Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220073-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschlüsse vom 15. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
sowie
1, 2, 3 vertreten durch lic. iur. Z._____
betreffend Überprüfung Kindesschutzmassnahme / Regelung des persönli- chen Verkehrs
Beschwerde gegen einen Beschluss und eine Verfügung des Bezirksrates Winterthur vom 22. November 2022 bzw. vom 2. Dezember 2022; VO.2022.50 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen: I. 1. B._____ (Beschwerdegegnerin, Mutter) ist die Mutter der drei Kinder C., geboren am tt.mm.2012, D., geboren am tt.mm.2017, und E., geboren am tt.mm.2021. A. (Beschwerdeführer) ist der Vater von D._____ und E.. Alle drei Kinder stehen unter der alleinigen elterlichen Sor- ge der Beschwerdegegnerin. 2. Seit September 2021 sind vor den Kindesschutzbehörden Verfahren betref- fend Kindesschutzmassnahmen hängig. Zu deren Verlauf kann auf die Erwägun- gen im Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Win- terthur und Andelfingen (KESB) vom 10. August 2022 (act. 4/3 S. 1 ff.) sowie im Beschluss des Bezirksrats Winterthur (Vorinstanz) vom 22. November 2022 (act. 2 S. 3 f.) verwiesen werden. 3. Mit Entscheid vom 10. August 2022 regelte die KESB unter anderem den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit seinen Kindern D. und E._____ sowie mit der Tochter der Beschwerdegegnerin, C._____. Der Be- schwerdeführer wurde berechtigt, die Kinder jeden Sonntag für acht Stunden zu betreuen, wobei die jeweils erste und letzte Stunde durch eine externe Fachper- son zu begleiten seien (act. 4/3; act. 9/2/2).
Nach Eingang einer Eingabe des F._____ vom 2. Dezember 2022 (act. 9/44; s.a. act. 9/45/1-3) verfügte die Vorinstanz gleichentags, am 2. Dezember 2022, was folgt (act. 9/46 = act. 8 [Aktenexemplar]): I. Superprovisorisch wird dem Beschwerdegegner einstweilen das Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern C., D. und E._____ entzogen. II. Die Eingabe des F._____ vom 2. Dezember 2022 wird den Par- teien zugestellt zur Stellungnahme innert einer nicht erstreckba- ren Frist von 10 Tagen ab Zustellung der vorliegenden Verfügung. Bei Verzicht auf Stellungnahme wird vorbehältlich anderweitiger Anordnungen zur Beurteilung des Falles übergegangen. III. Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar. Ein Rechtsmittel dage- gen ist nicht gegeben. IV. (Mitteilung)" 5. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrates vom 22.1.2022 [korrekt: 22.11.2022] sei wie folgt abzuändern: Der Beschwerdeführer sei vorsorglich, für die Dauer des Verfah- rens, berechtigt zu erklären, seine Kinder und C._____ jede Wo- che samstags oder sonntags für 8h zu betreuen und sie auf eige- ne Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Dabei sind jeweils die erste und die letzte Stunde des Kontakts durch eine externe Fachperson zu begleiten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorsorglich, für die Dauer des Verfahrens berechtigt zu erklären, seine Kinder und C._____ jede Woche samstags für 3h und sonntags für 5h oder umgekehrt zu betreuen und sie auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Dabei sind jeweils die erste und die letzte Stunde des Kontakts durch eine externe Fachperson zu begleiten. 2. Die superprovisorische Verfügung des Bezirksrates vom 2.12.2022 sei superprovisorisch aufzuheben und der Beschwer- deführer sei superprovisorisch berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ jede Woche samstags oder sonntags für 8h zu betreuen und sie auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Dabei sind jeweils die erste und die letzte Stunde des Kontakts durch eine externe Fachperson zu begleiten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer berechtigt zu erklären, seine Kinder je- de Woche samstags für 3h und sonntags für 5h oder umgekehrt zu betreuen und sie auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen.
Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, sowie die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Beschlusses der Vorinstanz vom 22. November 2022 (act. 2 S. 3). 6. Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 9/1-48) und der KESB (act. 10/421-576) wurden mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 von der Vorin- stanz einverlangt (vgl. act. 6). Sie gingen am 14. Dezember 2022 bei der Kammer ein. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejeni- gen der KESB sein.
möglichkeit auch nicht damit umgehen, dass er eine gegenteilige bzw. abwei- chende superprovisorische Anordnung der Kammer beantragt (vgl. act. 2 An- trag 2). Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. III. 1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Vorlie- gend ist der Standpunkt des Beschwerdeführers nach dem Ausgeführten aus- sichtslos und sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprechend abzuweisen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par- teientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen ent- standen sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird weiter beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Scheiwiller
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