Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220062-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 30. Januar 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
Beschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 18. August 2022 i.S. B._____, geb. tt.07.1943, gest. tt.mm.2022; VO.2021.97 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin, A., führt Beschwerde, weil für ihre Mutter B., geboren am tt. Juli 1943, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö- gensverwaltung und Personensorge (dies im Bereich Wohnen) errichtet wurde. A._____ ist die Tochter von B.. Sie hat eine Schwester, C.. Die bei- den Schwestern verstehen sich gut, und in Sachen der Angelegenheit ihrer Mutter verweist C._____ die Behörden auf ihre Schwester, welcher sie vertraut. B._____ ist am tt.mm.2022 im Alter von 79 Jahren verstorben (act. 9, act. 2/2 S. 7 oben, KESB-act. 10/125). 2. Mit Entscheid vom 27. Juli 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich für B._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte D., c/o Sozialzentrum Dorflinde, Quartierteam ... [Quartier], zur Beiständin mit den mehrheitlich üblichen allgemeinen Aufträgen und dem zusätzlichen Auftrag der In- teressenwahrung von B. bei der Regelung des Nachlasses ihres verstorbe- nen Ehemannes, E.. Die Einsetzung eines Beistandes begründete die KESB Stadt Zürich (nachfolgend KESB) im Wesentlichen damit, dass die Unter- stützung durch nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste zum Schutz von B. nicht mehr ausreiche. Gemäss ärztlicher Einschätzung wür- de der Verdacht auf eine schwere kognitive Beeinträchtigung von B._____ vorlie- gen. Die Tochter, A., sei mit der Regelung der administrativen und finanziel- len Angelegenheiten ihrer Mutter überfordert. Die Abklärungen hätten zusam- mengefasst ergeben, dass B. Unterstützung benötige bei der Sicherstellung einer geeigneten Wohnsituation, beim Erledigen der administrativen und finanziel- len Angelegenheiten, bei der Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens so- wie bei der Wahrung ihrer Interessen im Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes (KESB-act. 72 S. 6) Die Gebühr für den Beschluss setzte die KESB auf Fr. 1'600.-- fest (BR-act. 2 S. 7 ff. = KESB-act. 72 S. 7 f. Dispositivziffern 1.-4.).
schwerde befugt. Es ist deshalb mit Blick auf die milde Rechtsprechung betref- fend Laienrechtsmitteleingaben auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. B._____ ist während der Hängigkeit des Verfahrens verstorben. Die Bei- standschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Das gilt für rechtskräftig angeordnete Massnahmen und auch für Massnahmen, die noch nicht rechtskräftig angeordnet worden sind. Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn die Vorinstanz oder das Gericht nicht anderes anordnet (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). So- lange die Rechtsmittelfrist läuft, kann ein Massnahmenentscheid deshalb keine rechtsgestaltende Wirkung haben. Während der Rechtsmittelfrist bestehen des- halb keine (erwachsenen- oder kindesschutzrechtlichen) Massnahmen und es ist auch keine Beistandsperson bestellt, der Aufträge zum Handeln erteilt worden wären, es sei denn, einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung im Errichtungsbeschluss (oder im Entscheid der Rechtsmittelinstanz) entzogen worden (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 315 Abs. 4 it. b ZPO) oder es sei die Errichtung der Beistandschaft als vorsorgliche Massnahmen an- geordnet worden (Art. 445 ZGB). Es kommt den Rechtsmitteln gegen Entscheide über den Erlass vorsorglicher Massnahmen keine aufschiebende Wirkung zu. Vorliegend wurden weder vorsorgliche Massnahmen erlassen, noch wurde den Rechtsmitteln gegen die Entscheide der Vorinstanzen die aufschiebende Wirkung entzogen. 2.2. Die Massnahmen wie im Beschluss der KESB vom 27. Juli 2021 angeordnet (KESB-act. 72) sind nicht rechtskräftig geworden. Der Entscheid der KESB vom 27. Juli 2021 ist aufgrund des Todes von B._____ gegenstandslos geworden und das Verfahren ist abzuschreiben. Zu befinden ist nachstehend über die Kosten- und Entschädigungsregelung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens sowie über die beantragte Reduktion der Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den gewöhnlichen Verteilungsgrundsätzen (nach Obsiegen bzw. Unterliegen) abweichen und die
Kosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abzu- schreiben ist. Das Gericht berücksichtigt bei Ausübung seines Ermessens, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, welches der mutmassliche Prozess- ausgang gewesen wäre (vgl. hierzu auch § 60 Abs. 5 KESR), und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche dazu geführt haben, dass das Verfah- ren gegenstandslos wurde. Es ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanzen einen im Rahmen ihrer Kompetenz und ihres Ermessens liegenden, unter den damali- gen Umständen richtigen Entscheid gefällt haben. 4.1. Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid die Voraussetzungen für die Errich- tung einer Beistandschaft zutreffend dargelegt. Auf seine Erwägungen (BR-act. 46 S. 6 ff., E. 3.3.) kann verwiesen werden. 4.2. Der Bezirksrat erwog in Übereinstimmung mit der KESB, bei B._____ liege eine dementielle Erkrankung vor und sie sei daher nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten hinreichend überblicken zu können, und sie sei mit deren Erle- digung überfordert (BR-act. 46 S. 10 f. E. 3.4.2.). Die Beschwerdeführerin sei we- der fähig noch willens, wichtige Termine für die Mutter bei Behörden zu vereinba- ren bzw. wahrzunehmen (BR-act. 46 S. 12 E. 4.4.2.). Weiter führte der Bezirksrat aus, B._____ sei auch nicht mehr in der Lage, ihre Tochter (die Beschwerdeführe- rin) wirksam zu kontrollieren und sich ihr nötigenfalls entgegenzustellen (BR-act. 46 S. 10 E. 3.4.2.; KESB-act. 72 S. 5 ff.). Bereits die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin Heimrechnungen nicht rechtzeitig bezahlt habe, zeige auf, dass die von der Beschwerdeführerin geleistete Unterstützung nicht genüge, um die In- teressen von B., die existenziell auf eine Unterbringung in einem Pflege- heim angewiesen sei, zu besorgen (BR-act. 46 S. 11, S. 12 E. 3.4.2.). Es bleibe nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Heimrechnungen der Mutter, die gemäss Einschätzungsentscheid vom 26. Mai 2020 (Steuern 2018) über Vermögenswerte von Fr. 1'343'000.-- verfüge, nicht rechtzeitig zu bezahlen vermocht habe. Umso besorgniserregender seien die Hinweise der Beschwerde- führerin, sie sei nicht mehr liquide und könne die Heimrechnungen nicht mehr be- zahlen (BR-act. 46 S. 11 E. 3.4.2.). B. benötige eine kompetente und pro- fessionell agierende Beiständin, um ihren Heimaufenthalt mittels Sozialversiche-
rungsleistungen und/oder Eigenmitteln finanziell zu sichern. Zudem habe die Bei- ständin die Interessen von B._____ in der seit 2012 ungelöst gebliebenen Erb- schaftsangelegenheit bezüglich ihres verstorbenen Ehemannes zu wahren. Von Vornherein komme die Beschwerdeführerin zufolge Interessenkollision in einer solchen Angelegenheit als Vertreterin ihrer Mutter nicht in Frage (BR-act. 46 S. 12 E. 3.4.2.). Auch die von der KESB festgelegte Gebühr für ihren Entscheid von Fr. 1'600.-- erachtete der Bezirksrat unter Hinweis auf den Gebührenrahmen als an- gemessen (BR-act. 46 S. 13). Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies der Bezirksrat ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe ihre finanziellen Verhältnisse nicht dargelegt (BR-act. 46 S. 13 E. 4). 5. Unter Bezugnahme auf die bezirksrätlichen Erwägungen macht die Be- schwerdeführerin vor der Kammer in einem ersten Punkt geltend, die Wohnung, die sie mit ihrer Mutter bewohnt habe, sei nicht chaotisch gewesen. Wenn sich die Wohnung angeblich chaotisch präsentiert habe, sei dies wegen der Totalrenovati- on der Liegenschaft gewesen. Die Mutter habe entgegen der Darstellung von F._____, Mitarbeiterin der gerontologischen Beratungsstelle SiL, über ein grosses Bett verfügt, die angeblich herumliegenden vielen Kleider habe sie inzwischen gewaschen, nachdem das Abwasserrohr in der Wachküche repariert worden sei (act. 2/2 S. 8). Der Hinweis, die Mutter leide an Inkontinenz sei gemein und hin- terhältig, die Mutter habe Probleme gehabt wegen den Hintenherummassnahmen der PUK etc. (act. 2/2 S. 8). Das System sei unmenschlich und es komme Gewalt heraus (act. 2/2 S. 10). Das einzige, was zu regeln sei, seien die finanziellen An- gelegenheiten. Weiter setzt die Beschwerdeführerin den Ausführungen der KESB und des Be- zirksrates, wonach die Mutter nicht mehr in der Lage sei, die Tochter zu kontrollie- ren, entgegen, dass sie ihre Mutter nicht kontrollieren müsse, sie sei Drogistin, und sie handle im wohlverstandenen Interesse der Mutter (sinngemäss; act. 2/2 S. 10). Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die bisherige Wohnsituation sei sehr gut, ebenso die Erledigung der Administration in allen Bereichen. Es bestün- den auch keine offenen Zahlungen mehr. Damit macht die Beschwerdeführerin
sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Beistandschaft für ihre Mutter hätten nicht vorgelegen (act. 2/2 S. 9 f.). Da der Entscheid über die Kostenauflage davon abhängt, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre, ist nachfol- gend zu prüfen, ob die Anordnung der Beistandschaft durch die KESB zu Recht erfolgte. Für die Beurteilung dieser Frage rechtfertigt sich ein Blick auf die akten- kundigen Lebensumstände von B.. 6.1. Die Stadtpolizei Zürich informierte Ende August 2019 die KESB über die Si- tuation von B. (KESB-act. 1). Die Stadtpolizei wiederum war zuvor aufgrund eines Hinweises eines Nachbarn auf die häusliche Situation von B._____ auf- merksam gemacht worden (KESB-act. 1, Anhang). Ein in der Nähe wohnender Nachbar gelangte mit Email-Nachricht vom 6. August 2019 an die Polizei mit dem Bemerken, er sei seit Monaten Zeuge von häuslicher Gewalt zwischen Tochter und Mutter. Täglich schreie die Tochter die Mutter an und beschimpfe sie. Er wol- le der Familie nichts unterstellen, aber er mache sich Sorgen um die betagte Mut- ter, und es sei offensichtlich und auch lautstark zu hören, dass die Tochter über- fordert sei. Er wäre dankbar, wenn sich die Behörden der Problematik annehmen könnten, da er sich um die alte Dame sorge. Nachfolgende Nachforschungen der Stadtpolizei vor Ort ergaben, dass A._____ den Polizeibeamten die Türe öffnete, sie aber nicht in das Haus bzw. die Wohnung liess. Die Konversation habe zwi- schen Haustüre und Wohnungsfenster stattgefunden. Gemäss rapportierter Ein- schätzung des Polizeibeamten habe der Umgang zwischen Mutter und Tochter soweit normal auf ihn gewirkt. Die telefonische Befragung der unterhalb von B._____ und A._____ im Erdgeschoss wohnenden Nachbarin habe ergeben, dass sich die Tochter liebevoll um die Mutter kümmern würde, die vor ca. 2 Jah- ren an Alzheimer erkrankt sei. Ihr, der Nachbarin, sei aufgefallen, dass beide Frauen sie noch nie in ihre Wohnung eingelassen hätten, was sie aber mittlerwei- le als Marotte akzeptiere (KESB-act. 1 S. 3 unten f.). Gemäss Einschätzung des Polizeibeamten sei keine sofortige Intervention nötig, andererseits sei ihm aber der Zugang zur Wohnung verwehrt worden, was ihm verunmögliche, die Wohnsi- tuation im Hinblick auf eine mögliche Verwahrlosung zu klären, welche A._____ mit ihrer Aussage, sie könne ihre Kleidung nicht mehr waschen und Mieter wür- den ihre Abwasser durch ihre Wohnung laufen lassen, möglicherweise angespro-
chen habe (KESB-act. 1 S. 4). Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, sich allei- ne mit B._____ über ihre Lebenssituation zu unterhalten, zumal ihre Tochter ihr mehrmals die Antworten eingeflüstert habe. Aufgrund dessen erscheine ihm eine Intervention des stadtärztlichen Dienstes zur Klärung dieser Fragen angemessen (KESB-act. 1 S. 4). Die KESB erteilte in der Folge am 18. September 2019 dem stadtärztlichen Dienst, Gerontologische Beratungsstelle SiL, einen Abklärungsauftrag (KESB- act. 5). F., Mitarbeiterin Pflegezentren, Gerontologische Beratungsstelle Stadt Zürich, führte die Abklärung durch, und Dr. med. G., Stadtärztin, ...- ärztin Geriatrischer Dienst der Stadt Zürich, visierte und erklärte sich einverstan- den mit dem Bericht von F._____ und der von F._____ empfohlenen Beistand- schaft für B._____ (KESB-act. 9, act. 10). Am 16. Oktober 2019 teilte F._____ dem verantwortlichen Behördenmitglied der KESB per Email mit, dass sie zusammen mit Dr. H._____ und nach Absprache mit Dr. med. G._____ erneut einen Hausbesuch bei den Frauen A.-B. gemacht habe. Sie hätten die Lage vor Ort noch einmal neu beurteilt und seien zur Entscheidung gekommen, dass Frau A._____ aufgrund ihres aktuellen psy- chischen Zustandes nicht in der Lage sei, ihre Mutter adäquat zu betreuen (KESB-act. 8). Sie hätten einen FU für beide Frauen in die Wege geleitet. A._____ sei zurzeit in der PUK und B._____ sei im Pflegezentrum I.. Toch- ter bzw. Schwester, C., sei informiert. Es bestehe der Verdacht von Ver- nachlässigung bei Überforderung in der Betreuung der schwer dementen Mutter und der Verdacht auf Betagtenmisshandlung (KESB-act. 8). Mit Bericht vom 25. Oktober 2019 beantragten Dr. med. G._____ und F._____ die Errichtung von Er- wachsenenschutzmassnahmen für B._____ (KESB-act. 9, 10). A._____ und C._____ sahen keine Notwendigkeit für Erwachsenenschutzmassnahmen (KESB- act. 11, 13). Nachdem sich aber ergeben hatte, dass sich die Schwestern (einst- weilen) nicht gegen den Aufenthalt ihrer Mutter im Pflegezentrum I._____ wider- setzen würden, verzichtete die KESB mit Abschreibungsverfügung vom 22. No- vember 2019 auf die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen für B._____ (KESB-act. 19). Die administrativen und finanziellen Belange von
B._____ sollten weiterhin durch ihre Tochter, A., erledigt werden (KESB- act. 18). 6.2. A. besorgte im Folgenden die finanziellen und administrativen Belan- ge ihrer Mutter, sie bezahlte bis anfangs Jahr 2021, soweit ersichtlich, zuverlässig die Heimrechnungen, und es fanden beim Sozialdienst Beratungen statt (KESB- act. 27 S. 1). Die heute zu beurteilenden Erwachsenenschutzmassnahmen kamen ins Rollen, weil die IV-Stelle mit Schreiben vom 29. Januar 2021 an die KESB gelangte (KESB-act. 20). Die IV-Stelle ersuchte darin um Prüfung des (administrativen) Un- terstützungsbedarfs von B.. Gleichzeitig meldete das Pflegezentrum I., A._____ habe für die Heimrechnungen um einen Mahnstopp gebeten und dies damit begründet, die Erbteilung ihres im Jahr 2012 verstorbenen Vaters habe noch nicht vorgenommen werden können (KESB- act. 29, 32, 34) 7.1. Es kann festgehalten werden, dass die Alarmierung der Polizei durch einen Nachbarn, die sodann durch die KESB in Auftrag gegebene Abklärung, welche eine Einweisung von Mutter und Tochter per fürsorgerischer Freiheitsentzug zur Folge hatte und die schnelle Abfolge dieser Ereignisse, für die Beschwerdeführe- rin traumatisierend waren (KESB-act. 56, 75, act. 2/2 S. 15 [hintere Seite]). Mutter und Tochter haben vorher offenbar 30 Jahre zusammen in der gemeinsamen Wohnung gelebt. Seit September 2019 lebt die Beschwerdeführerin allein in die- ser Wohnung (KESB-act. 1 S. 3 unten). Anhand der Äusserungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer bringt die Beschwerdeführerin ihr Unver- ständnis und verloren gegangenes Vertrauen in die Institutionen zum Ausdruck. Dies ist erklärbar angesichts des einschneidenden Vorgehens durch die Behör- den im Herbst 2019, in Vergegenwärtigung der Tatsache, dass die fürsorgerische Unterbringung nur als letztmöglicher Weg ("ultima ratio") eingesetzt werden soll. Die Umstände, welche zu einer fürsorgerischen Unterbringung von Mutter und Tochter führten, sind nicht aktenkundig. A._____ soll offenbar zwei Tage nach Einweisung bereits wieder aus der PUK entlassen worden sein (KESB-act. 11). Der von Seiten der Stadt Zürich, Gerontologische Beratung, genannte Verdacht auf Misshandlung der Mutter durch die Tochter (die Beschwerdeführerin) wiegt
jedenfalls schwer und würde nach konkreter Benennung der Missstände rufen, was aber nicht geschah (vgl. E. 9.1.-3. nachstehend). Gleichzeitig zeigt die Beschwerdeführerin ihre Schwierigkeit, die Regelung des Nachlasses ihres Vaters zu trennen von der pünktlichen Bezahlung der Heim- rechnungen. Die heute angefochtene Vertretungsbeistandschaft hat ihren Grund vor allem in der nicht verlässlichen Bezahlung der Heimrechnungen der Mutter: 7.2. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Mutter, die Beschwerdeführerin und C._____ Gesamteigentümerinnen einer Erbschaft ihres verstorbenen Ehe- mannes bzw. Vaters sind. Die Mutter (B.) hat zusammen mit der Be- schwerdeführerin und ihrer zweiten Tochter (C.) im 2012 von ihrem Ehe- mann (und dem Vater der Töchter) ein Vermögen von rund Fr. 1.3 Mio. geerbt (Stand Ende 2017; KESB-act. 7). Die Erbengemeinschaft besteht inzwischen nach dem Tod der Mutter vermutungsweise aus der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester, C.. Die Mutter, um deren Finanzen die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitraum besorgt war, war nach Massgabe des Gesetzes zur Hälfte am geerbten Vermögen beteiligt. Die Mutter verfügte sodann über ein monatliches AHV-Einkommen von rund Fr. 1'900.-- und über eine monatliche Rente aus 2. Säule von rund Fr. 180.--. Sodann erhielt die Mutter ab Eintritt in das Pflegeheim eine Hilflosenentschädigung im maximalen Betrag von Fr. 948.-- pro Monat (act. 11; KESB-act. 8, 30-31, 46/15, 83). Die Beschwerdeführerin befürch- tete in zunehmender Weise, dass die Mutter die mit dem Aufenthalt im Pflege- zentrum I. verbundene finanzielle Last, welche sich auf monatlich rund Fr. 8'000.-- belief (vgl. KESB-act. 46/12), nicht mehr tragen könne. Diesen existentiellen Bedenken ist bei den vorliegenden finanziellen Verhältnis- sen angesichts des kostspieligen Aufenthaltes im Pflegezentrum I._____ Rech- nung zu tragen. Je nach Ergebnis der Verteilung der Erbschaft "E._____ Erben" hätte sich längerfristig ein Gleichgewicht zwischen Einnahmen bzw. Vermögen und Ausgaben nicht aufrecht erhalten lassen, zumal sich die Einnahmen (im Ver- gleich zu den Ausgaben) auf einem relativ bescheidenen Niveau hielten. B._____
verfügte in diesem Sinn im streitgegenständlichen Zeitraum (2021) zwar über ein komfortables finanzielles Polster, aber nicht über ein stattliches Vermögen, das einen langjährigen Aufenthalt in einem Pflegeheim ohne Weiteres hätte sichern können (vgl. so auch sinngemäss KESB-act. 76, Email der KESB an die Be- schwerdeführerin ["Sobald sich das Vermögen Ihrer Mutter auf weniger als Fr. 100'000.-- beläuft, hat Ihre Mutter Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Finan- zierung der Heimkosten"]). Im Jahr 2021 liess sich der Lebenshorizont der damals 78-jährigen Mutter nicht genau abschätzen, so dass ein jahrelanger Heimaufent- halt verbunden mit hohen finanziellen Auslagen nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Beschwerdeführerin hatte damit verständlicherweise Befürchtungen die finanzielle Situation betreffend. 7.3. Es bestanden bis Mai 2021 keine Betreibungen gegen die Mutter (KESB-act. 25). Mit Email-Nachricht vom 21. Mai 2021 teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Pflegezentren der Stadt Zürich der zuständigen Adjunktin der KESB aber mit, es werde mit Datum von heute die Betreibung gegen B._____ eingeleitet für die unbezahlten Heimrechnungen (KESB-act. 50), dies nachdem ein Mahnstopp für offene Rechnungen für die Monate November 2020 bis Februar 2021 per Ende März 2021 abgelaufen war (KESB-act. 49). Mit der eigentlichen Bezahlung der Rechnungen kam die Beschwerdeführerin aber zurecht. Im Zeitpunkt des Errich- tungsbeschlusses von 27. Juli 2021 und im Zeitpunkt des Urteils des Bezirksrates vom 18. August 2022 waren keine Heimrechnungen (mehr) offen (KESB-act. 72 S. 5 unten; BR-act. 6 S. 11 unten). Die Beschwerdeführerin macht konstant gel- tend, dass die Erbteilung bis heute nicht von Statten gegangen sei, das Vermö- gen des Nachlasses des Vaters blockiert sei und ihre keine Erbbescheinigung ausgestellt werde, weshalb sie zur Bezahlung der Heimkosten nicht auf dieses Geld habe greifen können. Es ist unklar, welche Bewandtnis es damit hat und Ab- klärungen dazu sind nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin hinterfragte so- dann zunehmend die Berechtigung eines Heimaufenthaltes ihrer Mutter (vgl. hier- zu E. 9.1. -9.3. nachstehend), was sich auch in der verspäteten Begleichung der Heimrechnungen niederschlug.
7.4. Die Beschwerdeführerin vermochte die Bezahlung von Hilflosenentschädi- gung für ihre Mutter zu erwirken (act. 11). Die Erwägung der KESB, die Be- schwerdeführerin habe keinen Überblick darüber, welche Behörde für welche Leistungen zuständig sei und welche Voraussetzungen für einen Leistungsbezug vorliegen müssten (KESB-act. 72 S. 6), ist daher zu relativieren. Dass die Ab- sprachen mit der Beschwerdeführerin zuweilen umständlich und zeitintensiv sind bzw. waren, die Heimrechnungen ab 2021 zu spät und erst nach einem Hin und Her zwischen den Verantwortlichen im Pflegezentrum, der KESB und der Be- schwerdeführerin bezahlt wurden, ist aus den Akten ersichtlich, begründet für sich genommen aber keine Notwendigkeit einer umfassenden Vermögenssorge, dies vor allem auch unter Hinweis auf das dem Erwachsenenschutzrecht inhärente Prinzip der Verhältnismässigkeit der Massnahmen. Eine Einkommensverwaltung im Sinne von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB mit allenfalls zusätzlichem Zugriff auf das Vermögen der Mutter im Umfang der monatlichen Kosten für den Aufenthalt im Heim wäre den Bedürfnissen der Mutter gerechter geworden. Die- ser Schluss drängt sich umso mehr auf, als der zu den Akten gebrachte Sachver- halt keine eigennützige Erledigung der (finanziellen) Angelegenheit der Mutter durch die Beschwerdeführerin erkennen lässt. Entsprechendes wird auch nicht behauptet. 7.5. Soweit die angefochtene Vertretungsbeistandschaft im Bereich der Vermö- genssorge mit der nicht verlässlichen Bezahlung der Heimrechnungen begründet ist , ergibt sich vor dem geschilderten Hintergrund nicht, dass die Beschwerdefüh- rerin sämtliche administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter nicht mehr in ihrem wohlverstandenen Interesse erledigen konnte. Dispositivziffern 1./ b) und c), 2. und 3. des Errichtungsbeschlusses der KESB vom 27. Juli 2021 (KESB-act. 72 S. 7 f.) wären (wohl) aufzuheben (gewesen), falls die Anordnungen noch relevant wären. 8. Im Umstand, dass der väterliche Nachlass zu regeln war, erkannte die KESB zu Recht einen möglichen Interessenkonflikt. Die Beschwerdeführerin hatte ihre eigenen Interessen wahrzunehmen, aber als Vertreterin ihrer Mutter auch de- ren Interessen. In solchen Fällen ernennt die KESB gewöhnlich wegen des laten-
ten Interessenkonflikts für die zu vertretende Person einen Beistand, der die Inte- ressen der hilfsbedürftigen Person im Zusammenhang mit der Erbteilung wahr- nimmt. Dem Schutzbedürfnis wäre allenfalls auch Genüge getan gewesen, wenn die KESB sich die Zustimmung zum Abschluss des Rechtsgeschäftes der Erbtei- lung vorbehalten hätte (Art. 392 Ziff. 1 ZGB). Ob sich der latente Interessenkon- flikt vorliegend realisiert hätte, ist zudem offen. Wie bereits erwähnt, ist unklar, weshalb der Nachlass von E._____ noch nicht verteilt worden ist; es wären weite- re Abklärungen notwendig gewesen und Dispositivziffer 1./ d) des Errichtungsbe- schlusses vom 27. Juli 2021 (KESB-act. 72) wäre aufzuheben gewesen. 9.1. Die KESB ordnete im angefochtenen Errichtungsbeschluss vom 21. Juli 2021 die Beistandschaft auch für die Personensorge im Bereich Wohnen an (KESB-act. 72 S. 7 Dispositivziffer 1/ a). Dass die Mutter hilfsbedürftig war und Hilfe und Unterstützung brauchte, erkannte die Beschwerdeführerin sinngemäss und sie stellte sich in ihrer Beschwerde auch nicht grundsätzlich dagegen (act. 2/2 S. 15 unten [hinten]). Die gewünschte Hilfestellung wollte sie jedoch nicht durch eine Beistandschaft geleistet wissen, sondern zu Hause durch sie selbst als gelernte Drogistin, wie in den vielen Jahren zuvor, mit partieller Unterstützung von aussen. Die Beschwerdeführerin betonte, dass ihre Mutter ein Bett in der gemein- samen Wohnung habe und sie nicht auf einem zu kleinen Sofa schlafen müsse (act. 2/2 S. 8; vgl. KESB-act. 10 S. 1). Die Bedürfnisse ihrer Mutter sah die Be- schwerdeführerin mit einem Heimaufenthalt nicht befriedigt, insbesondere auch deshalb nicht, weil ihrer Mutter im Pflegezentrum Neuroleptika verabreicht werden bzw. worden waren (KESB-act. 75). 9.2. Für die Beurteilung der Frage, ob die durch die Beschwerdeführerin gewähr- te Unterstützung ihrer Mutter ausreichend war oder ob diese den Bedürfnissen der Mutter nicht (mehr) genügte und daher eine Beistandschaft im Bereich der Personensorge Wohnen notwendig war, ist zunächst ein Blick auf die Situation der Beschwerdeführerin zu werfen. Im bereits zitierten Abklärungsbericht von F._____ vom 25. Oktober 2019 (KESB-act. 9; E. 6.1. vorne) wird anamnestisch bei A._____ von einer Schizophrenie mit Grössen- und Verfolgungsideen berich- tet. Näheres zur Krankheit und deren Behandlung ist aber nicht bekannt. Die
Heimeinweisung ihrer Mutter setzte A._____ jedenfalls begreiflicherweise zu und überforderte sie (vgl. bspw. BR-act. 28, Schreiben der Beschwerdeführerin an den Bezirksrat vom 28. Oktober 2021; KESB-act. 10/121). In grundsätzlicher Hinsicht und ohne etwas über den diesbezüglichen Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin sagen zu können oder zu wollen, kann fest- gehalten werden, dass Menschen, die an Schizophrenie erkrankt sind, oft so be- lastet sind, dass sie wenig Kapazität haben, um konstant Altersbetreuung zu übernehmen. Andererseits lebte A._____ während vieler Jahre mit ihrer Mutter zusammen. Sie leistete Betreuungsarbeit wie Einkaufen und ermöglichte mit ih- rem Dasein sozialen Kontakt. Sie war bzw. ist mit ihrer Mutter verbunden. Die Alzheimer Krankheit prägte die letzten Lebensjahre der Mutter. Die Situation in der gemeinsamen Wohnung hat sich angesichts der fortschreitenden De- menzerkrankung der Mutter zugespitzt. Im Abklärungsbericht ist die Rede davon, dass die Küche und Bad teilweise schmutzig seien und überstellt, aber gut be- nutzbar, die Schlafzimmer aufgrund der vielen Kleider und Schachteln nicht mehr als solche zu gebrauchen, weshalb B._____ im Wohnzimmer auf einem (zu) klei- nen Sofa schlafe. Frau B._____ mache einen ungepflegten Eindruck, und Nach- barn würden berichten, dass sie immer wieder Schreie von Frau B._____ aus dem Badezimmer hören und sich diesbezüglich Sorgen machen würden (KESB- act. 9 S. 2, act. 10 S. 1). Weder die unordentliche Wohnung noch der ungepflegte Eindruck der Mutter sind in den Akten dokumentiert, aber die rapportierten Schreie lassen aufhorchen. Die Ursache der Schreie ist allerdings ungeklärt bzw. es sind keine Abklärungen ak- tenkundig. Das (von Nachbarn berichtete) Schreien der Mutter könnte ihre Ursa- che auch in ihrem deutlich eingeschränkten körperlichen und geistigen Zustand gehabt haben. Von Schreien der Mutter während ihres Aufenthaltes im Heim wur- de nicht berichtet. Aktenkundig ist aber, dass B._____ Neuroleptika verabreicht worden waren (KESB-act. 75), welche bekanntermassen sedierend wirken. (vgl. zur Problematik: NZZ vom 5. August 2022: "Umstrittener Einsatz von Psycho- pharmaka bei Demenz: Die Stadtzürcher Pflegeheime setzen auf Alternativen - es gibt aber Grenzen." [von Dorothee Vögeli]). Die im streitgegenständlichen Zeit-
raum teilweise herrschenden Massnahmen zur Bewältigung der Sars-Cov-2- Pandemie trugen das ihre zur schwierigen Situation in Pflegeheimen bei. 9.3. Zusammenfassend wären weitere Sachverhaltsabklärungen angebracht ge- wesen, um abschliessend beurteilen zu können, ob die Personensorge im Bereich Wohnen autoritativ gemäss Anordnung der KESB zu regeln gewesen wäre (KESB-act. 72 S. 7 Dispositivziffer 1./a). Aufgrund der Gesamtumstände sind die Anordnungen der KESB im Bereich der Personensorge aber nachvollziehbar. 10. Wie bereits erwähnt, werden die Kosten gestützt auf die Sachlage vor Eintritt des Grundes für die Abschreibung des Verfahrens festgesetzt, wenn das Verfah- ren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist (siehe E. 3. vorne). Wie dargestellt, sprechen die Umstände dafür, dass die Beistandschaft im Be- reich der Personensorge bestätigt worden wäre (E. 9.1.-9.3. vorne), im Bereich der Vermögenssorge wären allenfalls weitere Abklärungen nötig gewesen oder mildere Massnahmen angeordnet worden. 10.1 Mit Bezug auf die Kosten des KESB-Verfahrens ist vorab festzuhalten, dass diese von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weder hinsichtlich ihrer Höhe noch ihrer Auflage beanstandet wurden. Da das Verfahren abzu- schreiben ist, ist auch darüber zu befinden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei der Kostenverteilung im Verwaltungsverfahren nicht das Erfolgs-, sondern das Verursacherprinzip gilt. Das Verfahren ist unabhängig vom Ausgang grundsätzlich kostenpflichtig (§ 60 Abs. 2 und 5 EG KESR), wobei die Kosten (Gebühr und wei- tere Kosten der KESB), wie sich aus § 60 EG KESR herleiten lässt, nicht grund- sätzlich von der Allgemeinheit, sondern unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens von den involvierten Personen bzw. der betroffenen Person zu tragen sind. Das Absehen von Massnahmen bedeutet damit nicht in jedem Fall, dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird und von der Auferlegung der Kosten zu Lasten der betroffenen Person abzusehen ist (vgl. auch OGer ZH PQ200021 vom 19. Mai 2020, E. 5.3; PQ180022 vom 4. Juni 2018). Die mit Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 27. Juli 2021 (Nr. 4009), Dispositivziffer 4, festgesetzten Gebüh- ren von Fr. 1'600.-- sind dem Nachlass von B._____ aufzuerlegen und zu dessen Lasten zu beziehen.
10.2 Die Vorinstanz setzte die Kosten auf Fr. 1'400.-- fest, was die Beschwerde- führerin als zu hoch erachtet, ohne dies indes zu begründen. Bei einem Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- (§ 5 der Gebührenverordnung des Obergerichts) und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls ist die festgesetzte Gebühr nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz festgesetz- te Entscheidgebühr wäre beim vorerwähnten mutmasslichen Ausgang des Ver- fahrens zur einen Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und zur andern Hälfte der Bezirksratskasse belassen worden. Daraus folgt, dass die Entscheidgebühr auf Fr. 700.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist. III. 1. Der Beschwerde ist nur teilweise Erfolg beschieden, weshalb die Beschwer- deführerin in reduzierten Umfang kostenpflichtig wird (Art. 106 ZPO). Das Verfah- ren gestaltet sich in rechtlicher Hinsicht nicht als schwierig und der Aktenumfang ist überschaubar. Die Entscheidgebühr ist aus diesen Gründen im untersten Be- reich der Bandbreite (zwischen Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.--) auf Fr. 300.-- anzuset- zen (§ 5 GebV OG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. 2. Die Beschwerdeführerin stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege im Sinne von der Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 119 ZPO). Die Beschwerdeführerin unterliess es wie bereits vor Bezirksrat, ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen, obwohl sie vom Bezirks- rat darauf hingewiesen worden war (BR-act. 7). Sie wies in der Beschwerde vor der Kammer darauf hin, es sei alles beim Steueramt Zürich, wie es sein müsse (act. 2/2 S. 13). Mit diesem Bemerken legt die Beschwerdeführerin ihre finanziel- len Verhältnisse nicht dar. Zudem ist in Berücksichtigung der angefallenen Erb- schaft mangels anderslautenden Ausführungen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Einnahmen bzw. Vermögen die notorischen Le- benshaltungskosten nicht bzw. nur knapp decken kann. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist zufolge fehlender Mitwirkung abzuweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung der Gerichtskosten wird abgewiesen. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. Es wird Vormerk genommen, dass für B., geboren tt. Juli 1943, gestorben tt.mm.2022, keine rechtskräftig angeordneten Erwachsenenschutzmassnahmen bestanden haben. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die mit Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 27. Juli 2021 (Nr. 4009), Dis- positivziffer 4, festgesetzten Gebühren von Fr. 1'600.-- werden dem Nach- lass von B. auferlegt und zu dessen Lasten bezogen. 2. Die mit Urteil des Bezirksrates Zürich, Kammer II, vom 18. August 2022 (VO.2021.97/3.02.03), Dispositivziffer II., festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 1'400.-- wird auf Fr. 700.-- reduziert und der Beschwerdeführerin aufer- legt. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der ein- gereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: