbedarf aufwiesen, weshalb ein er- höhter Bedarf an Aufmerksamkeit und Betreuung nicht aussergewöhnlich sei. Seit der Meldung der Beiständin sei ein halbes Jahr vergangen. Als alleinerziehende Mutter von vier Kindern, wovon zwei einen Sonderschulbedarf aufwiesen, sei es nicht einfach. Aus dieser Sachlage und dem Umstand, dass der Kindsvater ge- storben sei, könne aber noch keine Gefährdung der Kinder abgeleitet werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz würden die Zwillinge nicht durch die älteren Geschwister betreut. E._____ sei im Moment gar nicht zu Hause und die Betreuung der Zwillinge übertrage sie D._____ nicht. Auch diesbezüglich gebe es keine aktuellen Rückmeldungen. Einerseits habe sie die Beiständin verschiedene Male um Unterstützung nachgefragt, diese aber nicht erhalten; andererseits habe sie sich selber organisiert und beispielsweise Ferien mit K._____, einer Institution, die Familien mit besonderen Belastungen unterstütze, gebucht und dabei gute Er- fahrungen gemacht. Sie habe zwar keine Blutsverwandten in der Nähe, aber sie pflege langjährige Kontakte, die auch zu allen Kindern eine gute Beziehung hät- ten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der Grundsatz der Subsidiari- tät verletzt. In erster Linie werde bestritten, dass sie überhaupt zusätzliche Unter- stützung brauche und in zweiter Linie habe sie bereits mehrfach geäussert, dass sie eine Unterstützung durch die Kinderspitex wünsche. Mit Bezug auf die unge- nügende Abklärung des Sachverhalts sei in den Akten ausser dem Tod des Kindsvaters keine aktuelle Gefährdungsmeldung der involvierten Stellen doku- mentiert. Sie bestreite nicht, dass die Situation für alle Beteiligten schwierig ge- wesen sei, die Situation habe sich nun aber beruhigt und den Kindern gehe es besser. Es sei höchst fraglich, ob es der richtige Zeitpunkt sei, ein sich gerade be- ruhigtes Familiensystem erneut durch einen so massiven Eingriff wie eine diag- nostische Intensivabklärung zu belasten. Die KESB hätte ohne Weiteres eigene Abklärungen tätigen können. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Sommerferi- en sehr gut verlaufen und die Kinder wieder gestärkt in die Schule eingetreten seien, wäre eine zusätzliche Nachfrage in der Schule notwendig gewesen. Der
Sachverhalt, welcher zur Anordnung einer diagnostischen Abklärung geführt ha- be, sei ungenügend ermittelt worden. Die von der KESB beabsichtigten parallelen Abklärungen seien nicht zielführend (act. 2 Rz 5 ff., 14/2 Rz 5 ff., 16/2 Rz 5 ff., 18/2 Rz 5 ff.). 4.3. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den von ihr in Anspruch ge- nommenen Unterstützungsmassnahmen – Ferien mit der Institution K._____ so- wie langjährige Kontakte, die sich auch mit den Kindern gut verstünden – fallen derart pauschal aus, dass sich nicht darauf abstellen lässt. Ausserdem finden sie in den Akten keine Stütze und die Beschwerdeführerin reicht auch keine Belege dazu ein. Es trifft zwar zu, dass seitens der KESB und der Beiständin nach dem Tod des Kindsvaters keine Abklärungen getätigt wurden. Die Vorinstanz wies in- dessen zutreffend darauf hin, dass die Beiständin seit Februar 2019 im Amt und mit dem Familiensystem und den involvierten Fach- und Lehrpersonen vertraut ist . Die Anordnung der Intensivabklärung ist vor dem Hintergrund der bisher be- kannten Fakten zu sehen: 4.4. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 gegen Abklärungen und Unterstützung wehrte und die Auffassung ver- trat, ihren Kindern gehe es gut, obwohl die involvierten Lehr- und Fachpersonen wiederholt Bedenken geäussert hatten (act. 9/7, 9/15, 9/33, 9/92, 9/207). Im Jahr 2016 erstattete die Schule eine Gefährdungsmeldung wegen Verwahrlosung von E._____ und entsprechenden Anzeichen bei D._____ (act. 9/54, 9/56). Dabei ver- trat die Schule die Ansicht, die Eltern würden die Situation bagatellisieren (act. 9/58). Ende 2018/Anfang 2019 verweigerten die Eltern trotz des auffälligen Ver- haltens von D._____ in der Schule eine SPD Abklärung und sie nahmen trotz des Entwicklungsrückstandes der Zwillinge B._____ und C._____ Therapietermine für die beiden nicht wahr (act. 9/97, 9/104). In der Folge wurde die bestehende Bei- standschaft errichtet, wobei der Beiständin unter anderem die Aufgabe erteilt wurde, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren (act. 9/106). Die Beiständin teilte der KESB in der Folge mit, die Beschwerdeführerin lasse sich nicht auf eine Zusammenarbeit mit ihr ein (act. 9/120, 9/127, 9/128). Die Fa- milienbegleiterinnen teilten ihrerseits mit, die Beschwerdeführerin arbeite nicht mit
ihnen zusammen und sage die meisten Termine ab (act. 9/145, 9/186). Die Fami- lienbegleiterinnen kamen sodann in ihrem Bericht vom 8. Januar 2020 zur Ein- schätzung, dass die Beschwerdeführerin den Kindern keine Tagesstruktur geben könne, sehr viel abwesend sei und die Kinder ungenügend betreue. Die Be- schwerdeführerin sei sehr belastet und könne nicht auf die Bedürfnisse der Kinder eingehen. Die Schule mache sich Sorgen um die Mädchen. Die Familienbegleite- rin nen empfahlen – nachdem sich E._____ nach dem Wechsel zum Vater stabili- siert hatte – alle Kinder unter die Obhut des Vaters zu stellen (act. 9/148, 9/145). Am 24. März 2020 erstatteten die Familienbegleiterinnen eine Gefährdungsmel- dung. Sie erklärten, da keine Kooperation bestehe, sei es nicht möglich, die Be- schwerdeführerin und die Kinder im Alltag zu erleben und zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin zeige im Umgang mit den Kindern ein deutliches Risikover- halten (emotionale Inkongruenz und Abwesenheit, Feindbilder, mangelnde elterli- che Feinfühligkeit, zeitweise Vernachlässigung der elterlichen Fürsorgepflicht), gepaart mit fehlender Einsicht und Kooperation (act. 9/175). Darauf erteilte die KESB den Eltern mit Beschluss vom 30. März 2020 die Weisung, B._____ und C._____ an fünf Tagen pro Woche den Hort besuchen zu lassen und mit der Bei- ständin und der Familienbegleitung zusammenzuarbeiten (act. 9/182). Die Famili- enbegleiterinnen führten in ihrem Bericht vom 2. Mai 2020 aus, der Vater werde aufgrund seines Engagements und seiner hohen Bereitschaft, sich mit den invol- vierten Fachleuten auszutauschen und deren Einschätzung zum Wohl der Kinder zu reflektieren und implementieren, als wichtige Referenzperson und Ressource für die Wahrung des Kindeswohls wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin zeige ein starkes Interesse daran, ihre Erziehungsverantwortung wahrzunehmen und für die Kinder zu sorgen. Gleichzeitig könne bei den Kindern weiterhin Desorien- tierung, Entwicklungsverzögerungen, emotionale Instabilität sowie Auffälligkeiten im Umgang mit Verbindlichkeit, aber auch Nähe und Distanz beobachtet werden. Sie (die Familienbegleiterinnen) hätten mit der Beschwerdeführerin eine vorüber- gehende Platzierung in einer Pflegefamilie besprochen, diese habe eine solche jedoch vehement abgelehnt. Sie empfahlen, bei einem Verbleib der drei Mädchen bei der Beschwerdeführerin eine fundierte Überprüfung der Kindswohlgefährdung und eine vertiefte Überprüfung einer Platzierung beim Vater (act. 9/197). Die Bei-
ständin teilte der KESB in ihrem Zwischenbericht Ende Mai 2020 mit, die Zusam- menarbeit mit dem Vater sei gut, auch die Beschwerdeführerin kooperiere, eine konkrete Umsetzung von Unterstützungsmassnahmen verunmögliche sie jedoch durch ihre ambivalente Haltung, auch eine verbindliche Zusammenarbeit sei kaum möglich. Mit den Familienbegleiterinnen finde gar keine Kooperation mehr statt. Nachdem die Familienbegleiterinnen in Abwesenheit der Eltern ein Ge- spräch mit der Schule geführt hätten, habe die Beschwerdeführerin die Zusam- menarbeit mit ihnen vollends verweigert. E._____ sei seit März 2020 in der Stif- tung I._____ platziert und es sei davon auszugehen, dass sich seine Situation weiterhin stabilisiere. Demgegenüber sei die gesunde Entwicklung der drei Mäd- chen massiv gefährdet. Eine Obhutszuteilung an den Vater sei geprüft worden. Da er in einer offenen Wohngemeinschaft mit vielen anderen Männern lebe, könn- ten die Mädchen nicht bei ihm wohnen. Ein Wohnungswechsel sei aufgrund sei- ner finanziellen Lage eine grosse Herausforderung. Die Beschwerdeführerin sei nicht damit einverstanden, dass er in ihre Wohnung ziehe und dort für die Mäd- chen sorge. Sie lehne auch eine vorübergehende Pflegefamilie vehement ab. Obwohl ein Wechsel der Familienbegleitung nicht im Sinne der Kinder sei, sei im Sinne des Subsidiaritätsprinzips auf Wunsch der Beschwerdeführerin – die aber eigentlich weiterhin keinen Bedarf für diese Massnahme sehe – eine neue Famili- enbegleitung durch die Organisation Triangel organisiert worden (act. 9/197). En- de September 2020 teilte die Beiständin der KESB mit, die Situation in der Familie sei schwierig, auch die neue Familienbegleiterin habe keinen Zugang zur Familie, verbindliche Absprachen seien nicht möglich, vor allem die Verharmlosung der Si- tuation durch die Beschwerdeführerin sei besorgniserregend, sie habe keine Problemeinsicht (act. 10/201, 14/10/201, 16/10/201, 18/10/201). Im Januar 2021 erklärte die Beiständin gegenüber der KESB, eine Weiterführung der Familienbe- gleitung mache keinen Sinn, die Beschwerdeführerin entziehe sich (act. 10/205, 10/206, 10/208, 14/10/205, 14/10/206, 14/10/208, 16/10/206, 16/10/207, 16/10/209, 18/10/205, 18/10/206, 18/10/209). Im Bericht der Familienbegleiterin vom Januar 2021 wird erwähnt, die Beschwerdeführerin könne und wolle allfällige Schwierigkeiten nicht sehen, sie sei nicht an Veränderungen ihres Erziehungs- verhaltens interessiert. Weil sie keinen Sinn in der Familienbegleitung sehe, wer-
de empfohlen, diese zu beenden (act. 10/208 S. 6, 14/10/208 S. 6, 16/10/209 S. 6, 18/10/209 S. 6). In ihrem Rechenschaftsbericht vom 29. März 2021 führte die Beiständin aus, es habe immer wieder krisenhafte Situationen gegeben und das Kindeswohl sei latent gefährdet gewesen. Es gebe sehr viele Themen in der Fa- milie, die langsam und erst nach und nach bearbeitet werden könnten. Die Wei- terführung der Beistandschaft sei dringend notwendig, um die Eltern zu unterstüt- zen, das Wohl der Kinder im Auge zu behalten und das Case-Management mit den involvierten Fachpersonen zu führen. Die Massnahme der Familienbegleitung zeige trotz Wechsel der Fachperson keine Wirkung. Den Eltern gelinge es nicht, die Begleitung anzunehmen und Veränderungen im Alltag zu erzielen. Aus die- sem Grund sei die Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung auf- zuheben (act. 10/207, 14/10/207, 16/10/208, 18/10/208). Im Juni 2021 meldete der Vater der KESB, die Beschwerdeführerin lasse die Kinder wiederholt allein, auch spätabends. Ausserdem müsse E._____ die Zwillinge betreuen (act. 10/215, 10/216, 14/10/215, 14/10/2016). Der Schulleiter der Primarschule L._____ berich- tete der Beiständin am 19. Januar 2022, die in der Vergangenheit von der Schule aufgegleisten Massnahmen hätten keine Wirkung erzielt, da die Eltern in keinster Weise kooperierten (nicht akturierter Anhang S. 25 zu act. 8/4/5, 14/8/4/5, 16/8/4/5). Der Teamleiter der Wohngruppe Stiftung I._____ teilte der Beiständin am 5. April 2022 mit, er habe E._____ nach Hause geschickt, nachdem dieser nicht bereit gewesen sei, sich an Regeln zu halten und sich auf Hilfsangebote einzulassen, auch um den Druck auf die Mutter, welche ebenfalls nicht zur Zu- sammenarbeit bereit sei, zu erhöhen (nicht akturierter Anhang S. 54 zu act. 18/8/4/5). Am 9. Mai 2022 berichtete der Teamleiter der Wohngruppe Stiftung I._____ der Beiständin erneut, die Zusammenarbeit mit den Eltern sei schwierig, Abmachungen würden nicht eingehalten (nicht akturierter Anhang S. 26 zu act. 18/8/4/5). 4.5. Den Berichten der involvierten Fachpersonen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine Problemeinsicht und kaum Kooperationsbereit- schaft zeigt. In den Akten ist insbesondere die fortwährende Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin, mit der Beiständin, den Familienbegleiterinnen, den Lehrpersonen, den Betreuern und den Therapeuten der Kinder zusammenzuar-
beiten, eindrücklich dokumentiert. Dem zwischenzeitlich verstorbenen Kindsvater wurde ein gewisses Problembewusstsein sowie eine Bereitschaft attestiert, sich mit den involvierten Fachleuten auszutauschen. Ausserdem war er sich der Be- deutung einer angemessenen Betreuung der Kinder durch die Eltern für die Wah- rung des Kindeswohls bewusst. Mit dem Tod des Vaters ist nun eine wichtige Stütze für die Kinder weggefallen. Der Schulleiter der G._____ Schule H._____ äusserte unmittelbar nach dem Tod des Kindsvaters am 22. Juni 2022 gegenüber der Beiständin, ihm scheine, dass sich das Wohl der Kinder durch den Tod des Vaters zusätzlich verschlechtert habe (nicht akturierter Anhang S. 37 f. zu act. 8/4/5, 14/8/4/5). Den Akten sind an verschiedenen Stellen Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung zu entnehmen und die bisher ergriffenen Massnahmen scheiterten an der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin. Es lässt sich sodann nicht von der Hand weisen, dass sich die Situation von E._____ nach dem Tod des Vaters und nach der Rückplatzierung zur Beschwerdeführerin dras- tisch verschlechtert hat. Er soll mehrfach delinquiert haben, sei mehrmals verhaf- tet worden und habe seine Lehrstelle verloren (act. 18/8/15 S. 2). Auf die Ein- schätzung der Beschwerdeführerin, wonach sich die Situation in der Zwischenzeit beruhigt habe und es den Kindern besser gehe, kann angesichts der Vorge- schichte und der ihr wiederholt attestierten Verharmlosungstendenz nicht abge- stellt werden (vgl. act. 9/123, 9/130). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bean- standen, dass die Beiständin aufgrund der ihr bekannten Haltung der Beschwer- deführerin, der schwierigen Lebensumstände der Kinder, ihrer schwierigen Situa- tion nach dem Tod des Vaters, der besonderen Bedürfnisse der drei Mädchen und der sich zuspitzenden Lage von E._____ auf die Einholung von aktuellen Be- richten verzichtete. Aufgrund der gegebenen Sachlage war es nicht notwendig, den Sachverhalt vorgängig auf andere Weise bzw. mit milderen Mitteln abzuklä- ren. Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität sind gewahrt, weshalb der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen ist. Die Beschwerden sind abzuweisen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt. Sie wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Horgen, die Beiständin F._____ sowie – unter Rück- sendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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