Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 27. Dezember 2022
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. X._____,
betreffend Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 17. August 2022; VO.2022.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin 1 ist die Mutter des Beschwerdeführers 2. Der Vater ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin 1 stammt aus Eritrea und stellte in der Schweiz ein Asylgesuch, das abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführer wohnen im Durchgangszentrum C._____ in ...[Ort]. 2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Vereins family-help vom 18. No- vember 2021 (KESB act. 1) leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (KESB) ein Verfahren ein und errichtete mit Entscheid 10. Februar 2022 für den Beschwerdeführer 2 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ernannte eine Beistandsperson, erteilte dieser Aufträge und ordnete gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB an drei Tagen pro Woche für B._____ eine Betreuung in ei- ner Kindertagesstätte an (KESB act. 15). 3. Eine Beschwerde an den Bezirksrat Uster mit dem Antrag, es sei für die Be- schwerdeführer ein neuer kindgerechter Wohnraum zu bestimmen und die Bei- standsperson zusätzlich zu beauftragen, sie beim Finden eines solchen Wohn- raums zu unterstützen, wurde mit Urteil vom 17. August 2022 abgewiesen (BR act. 10 = act. 7). 4. Gegen das Urteil des Bezirksrats vom 17. August 2022 erheben die Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2022 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer mit dem Antrag, die Kindesschutzmassnahme für B._____ sei inso- weit zu ergänzen, als A._____ und ihrem Sohn B._____ so rasch als möglich eine eigene Wohnung respektive eine andere kindergerechte Unterbringung zuzuwei- sen sei (act. 2 S. 2). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 1-22 = act. 8/6/1- 22; BR act. 1-10 = act. 8/1-10). Eine Vernehmlassung war nicht einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif.
II. 1. Die KESB stellte fest, dass B._____ aufgrund verschiedener Belastungsfak- toren in seiner Entwicklung gefährdet sei. Die KESB erwog, in Bezug auf einen allfälligen Handlungsbedarf betreffend Aufenthaltsstatus, Wohnsituation und sozi- oökonomischen Status von Mutter und Kind, werde und könne sie keine Unter- stützung bieten. Um B.s Befindlichkeit zu stabilisieren und ihn in seiner ge- sunden Entwicklung zu fördern und unterstützen zu können, seien Kindesschutz- massnahmen angezeigt. Die Mutter sei durch ihre psychosoziale und ökonomi- sche Situation zu stark belastet, um ihren elterlichen Pflichten betreffend Sorge, Erziehung, Förderung und Schutz ihres Sohnes ausreichend nachzukommen. Die freiwillig angenommene Unterstützung durch den Verein family-help genüge nicht, um der Entwicklungsgefährdung angemessen entgegenzuwirken. Aufgrund der Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen ging die KESB davon aus, dass Mutter und Kind trotz abgewiesenem Asylstatus für unbestimmte Dauer in der Schweiz und im Durchgangszentrum C. in ...[Ort] verbleiben würden, so dass die notwendigen Kindesschutzmassnahmen umgehend zu treffen seien. Gestützt darauf errichtete die KESB eine Beistandschaft und ordnete eine Be- treuung in einer Kindertagesstätte an drei Tagen pro Woche an (KESB act. 15 S. 3). In der Vernehmlassung zur vorinstanzlichen Beschwerde hielt die KESB fest, es sei nicht ihre Aufgabe, Eltern bei der Suche nach einer Wohnung zu unterstützen. Dass die Wohnverhältnisse im Durchgangszentrum C._____ für abgewiesene asylsuchende Familien schwierig seien, sei bekannt. Diesen Problemen sei je- doch nicht durch die KESB und die Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen beizukommen. Bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen seien die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu beachten. Den generel- len Herausforderungen bezüglich der Unterbringung von Familien in Durchgangs- zentren sei durch politische Massnahmen oder entsprechende Aufsichtsbe- schwerden zu begegnen. Die Mutter werde durch diverse Fachpersonen unter- stützt, demnach sei es ihr auch möglich, die entsprechend notwendigen Schritte zu ergreifen (BR act. 7).
traumatisierende Situationen (bspw. Streit, Schreie, Verzweiflung, Sex der Er- wachsenen, nächtliche Polizeieinsätze), die nicht gesundheits- und entwicklungs- fördernd und damit kindgerecht seien. Die Gemeinschaftsräume im Zentrum seien ungeeignet. Die Unterkunft sei nicht kindgerecht (act. 2 S. 5 f. Ziff. 9 f.). Die Beschwerdeführer leiten einen Anspruch von B._____ aus den Grundrechten der Verfassung und der UN-Kinderrechtskonvention ab. Die nicht kindgerechte Wohnform beeinträchtige den Gesundheitszustand, die Entwicklung und damit das Kindeswohl von B., was Art. 24 und Art. 3 UN-KRK sowie Art. 11 BV verletze. B. leide unter dieser Situation, für die er nichts könne, weshalb er anderen Kindern gegenüber nicht diskriminiert werden dürfe (act. 2 S. 6 ff. Ziff. 11 ff.). 4. In eigener Sache kann die Mutter keine Anordnung einer Kindesschutz- massnahme verlangen. Die Kindesschutzbehörde ist für sie nicht zuständig. Als Ausländerin mit abgewiesenem Asylgesuch ist sie bei der Wahl ihres Aufenthalts- orts nicht frei, sondern muss sich beim kantonalen Sozialamt um eine Änderung der Wohnsituation bemühen. Unter ihrer Obhut (vgl. dazu unten 6) ist B._____s Unterbringung sowohl faktisch als auch rechtlich von ihr abhängig. Diese in der Beschwerde als Spaltung des Kindesschutzes (act. 2 S. 5 Ziff. 7) be- schriebene Rechtslage ist Ausdruck einer rechtsstaatlichen Kompetenzordnung, die konkurrierende Zuständigkeiten und widersprechende Entscheide verhindern soll. Für die Betroffenen mag es aufwändiger sein, wenn sie sich mit verschiede- nen Anliegen an unterschiedliche Behörden wenden müssen, aber wenn das pa- rallel geschieht, bedeutet das keine Verlangsamung des Rechtschutzes. Der Einheit der materiellen Rechtsordnung wird durch die Anwendung der von den Beschwerdeführern angerufenen verfassungsrechtlichen und staatsvertragli- chen kindesschutzrechtlichen Grundsätze in den asylrechtlichen Verfahren Rech- nung getragen. Die in diesem Zusammenhang geäusserte Befürchtung, bei ver- schiedenen Zuständigkeiten gingen die Kinderrechte unter, ist nicht begründet.
Der Einwand, dass der Kindesschutz auch im Asyl- und Flüchtlingsbereich gelte (act. 2 S. 3 f. Ziff. 5), zielt im vorliegenden kindesschutzrechtlichen Verfahren ins Leere. Die Beachtung der einschlägigen Bestimmungen ist in den asylrechtlichen Verfahren einzufordern. Dazu kann auf die Vernehmlassung der KESB im vor- instanzlichen Verfahren verwiesen werden (BR act. 7). 5. Die kindesschutzrechtlichen Bestimmungen des ZGB, welche die Grundlage für die Arbeit der KESB bilden, bieten keine Handhabe, um an diesen Rahmen- bedingungen etwas zu ändern und in die Zuständigkeit anderer Behörden einzu- greifen. Eine solche Kompetenz lässt sich auch nicht unter die im Gesetz bei- spielhaft aufgezählten Aufgaben einer Beistandsperson subsumieren. Es würde daher nichts nützen, den Auftrag der Beiständin um die Aufgabe zu er- weitern, die Mutter zu unterstützen, einen kindergerechten geschützten Wohn- raum zu finden, wie die Mutter beim Bezirksrat beantragte (vgl. BR act. 1 S. 2 Ziff. 3). Eine solche Anordnung bliebe folgenlos und wäre daher untauglich, ihr Ziel zu erreichen. Der Bezirksrat wies diesen Antrag zu Recht ab. 6. Zur Begründung ihrer Beschwerde verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass sogenannte Platzierungen regelmässig Kindesschutzmassnahmen seien (act. 2 S. 5 oben). Das ist richtig, aber die Grundlage für solche Massnahmen fin- det sich nicht in Art. 308 ZGB, sondern in Art. 310 ZGB. Diese Bestimmung gibt der Kindesschutzbehörde die Kompetenz, das Kind in angemessener Weise un- terzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Eine solche Fremdplatzierung setzt allerdings voraus, dass das Kind den Eltern weggenommen wird, wie das Gesetz mit diesen Worten festhält und was rechtlich den Entzug der elterlichen Obhut bedeutet. Die Platzierung eines Kindes zusam- men mit einem Elternteil, was die Beschwerde anstrebt, lässt sich hingegen nicht auf Art. 310 ZGB stützen. Damit die Kindesschutzbehörde für B._____ einen anderen Aufenthaltsort festle- gen könnte, müsste demnach der Mutter die Obhut entzogen werden. Das würde
allerdings die Frage aufwerfen, ob entgegen der Auffassung des Bezirksrats nicht doch eine Interessenkollision zwischen den Beschwerdeführern besteht (vgl. act. 7 S. 4 E. 2.2; act. 2 S. 2 Ziff. 2). Wie es sich damit verhält, kann allerdings offen bleiben, da das offensichtlich nicht die Absicht der Mutter ist und kein Anlass besteht, einen solchen Schritt von Amtes wegen zu prüfen, da die angeordnete Beistandschaft als mildere Massnah- me genügen sollte, um der von der KESB festgestellten Belastung der Mutter und den damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Pflichten (vgl. KESB act. 15 S. 3) zu begegnen. 7. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und sind die vorinstanzlichen Ent- scheide zu bestätigen. III. 1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Mit Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege damit gegenstandslos, das die Beschwerdeführer zwar nicht formell, aber in der Begründung ihrer Beschwerde stellen (vgl. act. 2 S. 3 Ziff. 4). 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Zumindest im Fall der Beschwerdeführerin 1 ist von vornherein keine Rechtsgrundlage für die Zuweisung einer Unterkunft als Kindesschutzmassnahme ersichtlich. Ihre Beschwerde war daher aussichtslos und ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, soweit es nicht wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Für den minderjährigen Beschwerdeführer 2 ist das weniger klar und mit Blick auf die entsprechende Einschätzung der Vorinstanz, auf die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang verwiesen wird, ist dem Beschwerdeführer 2 die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen, soweit sein Gesuch nicht wegen Gegen- standslosigkeit abzuschreiben ist, und es ist ihm in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 2 ist keine von der Kindes- schutzbehörde eingesetzte Kindesvertretung i.S. von Art. 314a bis ZGB, sondern eine von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin beauftragte Anwältin, die wegen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO) vom Staat zu bezahlen ist. Ihre Ent- schädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die An- waltsgebühren, bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere nach § 5 i.V.m. § 13 AnwGebV. Sie wird nach Einreichung einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen festgesetzt (§ 23 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Uster vom 17. August 2022 und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Uster vom 10. Februar 2022 werden bestätigt. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit Bezug auf die Gerichtskosten abgeschrieben und mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer 2 wird in der Person von Rechtsanwältin Prof. Dr. S. Hotz eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben. 4. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerde- führers 2 wird nach Einreichung einer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen festgesetzt. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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