Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220049-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 20. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes nach Art. 301a Abs. 2 ZGB
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Hinwil vom 5. Juli 2022 i.S. C._____, geb. tt. mm.2021; VO.2022.15 (Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Hinwil)
Erwägungen: I. 1. A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner oder Mutter und Vater) sind die nicht verheirateten Eltern von C., geboren am tt.mm.2021. Mit Entscheid vom 24. Mai 2022 entschied die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (KESB) was folgt (act. 3/4): "1. C. wird gestützt auf Art. 298b Abs. 2 ZGB unter die ge- meinsame elterliche Sorge der Eltern, A._____ und B., ge- stellt. 2. (Erziehungsgutschriften) 3. Der Mutter, A., wird gestützt auf Art. 301 a Abs. 2 ZGB die Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsortes von C._____ nach Deutschland erteilt. 4. Der Antrag vom 15. März 2022 des Vaters auf Anordnung einer alternierenden Obhut wird abgewiesen. [...]" 2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 erhob der Vater Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat Hinwil (act. 10/1). Er beantragte unter anderem, es sei C._____ unter seine alleinige Obhut zu stellen, es sei der Mutter zu verbieten, den Aufenthaltsort von C._____ nach Deutschland zu verlegen und es sei der Mutter ein ausgedehntes Besuchsrecht zuzusprechen. Sodann beantragte er die superprovisorische Anordnung einer Betreuungsregelung für die Dauer des Ver- fahrens (act. 10/1 S. 2 ff.). In prozessualer Hinsicht stellt er unter anderem den Antrag, es sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des Entscheides der KESB sei aufzuschieben (act. 10/1 S. 4). Am 5. Juli 2022 erliess der Präsident des Bezirksrats Hinwil (Vo- rinstanz) folgende Verfügung (act. 10/5 = act. 3/1 = act. 9 [Aktenexemplar]): "I. Vom Eingang der Beschwerde vom 30. Juni 2021 (Urk. 1) wird Vormerk genommen. II. Auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend superproviso- rische Regelung des Besuchsrechts (Urk. 1 S. 3) wird nicht einge- treten. Dieser Antrag wird zuständigkeitshalber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil zur weiteren Veranlassung überwiesen.
III. Auf den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird nicht eingetreten. IV. (Frist Vernehmlassung) V. (Frist Beschwerdeantwort) [...]" 3. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 erhebt die Mutter Beschwerde bei der Kam- mer (act. 2). Sie führt aus, die Beschwerde richte sich "gegen die Sanktionen durch die am 05.07.2022 getroffene Präsidialverfügung [...] und gegen die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde Seitens Herrn B._____ und meiner Person gegen den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil vom 24.05.2022" (act. 2 S. 1). Sie stellt folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 1 f.): 1: a) dem Beschluss der Kindes und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Hinwil vom 24.05.2022 sei, mit Ausnahme der Ziffer 6, sofor- tige Rechtskraft zu zusprechen. b) es sei die durch die eingegangene Beschwerde an den Bezirksrat und deren Rechtsfolge die aufschiebende Wirkung für die Beschwerde zu entziehen. c) ebenfalls sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde meiner- seits zu entziehen. d) der Beschluss der Kindes und Erwachsenenschutzbehörde sei in fi- nanzielle Belange und Kinderbelange aufzuteilen. 2: Der Bezirksrat Hinwil sei vom Gericht anzuweisen den Antrag des Be- schwerdeführers per sofort und vollumfänglich abzuweisen. 3: a) Die aufschiebende Wirkung der Präsidialverfügung vom 05.07.2022 vom Bezirksrat Hinwil sei per sofort aufzuheben. b) Das Obergericht habe die Zustimmung der gemeinsamen Verlegung des Wohnortes von Kind und Mutter nach Deutschland zu beschlies- sen. 4: a) Die Kinder und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Hinwil sei vom Gericht oder dem Bezirksrat zu ersuchen, die Erarbeitung einer Besuchsregelung dem deutschen Jugendamt am zukünftigen Wohnort von C._____ und A._____ zu überstellen.
b) Andernfalls sei die Kindes und Erwachsenenschutzbehörde zu ersu- chen, für den Zeitraum bis Ende Oktober (bis Kind und Mutter gemein- sam den Aufenthaltsort nach Deutschland verlegen werden) eine Be- suchsregelung inklusive Besuchsbegleitung für Herrn B._____ zu ver- anlassen. Die Kosten und Entschädigungsfolgen des Verfahrens sind dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen." II. 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejeni- gen der KESB sein. 2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vom 13. Juli 2022 (act. 2) nicht un- terzeichnet. Da auf die Beschwerde sogleich nicht einzutreten ist, ist auf die An- setzung einer Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Behebung dieses Man- gels zu verzichten. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zum Antrag des Vaters auf superprovisorische Regelung des Besuchsrechts, Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens könne nur sein, was Gegenstand des Entscheids der KESB sei. Da die KESB ausdrücklich festgehalten habe, dass die Regelung des persön- lichen Verkehrs separat behandelt werden müsse, fehle es an einem Entscheid hinsichtlich einer Besuchsrechtsregelung und damit auch an einem Anfechtungs-
objekt im Beschwerdeverfahren (act. 3/1 S. 3). Mit Bezug auf den superprovisori- schen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Be- schwerdeinstanz nichts Anderes verfügten (Art. 450c ZGB). Vorliegend habe die Vorinstanz keinen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verfügt, weshalb der Beschwerde nach wie vor aufschiebende Wirkung zukomme (act. 3/1 S. 4). Auf die Anträge des Vaters auf superprovisorische Regelung des Besuchs- rechts sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde trat die Vorinstanz in der Folge nicht ein. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist durch diese – sich auf Anträge des Vaters (Be- schwerdegegner) beziehenden – Nichteintretensentscheide der Vorinstanz nicht beschwert, d.h. es fehlt ihr an einem rechtlich geschützten Interesse, sie anzu- fechten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mit Bezug auf die einzelnen Rechtsbegeh- ren der Beschwerdeführerin ist sodann auf Folgendes hinzuweisen: Gegenstand des Verfahrens vor der KESB bilden die elterliche Sorge für C., die Betreu- ungsregelung sowie die Bestimmung des Aufenthaltsorts bzw. die Bewilligung des Wechsels des Aufenthaltsorts von C.. Die KESB hat über diese Streitpunkte zu entscheiden bzw. sie hat hierüber teilweise schon entschieden. Die Entscheide der KESB können beim Bezirksrat als erster Rechtsmittelinstanz angefochten werden. Gegen den (Rechtsmittel-)Entscheid des Bezirksrats kann wiederum beim Obergericht als zweiter Rechtsmittelinstanz Beschwerde erhoben werden. Dieser Instanzenzug ist einzuhalten (vorne E. II.1). Das Obergericht ist funktionell nicht zuständig, einer Beschwerde an den Bezirksrat (ohne vorherigen Entscheid desselben) die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. Rechtsbegehren 1b u. 1c), einen Entscheid der KESB "in finanzielle Belange und Kinderbelange aufzu- teilen" (vgl. Rechtsbegehren 1d), den Bezirksrat "anzuweisen, den Antrag des [Vaters] per sofort und vollumfänglich abzuweisen" (vgl. Rechtsbegehren 2), die "Zustimmung der gemeinsamen Verlegung des Wohnortes von Kind und Mutter nach Deutschland zu beschliessen" (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3b), die KESB an- zuhalten, die Erarbeitung einer Besuchsregelung an eine Behörde in Deutschland zu überstellen (vgl. Rechtsbegehren 4a), oder eine vorübergehende Besuchsre-
gelung der KESB zu veranlassen (vgl. Rechtsbegehren 4b). Das Obergericht kann dem Entscheid der KESB im Übrigen auch nicht "sofortige Rechtskraft zu- sprechen" (vgl. Rechtsbegehren 1a). Nicht zu sehen ist schliesslich, inwiefern dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (der keine Anordnung enthält) auf- schiebende Wirkung zukommen sollte, die entzogen werden könnte (vgl. Rechts- begehren 3a). 3.3 Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwer- degegner nicht, will ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädi- gen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil und den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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