Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 24. Mai 2022; VO.2022.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)
Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid vom 27. Januar 2022 errichtete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (KESB) für A._____ (Beschwerdeführerin), geboren am tt. Mai 1959, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Im Einzelnen ordnete sie Folgendes an (BR-act. 1 S. 6): " 1. Für A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkom- mens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Aufträge lauten wie folgt: a) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenhei- ten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und sonstigen Insti- tutionen sowie Privatpersonen; b) sie in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten, alle diesbezüglichen Ansprüche geltend zu machen und die Zahlungen (insbesondere aus AHV, IV, Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV, berufliche Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen; c) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu ver- treten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfäl- tig zu verwalten; d) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen, die Koordination der Hil- festellung zu übernehmen und sie bei allen dafür erforderli- chen Vorkehrungen zu vertreten; e) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Mass- nahmen zu stellen. 2. (Ernennung Beiständin) 3. (Aufnahme Inventar) 4. (Erstattung Bericht und Rechnung) 5. (Erhebung Gebühr und Verfahrenskosten) 6. (Rechtsmittel und Entzug aufschiebende Wirkung) 7. (Eröffnung) 8. (Mitteilung)"
des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa- tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejeni- gen der KESB sein. 1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-D ROESE/ STECK, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezo- gen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderset- zen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-D ROESE/ STECK, Art. 450a N 5). 2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Mai 2022 ist mit Beschwerde im Sin- ne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. dazu act. 2 Rz. 4 ff.). Als betroffene Person und Partei im
vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen. III. 1. Die KESB verwies in ihrem Entscheid mit Bezug auf die Verbeiständung der Beschwerdeführerin auf deren Aussagen in verschiedenen Gesprächen und Tele- fonaten, auf Ausführungen ihrer Töchter sowie auf die Einschätzung der Pro lnfirmis, welche allesamt auf eine Überforderung und hohe Belastung der Be- schwerdeführerin aufgrund von verschiedenen körperlichen Einschränkungen und emotionalen Veränderungen hindeuteten. Es zeige sich, dass die Beschwerdefüh- rerin in einem hohen Mass unter ihrer aktuellen Situation leide. Insbesondere ma- che ihr die Erkenntnis zu schaffen, nicht mehr in der Lage zu sein, ihre persönli- chen finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbstständig regeln zu können. Ihre aus den Akten der Invalidenversicherungen und ihren Äusserungen hervorgehenden chronischen somatischen Erkrankungen untermauerten ihre Hilfsbedürftigkeit. Angesichts der beschriebenen Situation könne von einem ähnli- chen in der Person liegenden Schwächezustand im Sinne des Gesetzes (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Anmerkung hinzugefügt) ausgegangen werden, der einen Schutzbedarf bei der Erledigung ihrer finanziellen, administrativen und sozialver- sicherungsrechtlichen Angelegenheiten zur Folge habe (Zahlung der Rechnun- gen, Abwicklung der Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente, Verwaltung ihrer Ein- nahmen und ihres Vermögens etc.). Auch im medizinischen Bereich sei die Be- schwerdeführerin auf Unterstützung angewiesen, um insbesondere die notwendi- gen ärztlichen Untersuchungen aufzugleisen. Weder ihre Töchter noch andere Familienangehörigen möchten oder könnten diese Hilfe künftig leisten. Eine Un- terstützung im Rahmen einer öffentlichen Beratungsstelle, wie der Pro lnfirmis, habe nicht aufgegleist werden können. Entsprechend sei es notwendig, geeignet und verhältnismässig, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Ver- mögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB zu er- richten (BR-act. 1 S. 4).
ärztlichen Untersuchungen sowie bei der Aufgleisung der empfohlenen psychoso- zialen Spitex unterstützt werde. Der Gutachter habe der Beschwerdeführerin wei- terhin eine psychische Störung diagnostiziert, obschon die akute Phase deutlich abgeklungen sei. Die Vertretungsbeistandschaft sei damit erforderlich und ver- hältnismässig ausgestaltet (act. 7 S. 12). 3. Die Beschwerdeführerin führt zum Sachverhalt vorab aus, von den Mitarbei- tern der KESB sei ihr versprochen worden, dass man sie konkret vor Ort in der Wohnung unterstützen werde, worauf sie sich damit einverstanden erklärt habe, eine Unterstützung zur Erledigung der finanziellen Verpflichtungen zu erhalten für die Zeit, bis es ihr körperlich wieder etwas besser gehe. Mit der in der Folge er- richteten Vertretungsbeistandschaft sei sie nicht einverstanden (act. 2 Rz. 10 ff.). Zu einem weiteren Vertrauensverlust habe geführt, dass die eingesetzte Beistän- din zwar bereits im Februar aktiv geworden sei und Rechnungen hätte begleichen müssen, es aber trotzdem zu Mahnungen und Betreibungen gekommen sei (act. 2 Rz. 13). Während des Klinikaufenthalts habe zu keinem Zeitpunkt eine Be- handlung stattgefunden. Sie habe weder Medikamente erhalten, noch eine Ge- sprächstherapie oder dergleichen gemacht (act. 2 Rz. 17). Der Gutachter Dr.med. B._____ habe keine klare Diagnose der Beschwerdeführerin gestellt, jedoch fest- gehalten, dass seine fachliche Einschätzung von jener der Klinik abweiche. Die Selbstpflege der Beschwerdeführerin funktioniere gut und es habe nie Anhalts- punkte für Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben. Die Medikamente nehme sie problemlos ein. Es gehe ihr heute klar besser. Dies sehe man aufgrund ihres All- gemeinzustands, sei aber auch die Meinung des Pflegeteams. Sie äussere kaum Beschwerden und im Beziehungsverhalten sei sie "super". Aufgrund seiner fachli- chen Einschätzung sei er klar zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdefüh- rerin aus der Fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen sei (act. 2 Rz. 18 m.H.a. act. 4/4). Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass keine Diagnose einer psychischen Erkrankung vorliege und auch keine Hinweise auf eine diesbe- zügliche aktuelle Einschränkung im Alltag beständen (act. 2 Rz. 19). So habe sie sich beispielsweise Anfang dieses Monats einen Termin bei ihrer Augenärztin or- ganisiert. Sie nehme zudem regelmässig ihre Termine in der Klinik für Immunolo- gie am Universitätsspital Zürich wahr und vereinbare diese Termine auch stets
selbständig. Auch suche sie bei akuten Verschlimmerungen der Schmerzen selb- ständig einen Arzt auf. Im April habe sie sich bei akuten Bauchschmerzen im Uni- versitätsspital Zürich gemeldet und am 16. Juni 2022 das ... aufgesucht (act. 2 Rz. 20 m.H.a. act. 4/5-8). Auch die drei Töchter der Beschwerdeführerin bestätig- ten ausdrücklich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert habe und sie nun auch wiederum in der Lage sei, ihre finanzi- ellen Angelegenheiten selber zu regeln. In Bezug auf die medizinische Betreuung ihrer Mutter hielten sie zudem fest, dass ihnen gar nicht klar sei, wieso dieser Be- reich überhaupt von der Beistandschaft umfasst worden sei, da die Beschwerde- führerin ihres Erachtens stets selber in der Lage gewesen sei, Arzttermine zu or- ganisieren und wahrzunehmen und ihre Medikamente einzunehmen (act. 2 Rz. 21 m.H.a. act. 4/9). Die Beschwerdeführerin suche zudem regelmässig den Schreib- dienst der Stadt C._____ auf, um sich zur Erledigung ihrer Korrespondenzen un- terstützen zu lassen. Dies zeige, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sei, sich wenn nötig Unterstützung selber zu organisieren und Hilfe anzu- nehmen (act. 2 Rz. 22). Vor diesen Hintergrund bestreitet die Beschwerdeführerin, an einem Schwäche- zustand zu leiden und schutzbedürftig zu sein. Die KESB habe explizit erklärt, keine Kenntnis über eine konkrete psychiatrische Diagnose haben zu müssen, und im Weiteren auch nicht genügend abgeklärt und ausgeführt, worin dieser an- gebliche Schwächezustand bestehen solle und insbesondere inwieweit dieser dauerhaft sein soll (act. 2 Rz. 24). Sie sei in der Lage, ihre administrativen Ange- legenheiten zu erledigen und für ihre medizinische Betreuung zu sorgen. Sie sei auch durchaus bereit, sich falls nötig in einzelnen Punkten Unterstützung zu su- chen und Hilfe zu beanspruchen (act. 2 Rz. 25). Ein Eingreifen der Erwachsenen- schutzbehörde würde die Aspekte der Selbstbestimmung, Subsidiarität und Ver- hältnismässigkeit verletzen (act. 2 Rz. 26). IV. 1. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinde- rung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden
Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die Erwachse- nenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder der Beiständin ver- waltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 2. 2.1 Eine Beistandschaft kann nur errichtet werden, wenn ein Schwächezustand vorliegt, der diese Massnahme zum Schutz der betroffenen Person angezeigt er- scheinen lässt. Zur Beurteilung, ob ein solcher Schwächezustand und eine Schutzbedürftigkeit bzw. ein Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinrei- chend zu besorgen, gegeben ist, hat die Erwachsenenschutzbehörde die erfor- derlichen Erkundigungen einzuholen, die notwendigen Beweise zu erheben und nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB). Aufschluss über die Situation der Beschwerdeführerin geben vorliegend nament- lich Polizeiberichte (sogleich E. 2.2.1) und Ergebnisse aus eigenen Abklärungen der KESB, insbesondere Anhörungen mit der Beschwerdeführerin und Gespräche mit deren Töchtern und Drittpersonen (E. 2.2.2). Schliesslich wurden im Rahmen einer im Frühjahr 2022 erfolgten Fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerde- führerin psychiatrische Gutachten erstattet (E. 2.2.3). 2.2.1 Im Juni 2021 wandte sich die Polizei ein erstes Mal an die KESB und infor- mierte diese über den "Verdacht einer geistigen Veränderung" der Beschwerde- führerin (KESB-act. 1). Eine weitere Mitteilung erfolgte im Oktober 2021 (vgl. KESB-act. 23). Den Polizeirapporten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwer- deführerin wiederholt gemeldet und unter anderem von fremden Personen bzw. einem Nachbar auf ihrem Gartensitzplatz sowie von entwendeten Münzen berich- tet habe. Bei der durchgeführten Kontrolle habe jedoch nichts festgestellt werden können und die Videos der von der Beschwerdeführerin angebrachten Sicher-
heitskameras hätten keine Drittpersonen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe einen aufgelösten und verwirrten Eindruck gemacht. Die Wohnung sei in einem sehr dreckigen und unaufgeräumten Zustand gewesen (KESB-act. 1 S. 1 f.; KESB-act. 23 S. 1 f.). 2.2.2 Die KESB eröffnete ein Verfahren und holte Erkundigungen ein. Mit der Be- schwerdeführerin, die sich auch von sich aus mehrmals bei der KESB meldete, führte sie diverse Gespräche (vgl. KESB-act. 6, 12, 13, 15, 18, 38, 42, 43, 49, 73). Die Beschwerdeführerin berichtete von gesundheitlichen Problemen, von ihrer Unzufriedenheit mit Ärzten, die sie nicht ernst nähmen und die notwendigen Un- tersuchungen verweigerten, von Verfolgungen durch Chinesen und Muslime, von Personen, die sie hätten töten wollen, von ihrer Überforderung mit den finanziel- len Angelegenheiten und der Administration. Einer seitens der KESB thematisier- ten Beistandschaft hinsichtlich der letztgenannten Bereiche (finanzielle, administ- rative und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten) stand die Beschwerde- führerin zunächst ablehnend gegenüber (vgl. KESB-act. 12 S. 2; KESB-act. 18 S. 1). Sie erklärte alsdann aber an der Anhörung vom 11. Januar 2022, mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden zu sein, solange es ihr gesundheit- lich so schlecht gehe (KESB-act. 38), und betonte in der Folgezeit wiederholt, auf die Unterstützung durch eine Beistandschaft dringend angewiesen zu sein (KESB-act. 42 f.). Auch mit der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten er- klärte sie sich anlässlich eines Telefongesprächs vom 27. Januar 2022 einver- standen, wobei sie gleichzeitig Bedenken äusserte, dass die Beistandsperson sich von der Meinung der Ärzte beeinflussen lassen könnte und ihr nicht glaube (KESB-act. 43). Die Töchter der Beschwerdeführerin drückten gegenüber der KESB ihre Sorge über deren Gesundheitszustand aus und äusserten die Meinung, dass die Be- schwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Es sei auch bereits zu Betreibungen und Pfändungen gekommen (KESB-act. 14, 16, 28). Eingeholt wurde sodann eine Auskunft bei der Pro Infirmis, welche die Beschwer- deführerin in der Vergangenheit durch ihre Sozialberatung punktuell unterstützt
hatte. Seitens Pro Infirmis wurde erklärt, vor ungefähr zwei Jahren sei die Idee aufgekommen, die Beschwerdeführerin (zusätzlich) durch den freiwilligen Treu- handdienst zu unterstützen. Die Aufgleisung habe sehr lange gedauert, da sich die Beschwerdeführerin in ihrer Autonomie beschnitten gefühlt habe. Nachdem sie der Unterstützung durch den Treuhanddienst schliesslich zugestimmt habe, sei sie anlässlich der Kontaktaufnahme jedoch nicht zur Zusammenarbeit bereit gewesen. Es habe sich gezeigt, dass der von Pro Infirmis angebotene Treuhand- dienst als begleitende Unterstützung für die Beschwerdeführerin nicht ausreiche. Aufgrund der Gesamtsituation benötige sie auch stellvertretende Unterstützung. Die Beschwerdeführerin sei, insbesondere wenn es ihr gesundheitlich schlecht gehe, nicht in der Lage, ihre Finanzen und die Administration selbständig zu erle- digen. Wenn es ihr besser gehe, sei sie jeweils sehr umtriebig (KESB-act. 27). 2.2.3 Ende Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Fürsor- gerischen Unterbringung in die Klinik Hard in Embrach eingewiesen, nachdem sie auf dem Polizeiposten erschienen war, von Problemen mit Nachbarn erzählt hat- te, die ihr die Haare abschneiden, Löcher in die Wand bohren und ihr etwas in den Orangensaft tun würden, und deswegen um Hilfe ersucht hatte, weil sie sonst jemandem etwas "machen" werde (KESB-act. 63/1 S. 2; KESB-act. 71). Der vom Gericht im Verfahren betreffend Fürsorgerische Unterbringung bestellte Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen Störung, die der- zeit noch nicht abschliessend diagnostiziert sei. Die Beschwerdeführerin zeige ein deutlich wahnhaftes Erleben. Eine mögliche Erklärung für das derzeitige psycho- pathologische Erleben sei eine langjährige Überdosierung mit dem Medikament Pramipexol, welches die Beschwerdeführerin gegen ihr Restless Legs-Syndrom einnehme. Es sei bekannt, dass eine Überdosierung mit solchen Medikamenten zu wahnhaftem und halluzinatorischem Erleben führen könne. Eine andere Erklä- rung für das wahnhafte Erleben wäre eine wahnhafte Störung, welche sich auch im späteren Lebensalter entwickeln könne. Ebenfalls nicht auszuschliessen sei eine hirnorganische Symptomatik. Bei Absetzung des Medikamentes Pramipexol werde sich zeigen, ob dann weiterhin eine wahnhafte Symptomatik bestehe bzw. ob weitere schwere psychische Erkrankungen vorlägen (KESB-act. 63/1 S. 4 f.).
Mit Blick auf den Entscheid über eine Verlängerung der Fürsorgerischen Unter- bringung wurde von der KESB ein weiteres Gutachten eingeholt, das am 9. März 2022 erstattet wurde (KESB-act. 73 und 74). Der Gutachter führte aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert und stabilisiert habe. Die psychotisch bzw. wahnhaft anmutende Symptomatik sei gemildert. Von der psy- chischen Störung seien noch Reste festzustellen; die akute Phase sei aber abge- klungen. Als mögliche Massnahme für die Zeit nach der Entlassung nannte der Gutachter eine psychosoziale Spitex (KESB-act. 74 = act. 4/4). In der Folge wies die KESB den Antrag der Klinik auf Verlängerung der Fürsorgerischen Unterbrin- gung mit Entscheid vom 10. März 2022 ab (KESB-act. 78). 2.3.1 Vor dem Hintergrund dieser Berichte, Anhörungen, Erkundigungen und gut- achterlichen Einschätzungen durften und mussten die KESB und die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin zum einen mit der Anordnung ei- ner Beistandschaft sowohl im finanziellen, administrativen und sozialversiche- rungsrechtlichen Bereich als auch in gesundheitlichen Angelegenheiten einver- standen war und zum andern, dass bei der Beschwerdeführerin ein in ihrer Per- son liegender Schwächezustand gegeben war, aufgrund dessen sie diese Ange- legenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen konnte. Zunächst hatte es sich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg, angesichts ihrer hilfesuchenden Kontaktnahmen mit der KESB sowie ge- stützt auf die Erkundigungen bei den Töchtern und der Pro Infirmis gezeigt, dass sie auf die entsprechende Hilfe angewiesen war. Ende Januar 2022 wurde dar- über hinaus eine Fürsorgerische Unterbringung notwendig und eine psychische Störung festgestellt. Die Symptome, welche zur Fürsorgerischen Unterbringung geführt hatten, waren im März 2022 zwar soweit abgeklungen, dass sich diese einschneidende Massnahme nicht mehr rechtfertigen liess. Daraus folgt allerdings nicht automatisch, dass auch die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistand- schaft nicht mehr gegeben waren und sind. Unabhängig von den akuten Symp- tomen, die zum Fürsorgerischen Freiheitsentzug geführt hatten, war die Be- schwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren wegen schwerer gesundheitlicher Probleme mit Überforderungen im finanziellen und administrativen Bereich kon- frontiert. Während sie sich zunächst die erforderliche Hilfe selbstständig holen
konnte, etwa bei der Pro Infirmis, schienen sich die Probleme im letzten Jahr of- fenbar akzentuiert zu haben, so dass die im Januar 2022 erfolgte Verbeiständung unumgänglich wurde. Dabei war die Situation auch in der Vergangenheit nicht immer konstant. So wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin insbesonde- re dann hilfsbedürftig war, wenn es ihr gesundheitlich schlecht ging. Wenn es ihr besser ging, wurde sie als umtriebig wahrgenommen (KESB-act. 27; vorne E. 2.2.2). Auch eine wechselhafte und ambivalente Haltung gegenüber unterstüt- zenden Massnahmen scheint der Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit ei- gen zu sein. Im heutigen Zeitpunkt lässt sich entsprechend (noch) nicht sagen, ob eine andauernde Verbesserung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerde- führerin eingetreten ist, die eine Aufhebung oder Anpassung der Beistandschaft rechtfertigt bzw. aufdrängt (dazu unten E. 3.2). Die Beistandschaft erscheint im- mer noch als erforderlich und verhältnismässig. 2.3.2 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren angeführten Einwände und aktuellen Um- stände. 2.3.2.1 Hinsichtlich der finanziellen und administrativen Belange verweist die Be- schwerdeführerin einerseits auf den Schreibdienst der Stadt C., den sie zur Unterstützung aufsuche, und anderseits auf die heutige Ansicht ihrer Töchter, wonach sie wieder in der Lage sei, ihre finanziellen Angelegenheiten selber zu regeln (act. 4/9). Zudem äussert sie ihren Unmut, dass es trotz Verbeiständung zu Mahnungen und Betreibungen gekommen sei. Wie erwähnt, haben sich bei der Beschwerdeführerin der Gesundheitszustand und die Hilfsbedürftigkeit auch in der Vergangenheit verändert. Es hat sich dabei gezeigt, dass namentlich in schlechten Phasen eine Unterstützung etwa durch den Treuhanddienst von Pro Infirmis nicht möglich war und nicht genügte. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schreibdienst der Stadt C. zur Unterstützung der Beschwerdeführerin ausreicht, zumal sich im jet- zigen Zeitpunkt noch nicht hinreichend abschätzen lässt, ob die von den Töchtern der Beschwerdeführerin wahrgenommene gesundheitliche Stabilisierung anhält.
Was die Mahnungen und Betreibungen anbelangt, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten würden, diese wären der Beistän- din anzulasten. Die Beiständin wies bei Übernahme ihres Amts vielmehr darauf hin, von den Töchtern der Beschwerdeführerin, die den Briefkastenschlüssel er- hältlich machen konnten, diverse Rechnungen erhalten zu haben. Darunter hätten sich unbezahlte Arztrechnungen aus den Jahren 2021 und 2022 sowie eine un- bezahlte Mietrechnung befunden. Es werde, so befürchtete die Beiständin, wohl noch zu Betreibungen kommen, auch wenn sie versuche, dies zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe kaum Reserven und die Ausgaben würden vom knap- pen Einkommen kaum gedeckt werden können (KESB-act. 72). Zu den Mahnun- gen und Betreibungen ist es damit gekommen, weil die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer gesundheitlichen Situation über längere Zeit nicht in der Lage war, ih- re finanziellen Angelegenheiten zu besorgen. 2.3.2.2 Hinsichtlich der Verbeiständung im gesundheitlichen Bereich verweist die Beschwerdeführerin auf diverse Arzt- und Spitaltermine, die sie selbst organisiert habe. Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit schon ei- ne Vielzahl von Arztterminen vereinbart bzw. bewirkt. Gleichwohl fühlte sie sich von den Ärzten unverstanden, strich bei ihren Kontakten mit der KESB ihre schwierige gesundheitliche Situation hervor und schien mitunter geradezu ver- zweifelt (vgl. etwa KESB-act. 38, 42 und 43). Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es bei der Unterstützung nicht nur um die Organisation von Arztterminen geht, sondern konkret auch etwa die vom Gutachter als mögli- che Massnahme empfohlene psychosoziale Spitex in Frage steht (vgl. act. 7 S. 12). Sollte sich freilich bestätigen, dass sich die gesundheitliche Situation an- haltend stabilisiert hat bzw. die Beschwerdeführerin mit dieser selbst umzugehen weiss, wird sich eine Anpassung aufdrängen (s. E. 3.2). Für den jetzigen Zeit- punkt bleibt immerhin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz Ver- tretungsbeistandschaft handlungsfähig bleibt und diese Handlungsfähigkeit auch wahrnimmt.
der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzu- reichen haben. Eine Entschädigung kann daher noch nicht zugesprochen werden und ist deshalb einem separaten Beschluss vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, aber zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerde- führerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der ein- gereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: