Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 5. Juni 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung und Entzug der Handlungsfähigkeit
Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 10. November 2022; VO.2022.64 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) ordnete mit Beschluss vom 19. Mai 2022 für A._____ eine Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung an (Dispositiv-Ziffer 2), schränkte die Handlungsfähigkeit von A._____ hinsichtlich dessen gesamten Vermögens und Einkommens ein und setzte eine Beiständin ein, unter Einräumung einer aus- schliesslichen Vertretungsbefugnis, mit Ausnahme der Vermögenswerte in der B._____ und eines Betrages von Fr. 100'000.–, für welchen die Beiständin ein separates Konto zu eröffnen habe (KESB-act. 113 Dispositiv-Ziffer 3 und 4). A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) liess gegen diesen Entscheid beim Be- zirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Be- schwerde erheben mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben (BR-act. 1). Im Verfahren vor Vorinstanz erfolgte sodann eine Vernehmlassung der KESB sowie eine Replik des Beschwerdeführers. Mit Urteil vom 10. Novem- ber 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR-act. 17 = act. 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 6). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig bei der Kammer die vorlie- gend zu beurteilende Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 10. November 2022 (Kammer I; VO.2022.64/3.02.16) aufzuheben und von Anordnun- gen von Erwachsenenschutzmassnahmen (Aufhebung des Zirku- lationsbeschlusses vom 19. Mai 2022 (Nr. 2856) der KESB der Stadt Zürich) abzusehen. 2. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten betreffend allfälliger dauernder Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers in administ- rativen und finanziellen Angelegenheiten einzuholen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor- instanz." Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 7/1-19, zitiert als "BR-act.", sowie act. 8/1-180, 10/181-205 und 12/206-228, zitiert als "KESB- act."). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Die Beschwerde enthält An- träge und eine Begründung. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts ent- gegen. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ S TECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt
auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Noven sind bis zum Beginn der Urteilsberatung möglich (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). Den obgenannten Anforderungen an die Beschwerdebegründung vermag die Be- schwerdeschrift zu genügen. 3.2. Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der Vorinstanz verschie- dentlich vorwirft, im angefochtenen Entscheid auf seine Ausführungen nicht oder nicht genügend eingegangen zu sein (act. 2 Rz 6 S. 9 ff.), so ist daran zu erin- nern, dass das Gericht im Rahmen seiner Begründungspflicht nicht gehalten ist, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so ab- gefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). Dass diese Anforderungen vorliegend nicht eingehalten wären, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. II. 1. Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft setzt zunächst voraus, dass ein Schwächezustand vorliegt. Die Behörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Erforderlich ist mithin ein Schwächezustand und daraus folgend das Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten – vorliegend die Verwaltung des ei- genen Vermögens – weiterhin selbst besorgen zu können. 1.1. Die Vorinstanz verweist hierzu vorab auf den Bericht der Kantonspolizei Zü- rich vom 17. April 2021 betreffend "Massive Vermögensschädigung infolge Be-
tagtheit". Die Kantonspolizei habe (im Rahmen eines Verfahrens betreffend Ver- dacht auf Geldwäscherei, vgl. KESB-act. 97 [Anmerkung hinzugefügt]) am Wohn- ort des Beschwerdeführers einen Bundesordner sichergestellt, dessen gesamter Inhalt Spendenzusagen an den Beschwerdeführer seien, wobei für die Ermittler ausser Frage stehe, dass es sich bei sämtlichen in Aussicht gestellten Zuwen- dungen um Betrüge handle. Der Beschwerdeführer habe teilweise mehrfache Überweisungen an dieselbe Täterschaft getätigt, um den Spendenbetrag auszu- lösen oder um fiktive Bankgebühren zu bezahlen. Es resultiere die schockierende Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer insgesamt Fr. 500'000.– an die Betrüger überwiesen habe, ohne jemals einen Rappen von den versprochenen Spenden- geldern erhalten zu haben (act. 6 E. 3.4 S. 9 unter Hinweis auf KESB-act. 1 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer zeige sich uneinsichtig und sei überzeugt, dass er die Spenden noch erhalten werde. Gemäss Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. April 2022, so die Vorinstanz weiter, solle sich der Vermögens- schaden beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich auf Fr. 1'000'000.– erhöht ha- ben. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, weitere Zahlungen zum Einlösen von Spendenzusagen getätigt zu haben; in den nächsten zwei Monaten würde er ganz sicher mindestens Fr. 15'000'000.– erwarten. Die im Vorfeld ausgeführten Überweisungen von Gebühren sehe der Beschwerdeführer als Investition für die Zukunft. Als Betrugsopfer sehe er sich nicht (act. 6 E. 3.4 S. 10 f. unter Hinweis auf act. KESB-act. 110). Die Vorinstanz hielt sodann fest, bereits aufgrund dieser Polizeirapporte sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Opfer zahlreicher Betrugshandlungen geworden sei. Er realisiere noch immer nicht, dass er für all die getätigten Über- weisungen an ihm unbekannte Personen keine Zuwendungen resp. Spenden er- halten werde. In seiner Anhörung (bei der KESB, Anmerkung hinzugefügt) vom 29. April 2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass der Polizist, der ihn befragt habe, nur vermute, dass es sich um Betrüger handle. In absehbarer Zeit werde er eine Summe in Millionenhöhe erhalten. Auf die Frage, ob seit der poli- zeilichen Anhörung vom 17. April 2021 je eine der versprochenen Zahlungen ein- getroffen sei, habe der Beschwerdeführer erklärt, noch keine Zahlung erhalten zu haben, es sei ihm jedoch eine Zahlung in absehbarer Zeit versprochen worden.
Es sei Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz aller Vorauszahlungen noch nie eine der versprochenen Zuwendungen (Spenden resp. Lottogewinne) erhalten habe und es sei voraussehbar, dass er auch in Zukunft keine der versprochenen Zuwendungen erhalten werde. Die Absicht der Internetbetrüger sei für eine ver- nunftgemäss denkende Person evident. Der Beschwerdeführer sei wiederholt so- wohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft über die Betrugshand- lungen und die Vorgehensweise der Internetbetrüger aufgeklärt worden und tätige trotz dieser Informationen weitere Überweisungen an die Internetbetrüger (act. 6 E. 3.4 S. 11 f., unter Hinweis auf KESB-act. 120 S. 1 f. sowie KESB-act. 110 S. 3 f.). 1.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer geltend, es sei unrichtig, dass die Absicht der Internetbetrüger für eine vernunftgemäss denkende Person evident sei, da er wiederholt von der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft über die Betrugshandlungen aufgeklärt worden sei und den- noch weiter Überweisungen getätigt habe (act. 2 Rz 4). Er geht allerdings fehl mit seinem Hinweis, es werde viel Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit geleistet und dennoch würden Tausende von Menschen auf solche Betrügereien hereinfallen, womit nach der unangemessenen Folgerung der Vorinstanz Tausende von Men- schen verbeiständet werden müssten: Wohl trifft zu, dass Betrüger immer wieder neue Opfer finden, auch wenn die Polizei wiederholt vor Betrugsversuchen warnt. Indes fehlt es dem Beschwerde- führer, anders als anderen Betrugsopfern, offenbar auch nach sehr zahlreichen Betrugshandlungen noch immer an jeglicher Einsicht. Das ist nicht nur aus seinen Antworten in der Befragung durch die KESB (KESB-act. 120) ersichtlich, sondern nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – trotz bereits operativer Verbeiständung – offenbar bis in die neuste Zeit weiterhin die verfügba- ren oder erhältlich machbaren Mittel an Betrüger überweist. Seit der Errichtung der Beistandschaft vor einem Jahr wurden dabei von der KESB nebst dem monat- lichen Freibetrag von Fr. 10'000.– zahlreiche zusätzliche Mittel für den Beschwer- deführer resp. seine Frau jeweils auf Antrag der Beiständin bewilligt (KESB- act. 214, 208, 192, 186, 179, 177 mit einer Gesamtsummer von Fr. 2'090'000.–,
wovon bis anhin offenbar Fr. 1'690'000.– ausbezahlt worden sind [vgl. KESB-act. 208]). Die Tochter des Beschwerdeführers wies bereits in einer Mail vom 11. Ok- tober 2022 an die Beiständin darauf hin, dass der monatlich den Eltern ausbe- zahlte Freibetrag von Fr. 10'000.– weiterhin zum grössten Teil via Beschwerde- führer an die Mafia gehe; der Beschwerdeführer suche täglich nach neuen Geld- gebern für seine Überweisungen (KESB-act. 198 S. 2). Dieselbe Tochter wies die stellvertretende Beiständin gemäss Telefonnotiz vom 27. Februar 2023 darauf hin, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich nicht gegen diesen durchset- zen könne und dass die Eltern nunmehr ihre Schwester "anpumpen" würden (KESB-act. 212). Mit Mail vom 5. März 2023, verfasst im Namen aller drei Töchter des Beschwerdeführers, wies diese die KESB sodann auf die drastische Ver- schärfung der Situation des Beschwerdeführers und seiner Frau hin. Nach wie vor überweise der Beschwerdeführer sämtliche ihm zugänglichen Gelder an Internet- betrüger. Deshalb reichten die je Fr. 10'000.– als Freibetrag nicht zum Leben, weshalb sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Frau die anderen beiden Töchter intensiv um "Haushaltsgeld" bedrängten. Die Eltern hätten nichts mehr im Kühlschrank. Der Beschwerdeführer mache dabei seine Töchter für den schlech- ten Gesundheitszustand ihrer Mutter verantwortlich, weil sie dem Drängen nach Haushaltsgeld nicht nachkämen. Nachdem die Töchter auch nicht mehr bereit seien, dem Vater "Darlehen" zu gewähren, erhalte er nunmehr solche von seiner Frau (KESB-act. 219 S. 2 f.). Erneut mit Mail vom 12. April 2023 wurde die KESB von den Töchtern des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass dieser nur noch im "Beschaffungsstress" für Geld sei, jeder Franken Cash in seinen Händen werde verschickt. Die Mutter unterstütze ihn dabei finanziell, wo es ihr möglich sei (KESB-act. 219 S. 1). Betreffend diese doch eher besorgniserregende Situation um eine Stellung- nahme gebeten (KESB-act. 220), erklärte die Beiständin mit Schreiben vom 24. April 2023 vorerst, es sei ihr nicht möglich zu prüfen, wie der Beschwerdefüh- rer seinen monatlichen Betrag von Fr. 10'000.– verbrauche, doch vertrete sie die Auffassung, dass er diesen Betrag verwenden dürfe, wofür er möchte (KESB- act. 221). Von der KESB darauf angesprochen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau gemäss Angabe von deren Töchtern nicht mehr genug Geld hätten um
Essen zu kaufen, führte die Beiständin telefonisch am 27. April 2023 aus, es sei für sie klar, dass der Beschwerdeführer den ihm ausbezahlten Freibetrag umge- hend für die Betrüger ausgebe. Jeweils am Tag der Überweisung hebe er Fr. 7'000.– bis Fr. 8'000.– ab, den Rest zwei, drei Tage später. Seine Frau habe ja erst Fr. 200'000.– erhalten und erhalte jetzt im April noch einmal Fr. 200'000.– (aus einem durch die KESB durchgeführten Immobilienverkauf, KESB-act. 203 f., 208 [Anmerkung hinzugefügt]). Falls dieses Geld tatsächlich schon alles ausge- geben sei, könne es wirklich nicht so weitergehen. Der Beschwerdeführer übe auch wirklich viel Druck aus (KESB-act. 227). 1.3. Aus den Akten geht damit mit Deutlichkeit hervor, dass es dem Beschwerde- führer angesichts seiner anhaltenden Finanztransaktionen mit Internetbetrügern an der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns in finanziellen Belangen mangelt. Aus den geschilderten Umständen ist die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen, unschwer ersichtlich. Die Vorinstanzen haben dabei entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (act. 2 Rz 5 S. 7 f.) keine Rechtsverletzung begangen, indem sie sich für die Bejahung des Schwächezustands beim Beschwerdeführer nicht zuletzt auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Alterspsychiatrie, vom 21. Juni 2021 stützten, welcher festhält, dass beim Beschwerdeführer eine leichte kognitive Störung (ICD 10: F06.7, Dauerdi- agnose) vorliege und in der zusammenfassenden Beurteilung den Patienten für seine Vermögensangelegenheiten als nicht urteilsfähig einstuft (KESB-act. 31). Zutreffend ist zwar, dass es sich beim Bericht von Dr. med. C. nicht um ein Gutachten handelt (act. 2 Rz 5 S. 7) und der Bericht eher knapp ausgefallen ist. Indes ist nicht erforderlich, dass der Schwächezustand in jedem Fall durch ein ausführliches ärztliches Gutachten festgestellt wird, vielmehr kann sich der Schwächezustand auch auf andere Art manifestieren. Vorliegend erscheint wie gesehen unzweifelhaft, dass es dem Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht an der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns fehlt, was bereits die Vorinstanz zutref- fend festgestellt hat. Wenn die Vorinstanz – nebst der Schilderung der fehlenden Fähigkeit vernunftgemässen Handelns sowie des Arztberichts – ergänzend auf die zahlreichen Betreibungen des Beschwerdeführers hinwies (act. 6 E. 3.4
S. 13), so liegt darin eigentlich nicht primär ein Indiz für den Schwächezustand, sondern für sein Unvermögen, die eigenen Finanzen selber zu verwalten. Dies untermauert indes den Befund des ärztlichen Sachverständigen, wonach der Be- schwerdeführer den Überblick über seine Administration verloren habe. Der Be- schwerdeführer macht denn auch zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz hätte den Schwächezustand allein gestützt auf den Arztbericht bejaht. Es ist daher im vorliegenden Fall nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz davon abgesehen hat, zusätzlich noch ein Gutachten über den geistigen und/oder den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, selbst wenn dies in einem frühen Stadium des KESB-Verfahrens tatsächlich so ange- dacht gewesen war (KESB-act. 22; darauf verweisend act. 2 Rz 6 S. 9). Entspre- chend ist auch der Eventualantrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens abzuweisen. Anders als es der Beschwerdeführer darstellt, ist er nicht Betrugsop- fer geworden, sondern er ist es nach wie vor, und dies in einer Intensität und Un- einsichtigkeit, welche eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit in finanzieller Hinsicht unabdingbar erscheinen lässt. 2. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, sind – entgegen dem Beschwer- deführer – auch keine milderen Massnahmen als die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB ersichtlich: Wie die oben wiedergegebene neuere Entwicklung zeigt, ist vielmehr die Beistand- schaft in der bestehenden Ausgestaltung offenbar nicht ausreichend. Der Be- schwerdeführer hat nicht nur den monatlichen Freibetrag von Fr. 10'000.– jeweils umgehend abgehoben und offenbar für betrügerische "Geschäfte" ausgegeben, sondern es sind überdies auch Mittel von dessen Frau und – solange solche ge- währt wurden – der Töchter hierfür ausgegeben worden. Wenn dies so weit ging, dass dem Beschwerdeführer und seiner Frau in der Folge gar die Mittel für die notwendigen Nahrungsmittel fehlten, so ist gleichzeitig auch die unmittelbare Ge- fährdung des Beschwerdeführers sowie seiner Frau evident. Es handelt sich vor- liegend entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht bloss um einen unvernünftigen Umgang mit einem in Relation zum Vermögen des Be- schwerdeführers kleinen Betrag; ebenso unangebracht erscheint der Vergleich
mit einem Ehepaar, welches ein luxuriöses Leben führt und sein Geld in Saus und Braus ausgibt (act. 2 Rz 6 lit. g S. 10 f.). Die KESB tut in dieser Situation gut da- ran, weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu prüfen (KESB- act. 227) und wird wohl auf ihren Entscheid vom 4. Januar 2023 (KESB-act. 208), wonach der Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit offenbar noch die verblei- benden Fr. 400'000.– auszubezahlen wären, zurückkommen müssen. Der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ist demnach abzu- weisen. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen. III. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'800.– festzule- gen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich, die Beiständin, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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